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   EuG, 30.04.2009 - T-12/03, T-13/03, T-18/03   

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EuG, 30.04.2009 - T-12/03, T-13/03, T-18/03 (https://dejure.org/2009,3656)
EuG, Entscheidung vom 30.04.2009 - T-12/03, T-13/03, T-18/03 (https://dejure.org/2009,3656)
EuG, Entscheidung vom 30. April 2009 - T-12/03, T-13/03, T-18/03 (https://dejure.org/2009,3656)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Vereinbarungen - Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und -Spielkassetten - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beschränkung von Parallelexporten - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Differenzierende ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Itochu / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und -Spielkassetten - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beschränkung von Parallelexporten - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Unterschiedliche ...

  • EU-Kommission PDF

    Itochu / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und -Spielkassetten - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beschränkung von Parallelexporten - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Unterschiedliche ...

  • EU-Kommission

    Itochu / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und -Spielkassetten - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beschränkung von Parallelexporten - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Unterschiedliche ...

  • Judicialis

    EG Art. 81; ; EWR-Abkommen Art. 53 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Vermutung für Eigenschaft als Muttergesellschaft bei Nachweis einer hundertprozentigen Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE GEGEN DIE NINTENDO-GRUPPE AUF 119,24 MILLIONEN EURO UND DIE GELDBUSSE GEGEN CD-CONTACT DATA AUF 500 000 EURO HERAB, WÄHREND ES DIE GELDBUSSE GEGEN ITOCHU BESTÄTIGT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Itochu / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und -Spielkassetten - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beschränkung von Parallelexporten - Zurechnung der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Unterschiedliche Behandlung ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Itochu Corporation gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 16. Januar 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (COMP/35.587 PO Video Games, COMP/35.706 PO Nintendo Distribution und COMP/36.321 Omega-Nintendo, Dok. K[2002] 4072 endg.) betreffend miteinander ...

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    Auszug aus EuG, 30.04.2009 - T-12/03
    Diese Aufgabe beinhaltet auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 105, und Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 297).

    Daraus folgt die Befugnis der Kommission, das Niveau der Geldbußen so anzusetzen, dass ihre abschreckende Wirkung erhöht wird, wenn Zuwiderhandlungen einer bestimmten Art wegen des Gewinns, den eine Reihe der betroffenen Unternehmen daraus ziehen kann, immer noch verhältnismäßig häufig sind, obwohl ihre Rechtswidrigkeit von Beginn der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik an feststand (Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnr. 108, und Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnr. 298).

    Da sich das Ziel der Abschreckung auf das Verhalten der Unternehmen in der Gemeinschaft oder im EWR bezieht, wird der Abschreckungsfaktor unter Einbeziehung einer Vielzahl von Gesichtspunkten und nicht nur der besonderen Situation des betreffenden Unternehmens ermittelt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 23; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnr. 300).

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2009 - T-12/03
    Selbst wenn nämlich wegen der Einteilung in Gruppen gegen bestimmte Unternehmen trotz ihrer unterschiedlichen Größe der gleiche Grundbetrag festgesetzt wird, ist diese unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt, weil der Art der Zuwiderhandlung bei der Bestimmung ihrer Schwere ein sehr viel größeres Gewicht zukommt als der Unternehmensgröße (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 411 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird eine Vereinbarung mit wettbewerbswidrigem Zweck nicht durchgeführt, ist daher gleichwohl der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem die Vereinbarung bestanden hat, d. h. der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Vereinbarung bis zu ihrer Beendigung (Urteile des Gerichts in der Rechtssache CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 280, und vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 185).

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

    Auszug aus EuG, 30.04.2009 - T-12/03
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Methode, nach der die an einer Vereinbarung Beteiligten, um sie im Stadium der Festsetzung der Ausgangsbeträge von Geldbußen differenzierend zu behandeln, in Kategorien eingeteilt werden und die im Übrigen vom Gericht, obwohl dabei die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben, für grundsätzlich zulässig erklärt worden ist, zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags führt (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, Slg. 2006, II-713, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch muss sich das Gericht bei der Prüfung, ob die Einteilung der an einer Vereinbarung Beteiligten in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, zu überprüfen, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist, ohne die Beurteilung der Kommission sogleich durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (vgl. Urteil Daiichi Pharmaceutical/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2009 - T-12/03
    Nach dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht stellen verschiedene Gesellschaften, die zum selben Konzern gehören, eine wirtschaftliche Einheit und somit ein Unternehmen im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG dar, wenn sie ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmen (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 290).

