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   EuG, 06.04.1995 - T-145/89   

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EuG, 06.04.1995 - T-145/89 (https://dejure.org/1995,3017)
EuG, Entscheidung vom 06.04.1995 - T-145/89 (https://dejure.org/1995,3017)
EuG, Entscheidung vom 06. April 1995 - T-145/89 (https://dejure.org/1995,3017)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Baustahlgewebe GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    ICI / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-145/89
    141 Die Klägerin weist darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825) eine Geldbusse für jedes einzelne Unternehmen nach Maßgabe seiner persönlichen Beteiligung und Schuld festgesetzt und begründet werden müsse und daß insbesondere das Verhalten, die Rolle und der Gewinn des Unternehmens sowie das Volumen und der Wert der betroffenen Waren festgestellt werden müssten.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, a. a. O.) könne sowohl der Gesamtumsatz, der etwas über die Grösse und Wirtschaftskraft des Unternehmens aussage, als auch der Teil dieses Umsatzes, der mit den Waren erzielt worden sei, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen worden sei, und der somit ein Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung sein könne, berücksichtigt werden.

    Da der Begriff des Umsatzes vom Gerichtshof so ausgelegt worden ist, daß er sich auf den Gesamtumsatz bezieht (vgl. Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 119), ist der Schluß zu ziehen, daß die Kommission, die nicht den Gesamtumsatz der Klägerin, sondern nur den Umsatz an Betonstahlmatten in den sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft berücksichtigt und die 10%-Grenze nicht überschritten hat, angesichts der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung somit nicht gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 verstossen hat.

  • EuGH, 08.02.1990 - 279/87

    Tipp-Ex / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-145/89
    150 Soweit die Klägerin ausführt, ihr könne nicht vorgeworfen werden, vorsätzlich gehandelt zu haben, genügt der Hinweis darauf, daß es für eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages nicht erforderlich ist, daß sich das Unternehmen des Verstosses gegen diese Regeln bewusst gewesen ist; es genügt, daß es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, daß sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco u. a./Kommission, Slg. 1989, 2117, Randnr. 41, und vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-279/87, Tipp-Ex/Kommission, Slg. 1990, I-261; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-15/89, Chemie Linz/Kommission, a. a. O., Randnr. 350).

    Die Rechtssache Tipp-Ex habe dem Gerichtshof Gelegenheit gegeben, hervorzuheben, daß eine Geldbusse von 3 % des Produktumsatzes in der Gemeinschaft erheblich unter der in der Verordnung Nr. 17 festgesetzten Obergrenze von 10 % liege und nicht als überhöht angesehen werden könne (Urteil Tipp-Ex/Kommission, a. a. O.).

  • EuG, 10.03.1992 - T-15/89

    Chemie Linz AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-145/89
    Infolgedessen ist das Gericht der Ansicht, daß der Klägerin Gelegenheit gegeben wurde, so wie sie es wünschte, ihren Standpunkt zu sämtlichen Beschwerdepunkten, die die Kommission in der an sie gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte ihr gegenüber formuliert hatte, und zu den zur Stützung dieser Beschwerdepunkte bestimmten Beweiselementen, die die Kommission in dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnt hatte oder die dieser beigefügt waren, geltend zu machen, und daß daher die Verteidigungsrechte gewahrt wurden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 7, und Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-15/89, Chemie Linz/Kommission, Slg. 1992, II-1275, Randnr. 51, und vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnrn.

    150 Soweit die Klägerin ausführt, ihr könne nicht vorgeworfen werden, vorsätzlich gehandelt zu haben, genügt der Hinweis darauf, daß es für eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages nicht erforderlich ist, daß sich das Unternehmen des Verstosses gegen diese Regeln bewusst gewesen ist; es genügt, daß es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, daß sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco u. a./Kommission, Slg. 1989, 2117, Randnr. 41, und vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-279/87, Tipp-Ex/Kommission, Slg. 1990, I-261; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-15/89, Chemie Linz/Kommission, a. a. O., Randnr. 350).

