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Rechtsprechung
   EuG, 27.06.2017 - T-13/15   

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https://dejure.org/2017,21249
EuG, 27.06.2017 - T-13/15 (https://dejure.org/2017,21249)
EuG, Entscheidung vom 27.06.2017 - T-13/15 (https://dejure.org/2017,21249)
EuG, Entscheidung vom 27. Juni 2017 - T-13/15 (https://dejure.org/2017,21249)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Post / EUIPO - Media Logistik (PostModern)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke PostModern - Ältere nationale Wortmarke POST und ältere Unionswortmarke Deutsche Post - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke PostModern - Ältere nationale Wortmarke POST und ältere Unionswortmarke Deutsche Post - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. ...

  • rechtsportal.de

    VO (EG) 207/2009 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)
    "PostModern/POST/Deutsche Post"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus EuG, 27.06.2017 - T-13/15
    Diese Feststellung wird nicht durch das auf das Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C-120/04, EU:C:2005:594), gestützte Argument der Klägerin in Frage gestellt, dass, selbst wenn man annähme, dass der Bestandteil "Post" in der angemeldeten Marke nicht prägend sei, ihm doch eine selbständig kennzeichnende Stellung zukomme, die eine Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen begründe.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C-120/04, EU:C:2005:594), für Recht erkannt hat, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das fragliche Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und Letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.

    Dieser vom Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C-120/04, EU:C:2005:594), aufgestellte Grundsatz findet jedoch auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.

    Er kann also nicht so wahrgenommen werden, dass er innerhalb der angemeldeten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2005, Medion, C-120/04, EU:C:2005:594, Rn. 37, und vom 29. September 2011, Procter & Gamble Manufacturing Cologne/HABM - Natura Cosméticos [NATURAVIVA], T-107/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:551, Rn. 43).

  • EuG, 13.05.2015 - T-102/14

    Deutsche Post / OHMI - PostNL Holding (TPG POST) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 27.06.2017 - T-13/15
    Drittens ist zwar dem Bestandteil "Post", wie die Klägerin geltend macht, im Licht des Urteils vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM (C-196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 47), aufgrund der Eintragung des Zeichens Post als ältere nationale Wortmarke eine gewisse selbständige Kennzeichnungskraft beizumessen, jedoch kann dieser Umstand nicht bedeuten, dass diesem Bestandteil eine so hohe Kennzeichnungskraft zuzuerkennen wäre, dass dadurch ein uneingeschränktes Recht begründet würde, sich der Eintragung aller späteren Marken, in denen er vorhanden ist, zu widersetzen (Urteil vom 13. Mai 2015, Deutsche Post/HABM - PostNL Holding [TPG POST], T-102/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:279, Rn. 43).

    Gemäß der Feststellung in Rn. 45 des vorliegenden Urteils bedeutet nämlich der Umstand, dass die fragliche Marke die Mindestvoraussetzungen für eine nationale Markeneintragung erfüllt hat, für sich allein noch nicht, dass das Element "Post" für die Dienstleistungen der Klägerin gesteigerte Kennzeichnungskraft oder Bekanntheit erlangt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, TPG POST, T-102/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:279, Rn. 68).

    Denn die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, doch stellt sie nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM - Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T-134/06, EU:T:2007:387, Rn. 70, und vom 13. Mai 2015, TPG POST, T-102/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:279, Rn. 70).

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 27.06.2017 - T-13/15
    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. zu einer Bildmarke Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind, kann es für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen (Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 42).

  • EuGH, 24.05.2012 - C-196/11

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, das die markenrechtliche

    Auszug aus EuG, 27.06.2017 - T-13/15
    Drittens ist zwar dem Bestandteil "Post", wie die Klägerin geltend macht, im Licht des Urteils vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM (C-196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 47), aufgrund der Eintragung des Zeichens Post als ältere nationale Wortmarke eine gewisse selbständige Kennzeichnungskraft beizumessen, jedoch kann dieser Umstand nicht bedeuten, dass diesem Bestandteil eine so hohe Kennzeichnungskraft zuzuerkennen wäre, dass dadurch ein uneingeschränktes Recht begründet würde, sich der Eintragung aller späteren Marken, in denen er vorhanden ist, zu widersetzen (Urteil vom 13. Mai 2015, Deutsche Post/HABM - PostNL Holding [TPG POST], T-102/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:279, Rn. 43).

