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   EuG, 11.06.2019 - T-138/18   

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EuG, 11.06.2019 - T-138/18 (https://dejure.org/2019,15475)
EuG, Entscheidung vom 11.06.2019 - T-138/18 (https://dejure.org/2019,15475)
EuG, Entscheidung vom 11. Juni 2019 - T-138/18 (https://dejure.org/2019,15475)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    De Esteban Alonso / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Ehemalige Beamte - Untersuchung des OLAF - Sache ,Eurostat" - Übermittlung von Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen an die Justizbehörden der Mitgliedstaaten - Keine vorherige Unterrichtung der möglicherweise ...

  • Wolters Kluwer

    Öffentlicher Dienst; Ehemalige Beamte; Untersuchung des OLAF; Sache Eurostat; Übermittlung von Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen an die Justizbehörden der Mitgliedstaaten; Keine vorherige Unterrichtung der möglicherweise betroffenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 08.07.2008 - T-48/05

    DAS OLAF UND DIE KOMMISSION HABEN SICH, INDEM SIE DEN GERICHTSBEHÖRDEN UND DER

    Auszug aus EuG, 11.06.2019 - T-138/18
    - das OLAF anzuweisen, "den Vermerk vom 19. März 2003 betreffend die Rechtssache Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, vorzulegen, die Kommission zu verurteilen, ihm den Betrag von 1 102 291, 68 Euro für den erlittenen immateriellen, körperlichen und materiellen Schaden zu zahlen";.

    Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass das Gericht in seinem Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission (T-48/05, EU:T:2008:257, Rn. 124), zu derselben Sache "Eurostat" ausgeführt habe, dass der vom OLAF an die französischen Justizbehörden übermittelte Vermerk vom 19. März 2003 eine interne Untersuchung darstelle.

    Er stützt sein Vorbringen auf das Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission (T-48/05, EU:T:2008:257), in dem das Gericht die vom OLAF durchgeführte Untersuchung als interne Untersuchung bezeichnet und die Auffassung vertreten habe, das OLAF habe dadurch, dass es nicht seiner Unterrichtungspflicht gemäß Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 1999/396 nachgekommen sei, eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer Rechtsnorm begangen, die dem Einzelnen Rechte verleihe.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wie vom Gericht in Rn. 124 des Urteils vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission (T-48/05, EU:T:2008:257), festgestellt, die Übermittlung des Vorgangs Datashop - Planistat an die französischen Justizbehörden am 19. März 2003 eine interne Untersuchung betraf.

    Die Verletzung dieser Bestimmungen, die festlegen, wie die Beachtung der Verteidigungsrechte des betroffenen Beamten mit den Erfordernissen der Vertraulichkeit, die jeder Untersuchung dieser Art eigen sind, vereinbart werden kann, würde einen Verstoß gegen die für das Untersuchungsverfahren geltenden wesentlichen Formvorschriften darstellen (Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, EU:T:2008:257, Rn. 129).

    Diese Übermittlung von Informationen kann somit vor den "Schlussfolgerungen am Ende der Untersuchung" erfolgen, die normalerweise im Untersuchungsbericht enthalten sind (Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, EU:T:2008:257, Rn. 130).

    Allerdings hat das Gericht in seinem Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission (T-48/05, EU:T:2008:257, Rn. 132), befunden, dass es zum Zeitpunkt der Übermittlung von Informationen an die nationalen Justizbehörden keinen Bericht im Sinne von Art. 9 der Verordnung Nr. 1073/1999 gab, der vom OLAF der Kommission hätte übermittelt werden müssen und der die Kläger in dieser Rechtssache persönlich betroffen hätte.

