Weitere Entscheidung unten: EuG, 14.07.2016

Rechtsprechung
   EuG, 17.05.2013 - T-146/09, T-147/09, T-148/09, T-154/09   

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EuG, 17.05.2013 - T-146/09, T-147/09, T-148/09, T-154/09 (https://dejure.org/2013,10058)
EuG, Entscheidung vom 17.05.2013 - T-146/09, T-147/09, T-148/09, T-154/09 (https://dejure.org/2013,10058)
EuG, Entscheidung vom 17. Mai 2013 - T-146/09, T-147/09, T-148/09, T-154/09 (https://dejure.org/2013,10058)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Festsetzung der Preise, Aufteilung des Markts und Austausch geschäftlich sensibler Informationen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Parker ITR und Parker-Hannifin / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Festsetzung der Preise, Aufteilung des Markts und Austausch geschäftlich sensibler Informationen - ...

  • EU-Kommission

    Parker ITR und Parker-Hannifin / Kommission

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission zu einem Kartell auf dem Markt für Marineschläuche teilweise für nichtig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geldbuße für Kartell auf dem Markt für Marineschläuche

  • kartellblog.de (Zusammenfassung)

    Geldbuße teilweise für nichtig erklärt - Rechtsnachfolge im Unternehmenskauf

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Der Gerichtshof hat nämlich ausgeführt, dass die Verantwortlichkeit für die Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln angesichts von deren Art sowie der Art und des Schweregrads der derentwegen verhängten Sanktionen von persönlicher Natur ist (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 78, und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 77).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Verhalten einer Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft namentlich dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht eigenständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die zwischen den beiden Rechtssubjekten bestehen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden muss (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dem speziellen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen bildet das Marktverhalten der Tochtergesellschaft nicht den einzigen Anknüpfungspunkt, der eine Zurechnung der Verantwortlichkeit an die Muttergesellschaft erlaubt, sondern ist nur ein Indiz für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 73).

    Bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sind also auch sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 74).

    Im Rahmen dieser Analyse ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 86 angeführt) hervorgeht, dass die Autonomie für die gesamte Tochtergesellschaft nachzuweisen ist und nicht nur für eine auf dem Markt, der Gegenstand des Kartells ist, tätige geschäftliche Einheit; beim Nachweis eines autonomen Verhaltens der Tochtergesellschaft geht es nämlich letztlich um den Nachweis, dass die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaft keine wirtschaftliche Einheit bilden, was es rechtfertigen kann, dass die Muttergesellschaft nicht für die von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung einstehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Aus der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893) ergebe sich ferner, dass für die wirtschaftliche Nachfolge die Umstände zum Zeitpunkt der Übertragung der Aktiva maßgeblich seien und dass ein späterer Verkauf einer Tochtergesellschaft an ein neues Unternehmen nichts an der wirtschaftlichen Nachfolge ändere.

    Einer natürlichen oder juristischen Person können, obwohl sie nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch dafür Sanktionen auferlegt werden, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Zuwiderhandlung begangen hat, rechtlich oder wirtschaftlich nicht mehr besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 40, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 144), um zu verhindern, dass ein Unternehmen Sanktionen einfach dadurch entgehen könnte, dass durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art seine Identität geändert worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    356 bis 359, und ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 42).

    356 bis 359, und ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 48; Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 132).

    356 bis 359, und ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 49).

    Mit dem Begriff der wirtschaftlichen Kontinuität soll jedoch nicht ermöglicht werden, ein anderes Unternehmen als dasjenige, das - gegebenenfalls über die juristischen Personen, aus denen es besteht - die Zuwiderhandlung begangen hat, für diese haftbar zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 145), es sei denn, dass zwischen diesen beiden Unternehmen selbst auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene strukturelle Bindungen bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 359, und ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 49) oder die juristische Person, die die Zuwiderhandlung begangen hat, zu missbräuchlichen, d. h. nicht marktgerechten, Bedingungen auf einen Dritten übertragen wurde, in der Absicht, den kartellrechtlichen Sanktionen zu entgehen (Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Slg. 2007, I-10896, Nrn. 82 und 83).

