Weitere Entscheidung unten: EuG, 16.07.1999

Rechtsprechung
   EuG, 14.06.2001 - T-143/99   

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https://dejure.org/2001,10846
EuG, 14.06.2001 - T-143/99 (https://dejure.org/2001,10846)
EuG, Entscheidung vom 14.06.2001 - T-143/99 (https://dejure.org/2001,10846)
EuG, Entscheidung vom 14. Juni 2001 - T-143/99 (https://dejure.org/2001,10846)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88

  • Europäischer Gerichtshof

    Hortiplant / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Hortiplant SAT gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Handlungen der Organe - Abweichung zwischen dem Wortlaut und der Überschrift einer Bestimmung - Kriterium der Sinnhaftigkeit der verwendeten Worte

  • EU-Kommission

    Hortiplant SAT gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft; Verwirklichung von Pilotvorhaben im Bereich der Förderung der Entwicklung der ländlichen Gebiete, einschließlich der Entwicklung und Aufwertung des Waldes; Kofinanzierung ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 Art. 24; ; Entscheidung C(92) 3125

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. März 1999, durch die die Beihilfe gestrichen wurde, die der Klägerin aufgrund der Entscheidung K(92) 3125 vom 3. Dezember 1992 entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 24.04.1996 - T-551/93
    Auszug aus EuG, 14.06.2001 - T-143/99
    Erfüllt der Begünstigte nicht alle seine Verpflichtungen, so ist die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 befugt, den Umfang der Verpflichtungen, die sie mit der Entscheidung über die Zuschussgewährung übernommen hat, zu überdenken (vgl. analog Urteil des Gerichts vom 24. April 1996 in den verbundenenRechtssachen T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 161).
  • EuGH, 12.10.1995 - C-104/94

    Cereol Italia / Azienda agricola Castello

    Auszug aus EuG, 14.06.2001 - T-143/99
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann außerdem ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung ist, mit dem Verlust eines von der Gemeinschaftsregelung verliehenen Anspruchs, etwa des Beihilfeanspruchs, geahndet werden (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-104/94, Cereol Italia, Slg. 1995, I-2983, Randnr. 24, und die zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

    Auszug aus EuG, 14.06.2001 - T-143/99
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, und des Gerichts vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-260/94, Air Inter/Kommission, Slg. 1997, II-997, Randnr. 144).
  • EuG, 19.06.1997 - T-260/94

    Air Inter / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.06.2001 - T-143/99
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, und des Gerichts vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-260/94, Air Inter/Kommission, Slg. 1997, II-997, Randnr. 144).
  • EuG, 30.09.2003 - T-196/01

    Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis / Kommission

    Diese Auslegung der Artikel 23 Absatz 2 und 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung sei vom Gericht im Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache T-143/99 (Hortiplant/Kommission, Slg. 2001, II-1665, Randnrn. 65 bis 67) bestätigt worden.

    Der Sachverhalt des vorliegenden Falles unterscheide sich von dem, der dem Urteil Hortiplant/Kommission zugrunde gelegen habe; zwischen dem in Randnummer 65 des Urteils Hortiplant angeführten Urteil des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94 (Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247) und der vorliegenden Rechtssache bestehe kein Zusammenhang.

    Die Kommission weist darauf hin, dass das Gericht in dem oben in Randnummer 203 angeführten Urteil Hortiplant/Kommission und dem oben in Randnummer 49 angeführten Urteil Conserve Italia/Kommission festgestellt habe, dass die Verwaltung einer aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Aktion unmittelbar zu den Bedingungen der Durchführung der Aktion und den Bedingungen der Bewilligung des Zuschusses gehöre.

    Infolgedessen lässt sich nicht, wie es die Klägerin im Kern tut, sagen, dass die Sanktionen des Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung nur in dem Fall anwendbar seien, in dem die Aktion, zu der die finanzielle Beteiligung gewährt wird, überhaupt nicht oder nur zum Teil durchgeführt worden ist (Urteil Hortiplant/Kommission, oben angeführt in Randnr. 203, Randnrn. 63 und 64).