    Das Gericht stellte jedoch fest, dass der den französischen nationalen Justizbehörden übermittelte Vermerk vom 19. März 2003 Herrn Yves Franchet und Herrn Daniel Byk "mit Namen nennende Schlussfolgerungen" enthielt und dass diese vor der Übermittlung des Vorgangs Datashop - Planistat an die französischen Justizbehörden in Bezug auf die sie betreffenden Tatsachen gemäß Art. 4 des Beschlusses 1999/396 hätten unterrichtet und angehört werden müssen (Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, EU:T:2008:257, Rn. 145).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger das Gericht ersucht hat, das OLAF anzuweisen, den in der Rechtssache Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, EU:T:2008:257, zu den Akten gereichten Vermerk vom 19. März 2003 "vollständig und ungekürzt" vorzulegen.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zusätzlich zu der bereits durch das Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission (T-48/05, EU:T:2008:257), getroffenen Feststellung, dass der Vermerk vom 19. März 2003 Herrn Franchet und Herrn Byk "namentlich nennende Schlussfolgerungen" enthielt, die Verwicklung anderer "Gemeinschaftsbeamter", einschließlich des Klägers, im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 1999/396 deutlich aus diesem Vermerk ersichtlich ist.

    Was im Übrigen die in Art. 4 Abs. 2 des Beschlusses 1999/396 vorgesehene Ausnahme von der Notwendigkeit der Wahrung der absoluten Geheimhaltung aus ermittlungstechnischen Gründen betrifft, so wurde in den Rn. 148 und 149 des Urteils vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission (T-48/05, EU:T:2008:257), festgestellt, dass - obwohl der Generaldirektor des OLAF in dem Vermerk vom 3. April 2003 festgestellt hatte, dass "Beamte von Eurostat und des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften impliziert seien, dass dieser Teil den französischen Justizbehörden übermittelt worden sei und dass es sich empfehle, die Unterrichtung der Beamten gemäß Art. 4 des Beschlusses 1999/396 wegen der Notwendigkeit absoluter Geheimhaltung aus ermittlungstechnischen Gründen hinauszuschieben" - die Kommission in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts bestätigte, dass ihr Generalsekretär keine Gelegenheit hatte, seine Zustimmung zur Hinausschiebung der Pï‚icht zu geben, Herrn Franchet und Herrn Byk zur Stellungnahme aufzufordern.

    Das Erfordernis, diese Zustimmung einzuholen, würde sonst seine Daseinsberechtigung verlieren, nämlich sicherzustellen, dass die Verteidigungsrechte der betroffenen Beamten beachtet werden, dass ihre Unterrichtung nur in wirklichen Ausnahmefällen hinausgeschoben wird und dass die Beurteilung dieser Ausnahmelage nicht nur Sache des OLAF ist, sondern zugleich das Urteil des Generalsekretärs der Kommission erfordert (Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, EU:T:2008:257, Rn. 151).

    In Bezug auf Disziplinarverfahren stellte das Gericht in der Rechtssache Franchet und Byk/Kommission (T-48/05, EU:T:2008:257, Rn. 351) fest, dass die Kommission gegen die für das Disziplinarverfahren geltenden Regeln verstoßen habe, indem sie vor Abschluss der internen Untersuchungen des OLAF Disziplinarverfahren gegen Herrn Franchet und Herrn Byk eröffnet habe.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Schaden nur dann ersatzfähig ist, wenn er mit hinreichender Unmittelbarkeit auf das beanstandete Verhalten zurückgeführt werden kann (Urteile vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 21, vom 27. Juni 2000, Meyer/Kommission, T-72/99, EU:T:2000:170, Rn. 49, und vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, EU:T:2008:257, Rn. 397).

    Außerdem trägt nach ständiger Rechtsprechung der Kläger die Beweislast für das Bestehen des Kausalzusammenhangs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 1992, Finsider u. a./Kommission, C-363/88 und C-364/88, EU:C:1992:44, Rn. 25, vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T-149/96, EU:T:1998:228, Rn. 101, und vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, EU:T:2008:257, Rn. 397).