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Im Übrigen teilt die Kommission nicht die von den Klägerinnen vorgenommene Analyse des Urteils des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission (T-161/05, Slg. 2009, II-3555); ihrer Auffassung nach ist der Sachverhalt nicht mit dem der vorliegenden Rechtssache vergleichbar.

    Es ist nämlich entschieden worden, dass der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit nicht durch den der wirtschaftlichen Kontinuität in Frage gestellt wird; in dem betreffenden Fall hatte ein Unternehmen einen Teil seines Geschäfts, das am Kartell beteiligt war, mittels der Übertragung einer hierzu gegründeten Tochtergesellschaft an einen unabhängigen Dritten veräußert, und zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Betreiber bestand keine strukturelle Verbindung, was es rechtfertigte, das übertragende Unternehmen für die Zeit der Zuwiderhandlung vor der Übertragung und das Unternehmen, an das übertragen wurde, für die nachfolgende Zeit der Zuwiderhandlung mit einer Sanktion zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnrn. 28 und 61).

    Daraus folgt ferner, dass die übertragene juristische Person nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung für den Zeitraum der Zuwiderhandlung, während dem sie selbst an der Zuwiderhandlung teilgenommen hat, mit einer Sanktion belegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnrn. 28, 61, 66 und 67), da sie ab diesem Zeitpunkt persönlich für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnrn.

    Da ITR mit Vertrag vom 5. Dezember 2001, der durch die Übertragung sämtlicher Anteile an die Erwerberin am 31. Januar 2002 durchgeführt wurde, sämtliche Anteile an ITR Rubber an Parker-Hannifin verkaufte, ist unstreitig, dass die von ITR vorgenommene Umwandlung des Geschäftsbereichs Kautschukschläuche in eine Tochtergesellschaft ganz klar mit dem Ziel erfolgte, die Anteile Letzterer an ein drittes Unternehmen zu verkaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 60).

    Das ist im Übrigen die Lösung, die die Kommission selbst in der Rechtssache, in der das Urteil Hoechst/Kommission (oben in Randnr. 75 angeführt) ergangen ist, in Anwendung des Grundsatzes der persönlichen Verantwortlichkeit gewählt hat und die vom Gericht gebilligt wurde.

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    81 bis 84, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 331), oder beiden als Gesamtschuldner (Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Erst wenn sich in einem zweiten Schritt herausstellt, dass mehrere Adressaten das "Unternehmen" im Sinne der für die geahndete Zuwiderhandlung verantwortlichen wirtschaftlichen Einheit darstellen, und dies auch noch zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung gilt, kann die Obergrenze anhand des Gesamtumsatzes dieses Unternehmens, d. h. aller seiner Bestandteile, berechnet werden (Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 390).

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Um einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 85 EG zurechnen zu können, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung keiner Handlung und nicht einmal einer Kenntnis der Inhaber oder Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens von der Zuwiderhandlung, sondern es genügt die Handlung einer Person, die berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden (vgl., hinsichtlich des EG-Vertrags, Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 97, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, Brugg Rohrsysteme/Kommission, T-15/99, Slg. 2002, II-1613, Randnr. 58).
  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Daraus folgt ferner, dass die übertragene juristische Person nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung für den Zeitraum der Zuwiderhandlung, während dem sie selbst an der Zuwiderhandlung teilgenommen hat, mit einer Sanktion belegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnrn. 28, 61, 66 und 67), da sie ab diesem Zeitpunkt persönlich für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnrn.
  • EuG, 19.11.2009 - T-334/07

    Denka International / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Dichlorvos -

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Überdies können nur solche Zusicherungen ein berechtigtes Vertrauen entstehen lassen, die den anwendbaren Rechtsnormen entsprechen (Urteile des Gerichts vom 30. Juni 2005, Branco/Kommission, T-347/03, Slg. 2005, II-2555, Randnr. 102, vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, Slg. 2006, II-319, Randnr. 77, und vom 19. November 2009, Denka International/Kommission, T-334/07, Slg. 2009, II-4205, Randnr. 132).
  • EuG, 20.03.2002 - T-15/99

