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   EuG, 15.12.2010 - T-141/08   

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EuG, 15.12.2010 - T-141/08 (https://dejure.org/2010,1004)
EuG, Entscheidung vom 15.12.2010 - T-141/08 (https://dejure.org/2010,1004)
EuG, Entscheidung vom 15. Dezember 2010 - T-141/08 (https://dejure.org/2010,1004)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit der ein Siegelbruch festgestellt wird - Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Beweislast - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht

  • Europäischer Gerichtshof

    E.ON Energie / Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit der ein Siegelbruch festgestellt wird - Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Beweislast - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht

  • EU-Kommission PDF

    E.ON Energie / Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit der ein Siegelbruch festgestellt wird - Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Beweislast - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht

  • EU-Kommission

    E.ON Energie / Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit der ein Siegelbruch festgestellt wird - Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Beweislast - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerb; Siegelbruch im Ermittlungsverfahren; Feststellung des Siegelbruchs; Prüfungsumfang durch das Gericht; Beweislast und Unschuldsvermutung; E.ON Energie AG gegen Europäische Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb; Siegelbruch im Ermittlungsverfahren; Feststellung des Siegelbruchs; Prüfungsumfang durch das Gericht; Beweislast und Unschuldsvermutung; E.ON Energie AG gegen Europäische Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht bestätigt die Geldbuße von 38 Mio. Euro, die gegen E.ON Energie wegen Bruchs eines Siegels festgesetzt worden war, das die Kommission bei einer Nachprüfung an einem Raum dieses Unternehmens angebracht hatte

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    E.ON Energie / Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit der ein Siegelbruch festgestellt wird - Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Beweislast - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EU-Ermittlungen in Kartellsachen und ihre Folgen

  • lto.de (Kurzinformation)

    38 Mio. Geldbuße gegen E.ON rechtmäßig

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    38 Millionen Euro Geldbuße gegen E.ON wegen Siegelbruchs

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 377 endg. der Kommission vom 30. Januar 2008, mit der gegen die Klägerin wegen Bruchs der von der Kommission bei einer Nachprüfung angebrachten Versiegelung eine Geldbuße nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2011, 230
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-141/08
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG nur die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung nachzuprüfen hat (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 174).

    Demnach besteht die Rolle des Richters, der mit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission befasst wird, mit der eine Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbsrechts festgestellt worden ist und den Adressaten der Entscheidung Geldbußen auferlegt worden sind, in der Prüfung, ob die von der Kommission in ihrer Entscheidung angeführten Beweise und sonstigen Darlegungen genügen, um das Vorliegen der festgestellten Zuwiderhandlung zu beweisen (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 175).

    Der Richter kann also, besonders im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer eine Geldbuße verhängenden Entscheidung, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage ein Zweifel verbleibt (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 177).

    175 und 176; Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 178).

    725 bis 728, sowie JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 187), müssen sie jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn sich die Kommission auf direkte Beweise stützt, dartun, dass die von der Kommission herangezogenen Beweise nicht genügen.

    Zudem ist festzustellen, dass ein Unternehmen die Beweislast nicht auf die Kommission abwälzen kann, indem es sich auf Umstände beruft, die es nicht beweisen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 262, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 343).

    Vielmehr muss das betroffene Unternehmen, es sei denn, dies wäre ihm wegen des eigenen Verhaltens der Kommission nicht möglich (vgl. in diesem Sinne Urteile Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnrn. 261 und 262, sowie JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnrn. 342 und 343), rechtlich hinreichend nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliegt und zum anderen dieser Umstand den Beweiswert der Beweismittel, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt.

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-141/08
    Hierzu muss die Kommission hinreichend aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringen, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung stattgefunden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 28. März 1984, CRAM und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Randnr. 20, und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 127; Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Riviera Auto Service u. a./Kommission, T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Slg. 1999, II-93, Randnr. 47).

    Die Klägerin stützt sich auf die Rechtsprechung zu den gemäß Art. 81 EG verbotenen aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, wonach ein Parallelverhalten der betroffenen Unternehmen nur dann als Beweis für eine gegen diese Vorschrift verstoßende Abstimmung angesehen werden kann, wenn es sich nur durch die Abstimmung einleuchtend erklären lässt (Urteil CRAM und Rheinzink/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 16).

    Stellt die Kommission gestützt auf das Verhalten der betroffenen Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln fest, erklärt der Unionsrichter die fragliche Entscheidung somit für nichtig, wenn das Vorbringen dieser Unternehmen den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lässt und damit eine andere plausible Erklärung der Tatsachen ermöglicht als die der Kommission, dass eine Zuwiderhandlung vorliege (Urteile CRAM und Rheinzink/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 16, und Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-141/08
    Die Klägerin verweist auf die Urteile des Gerichtshofs vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission (56/64 und 58/64, Slg. 1966, 322), und vom 21. November 1991, Technische Universität München (C-269/90, Slg. 1991, I-5469), und trägt vor, dass die Kommission nach dem "Untersuchungsgrundsatz" verpflichtet sei, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen.