  • EuGöD, 05.03.2015 - F-97/13

    Gyarmathy / FRA

    Auszug aus EuG, 11.06.2019 - T-138/18
    Dieser Grundsatz ist durch die Zielsetzung des Vorverfahrens gerechtfertigt, das eine einverständliche Beilegung der zwischen den Beamten und der Verwaltung bestehenden Streitpunkte ermöglichen soll (vgl. Urteil vom 5. März 2015, Gyarmathy/FRA, F-97/13, EU:F:2015:7, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Beamtensachen dürfen die beim Unionsrichter gestellten Anträge demnach nur Rügen enthalten, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde geltend gemachten Rügen, wobei diese jedoch vor dem Unionsrichter durch Klagegründe und Argumente weiterentwickelt werden können, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen (vgl. Urteil vom 5. März 2015, Gyarmathy/FRA, F-97/13, EU:F:2015:7, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Indessen kann das in Art. 91 Abs. 2 des Statuts vorgesehene Vorverfahren seinen Zweck nur erfüllen, wenn die Anstellungsbehörde von den Rügen der Betroffenen gegen die angefochtene Entscheidung hinreichend genau Kenntnis nehmen kann (vgl. Urteil vom 5. März 2015, Gyarmathy/FRA, F-97/13, EU:F:2015:7, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGöD, 15.07.2015 - F-35/15

    De Esteban Alonso / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.06.2019 - T-138/18
    Mit Klageschrift, die am 24. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingereicht wurde (Rechtssache F-35/15), erhob der Kläger Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 21. November 2014, mit der seine Beschwerde betreffend sein Beistandsersuchen nach Art. 24 des Statuts zurückgewiesen worden war, und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von vorläufig 17 242, 51 Euro.

    Mit Beschluss vom 15. Juli 2015, De Esteban Alonso/Kommission (F-35/15, EU:F:2015:87), wies das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage ab.

    Mit Urteil vom 9. September 2016, De Esteban Alonso/Kommission (T-557/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:456), wies das Gericht das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss vom 15. Juli 2015, De Esteban Alonso/Kommission (F-35/15, EU:F:2015:87), zurück.

  • EuG, 16.12.2010 - T-143/09

    Kommission / Petrilli

    Auszug aus EuG, 11.06.2019 - T-138/18
    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Haftung der Union im Rahmen einer Schadensersatzklage eines Beamten oder Bediensteten davon ab, dass eine Reihe von Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, des tatsächlichen Vorliegens des Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden erfüllt ist (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Petrilli, T-143/09 P, EU:T:2010:531, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Handelt daher die Union als Arbeitgeber, unterliegt sie einer größeren Verantwortung, was sich in der Verpflichtung zeigt, die Schäden zu ersetzen, die ihrem Personal durch jedweden von ihr als Arbeitgeber begangenen Rechtsverstoß entstanden sind (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Petrilli, T-143/09 P, EU:T:2010:531, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.06.1999 - C-334/97

    Kommission / Montorio

    Auszug aus EuG, 11.06.2019 - T-138/18
    Die Aufwendungen der Parteien, die für das gerichtliche Verfahren notwendig sind, können als solche nicht als Schaden betrachtet werden, der sich von der Belastung durch die Kosten des Verfahrens unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 1999, Kommission/Montorio, C-334/97, EU:C:1999:290, Rn. 54).
  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuG, 11.06.2019 - T-138/18
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Befugnis, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen, und die darauf beruhende gerichtliche Kontrolle Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes sind, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt und auch in den Art. 6 und 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 sowie in Art. 47 der Charta verankert ist (Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, EU:C:1986:206, Rn. 17 und 18, sowie vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission, T-111/96, EU:T:1998:183, Rn. 60).
  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

    Auszug aus EuG, 11.06.2019 - T-138/18
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Schaden nur dann ersatzfähig ist, wenn er mit hinreichender Unmittelbarkeit auf das beanstandete Verhalten zurückgeführt werden kann (Urteile vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 21, vom 27. Juni 2000, Meyer/Kommission, T-72/99, EU:T:2000:170, Rn. 49, und vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, EU:T:2008:257, Rn. 397).
  • EuGH, 30.01.1992 - 363/88

