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Rechtsprechung
   EuG, 06.07.2005 - T-148/04   

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https://dejure.org/2005,9203
EuG, 06.07.2005 - T-148/04 (https://dejure.org/2005,9203)
EuG, Entscheidung vom 06.07.2005 - T-148/04 (https://dejure.org/2005,9203)
EuG, Entscheidung vom 06. Juli 2005 - T-148/04 (https://dejure.org/2005,9203)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungen - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Dienstleistungen von Reisebüros betreffend die Reisen der Beamten und Bediensteten der Organe

  • Europäischer Gerichtshof

    TQ3 Travel Solutions Belgium / Kommission

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Dienstleistungen von Reisebüros betreffend die Reisen der Beamten und Bediensteten der Organe

  • EU-Kommission PDF

    TQ3 Travel Solutions Belgium / Kommission

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Dienstleistungen von Reisebüros betreffend die Reisen der Beamten und Bediensteten der Organe

  • EU-Kommission

    TQ3 Travel Solutions Belgium / Kommission

    Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften , Finanzvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Nichtigerklärung zweier Entscheidungen der Kommission im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung für Dienstleistungsaufträge von Reisebüros betreffend die Reisen der mit Dienstreisen betrauten Beamten und Bediensteten sowie aller weiteren Personen für Rechnung oder auf ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Wertung: Zulässigkeit von nicht rein wirtschaftlichen Zuschlagskriterien

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften Art. 100 Abs. 2; ; Verordnu... ng (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung Art. 126 Abs. 1 Buchst. c; ; Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung Art. 139 Abs. 1; ; Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung Art. 146 Abs. 4

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verdacht eines zu niedrigen Angebotes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    TQ3 Travel Solutions Belgium / Kommission

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Dienstleistungen von Reisebüros betreffend die Reisen der Beamten und Bediensteten der Organe

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der TQ3 Travel Solutions gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. April 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Zum einen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 2004, mit der das Angebot der Klägerin für das Los 1 des nicht offenen Ausschreibungsverfahrens ADMIN/D1/PR/2003/131 abgelehnt wurde, das auf den Abschlus der Dienstleistungsverträge mit Reisebüros ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 26.02.2002 - T-169/00

    Esedra / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.07.2005 - T-148/04
    47 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über einen weiten Spielraum; die Kontrolle durch das Gericht muss sich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile des Gerichts vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache T-145/98, ADT Projekt/Kommission, Slg. 2000, II-387, Randnr. 147, und vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache T-169/00, Esedra/Kommission, Slg. 2002, II-609, Randnr. 95).

    86 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Qualität der Angebote auf der Grundlage der Angebote selbst zu bewerten und nicht ausgehend von den Erfahrungen, die die Bieter im Rahmen früherer Aufträge mit dem Auftraggeber gemacht haben, oder anhand der Auswahlkriterien, wie der fachlichen Leistungsfähigkeit der Bewerber, die bereits im Stadium der Auswahl der Bewerbungen geprüft worden sind und nicht erneut zum Vergleich der Angebote herangezogen werden dürfen (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87, Beentjes, Slg. 1988, 4635, Randnr. 15, und Urteil Esedra/Kommission, Randnr. 158).

  • EuG, 25.02.2003 - T-4/01

    Renco / Rat

    Auszug aus EuG, 06.07.2005 - T-148/04
    31 In seinem Urteil vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache T-4/01 (Renco/Rat, Slg. 2003, II-171, Randnr. 76) habe das Gericht festgestellt, dass der Rat "allgemein die Verlässlichkeit und Seriosität der ihm zweifelhaft erscheinenden Angebote prüfen und zu diesem Zweck gegebenenfalls Aufklärung über die ihm zweifelhaft erscheinenden Einzelpreise verlangen muss, zumal wenn deren Zahl groß ist", und dass "[a]ußerdem ... die Feststellung, dass das Angebot der Klägerin den Verdingungsunterlagen entsprach, den Rat nicht von seiner Verpflichtung [befreite], nach diesem Artikel Preise eines Angebots zu überprüfen, wenn im Laufe der Prüfung der Angebote und nach der ursprünglichen Bewertung ihrer Ordnungsmäßigkeit Zweifel an ihrer Verlässlichkeit aufkamen".

    Nach ständiger Rechtsprechung muss nicht jedes Vergabekriterium, das der Auftraggeber festgelegt hat, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, zwangsläufig rein wirtschaftlicher Art sein, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Faktoren, die nicht rein wirtschaftlich sind, sich auf den Wert eines Angebots für diesen Auftraggeber auswirken können (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-513/99, Concordia Bus Finland, Slg. 2002, I-7213, Randnr. 55, und Urteil Renco/Rat, Randnr. 67).