    Zudem hat das Gericht in den oben in Randnummer 203 angeführten Urteilen Hortiplant/Kommission (Randnr. 65) und Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission (Randnr. 160) festgestellt, dass in Anbetracht der Natur der von der Gemeinschaft gewährten Zuschüsse die Pflicht zur Einhaltung der finanziellen Bedingungen, wie sie in der Entscheidung über die Bewilligung des Zuschusses festgelegt sind, ebenso wie die Pflicht zur materiellen Durchführung des Vorhabens eine Hauptpflicht des Begünstigten und damit Voraussetzung für die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2003 - C-330/01

    Hortiplant / Kommission

    Für die Darstellung des weiteren rechtlichen Rahmens und des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Randnummern 1 bis 27 des angefochtenen Urteils des Gerichts erster Instanz vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache T-143/99 (3) verwiesen.

    Infolgedessen ist festzustellen, dass das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-143/99 nicht an einem Rechtsmangel leidet.

    3 - - Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache T-143/99 (Hortiplant S.A.T./Kommission, Slg. 2001, II-1665).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-330/01

    Hortiplant / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache T-143/99 (Hortiplant/Kommission, Slg. 2001, II-1665) wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    1 Mit Rechtsmittelschrift, die am 4. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Hortiplant SAT (nachfolgend: Rechtsmittelführerin) gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache T-143/99 (Hortiplant/Kommission, Slg. 2001, II-1665, nachfolgend: angefochtenes Urteil) eingelegt.

  • EuG, 18.10.2005 - T-60/03

    Regione Siciliana / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Artikel 230

    76 Zum Wortlaut von Artikel 24 Absatz 2, der die Streichung des Zuschusses nicht ausdrücklich vorsieht, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung (Urteile des Gerichts vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96, Conserve Italia/Kommission, Slg. 1999, II-3139, Randnr. 92, vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache T-143/99, Hortiplant/Kommission, Slg. 2001, II-1665, Randnr. 40, vom 26. September 2002 in der Rechtssache T-199/99, Sgaravatti Mediterranea/Kommission, Slg. 2002, II-3731, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-500/99

    Conserve Italia / Kommission

    22: - Vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache T-143/99 (Hortiplant/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).
  • EuG, 28.01.2004 - T-180/01

    Euroagri / Kommission - EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung -

    197 Insbesondere kann, was diesen Grundsatz angeht, ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung ist, mit dem Verlust eines von der Gemeinschaftsregelung verliehenen Anspruchs, etwa des Beihilfeanspruchs, geahndet werden (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-104/94, Cereol Italia, Slg. 1995, I-2983, Randnr. 24, und die dort zitierte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 12. Oktober 1999, Conserve Italia/Kommission, zitiert oben in Randnr. 82, Randnr. 103, und vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache T-143/99, Hortiplant/Kommission, Slg. 2001, II-1665, Randnr. 118).
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Rechtsprechung
   EuG, 16.07.1999 - T-143/99 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,12323
EuG, 16.07.1999 - T-143/99 R (https://dejure.org/1999,12323)
EuG, Entscheidung vom 16.07.1999 - T-143/99 R (https://dejure.org/1999,12323)
EuG, Entscheidung vom 16. Juli 1999 - T-143/99 R (https://dejure.org/1999,12323)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden, der unmittelbar eintreten kann - Begriff - Beweislast; (EG-Vertrag, Artikel 185 und 186 [jetzt Artikel 242 EG ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • EuG, 27.04.2010 - T-103/10

    Parlament / U

    p. II-641, points 64, 65 et 67, et du président de la deuxième chambre du Tribunal du 16 juillet 1999, Hortiplant/Commission, T-143/99 R, Rec.
  • EuG, 02.05.2000 - T-17/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ERLÄSST EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN IN