    Wie sich außerdem aus der Rechtsprechung ergibt, haben das EUIPO und folglich das Gericht, wenn gegen die Eintragung einer Unionsmarke ein auf eine ältere nationale Marke gestützter Widerspruch eingelegt wird, zu prüfen, in welcher Weise die maßgeblichen Verkehrskreise das mit dieser nationalen Marke identische Zeichen in der Anmeldemarke auffassen, und gegebenenfalls den Grad der Kennzeichnungskraft dieses Zeichens zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM, C-196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 42).

  • EuG, 23.10.2002 - T-6/01

    Matratzen Concord / OHMI - Hukla Germany (MATRATZEN)

    Auszug aus EuG, 27.06.2017 - T-13/15
    In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [MATRATZEN], T-6/01, EU:T:2002:261, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 27.06.2017 - T-13/15
    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17).
  • EuG, 05.10.2005 - T-423/04

    Bunker & BKR / OHMI - Marine Stock (B.K.R.) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruch -

    Auszug aus EuG, 27.06.2017 - T-13/15
    Denn trotz bestimmter ähnlicher Merkmale der einander gegenüberstehenden Zeichen kann die fehlende begriffliche Ähnlichkeit im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht durch die Identität bzw. hochgradige Ähnlichkeit der in Rede stehenden Dienstleistungen kompensiert werden, da die Identität der Dienstleistungen nicht genügt, um das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2005, Bunker & BKR/HABM - Marine Stock [B.K.R.], T-423/04, EU:T:2005:348, Rn. 76).
  • EuG, 23.02.2006 - T-194/03

    Il Ponte Finanziaria / OHMI - Marine Enterprise Projects (BAINBRIDGE) -

    Auszug aus EuG, 27.06.2017 - T-13/15
    Dies wäre möglicherweise dann nicht der Fall, wenn ein den älteren Serienmarken gemeinsamer Bestandteil in der angemeldeten Marke an einer anderen Stelle als derjenigen, an der er sich gewöhnlich bei den zu der Serie gehörenden Marken befindet, oder mit einem anderen semantischen Inhalt verwendet wird (Urteile vom 23. Februar 2006, 11 Ponte Finanziaria/HABM - Marine Enterprise Projects [BAINBRIDGE], T-194/03, EU:T:2006:65, Rn. 126 und 127, und vom 27. Juni 2012, Hearst Communications/HABM - Vida Estética [COSMOBELLEZA], T-344/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:324, Rn. 86 und 87).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-193/06

    Nestlé / HABM

    Auszug aus EuG, 27.06.2017 - T-13/15
    Nur wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind, kann es für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen (Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 42).
  • EuG, 13.12.2007 - T-134/06

    Xentral / OHMI - Pages jaunes (PAGESJAUNES.COM) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 27.06.2017 - T-13/15
    Denn die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, doch stellt sie nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM - Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T-134/06, EU:T:2007:387, Rn. 70, und vom 13. Mai 2015, TPG POST, T-102/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:279, Rn. 70).
  • EuG, 19.11.2008 - T-315/06

    Ercros / OHMI - Degussa (TAI CROS) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 29.09.2011 - T-107/10

    Procter & Gamble Manufacturing Cologne / OHMI - Natura Cosméticos (NATURAVIVA)

  • EuG, 27.06.2012 - T-344/09

    Hearst Communications / OHMI - Vida Estética (COSMOBELLEZA)

  • EuG, 01.10.2014 - T-263/13

    Lausitzer Früchteverarbeitung / OHMI - Rivella International (holzmichel) -

  • EuG, 08.10.2014 - T-122/13

    Laboratoires Polive / OHMI - Arbora & Ausonia (dodie)

  • EuG, 11.12.2014 - T-12/13

    Sherwin-Williams Sweden / OHMI - Akzo Nobel Coatings International (ARTI)

  • EuG, 17.01.2017 - T-225/15

    QuaMa Quality Management / EUIPO - Microchip Technology (medialbo) - Unionsmarke

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 14.12.2006 - T-81/03

    Mast-Jägermeister / OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre) -

  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 11.07.2007 - T-443/05

    El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) -

  • EuG, 22.01.2009 - T-316/07

    Commercy / OHMI - easyGroup IP Licensing (easyHotel) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 12.12.2018 - T-13/15

    Deutsche Post/ EUIPO - Media Logistik (PostModern) - Verfahren -

    wegen Festsetzung der Kosten, die die Klägerin der Streithelferin im Anschluss an das Urteil vom 27. Juni 2017, Deutsche Post/EUIPO - Media Logistik (PostModern) (T-13/15, EU:T:2017:434), zu erstatten hat,.

    Mit Urteil vom 27. Juni 2017, Deutsche Post/EUIPO - Media Logistik (PostModern) (T-13/15, EU:T:2017:434), wies das Gericht die Klage als unbegründet ab und erlegte der Klägerin auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten, einschließlich der Kosten der Streithelferin, auf.