    Zu den von der Gemeinschaftsrechtsordnung gewährten Garantien gehört u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil Technische Universität München, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 14, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, Nölle/Rat und Kommission, T-167/94, Slg. 1995, II-2589, Randnr. 73).

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-141/08
    Insoweit ist zu beachten, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

    Demnach müssen die Geldbußen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen, d. h. zur Beachtung der Wettbewerbsregeln, stehen, und die Geldbuße, die gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs verhängt wird, muss in angemessenem Verhältnis zu der Zuwiderhandlung als Ganzes unter Berücksichtigung u. a. ihrer Schwere stehen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 286 angeführt, Randnr. 224).

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-141/08
    Zudem ist festzustellen, dass ein Unternehmen die Beweislast nicht auf die Kommission abwälzen kann, indem es sich auf Umstände beruft, die es nicht beweisen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 262, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 343).

    Vielmehr muss das betroffene Unternehmen, es sei denn, dies wäre ihm wegen des eigenen Verhaltens der Kommission nicht möglich (vgl. in diesem Sinne Urteile Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Randnrn. 261 und 262, sowie JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnrn. 342 und 343), rechtlich hinreichend nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliegt und zum anderen dieser Umstand den Beweiswert der Beweismittel, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt.

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-141/08
    Die Klägerin verweist auf die Urteile des Gerichtshofs vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission (56/64 und 58/64, Slg. 1966, 322), und vom 21. November 1991, Technische Universität München (C-269/90, Slg. 1991, I-5469), und trägt vor, dass die Kommission nach dem "Untersuchungsgrundsatz" verpflichtet sei, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen.

    Ferner ist hervorzuheben, dass die Kommission nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen muss (Urteil Consten und Grundig/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, S. 395).

  • EuG, 18.09.1995 - T-167/94

    Detlef Nölle gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-141/08
    Zu den von der Gemeinschaftsrechtsordnung gewährten Garantien gehört u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil Technische Universität München, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 14, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, Nölle/Rat und Kommission, T-167/94, Slg. 1995, II-2589, Randnr. 73).
  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-141/08
    Ebenso wie die betroffenen Unternehmen, wenn sich die Kommission im Rahmen der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 81 EG und 82 EG auf schriftliche Beweismittel stützt, nicht nur eine plausible Alternative zur Auffassung der Kommission darzutun haben, sondern außerdem aufzeigen müssen, dass die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweise für den Nachweis der Zuwiderhandlung nicht genügen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnrn.
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-141/08
    Die Klägerin rügt unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 97), die Kommission nehme in Randnr. 101 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht an, dass der Klägerin Verhaltensweisen Dritter zurechenbar seien.
  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-141/08
    Dabei ist die Schwere einer Zuwiderhandlung nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung zahlreicher Faktoren zu bestimmen, hinsichtlich deren die Kommission über ein Ermessen verfügt (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 43; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn.
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit -

  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 21.01.1999 - T-185/96

    Riviera Auto Service / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 06.01.2004 - C-2/01

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EINE ANGEBLICHE

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EGMR, 21.02.1984 - 8544/79

    Öztürk ./. Deutschland

  • EuGH, 28.03.1984 - 30/83

    Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ; Abstimmung von Verhaltensweisen auf dem

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    Vielmehr muss das betroffene Unternehmen, es sei denn, dies wäre ihm wegen des eigenen Verhaltens der Kommission nicht möglich, rechtlich hinreichend nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliegt und zum anderen dieser Umstand den Beweiswert der Beweismittel, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010, E.ON Energie/Kommission, T-141/08, Slg. 2010, II-5761, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

    Insoweit sei auf das Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010, E.ON Energie/Kommission (T-141/08, Slg. 2010, II-5761), und auf Randnr. 160 des angefochtenen Urteils zu verweisen.
  • EuG, 26.11.2014 - T-272/12

    Energetický a prumyslový und EP Investment Advisors / Kommission

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission die Beweislast dafür trägt, dass Zugang zu den Daten auf dem gesperrten E-Mail-Konto von Herrn M. gewährt worden ist, jedoch nicht aufzuzeigen hat, dass diese Daten manipuliert oder gelöscht worden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2010, E.ON Energie/Kommission, T-141/08, Slg, EU:T:2010:516, Rn. 85 und 86).