    Was weiter das Vorbringen angeht, dass die Kommission, weil der der Klägerin vorgeworfene Verstoß von stark schwankender Intensität gewesen sei, zumindest für einen Teil des fraglichen Zeitraums einen deutlich geringeren Erhöhungssatz hätte anwenden müssen, ist lediglich daran zu erinnern, dass eine Erhöhung der Geldbuße nach Maßgabe der Dauer nicht auf den Fall beschränkt ist, dass zwischen der Dauer und einer erhöhten Schädigung der mit den Wettbewerbsregeln verfolgten Ziele der Gemeinschaft ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission, T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Slg. 2001, II-2035, Randnr. 106, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 278).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2009 - T-12/03
    So ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925), sowie aus den Schlussanträgen von Generalanwalt Mischo in dieser Rechtssache (Slg. 2000, I-9928), dass allein der Umstand, dass eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft gehöre, nicht genüge, um die Verantwortung der Muttergesellschaft zu begründen.

    Es obliegt damit der Muttergesellschaft, die vor dem Gemeinschaftsrichter eine Entscheidung der Kommission anficht, mit der ihr wegen eines Verhaltens ihrer Tochtergesellschaft eine Geldbuße auferlegt wird, diese Vermutung durch Beweise zu entkräften, die geeignet sind, die Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft zu belegen (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 29).

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2009 - T-12/03
    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass bei Begehung einer Zuwiderhandlung durch mehrere Unternehmen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 623, und vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 150), um festzustellen, ob bei ihnen erschwerende oder mildernde Umstände vorliegen.
  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Auszug aus EuG, 30.04.2009 - T-12/03
    201 und 205, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 60).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-182/99

    Salzgitter / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2009 - T-12/03
    Zahlenangaben zur Berechnungsweise von Geldbußen sind, so nützlich und wünschenswert sie auch sein mögen, für die Beachtung der Pflicht zur Begründung einer Bußgeldentscheidung nicht unabdingbar (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C-182/99 P, Slg. 2003, I-10761, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

    Auszug aus EuG, 30.04.2009 - T-12/03
    Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidungen der Kommission in den Sachen Volkswagen und Fernwärmerohre bezieht, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann und dass Entscheidungen in anderen Fällen nur Hinweischarakter in Bezug auf das eventuelle Vorliegen einer Diskriminierung haben, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die für sie kennzeichnenden Umstände wie die Märkte, die Waren, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind (Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Randnrn.
  • EuG, 20.03.2002 - T-17/99

    KE KELIT / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2009 - T-12/03
    Im Übrigen hätte die Klägerin wegen des möglicherweise auf sie ausgeübten Drucks bei der zuständigen Behörde Anzeige erstatten oder bei der Kommission einen Antrag nach Art. 3 der Verordnung Nr. 17 stellen können, statt an diesen Handlungen teilzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, KE KELIT/Kommission, T-17/99, Slg. 2002, II-1647, Randnr. 50, und vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 63).
  • EuG, 06.12.2005 - T-48/02

    Brouwerij Haacht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell -

  • EuGH, 12.07.1979 - 32/78

    BMW Belgium / Kommission

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuG, 26.10.2000 - T-41/96

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, IN DER DEM

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-354/94

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 53/69

    Sandoz AG / Kommission

  • BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05

    Verfassungsbeschwerden gegen kartellrechtliche Verfahren unzulässig

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma M ... AG, vertreten durch den Vorstand,, der Stadt F ..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinrich Deubner und Koll., Mozartstraße 13, 76133 Karlsruhe - 1. unmittelbar gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2005 - KVR 27/04 -, b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2004 - Kart 35/03 (V) -, c) den Beschluss des Bundeskartellamts vom 8. Oktober 2003 - B 11-40 100-T-12/03 -, 2. mittelbar gegen § 19 Abs. 4 Ziff. 4 GWB in der Fassung vom 26. August 1998 (BGBl I S. 2546) hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Eichberger, Masing gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Mai 2009 einstimmig beschlossen:.
  • OLG Düsseldorf, 23.06.2004 - Kart 35/03

    Sofortige Beschwerde eines Energieversorgungsunternehmens gegen die

    Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 8. Oktober 2003 (B 11 - 40.100 - T - 12/03) wird zurückgewiesen.
  • EuG, 12.07.2011 - T-132/07