  • EuG, 20.02.2018 - T-118/16

    Deutsche Post / EUIPO - bpost (BEPOST) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Bien qu'il y ait lieu de reconnaître, à la lumière de l'arrêt du 24 mai 2012, Formula One Licensing/OHMI (C-196/11 P, EU:C:2012:314, point 47), un certain caractère distinctif autonome à l'élément « post " en raison de l'enregistrement du signe POST en tant que marque nationale verbale antérieure, cette circonstance ne saurait toutefois signifier que cet élément doive se voir reconnaître un caractère distinctif si élevé qu'il lui procurerait un droit inconditionnel de s'opposer à l'enregistrement de toute marque postérieure dans laquelle il apparaît [arrêts du 13 mai 2015, TPG POST, T-102/14, non publié, EU:T:2015:279, point 43, et du 27 juin 2017, Deutsche Post/EUIPO - Media Logistik (PostModern), T-13/15, non publié, EU:T:2017:434, point 45].
  • EuG, 22.12.2022 - T-359/20

    Team Beverage/ EUIPO - Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung (Team Beverage)

    Unter diesen Umständen müssen die erstattungsfähigen Honorare strenger beurteilt werden (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 2018, Deutsche Post/EUIPO, T-13/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:990, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung.).
  • EuG, 26.06.2018 - T-537/15

    Deutsche Post/ EUIPO - Verbis Alfa und EasyPack (InPost) - Unionsmarke -

    Bien qu'il y ait lieu de reconnaître, à la lumière de l'arrêt du 24 mai 2012, Formula One Licensing/OHMI (C-196/11 P, EU:C:2012:314, point 47), un certain caractère distinctif autonome à l'élément « post " en raison de l'enregistrement du signe POST en tant que marque nationale verbale antérieure, cette circonstance ne saurait toutefois signifier que cet élément doive se voir reconnaître un caractère distinctif si élevé qu'il lui procurerait un droit inconditionnel de s'opposer à l'enregistrement de toute marque postérieure dans laquelle il apparaît [arrêts du 13 mai 2015, TPG POST, T-102/14, non publié, EU:T:2015:279, point 43, et du 27 juin 2017, Deutsche Post/EUIPO - Media Logistik (PostModern), T-13/15, non publié, EU:T:2017:434, point 45].
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Rechtsprechung
   EuG, 12.12.2018 - T-13/15 DEP   

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https://dejure.org/2018,43181
EuG, 12.12.2018 - T-13/15 DEP (https://dejure.org/2018,43181)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2018 - T-13/15 DEP (https://dejure.org/2018,43181)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - T-13/15 DEP (https://dejure.org/2018,43181)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 12.01.2016 - T-368/13

    Boehringer Ingelheim International / OHMI - Lehning entreprise (ANGIPAX)

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-13/15
    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, Boehringer Ingelheim International/HABM - Lehning entreprise (ANGIPAX), T-368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht darüber hinaus alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (Beschlüsse vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T-498/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:147, Rn. 15, und vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T-368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 14).

    Drittens ist in Bezug auf den Arbeitsaufwand, der dem Prozessbevollmächtigten der Streithelferin durch das Verfahren entstehen konnte, darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Unionsrichters ist, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T-368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.03.2016 - T-229/14

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / OHMI - Yorma's (Yorma Eberl) - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-13/15
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die im Verfahren vor der Beschwerdekammer verrichtete Arbeit den Umfang der vor dem Gericht zu verrichtenden Arbeit und folglich die Beträge reduziert, deren Erstattung insoweit verlangt werden kann (vgl. Beschluss vom 17. März 2016, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM, T-229/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:177, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Erstattung von Kosten, die sich auf die Zeit nach der mündlichen Verhandlung beziehen, ist nämlich auszuschließen, wenn nach dieser keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen wurden, da solche Kosten nicht als unmittelbar im Zusammenhang mit dem Auftreten des Anwalts vor dem Gericht angesehen werden können (vgl. Beschluss vom 17. März 2016, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM - Yorma's (Yorma Eberl), T-229/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:177, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.06.2017 - T-13/15

    Deutsche Post / EUIPO - Media Logistik (PostModern) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-13/15
    wegen Festsetzung der Kosten, die die Klägerin der Streithelferin im Anschluss an das Urteil vom 27. Juni 2017, Deutsche Post/EUIPO - Media Logistik (PostModern) (T-13/15, EU:T:2017:434), zu erstatten hat,.