  • EuG, 11.02.1992 - T-16/90

    Anastasia Panagiotopoulou gegen Europäisches Parlament. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-145/89
    Im übrigen ist das Gericht der Auffassung, daß diese in der Erwiderung formulierten Beweisangebote auf jeden Fall verspätet sind, da die Klägerin keinen Umstand geltend gemacht hat, der sie daran gehindert hätte, sie in der Klageschrift zu formulieren, und daß sie folglich gemäß Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung zurückzuweisen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Februar 1992 in der Rechtssache T-16/90, Panagiotopoulou/Parlament, Slg. 1992, II-89, Randnr. 57).
  • EuGH, 21.02.1984 - 86/82

    Hasselblad / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-145/89
    Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, nach der einer Alleinvertriebsvereinbarung, die kein Ausfuhrverbot enthält, nicht die Gruppenfreistellung gemäß der Verordnung Nr. 67/67 zugute kommen kann, wenn die betreffenden Unternehmen an einer abgestimmten Verhaltensweise teilnehmen, die für einen nicht zugelassenen Zwischenhändler bestimmte Paralleleinfuhren verhindern soll (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 86/82, Hasselblad/Kommission, Slg. 1984, 883, Randnr. 35, und Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 88).
  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-145/89
    Das Gericht ist der Auffassung, daß angesichts des offensichtlich wettbewerbsfeindlichen Charakters des Zweckes der Sitzungen, der durch die Fernschreiben von Herrn Peters an Tréfilunion belegt wird, die Klägerin dadurch, daß sie an den Sitzungen teilgenommen hat, ohne sich offen von ihrem Inhalt zu distanzieren, den anderen Teilnehmern Anlaß zu der Annahme gegeben hat, daß sie dem Ergebnis der Sitzungen zustimme und sich daran halten werde (vgl. Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 232, und vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnrn. 98 bis 100).
  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-145/89
    116 Es ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof entschieden hat, daß in einem Kaufvertrag enthaltene Ausfuhrklauseln, die den Zwischenhändler verpflichten, die betreffende Ware in einem bestimmten Land zu verkaufen, einen Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag darstellen, wenn sie im wesentlichen den Zweck haben, die Wiederausfuhr der Ware in das Herstellungsland zu verhindern, um ein System doppelter Preise im Gemeinsamen Markt aufrechtzuerhalten und so den Wettbewerb innerhalb dieses Marktes einzuschränken (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in den Rechtssachen 29/83 und 30/83, CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679, Randnrn. 24 und 28).
  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    Belasco u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-145/89
    Das Gericht ist der Auffassung, daß angesichts des offensichtlich wettbewerbsfeindlichen Charakters des Zweckes der Sitzungen, der durch die Fernschreiben von Herrn Peters an Tréfilunion belegt wird, die Klägerin dadurch, daß sie an den Sitzungen teilgenommen hat, ohne sich offen von ihrem Inhalt zu distanzieren, den anderen Teilnehmern Anlaß zu der Annahme gegeben hat, daß sie dem Ergebnis der Sitzungen zustimme und sich daran halten werde (vgl. Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 232, und vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnrn. 98 bis 100).
  • EuGH, 11.07.1989 - 246/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-145/89
    150 Soweit die Klägerin ausführt, ihr könne nicht vorgeworfen werden, vorsätzlich gehandelt zu haben, genügt der Hinweis darauf, daß es für eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages nicht erforderlich ist, daß sich das Unternehmen des Verstosses gegen diese Regeln bewusst gewesen ist; es genügt, daß es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, daß sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco u. a./Kommission, Slg. 1989, 2117, Randnr. 41, und vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-279/87, Tipp-Ex/Kommission, Slg. 1990, I-261; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-15/89, Chemie Linz/Kommission, a. a. O., Randnr. 350).
  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-145/89
    Insoweit ist daran zu erinnern, daß Artikel 85 EWG-Vertrag nicht auf Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anwendbar ist, zu denen es zwischen Unternehmen kommt, die als Mutter- und Tochtergesellschaft ein und demselben Konzern angehören und die eine wirtschaftliche Einheit bilden, in deren Rahmen die Tochtergesellschaft ihr Vorgehen auf dem Markt nicht wirklich autonom bestimmen kann (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnr. 134, und vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86, Ahmed Säed Flugreisen u. a., Slg. 1989, 803, Randnr. 35).
  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    Usines Gustave Boël SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92
  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuG, 06.04.1995 - T-152/89

    Cockerill-Sambre SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuGH, 18.06.1986 - 142/84

    Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85

    Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 17.12.1991 - T-6/89

    Michelin / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-141/89

    Société métallurgique de Normandie gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Ahlström / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-147/89
  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85
  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    Musique Diffusion française / Kommission

    Diese Klagen sind unter den Nummern T-141/89 bis T-145/89 und T-147/89 bis T-152/89 in das Register eingetragen worden.
  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-145/89 (Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1995, II-987) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten zunächst durch Bernd Langeheine, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, sodann durch Paul Nemitz, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Alexander Böhlke, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erläßt DER GERICHTSHOF.