    Fuji Electric / Kommission

    Nicht ein zwischen der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft bestehendes Verhältnis der Anstiftung zu der Zuwiderhandlung und schon gar nicht eine Beteiligung der Muttergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung, sondern die Tatsache, dass die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung ein einheitliches Marktverhalten an den Tag legten, gibt der Kommission die Befugnis, eine Bußgeldentscheidung an die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe zu richten (Urteile des Gerichts Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 58, und vom 30. April 2009, 1tochu/Kommission, T-12/03, Slg. 2009, II-883, Randnr. 58).
  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

    Dass der Gerichtshof in dieser Rechtssache die Beurteilung des Gerichts bestätigte, kann daher nicht eine Änderung der Voraussetzungen für die Geltung der in der vorstehenden Randnummer genannten Vermutung eines bestimmenden Einflusses zur Folge haben (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 210 angeführt, Rn. 62, und vom 30. April 2009, 1tochu/Kommission, T-12/03, Slg. 2009, II-883, Rn. 50).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.2003 - Kart 35/03

    Untersagung des Stromanschlusses an ein Arealnetz wegen der missbräuchlichen

    Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 8.10.2003 (Az. B 11 - 40 100 - T - 12/03) gerichtete Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

    201 und 205, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 60, sowie Urteil des Gerichts vom 30. April 2009, 1tochu/Kommission, T-12/03, Slg. 2009, II-883, Randnr. 124).
  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

    56 bis 58, vom 30. April 2009, 1tochu/Kommission, T-12/03, Slg. 2009, II-883, Randnrn.
  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

    Drittens ist zu der Rüge, die Kommission habe ihre prekäre Finanzlage nicht berücksichtigt und durch die Anwendung des Multiplikatorkoeffizienten auf sie daher gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, zunächst festzustellen, dass sich das Ziel der Abschreckung nach der Rechtsprechung auf das Verhalten der Unternehmen in der Union bezieht und der Abschreckungsfaktor unter Einbeziehung einer Vielzahl von Gesichtspunkten und nicht nur der besonderen Situation des betreffenden Unternehmens ermittelt wird (Urteil des Gerichts vom 30. April 2009, 1tochu/Kommission, T-12/03, Slg. 2009, II-883, Randnr. 93; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 23, und Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 189 angeführt, Randnr. 300).
  • OLG München, 04.12.2003 - U (K) 2018/03

    Anspruch auf Gestattung der Durchleitung von Strom; Abschluss eines

    Sie ist als Pächterin und Betreiberin des der S. M. GmbH gehörenden Stromnetzes marktbeherrschend auf einem räumlich durch die geographische Lage dieses Netzes abgegrenzten Marktes für Netznutzungsleistungen (vgl. Bundeskartellamt, Beschluss vom 08.10.2003- B 11 - 40 100 - T - 12/03 (im Folgenden: Bundeskartellamt, Beschluss vom 08.10.2003), Beschlussabdruck S. 11).
  • VK Bund, 20.01.2015 - VK 1-110/14

    Nachprüfungsverfahren: Abschluss von Rabattvereinbarungen

    Auf dieser Grundlage ist im Falle von Konzernunternehmen, die über 100%ige Beteiligungen untereinander direkt oder mittelbar verbunden sind, grundsätzlich davon auszugehen bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, dass ein entsprechender bestimmender Einfluss der Muttergesellschaft über die Tochter- und Enkelgesellschaften nicht nur möglich ist, sondern auch ausgeübt wird und dass die beteiligten Konzernunternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden und als einheitliches Unternehmen anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2009, C-97/08 P; Urteil vom 20. Januar 2011, C-90/09 P; EuG, Urteil vom 30. April 2009, T-12/03).
  • VK Bund, 21.01.2015 - VK 1-116/14

    Nachprüfungsverfahren: Abschluss von Rabattvereinbarungen

  • VK Bund, 23.01.2015 - VK 1-122/14

    Nachprüfungsverfahren: Abschluss von Rabattvereinbarungen

  • OLG München, 04.12.2003 - U K 2018/03

    Zur Frage missbräuchlicher Ausnutzung der marktbeherrschenden

  • VK Bund, 22.01.2015 - VK 1-112/14

    Nachprüfungsverfahren: Abschluss von Rabattvereinbarungen

  • VK Bund, 21.01.2015 - VK 1-118/14

    Nachprüfungsverfahren: Abschluss von Rabattvereinbarungen

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   EuG, 30.04.2009 - T-13/03   