    Brugg Rohrsysteme / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Um einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 85 EG zurechnen zu können, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung keiner Handlung und nicht einmal einer Kenntnis der Inhaber oder Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens von der Zuwiderhandlung, sondern es genügt die Handlung einer Person, die berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden (vgl., hinsichtlich des EG-Vertrags, Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 97, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, Brugg Rohrsysteme/Kommission, T-15/99, Slg. 2002, II-1613, Randnr. 58).
  • EuGH, 24.11.2005 - C-506/03

    Deutschland / Kommission - Zuschuss - Machbarkeitsstudie - Vertrag über die

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (Urteile des Gerichtshofs vom 24. November 2005, Deutschland/Kommission, C-506/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58, und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 147).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-37/02

    Di Lenardo

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen, der sich in einer Situation befindet, in der die Gemeinschaftsverwaltung bei ihm durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Di Lenardo und Dilexport, C-37/02 und C-38/02, Slg. 2004, I-6911, Randnr. 70, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1998, Embassy Limousines & Services/Parlament, T-203/96, Slg. 1998, II-4239, Randnr. 74).
  • EuG, 30.06.2005 - T-347/03

    Branco / Kommission - Europäischer Sozialfonds - Kürzung des Zuschusses - Vergabe

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuGH, 25.05.2000 - C-82/98

    Kögler / Gerichtshof

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuG, 14.05.1998 - T-309/94

    KNP BT / Kommission

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 11.03.1999 - T-156/94

    Aristrain / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 17.12.1998 - T-203/96

    Embassy Limousines & Services / Europäisches Parlament

  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE

  • EuG, 23.02.2006 - T-282/02

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuG, 11.12.2003 - T-66/99

    Minoan Lines / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Parker ITR und Parker Hannifin/Kommission (T-146/09, EU:T:2013:258, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung K(2009) 428 endg.

    Die Nrn. 1 bis 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission (T-146/09, EU:T:2013:258) werden aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing (früher Parker ITR) und

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission (T-146/09, EU:T:2013:258) aufzuheben, soweit darin entschieden wurde, dass die Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität im vorliegenden Fall ausgeschlossen war, und soweit darin die Erhöhung der gegen die Parker ITR Srl verhängten Geldbuße zurückgewiesen wurde, die die Europäische Kommission wegen der Rolle als Anführerin, die ihr in dem Kartell zugekommen war, bei der Festsetzung der Geldbuße vorgenommen hatte;.

    2 - T-146/09, EU:T:2013:258, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11

    Kommission / Siemens Österreich u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    76 - Neben dem angefochtenen Urteil kann z. B. jüngst das Urteil vom 17. Mai 2013, Parker u. a./Kommission (T-146/09, Randnrn.
  • EuG, 29.09.2021 - T-342/18

    Nichicon Corporation/ Kommission

    Folglich schreiben die Leitlinien weder vor, die im EWR gelieferten Umsätze zu berücksichtigen, noch stehen sie dem entgegen, dass die Kommission bei der Ermittlung der von jedem Unternehmen innerhalb des EWR erzielten Umsätze die im EWR in Rechnung gestellten Umsätze heranzieht (Urteil vom 17. Mai 2013, Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission, T-146/09, EU:T:2013:258, Rn. 210).

    Zum anderen ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung, dass die im EWR in Rechnung gestellten Umsätze nur herangezogen werden können, wenn dieses Kriterium die Realität des Marktes widerspiegelt, d. h. am geeignetsten ist, um die Auswirkungen des Kartells auf den Wettbewerb im EWR zu erfassen (Urteil vom 17. Mai 2013, Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission, T-146/09, EU:T:2013:258, Rn. 211).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

    Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen geltend macht, ohne dass die Klägerinnen dagegen Argumente oder Beweise vorbringen, konnten die für die Verkäufe von Produkten an die Großhändler geltenden Bruttopreislisten, die Gegenstand einer Koordinierung waren, von den Badezimmerausstattungsherstellern beim Verkauf ihrer nicht für den dreistufigen Vertrieb bestimmten Produkte an Großhändler als Referenzpreislisten herangezogen werden." Vgl. auch Urteile Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457), Rubinetteria Cisal/Kommission (T-368/10, EU:T:2013:460) ("Badezimmerausstattungen") sowie Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission (T-146/09, EU:T:2013:258) ("Marineschläuche").
  • EuG, 09.09.2015 - T-84/13