    Dieser trägt die Beweislast dafür, daß er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 16. Juli 1999 in der Rechtssache T-143/99 R, Hortiplant/Kommission, Slg. 1999, II-2451, Randnr. 18).
  • EuG, 28.05.2001 - T-53/01

    Poste Italiane / Kommission

    Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stehen jedoch keine konkreten Angaben zur Verfügung, anhand deren sich die genauen Folgen feststellen ließen, die dasFehlen einer Aussetzung haben könnte (Beschlüsse des Präsidenten der zweiten Kammer der Gerichts vom 16. Juli 1999 in der Rechtssache T-143/99 R, Hortiplant/Kommission, Slg. 1999, II-2451, Randnr. 18, und des Präsidenten des Gerichts vom 14. April 2000 in der Rechtssache T-144/99 R, Institut des mandataires agréés/Kommission, Slg. 2000, II-2067, Randnr. 43).
  • EuG, 26.01.2001 - T-353/00

    Le Pen / Parlament

    Der Antragsteller trägt die Beweislast dafür, dass er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (Beschlüsse des Gerichts vom 16. Juli 1999 in der Rechtssache T-143/99 R, Hortiplant/Kommission, Slg. 1999, II-2451, Randnr. 18, und in der Rechtssache Rothley u. a./Parlament, Randnr. 103).
  • EuGöD, 15.02.2011 - F-104/10

    de Pretis Cagnodo und Trampuz de Pretis Cagnodo / Kommission

    64, 65 und 67; 16. Juli 1999, Hortiplant/Kommission, T-143/99 R, Randnr. 18; 3. Juli 2000, Carotti/Rechnungshof, T-163/00 R, Randnr. 8; 15. Juni 2001, Bactria/Kommission, T-339/00 R, Randnr. 94; 18. Oktober 2001, Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Kommission, T-196/01 R, Randnr. 32; 15. November 2001, Duales System Deutschland/Kommission, T-151/01 R, Randnr. 187; 3. Dezember 2002, Neue Erba Lautex/Kommission, T-181/02 R, Randnr. 82; 13. Oktober 2006, Vischim/Kommission, T-420/05 R II, Randnrn.
  • EuG, 22.10.2001 - T-141/01

    Entorn / Kommission

    Da die Akten deutliche Hinweise auf solche Unregelmäßigkeiten enthalten, kann der Richter der einstweiligen Anordnung den Vollzug der Entscheidung keinesfalls ohne Stellung einer Kaution oder Bankgarantie aussetzten (Vgl. Beschluss des Präsidenten der zweiten Kammer des Gerichts vom 16. Juli 1999 in der Rechtssache T-143/99 R, Hortiplant/Kommission, Slg. 1999, II-2451, Randnr. 30).
  • EuG, 18.10.2001 - T-196/01

    Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis / Kommission

    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P(R), SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. Februar 1999 in der Rechtssache T-211/98 R, Willeme/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-15 und II-57, Randnr. 18, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-65/99 P(R), Willeme/Kommission, Slg. 1999, I-1857, und Beschluss des Präsidenten der zweiten Kammer des Gerichts vom 16. Juli 1999 in der Rechtssache T-143/99 R, Hortiplant/Kommission, Slg. 1999, II-2451, Randnr. 15).
  • EuG, 14.04.2000 - T-144/99

    Institut des mandataires agréés / Kommission

    Um beurteilen zu können, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist und es folglich ausnahmsweise rechtfertigt, den Vollzug einer Entscheidung auszusetzen, muß der Richter der einstweiligen Anordnung über konkrete Angaben verfügen, die es erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich eintreten würden (Beschlüsse des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 2. April 1998 in der Rechtssache T-86/96 R, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1998, II-641, Randnr. 64, und des Präsidenten der ZweitenKammer des Gerichts vom 16. Juli 1999 in der Rechtssache T-143/99 R, Hortiplant/Kommission, Slg. 1999, II-2451, Randnr. 18).
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