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EuG, 30.04.2009 - T-13/03 (https://dejure.org/2009,9838)
EuG, Entscheidung vom 30.04.2009 - T-13/03 (https://dejure.org/2009,9838)
EuG, Entscheidung vom 30. April 2009 - T-13/03 (https://dejure.org/2009,9838)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Vereinbarungen - Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und -Spielkassetten - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beschränkung von Parallelexporten - Geldbußen - Abschreckende Wirkung - Dauer der Zuwiderhandlung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nintendo und Nintendo of Europe / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und -Spielkassetten - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beschränkung von Parallelexporten - Geldbußen - Abschreckende Wirkung - Dauer der Zuwiderhandlung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Nintendo und Nintendo of Europe / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und -Spielkassetten - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beschränkung von Parallelexporten - Geldbußen - Abschreckende Wirkung - Dauer der Zuwiderhandlung - ...

  • EU-Kommission

    Nintendo und Nintendo of Europe / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und -Spielkassetten - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beschränkung von Parallelexporten - Geldbußen - Abschreckende Wirkung - Dauer der Zuwiderhandlung - ...

  • Judicialis

    EG Art. 81 Abs. 1; ; EWR-Abkommen Art. 53 Abs. 1; ; EWGVO-17/1962 Art. 15 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de

    Zur Abhängigkeit der Herabsetzung einer Geldbuße für die Mitarbeit bei der Aufdeckung von Kartellen vom Kooperationsumfang einzelner Beteiligter

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Nintendo und Nintendo of Europe / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und -Spielkassetten - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beschränkung von Parallelexporten - Geldbußen - Abschreckungswirkung - Dauer der Zuwiderhandlung - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Nintendo Co., Ltd. und der Nintendo of Europe GmbH gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 16. Januar 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung, hilfsweise Herabsetzung der in Artikel 3 der Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (COMP/35.587 PO Video Games, COMP/35.706 PO Nintendo Distribution und COMP/36.321 Omega-Nintendo, Dok. K[2002] ...

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 30.04.2009 - T-13/03
    Soweit die Klägerinnen erstens rügen, die Kommission habe den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, weil der auf sie angewandte Multiplikator der gleiche hätte sein müssen wie im Fall von John Menzies, also 1, 25 statt 3, ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht gleiche Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandeln darf, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 453 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine unterschiedliche Behandlung der betreffenden Unternehmen muss daher auf einem ungleichen Kooperationsumfang beruhen, der sich insbesondere ergibt, wenn unterschiedliche Informationen gegeben oder diese Informationen in verschiedenen Stadien des Verwaltungsverfahrens oder unter einander nicht entsprechenden Umständen geliefert werden (vgl. Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 454 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für diese Antworten ist eine Herabsetzung der Geldbuße wegen Zusammenarbeit ausgeschlossen, da mit ihnen die Pflichten erfüllt werden sollten, die den Klägerinnen nach Art. 11 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 oblagen (vgl. in diesem Sinne Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 451 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Auszug aus EuG, 30.04.2009 - T-13/03
    Wenn die Kommission prüft, ob es erforderlich ist, die Geldbuße zur Gewährleistung ihrer abschreckenden Wirkung zu erhöhen, braucht sie daher keineswegs eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Tatwiederholung durch die fraglichen Unternehmen vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnr. 47).

    Nach den Leitlinien ist die Abschreckungswirkung der Geldbußen nämlich einer der Gesichtspunkte, anhand deren die Schwere von Zuwiderhandlungen zu ermitteln ist (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C-219/95 P, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 33, und Urteil BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 45).

    Wie das Gericht bereits klarzustellen Gelegenheit hatte, ist das Erfordernis, eine abschreckende Wirkung zu gewährleisten, ein allgemeines Erfordernis, von dem sich die Kommission während der gesamten Berechnung des Bußgeldbetrags leiten lassen muss, und verlangt nicht zwingend, dass die Berechnung einen speziellen Abschnitt umfasst, der zu einer Gesamtbeurteilung aller für die Verwirklichung dieses Zwecks relevanten Umstände dient (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    Auszug aus EuG, 30.04.2009 - T-13/03
    Diese Aufgabe beinhaltet auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 105, und Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 297).

    Daraus folgt die Befugnis der Kommission, das Niveau der Geldbußen so anzusetzen, dass ihre abschreckende Wirkung erhöht wird, wenn Zuwiderhandlungen einer bestimmten Art wegen des Gewinns, den eine Reihe der betroffenen Unternehmen daraus ziehen kann, immer noch verhältnismäßig häufig sind, obwohl ihre Rechtswidrigkeit von Beginn der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik an feststand (Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 108, und Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 298).