    Samsung SDI u.a. / Kommission

    Toutefois, une telle référence est dénuée de pertinence au cas d'espèce dès lors que l'appréciation des conséquences d'une concentration sur le marché n'est pas comparable à la détermination du montant de l'amende à imposer à une entreprise en raison d'une infraction à l'article 101 TFUE (arrêt du Tribunal du 17 mai 2013, Parker ITR et Parker-Hannifin/Commission, T-146/09, Rec, point 213).
  • EuG, 08.06.2009 - T-173/09

    Z / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Einsicht eines Drittbetroffenen in

    Die namentliche Nennung der nach Ansicht der Kommission in ein Kartell implizierten Unternehmensvertreter und -mitarbeiter stellt vor allem deshalb ein legitimes Mittel zur Beweisführung dar, weil damit zu rechnen ist, dass gegen die entsprechende Wettbewerbsentscheidung - wie im vorliegenden Fall tatsächlich geschehen (Rechtssachen T-146/09, T-147/09, T-148/09 und T-154/09) - Klage vor dem Gericht erster Instanz erhoben wird.
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Rechtsprechung
   EuG, 14.07.2016 - T-146/09 RENV   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,19689
EuG, 14.07.2016 - T-146/09 RENV (https://dejure.org/2016,19689)
EuG, Entscheidung vom 14.07.2016 - T-146/09 RENV (https://dejure.org/2016,19689)
EuG, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - T-146/09 RENV (https://dejure.org/2016,19689)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche - Vereinbarungen über die Festsetzung der Preise, die Aufteilung der Märkte und den Austausch geschäftlich sensibler Informationen - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Grundsatz der wirtschaftlichen ...

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    Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche - Vereinbarungen über die Festsetzung der Preise, die Aufteilung der Märkte und den Austausch geschäftlich sensibler Informationen - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Grundsatz der wirtschaftlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)

  • EuG, 12.07.2019 - T-763/15

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission

    Il n'est pas exigé que la motivation spécifie tous les éléments de fait et de droit pertinents, dans la mesure où la question de savoir si la motivation d'un acte satisfait aux exigences de l'article 296 TFUE doit être appréciée au regard non seulement de son libellé, mais aussi de son contexte ainsi que de l'ensemble des règles juridiques régissant la matière concernée (voir arrêt du 14 juillet 2016, Parker Hannifin Manufacturing et Parker-Hannifin/Commission, T-146/09 RENV, EU:T:2016:411, point 82 et jurisprudence citée).
  • EuG, 08.03.2018 - T-45/13

    Rose Vision / Kommission

    S'agissant de l'affaire T-45/13 RENV, il y a lieu de rappeler la jurisprudence selon laquelle, à la suite de l'annulation par la Cour et du renvoi de l'affaire devant le Tribunal, celui-ci est saisi, en application de l'article 215 du règlement de procédure, par l'arrêt de la Cour et doit se prononcer une nouvelle fois sur l'ensemble des moyens soulevés par le requérant, à l'exclusion des éléments du dispositif non annulés par la Cour ainsi que des considérations qui constituent le fondement nécessaire desdits éléments, ceux-ci étant passés en force de chose jugée (arrêt du 14 juillet 2016, Parker Hannifin Manufacturing et Parker-Hannifin/Commission, T-146/09 RENV, EU:T:2016:411, point 22).
  • EuG, 06.12.2018 - T-531/15

    Coveris Rigid France / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    En effet, il ressort de la jurisprudence que l'objectif et la motivation économique de telles opérations sont, dans le cadre de l'appréciation de la responsabilité personnelle, dénués de pertinence (voir, en ce sens, arrêt du 14 juillet 2016, Parker Hannifin Manufacturing et Parker-Hannifin/Commission, T-146/09 RENV, EU:T:2016:411, point 47).
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