    Die Baustahlgewebe GmbH hat mit Rechtsmittelschrift, die am 14. Juni 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-145/89 (Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1995, II-987; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht Artikel 1 der Entscheidung 89/515/EWG der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.553 Betonstahlmatten) (ABl. L 260, S. 1; im folgenden: Entscheidung) teilweise für nichtig erklärt, die Höhe der von der Kommission gegen sie festgesetzten Geldbuße auf 3 Millionen ECU festgesetzt, die Klage im übrigen abgewiesen und sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie eines Drittels der Kosten der Kommission verurteilt hat.

    Diese Klagen sind unter den Nummern T-141/89 bis T-145/89 und T-147/89 bis T-152/89 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Punkt 2 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-145/89 (Baustahlgewebe/Kommission) wird aufgehoben, soweit darin die gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzte Geldbuße auf 3 Millionen ECU festgesetzt wird.

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

    Folglich kann die Rechtmäßigkeit der Entscheidung keinesfalls durch die Weigerung der Kommission, dieser Bitte zu entsprechen, beeinträchtigt werden (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 40, sowie Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-145/89, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1995, II-987, Randnr. 30, und vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 102).
  • EuG, 07.10.1999 - T-228/97

    Irish Sugar / Kommission

    Der verfügende Teil einer Entscheidung ist im Lichte ihrer Begründung zu verstehen, da sie ein Ganzes darstellt (vgl. insbesondere Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-145/89, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1995, II-987, Randnr. 146, und vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 104).
  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

    Da der Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht nach dem Erlaß und der Zustellung der Entscheidung bei der Kommission gestellt wurde, handelt es sich insoweit um einen Umstand, der nach dem Erlaß der Entscheidung eingetreten ist; folglich konnte die Rechtmäßigkeit der Entscheidung keinesfalls durch die Weigerung der Kommission, die beantragte Einsicht zu gewähren, beeinträchtigt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-145/89, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1995, II-987, Randnr. 30, sowie Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1989 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 40).
  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE

    Feststellungen zu Zuwiderhandlungen wie diejenigen, die die Klägerin beträfen, die nur in den Gründen der Peroxid-Entscheidung enthalten seien, ohne förmlich im verfügenden Teil zum Ausdruck zu kommen, blieben jedoch unverbindlich (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 315; Urteile des Gerichts vom 28. April 1994, AWS Benelux/Kommission, T-38/92, Slg. 1994, II-211, Randnr. 34, vom 6. April 1995, Baustahlgewebe/Kommission, T-145/89, Slg. 1995, II-987, Randnrn.
  • EuG, 08.07.2008 - T-52/03

    Knauf Gips / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt -

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass unter dem in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Umsatz als Obergrenze der Geldbuße, die verhängt werden kann, der Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens zu verstehen ist, da nur dieser einen ungefähren Anhaltspunkt für die Größe und den Einfluss des Unternehmens auf den Markt liefert (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 119, und Urteil des Gerichts vom 6. April 1995, Baustahlgewebe/Kommission, T-145/89, Slg. 1995, II-987, Randnr. 158).
  • EuG, 06.04.1995 - T-141/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Diese Klagen sind unter den Nummern T-141/89 bis T-145/89 und T-147/89 bis T-152/89 in das Register eingetragen worden.

    146 Überdies ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht im Urteil vom gleichen Tag in der Rechtssache T-145/89 (BStG/Kommission) in bezug auf BStG entschieden hat, daß das Verbot der Wiederausfuhr nach Deutschland, auch wenn es gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstieß, in dem Strukturkrisenkartell-Vertrag eine Erklärung fand.

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

    Daher konnte die Rechtmäßigkeit dieserEntscheidung durch die Weigerung der Kommission, die beantragte Einsicht zugewähren, nicht beeinträchtigt werden (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in derRechtssache T-145/89, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1995, II-987, Randnr. 30).Im übrigen haben die Klägerinnen nichts dafür vorgetragen, daß die Aktenentlastende Unterlagen enthalten könnten.
  • EuG, 06.04.1995 - T-142/89

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Diese Klagen sind unter den Nummern T-141/89 bis T-145/89 und T-147/89 bis T-152/89 in das Register eingetragen worden.
  • EuG, 06.04.1995 - T-143/89

    Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.04.1995 - T-144/89
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.1998 - C-185/95

    Baustahlgewebe / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997 - C-199/92

    Hüls AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel -

  • EuG, 06.04.1995 - T-149/89

    Sotralentz SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-407/08

    Knauf Gips / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Gipsplattenmarkt

  • EuG, 06.04.1995 - T-152/89

    ILRO SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

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