    Da sich das Ziel der Abschreckung auf das Verhalten der Unternehmen in der Gemeinschaft oder im EWR bezieht, wird der Abschreckungsfaktor unter Einbeziehung einer Vielzahl von Gesichtspunkten und nicht nur der besonderen Situation des betreffenden Unternehmens ermittelt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 23; vgl. in diesem Sinne auch Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 300).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Auszug aus EuG, 30.04.2009 - T-13/03
    201 und 205, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 60).

    Es ist überdies zu betonen, dass sich die Unternehmen insbesondere dessen bewusst sein müssen, dass die Kommission jederzeit beschließen kann, das Niveau der Geldbußen gegenüber dem in der Vergangenheit praktizierten Niveau anzuheben (Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 61).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 30.04.2009 - T-13/03
    Die Herabsetzung einer Geldbuße wegen Zusammenarbeit ist daher nur gerechtfertigt, wenn das Verhalten eines Unternehmens der Kommission die Wahrnehmung ihrer Aufgabe erleichtert hat, Zuwiderhandlungen gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln festzustellen und zu verfolgen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 499 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit Unternehmen der Kommission im selben Stadium des Verwaltungsverfahrens und unter gleichgelagerten Umständen vergleichbare Informationen über den ihnen angelasteten Sachverhalt mitteilen, ist daher auch der Grad ihrer Zusammenarbeit mit der Folge als vergleichbar anzusehen, dass diese Unternehmen bei der Festsetzung des Betrags der gegen sie verhängten Geldbuße in gleicher Weise zu behandeln sind (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt, Randnrn. 501 und 573 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

    Auszug aus EuG, 30.04.2009 - T-13/03
    Zu der Rüge, die Kommission sei von ihrer bisherigen Politik abgewichen, da auf Geldbußen, die gegen Teilnehmer an einem vertikalen Verstoß verhängt worden seien, bislang niemals eine Erhöhung aus Abschreckungsgründen angewandt worden sei, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann und dass Entscheidungen in anderen Fällen nur Hinweischarakter in Bezug auf das eventuelle Vorliegen einer Diskriminierung haben, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die für sie kennzeichnenden Umstände wie die Märkte, die Waren, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind (Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Randnrn.
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuG, 30.04.2009 - T-13/03
    Dieses verbietet es nämlich, dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens mit einer Sanktion zu belegen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 338).
  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 30.04.2009 - T-13/03
    Eine Verletzung dieses Grundsatzes kann niemand geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

    Auszug aus EuG, 30.04.2009 - T-13/03
    Wenn die Kommission im Rahmen ihrer Beurteilung der von den Beteiligten an einer Absprache geleisteten Zusammenarbeit auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen darf, was nachstehend zu prüfen ist, verfügt sie doch bei der Beurteilung der Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags der verschiedenen Beteiligten an einer Absprache über ein weites Ermessen (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 88).
  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2009 - T-13/03
    Eine Erhöhung der Geldbuße nach Maßgabe der Dauer ist nämlich nicht auf den Fall beschränkt, dass zwischen der Dauer und einer erhöhten Schädigung der mit den Wettbewerbsregeln verfolgten Ziele der Gemeinschaft ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission, T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Slg. 2001, II-2035, Randnr. 106, und vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 278).
  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-298/98

    Finnboard / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16

    Orange Polska / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Zum einen könne, anders als in den Rn. 199 bis 201 des angefochtenen Urteils entschieden worden sei, aus dem Urteil vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission (T-13/03, EU:T:2009:131), sowie aus den Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden abgeleitet werden, dass der Begriff der Heilung positive Auswirkungen eher sachlicher als finanzieller Art umfassen könne, auch wenn sie nur mittelbar seien.

    33 Urteil vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission (T-13/03, EU:T:2009:131, Rn. 23).

    34 Urteil vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission (T-13/03, EU:T:2009:131, Rn. 204), und Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/35.587 - PO Video Games, COMP/35.706 - PO Nintendo Distribution und COMP/36.321 - Omega-Nintendo) (ABl. 2003, L 255, S. 33), Erwägungsgründe 440 und 441.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-123/16

    Orange Polska / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV -

    Zum einen könne, anders als in den Rn. 199 bis 201 des angefochtenen Urteils entschieden worden sei, aus dem Urteil vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission (T-13/03, EU:T:2009:131), sowie aus den Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden abgeleitet werden, dass der Begriff der Abhilfe positive Auswirkungen eher sachlicher als finanzieller Art umfassen könne, auch wenn sie nur mittelbar seien.