    Finsider u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.06.2019 - T-138/18
    Außerdem trägt nach ständiger Rechtsprechung der Kläger die Beweislast für das Bestehen des Kausalzusammenhangs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 1992, Finsider u. a./Kommission, C-363/88 und C-364/88, EU:C:1992:44, Rn. 25, vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T-149/96, EU:T:1998:228, Rn. 101, und vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, EU:T:2008:257, Rn. 397).
  • EuG, 10.06.2004 - T-307/01

    François / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.06.2019 - T-138/18
    Darüber hinaus ist bei den mit der Durchführung der Verfahren vor den nationalen Gerichten gegebenenfalls verbundenen Kosten zu berücksichtigen, dass sie im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht erstattet werden können, da kein kausaler Zusammenhang zwischen diesem angeblichen Schaden und den vom OLAF und der Kommission begangenen Pflichtverletzungen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2004, François/Kommission, T-307/01, EU:T:2004:180, Rn. 109).
  • EuG, 27.06.2000 - T-72/99

    Meyer / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.06.2019 - T-138/18
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Schaden nur dann ersatzfähig ist, wenn er mit hinreichender Unmittelbarkeit auf das beanstandete Verhalten zurückgeführt werden kann (Urteile vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 21, vom 27. Juni 2000, Meyer/Kommission, T-72/99, EU:T:2000:170, Rn. 49, und vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T-48/05, EU:T:2008:257, Rn. 397).
  • EuG, 28.09.1999 - T-48/97

    Frederiksen / Parlament

  • EuG, 30.09.1998 - T-149/96

    Coldiretti u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 17.07.1998 - T-111/96

    ITT Promedia / Kommission

  • EuG, 18.09.1995 - T-167/94

    Detlef Nölle gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

  • EuG, 18.11.2013 - T-162/12

    Trabelsi / Rat

  • EuG, 13.12.2017 - T-482/16

    Arango Jaramillo u.a. / EIB - Öffentlicher Dienst - Bedienstete der EIB -

  • EuG, 09.09.2016 - T-557/15

    De Esteban Alonso / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-706/17

    UP/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Schwere Krankheit - Antrag auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-54/20

    Kommission/ Missir Mamachi di Lusignano u.a.

    Vgl. auch Urteile vom 24. März 2011, Dover/Parlament (T-149/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:119, Rn. 46), und vom 11. Juni 2019, De Esteban Alonso/Kommission (T-138/18, EU:T:2019:398, Rn. 46).

    Vgl. auch Urteile vom 24. März 2011, Dover/Parlament (T-149/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:119, Rn. 46), und vom 11. Juni 2019, De Esteban Alonso/Kommission (T-138/18, EU:T:2019:398, Rn. 46).

    37 Vgl. z. B. Urteil vom 11. Juni 2019, De Esteban Alonso/Kommission (T-138/18, EU:T:2019:398).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-591/19

    Kommission/ De Esteban Alonso

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Juni 2019, De Esteban Alonso/Kommission (T-138/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:398), mit dem dieses sie verurteilt hat, an Herrn Fernando De Esteban Alonso 62 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, den er aufgrund rechtswidriger Verhaltensweisen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Kommission erlitten haben soll.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Juni 2019, De Esteban Alonso/Kommission (T - 138/18, EU:T:2019:398), wird aufgehoben.

    Die Klage in der Rechtssache T - 138/18 wird abgewiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2021 - C-591/19

    Kommission/ De Esteban Alonso

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Juni 2019, De Esteban Alonso/Kommission (T-138/18, EU:T:2019:398, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Kommission zur Zahlung von 62 000 Euro an Herrn Fernando De Esteban Alonso (im Folgenden: Kläger) als Ersatz für den von ihm aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Kommission im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen an die nationalen Justizbehörden und einem nationalen Strafverfahren erlittenen immateriellen Schadens verurteilt hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Juni 2019, De Esteban Alonso/Kommission (T-138/18, EU:T:2019:398), wird aufgehoben.

    Die Klage in der Rechtssache T-138/18 wird abgewiesen.

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