    Da der Nachprüfungsbeschluss zu Beginn der Nachprüfung an die befugten Personen übermittelt worden war, ist festzustellen, dass es Sache der Klägerinnen war, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anweisungen der Inspektoren umzusetzen und um sicherzustellen, dass diese Umsetzung nicht durch Personen beeinträchtigt wird, die befugt sind, im Namen der Unternehmen tätig zu werden (vgl. entsprechend Urteil E.ON Energie/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2010:516, Rn. 260).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Befugnis der Kommission, ein Unternehmen, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, mit einer Sanktion zu belegen, nur die rechtswidrige Handlung einer Person voraussetzt, die im Allgemeinen berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden (vgl. Urteil E.ON Energie/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2010:516, Rn. 258 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil E.ON Energie/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2010:516, Rn. 277 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Handlungen der Organe nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung verfolgten berechtigten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende anzuwenden ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil E.ON Energie/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2010:516, Rn. 286 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei ist die Schwere einer Zuwiderhandlung nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung zahlreicher Faktoren zu bestimmen, hinsichtlich deren die Kommission über ein Ermessen verfügt (vgl. Urteil E.ON Energie/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2010:516, Rn. 287 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Dazu ist festzustellen, dass die Kommission, wenn sie keine Leitlinien mit einer Berechnungsmethode erlassen hat, an die sie bei der Festsetzung von Geldbußen nach einer bestimmten Vorschrift gebunden wäre, und wenn ihre Überlegungen im angefochtenen Beschluss klar und eindeutig zum Ausdruck kommen, den Grundbetrag der Geldbuße oder die etwaigen erschwerenden bzw. mildernden Umstände weder in absoluten Zahlen noch prozentual zu beziffern braucht (Urteile vom 15. Dezember 2010, E.ON Energie/Kommission, T-141/08, EU:T:2010:516, Rn. 284, und vom 26. November 2014, Energetický a pr?¯myslový und EP Investment Advisors/Kommission, T-272/12, EU:T:2014:995, Rn. 101).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

    Die E.ON Energie AG (im Folgenden: E.ON Energie) beantragt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2010, E.ON Energie/Kommission (T-141/08, Slg. 2010, II-5761, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 377 endg.
  • EuG, 26.01.2022 - T-286/09

    Die Entscheidung, mit der die Kommission gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von

    Vielmehr muss das betroffene Unternehmen, es sei denn, dies wäre ihm wegen des eigenen Verhaltens der Kommission nicht möglich, rechtlich hinreichend nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliegt und zum anderen dieser Umstand den Beweiswert der Beweismittel, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2010, E.ON Energie/Kommission, T-141/08, EU:T:2010:516, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

    Au contraire, sauf dans les cas où une telle preuve ne pourrait pas être fournie par l'entreprise concernée en raison du comportement de la Commission elle-même, il appartient à l'entreprise concernée d'établir à suffisance de droit, d'une part, l'existence de la circonstance qu'elle invoque et, d'autre part, le fait que cette circonstance met en cause la valeur probante des éléments de preuve sur lesquels se fonde la Commission (arrêts du 15 décembre 2010, E.ON Energie/Commission, T-141/08, EU:T:2010:516, point 56, et du 18 novembre 2020, Lietuvos gele?¾inkeliai/Commission, T-814/17, EU:T:2020:545, point 297).
  • EuG, 06.02.2014 - T-27/10

    AC-Treuhand / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinn- und

    Vielmehr muss das betroffene Unternehmen - es sei denn, dies wäre ihm wegen des eigenen Verhaltens der Kommission nicht möglich - rechtlich hinreichend nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliegt und zum anderen dieser Umstand den Beweiswert der Beweise, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt (Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010, E.ON Energie/Kommission, T-141/08, Slg. 2010, II-5761, Rn. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-89/11

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts zu dem von

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2010, E.ON Energie/Kommission (T-141/08), wird aufgehoben, soweit das Gericht der Europäischen Union seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der von der Europäischen Kommission gegen die E.ON Energie AG verhängten Geldbuße nicht ausgeübt hat.

    3 - T-141/08, Slg. 2010, II-5761, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

    Vielmehr muss das betroffene Unternehmen, es sei denn, dies wäre ihm wegen des eigenen Verhaltens der Kommission nicht möglich, rechtlich hinreichend nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliegt und zum anderen dieser Umstand den Beweiswert der Beweismittel, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2010, E.ON Energie/Kommission, T-141/08, EU:T:2010:516, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-83/10

    Riva Fire / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-551/08

    H & R ChemPharm / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 12.12.2014 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

  • EuG, 12.12.2014 - T-544/08

    Hansen & Rosenthal und H & R Wax Company Vertrieb / Kommission - Wettbewerb -

  • EuG, 09.12.2014 - T-472/09

    SP / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-489/09

    Leali / Kommission

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