    In diesen Randnummern hat das Gericht einige Passagen der Vereinbarung mit dem UKE zitiert und daraus abgeleitet, dass die von Orange getätigten Investitionen nicht als Abhilfemaßnahmen betrachtet werden könnten, die mit jenen vergleichbar seien, welche die Kommission in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission (T-13/03, EU:T:2009:131), ergangen sei, anerkannt habe, und auch nicht mit anderen Maßnahmen, die von der Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs positiv beurteilt worden seien.

  • EuG, 13.07.2018 - T-680/13

    Das Gericht weist die Schadensersatzklagen mehrerer Einzelpersonen und

    Selbst wenn daher die genannte Erklärung Zusicherungen bezüglich der Gewährung der FHF an die Republik Zypern enthielte, würden diese Zusicherungen nicht von einer zuständigen Behörde im Sinne der oben in Rn. 404 angeführten Rechtsprechung abgegeben worden sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission, T-13/03, EU:T:2009:131, Rn. 208, und vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 79).
  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

    Der Abschreckungsfaktor wird somit unter Einbeziehung einer Vielzahl von Gesichtspunkten und nicht nur der besonderen Situation des betreffenden Unternehmens ermittelt (Urteil Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 23, und Urteil des Gerichts vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission, T-13/03, Slg. 2009, II-947, Randnr. 71).

    Die Kommission braucht daher, wenn sie prüft, ob es erforderlich ist, die Geldbuße zur Gewährleistung ihrer abschreckenden Wirkung zu erhöhen, keineswegs eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Tatwiederholung durch die fraglichen Unternehmen vorzunehmen (vgl. Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission, Randnr. 72).

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

    Was als Drittes und Letztes das Argument der Klägerin betrifft, die Geldbuße sei sowohl hinsichtlich des Ziels der Ahndung als auch hinsichtlich des Ziels der Abschreckung ohne praktische Wirksamkeit, so ist darauf hinzuweisen, dass der Abschreckungsfaktor unter Einbeziehung einer Vielzahl von Gesichtspunkten und nicht nur der besonderen Situation des betreffenden Unternehmens ermittelt wird (Urteile des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 23, und des Gerichts vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission, T-13/03, Slg. 2009, II-947, Randnr. 71).

    Das Bestreben, eine abschreckende Wirkung herbeizuführen, zielt nämlich nicht nur auf die Unternehmen, die von der Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, konkret betroffen sind, da ebenso Unternehmen mit ähnlicher Größe und entsprechenden Ressourcen dazu anzuhalten sind, eine Beteiligung an ähnlichen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln zu unterlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12

    Generalanwalt Melchior Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, die Rechtssache, in

    92 - Betreffend die Festsetzung des Betrags der Geldbuße vgl. insbesondere Urteil vom 30. April 2009, Nintendo/Kommission (T-13/03, Slg. 2009, II-975, Randnr. 170).
  • EuG, 09.09.2011 - T-12/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer

    Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2009, 0mya/Kommission, T-145/06, Slg. 2009, II-145, Randnr. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission, T-13/03, Slg. 2009, II-947, Randnr. 203 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

    306 und 311, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 81, sowie Urteile des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnr. 187, und vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission, T-13/03, Slg. 2009, II-947, Randnr. 44).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-578/11

    Deltafina / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Italienischer Markt für den

    Das Vorbringen von Deltafina beruhe auf einer Rechtsprechung, die aus dem Urteil des Gerichts Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission (T-13/03, EU:T:2009:131) folge, das erst nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens ergangen sei.
  • EuG, 13.07.2018 - T-786/14

    Bourdouvali u.a. / Rat u.a.

    Dès lors, quand bien même cette dernière contiendrait des assurances quant à l'octroi de la FAF à la République de Chypre, ces assurances n'émaneraient pas d'une autorité compétente au sens de la jurisprudence citée au point 403 ci-dessus (voir, en ce sens, arrêts du 30 avril 2009, Nintendo et Nintendo of Europe/Commission, T-13/03, EU:T:2009:131, point 208, et du 7 octobre 2015, Accorinti e.a./BCE, T-79/13, EU:T:2015:756, point 79).
  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2014 - C-578/11

    Deltafina / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Erlass und Ermäßigung von

  • EuG, 27.09.2012 - T-347/06

    Nynäs Petroleum und Nynas Belgium / Kommission

  • EuG, 06.07.2015 - T-44/11

    Italy v Commission

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