    Mit Urteil vom 27. Juni 2017, Deutsche Post/EUIPO - Media Logistik (PostModern) (T-13/15, EU:T:2017:434), wies das Gericht die Klage als unbegründet ab und erlegte der Klägerin auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten, einschließlich der Kosten der Streithelferin, auf.

  • EuG, 27.01.2016 - T-165/14

    ANKO / Kommission und REA

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-13/15
    Bei der Kostenfestsetzung hat das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T-165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung das Gericht mangels einer Gebührenordnung im Unionsrecht die Gegebenheiten des Falls frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falls, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T-165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.06.2007 - T-59/04

    Budejovický Budvar / OHMI - Anheuser-Busch (BUDWEISER)

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-13/15
    Was als Zweites die Reise- und Aufenthaltskosten einer dritten Person anbelangt, die lediglich ermächtigt war, sich während der mündlichen Verhandlung im Beisein und unter der Aufsicht des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu äußern, um mögliche Fragen des Gerichts zu beantworten, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kosten für die Reise und den Aufenthalt, die anderen Personen als dem betreffenden Anwalt entstanden sind, nur erstattungsfähig sind, wenn die Anwesenheit dieser Personen für die Zwecke des Verfahrens unentbehrlich war (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2012, Budejovický Budvar/HABM, T-53/04 DEP bis T-56/04 DEP, T-58/04 DEP und T-59/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:388, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.07.2012 - T-53/04

    Budejovický Budvar / OHMI - Anheuser-Busch (BUDWEISER)

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-13/15
    Was als Zweites die Reise- und Aufenthaltskosten einer dritten Person anbelangt, die lediglich ermächtigt war, sich während der mündlichen Verhandlung im Beisein und unter der Aufsicht des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu äußern, um mögliche Fragen des Gerichts zu beantworten, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kosten für die Reise und den Aufenthalt, die anderen Personen als dem betreffenden Anwalt entstanden sind, nur erstattungsfähig sind, wenn die Anwesenheit dieser Personen für die Zwecke des Verfahrens unentbehrlich war (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2012, Budejovický Budvar/HABM, T-53/04 DEP bis T-56/04 DEP, T-58/04 DEP und T-59/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:388, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.04.2009 - T-263/03

    Mülhens / OHMI - Conceria Toska (TOSKA)

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-13/15
    Unter diesen Umständen müssen die erstattungsfähigen Honorare zwangsläufig strenger beurteilen werden (vgl. Beschluss des Gerichts vom 27. April 2009, Mülhens/HABM - Conceria Toska [TOSKA], T-263/03 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:118, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-13/15
    Im Übrigen hängt die Möglichkeit für den Unionsrichter, den Wert der verrichteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der erteilten Informationen ab (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 30).
  • EuG, 04.02.2015 - T-666/11

    Budziewska / OHMI - Puma (Félin bondissant)

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-13/15
    Zweitens ist davon auszugehen, dass der Rechtsstreit zwar ein wirtschaftliches Interesse für die Streithelferin aufwies, doch dieses wirtschaftliche Interesse in Ermangelung hierzu von ihr vorgetragener konkreter Gesichtspunkte weder als ungewöhnlich noch als eines angesehen werden kann, das sich von demjenigen deutlich unterscheidet, das jedem Widerspruchsverfahren zugrunde liegt (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2015, Budziewska/HABM - Puma (Springende Raubkatze), T-666/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:103, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.01.2016 - T-685/13

    Copernicus-Trademarks / OHMI - Blue Coat Systems (BLUECO) - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 12.12.2018 - T-13/15
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Gesellschaft als Handelsunternehmen der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt und folglich einen Anspruch auf Erstattung der für die Honorare gezahlten Mehrwertsteuer hat, so dass diese Steuerbeträge bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen sind (Beschlüsse vom 12. September 2012, Klosterbrauerei Weissenohe/Torresan, C-5/10 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:562, Rn. 30, und vom 19. Januar 2016, Copernicus-Trademarks/HABM, T-685/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:31, Rn. 26).
  • EuGH, 12.09.2012 - C-5/10

    Klosterbrauerei Weissenohe / Torresan

  • EuG, 23.03.2012 - T-498/09

    Kerstens / Kommission

  • EuGH, 16.05.2011 - C-5/10

    Torresan / HABM

  • EuG, 24.09.2010 - T-498/09

    Kerstens / Kommission

  • EuG, 22.12.2022 - T-359/20

    Team Beverage/ EUIPO - Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung (Team Beverage)

    Unter diesen Umständen müssen die erstattungsfähigen Honorare strenger beurteilt werden (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 2018, Deutsche Post/EUIPO, T-13/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:990, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung.).
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