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   EuG, 24.11.1993 - T-13/93   

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https://dejure.org/1993,11227
EuG, 24.11.1993 - T-13/93 (https://dejure.org/1993,11227)
EuG, Entscheidung vom 24.11.1993 - T-13/93 (https://dejure.org/1993,11227)
EuG, Entscheidung vom 24. November 1993 - T-13/93 (https://dejure.org/1993,11227)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Roger Cordier gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem - Durch die angeschlossene Person mitangeschlossener Ehegatte - Voraussetzungen für die Zusatzversicherung - Freie Arztwahl - Konsultationen im Ausland.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften ; Ärztliche Behandlung im Ausland ; Erstattung von Arztkosten

  • Judicialis

    EWG/EAG BeamtStat Art. 72 Abs. 1; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beamte - Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem - Durch die angeschlossene Person mitangeschlossener Ehegatte - Voraussetzungen für die Zusatzversicherung - Freie Arztwahl - Konsultationen im Ausland.

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 12.07.1991 - T-110/89

    Giorgio Pincherle gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 24.11.1993 - T-13/93
    Es ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichts, daß das Gericht im Rahmen einer Klage gemäß Artikel 91 des Statuts nur für die Prüfung der Rechtmässigkeit einer den Kläger beschwerenden Maßnahme zuständig ist und daß es sich, wenn es an einer besonderen Durchführungsmaßnahme fehlt, nicht abstrakt zur Rechtmässigkeit einer Norm allgemeinen Charakters äussern kann (Urteile vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-110/89, Pincherle/Kommission, Slg. 1991, II-635, sowie vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-41/90, Barassi/Kommission, Slg. 1992, II-159, und in der Rechtssache T-42/90, Bertelli/Kommission, II-181).
  • EuG, 25.02.1992 - T-42/90

    Sergio Bertelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 24.11.1993 - T-13/93
    Es ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichts, daß das Gericht im Rahmen einer Klage gemäß Artikel 91 des Statuts nur für die Prüfung der Rechtmässigkeit einer den Kläger beschwerenden Maßnahme zuständig ist und daß es sich, wenn es an einer besonderen Durchführungsmaßnahme fehlt, nicht abstrakt zur Rechtmässigkeit einer Norm allgemeinen Charakters äussern kann (Urteile vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-110/89, Pincherle/Kommission, Slg. 1991, II-635, sowie vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-41/90, Barassi/Kommission, Slg. 1992, II-159, und in der Rechtssache T-42/90, Bertelli/Kommission, II-181).
  • EuG, 17.12.1992 - T-20/91

    Helmut Holtbecker gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 24.11.1993 - T-13/93
    45 Sowohl Artikel 72 des Statuts als auch die Artikel 3 und 6 der Krankheitsfürsorgeregelung gehen von dem Gedanken aus, daß der erwerbstätige Ehegatte eines Beamten soweit wie möglich die Erstattung seiner Arztkosten im Rahmen der Krankenversicherung beantragen muß, die ihm aufgrund seiner eigenen Berufstätigkeit eine Krankheitsfürsorge gewährleistet, während das Gemeinsame System nur als Zusatzversicherung eintritt (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1992 in der Rechtssache T-20/91, Holtbecker/Kommission, Slg. 1992, II-2599).
  • EuGH, 13.07.1989 - 58/88

    Olbrechts / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.11.1993 - T-13/93
    44 Artikel 72 Absatz 1 des Statuts soll den Schutz des mitangeschlossenen Ehegatten durch das Gemeinsame System subsidiär auf die Fälle beschränken, in denen dieser anderweitig keine vergleichbaren Leistungen erhalten kann, und eine doppelte Krankenversicherung so weit wie möglich ausschließen (vgl. Urteile des Gerichtshofes Brunotti/Kommission, a. a. O., und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 58/88, Olbrechts/Kommission, Slg. 1989, 2643).
  • EuG, 25.02.1992 - T-41/90

    Giuseppe Barassi gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 24.11.1993 - T-13/93
    Es ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichts, daß das Gericht im Rahmen einer Klage gemäß Artikel 91 des Statuts nur für die Prüfung der Rechtmässigkeit einer den Kläger beschwerenden Maßnahme zuständig ist und daß es sich, wenn es an einer besonderen Durchführungsmaßnahme fehlt, nicht abstrakt zur Rechtmässigkeit einer Norm allgemeinen Charakters äussern kann (Urteile vom 12. Juli 1991 in der Rechtssache T-110/89, Pincherle/Kommission, Slg. 1991, II-635, sowie vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-41/90, Barassi/Kommission, Slg. 1992, II-159, und in der Rechtssache T-42/90, Bertelli/Kommission, II-181).
  • EuGH, 07.05.1992 - C-70/91

    Rat / Brems

    Auszug aus EuG, 24.11.1993 - T-13/93
    29 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofes (Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 1990 in der Rechtssache T-75/89, Brems/Rat, Slg. 1990, II-899, bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-70/91 P, Rat/Brems, Slg. 1992, I-2973) könne aber eine allgemeine Durchführungsbestimmung nicht den Anwendungsbereich einer Bestimmung des Statuts einschränken oder im Widerspruch zur Zielsetzung des Statuts stehen.
  • EuG, 14.12.1990 - T-75/89

    Anita Brems gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Begriff des

    Auszug aus EuG, 24.11.1993 - T-13/93
    29 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofes (Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 1990 in der Rechtssache T-75/89, Brems/Rat, Slg. 1990, II-899, bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-70/91 P, Rat/Brems, Slg. 1992, I-2973) könne aber eine allgemeine Durchführungsbestimmung nicht den Anwendungsbereich einer Bestimmung des Statuts einschränken oder im Widerspruch zur Zielsetzung des Statuts stehen.
  • EuGH, 08.03.1988 - 339/85

    Brunotti / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.11.1993 - T-13/93
    34 Wenn der Ehegatte den Eintritt des Gemeinsamen Systems erreichen könnte, ohne zu beweisen, daß er das Verfahren seiner eigenen Krankenkasse ordnungsgemäß eingehalten habe, so wäre damit die Gefahr einer Doppelversicherung verbunden, die im Widerspruch zu Artikel 72 des Statuts und zur Rechtsprechung des Gerichtshofes stuende, der in seinem Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 339/85 (Brunotti/Kommission, Slg. 1988, 1379) wie folgt entschieden habe: "Aus diesen Bestimmungen [Artikel 72 Absatz 1 des Statuts] ergibt sich, daß die Verfasser des Statuts von der Vorstellung ausgegangen sind, daß der Bereich der Krankenversicherung der Beamten und ihrer Familienangehörigen begrenzt werden muß, um eine doppelte Krankenversicherung soweit wie möglich auszuschließen.".
  • EuG, 06.03.2001 - T-192/99

    Dunnett u.a. / EIB

    Der Beschluss vom 11. Juni 1998 ist somit eine Maßnahme allgemeinen Charakters, die die Kläger nach ständiger Rechtsprechung nicht unmittelbar anfechten können (Beschlüsse des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-14/91, Weyrich/Kommission, Slg. 1991, II-235, Randnr. 46, und vom 24. März 1993 in der Rechtssache T-72/92, Benzler/Kommission, Slg. 1993, II-347, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 24. November 1993 in der Rechtssache T-13/93, Cordier/Kommission, Slg. 1993, II-1215, Randnr. 54).
  • EuG, 30.09.1998 - T-154/96

    Chvatal u.a. / Gerichtshof

    p. II-1047, points 43 et 52, et du 24 novembre 1993, Cordier/Commission, T-13/93, Rec.
  • EuG, 30.09.1998 - T-13/97

    Losch / Gerichtshof

    p. II-1047, points 43 et 52, et du 24 novembre 1993, Cordier/Commission, T-13/93.
  • EuGöD, 30.11.2009 - F-86/08

    Voslamber / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit -

    Nach der Rechtsprechung soll Art. 72 des Statuts den Schutz des mitangeschlossenen Ehegatten durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem subsidiär auf die Fälle beschränken, in denen dieser anderweitig keine vergleichbaren Leistungen erhalten kann, und eine doppelte Krankenversicherung so weit wie möglich ausschließen (Urteile des Gerichtshofs vom 8. März 1988, Brunotti/Kommission, 339/85, Slg. 1988, 1379, Randnr. 12, und vom 13. Juli 1989, 01brechts/Kommission, 58/88, Slg. 1989, 2643, Randnr. 20; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. November 1993, Cordier/Kommission, T-13/93, Slg. 1993, II-1215, Randnr. 44).
  • EuG, 03.02.2000 - T-60/99

    Townsend / Kommission

    Il résulte de cette disposition que les auteurs du statut se sont fondés sur l'idée que le domaine de l'assurance maladie des fonctionnaires et des membres de leur famille devrait être délimité de façon à éviter, dans la mesure du possible, des doubles couvertures contre les risques de maladie (arrêts de la Cour du 8 mars 1988, Brunotti/Commission, 339/85, Rec. p. 1379, point 12, et du 13 juillet 1989, 01brechts/Commission, 58/88, Rec. p. 2643, point 20; arrêt du Tribunal du 24 novembre 1993, Cordier/Commission, T-13/93 Rec. p. II-1215, point 44).
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