  • EuG, 24.02.2000 - T-145/98

    ADT Projekt / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.07.2005 - T-148/04
    47 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über einen weiten Spielraum; die Kontrolle durch das Gericht muss sich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile des Gerichts vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache T-145/98, ADT Projekt/Kommission, Slg. 2000, II-387, Randnr. 147, und vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache T-169/00, Esedra/Kommission, Slg. 2002, II-609, Randnr. 95).
  • EuGH, 20.09.1988 - 31/87

    Beentjes / Niederlande State

    Auszug aus EuG, 06.07.2005 - T-148/04
    86 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Qualität der Angebote auf der Grundlage der Angebote selbst zu bewerten und nicht ausgehend von den Erfahrungen, die die Bieter im Rahmen früherer Aufträge mit dem Auftraggeber gemacht haben, oder anhand der Auswahlkriterien, wie der fachlichen Leistungsfähigkeit der Bewerber, die bereits im Stadium der Auswahl der Bewerbungen geprüft worden sind und nicht erneut zum Vergleich der Angebote herangezogen werden dürfen (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87, Beentjes, Slg. 1988, 4635, Randnr. 15, und Urteil Esedra/Kommission, Randnr. 158).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-513/99

    EINE GEMEINDE, DIE EINE AUSSCHREIBUNG FÜR DEN BETRIEB EINES STÄDTISCHEN

    Auszug aus EuG, 06.07.2005 - T-148/04
    Nach ständiger Rechtsprechung muss nicht jedes Vergabekriterium, das der Auftraggeber festgelegt hat, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, zwangsläufig rein wirtschaftlicher Art sein, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Faktoren, die nicht rein wirtschaftlich sind, sich auf den Wert eines Angebots für diesen Auftraggeber auswirken können (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-513/99, Concordia Bus Finland, Slg. 2002, I-7213, Randnr. 55, und Urteil Renco/Rat, Randnr. 67).
  • EuG, 27.09.2002 - T-211/02

    Tideland Signal / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.07.2005 - T-148/04
    30 Auch wenn die Kommission bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen seien, über einen weiten Spielraum verfüge, prüfe der Gemeinschaftsrichter dennoch, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden seien, der Sachverhalt richtig ermittelt worden sei und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliege (Urteil des Gerichts vom 27. September 2002 in der Rechtssache T-211/02, Tideland Signal/Kommission, Slg. 2002, II-3781, Randnr. 33).
  • EuG, 26.01.2017 - T-700/14

    TV1 / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren

    Dagegen ist dann, wenn ein Angebot nicht gemäß diesem Artikel ungewöhnlich niedrig zu sein scheint, Art. 158 Abs. 4 der Anwendungsbestimmungen nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04, EU:T:2005:274, Rn. 49 und 50, und vom 11. Mai 2010, PC-Ware Information Technologies/Kommission, T-121/08, EU:T:2010:183, Rn. 72).

    Ein Angebot kann nämlich billiger sein als ein anderes, ohne jedoch ungewöhnlich niedrig zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04, EU:T:2005:274, Rn. 28, 29 und 71, und vom 8. Oktober 2015, Secolux/Kommission, T-90/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:772, Rn. 64).

    Folglich muss sich die Kontrolle durch das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04, EU:T:2005:274, Rn. 47, und vom 11. Mai 2010, PC-Ware Information Technologies/Kommission, T-121/08, EU:T:2010:183, Rn. 73).

  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08

    Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Verwaltung jedoch bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über einen weiten Spielraum (Urteile des Gerichts vom 27. September 2002, Tideland Signal/Kommission, T-211/02, Slg. 2002, II-3781, Randnr. 33, und vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04, Slg. 2005, II-2627, Randnr. 47; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 1978, Agence européenne d'intérims/Kommission, 56/77, Slg. 1978, 2215, Randnr. 20).
  • EuG, 13.12.2016 - T-764/14

    European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Il s'ensuit que l'examen du pouvoir adjudicateur dans le cadre de la phase d'attribution doit porter sur la qualité des offres elles-mêmes et non sur les critères de sélection, comme la capacité technique des soumissionnaires pour exécuter le marché, qui ont déjà été vérifiés lors de la phase de sélection des soumissionnaires et qui ne peuvent pas être à nouveau pris en compte aux fins de la comparaison des offres (arrêts du 26 février 2002, Esedra/Commission, T-169/00, EU:T:2002:40, point 158, et du 6 juillet 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Commission, T-148/04, EU:T:2005:274, point 86).

    Le contrôle juridictionnel appliqué à l'exercice de ce pouvoir d'appréciation se limite, dès lors, à la vérification du respect des règles de procédure et de motivation ainsi que de l'exactitude matérielle des faits, de l'absence d'erreur manifeste d'appréciation et de détournement de pouvoir (arrêts du 27 septembre 2002, Tideland Signal/Commission, T-211/02, EU:T:2002:232, point 33, et du 6 juillet 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Commission, T-148/04, EU:T:2005:274, point 47).

  • EuG, 29.01.2013 - T-339/10

    Cosepuri / EFSA - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren -

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der öffentliche Auftraggeber bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über einen weiten Spielraum verfügt; die Kontrolle durch das Gericht muss sich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet wurden, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile des Gerichts vom 27. September 2002, Tideland Signal/Kommission, T-211/02, Slg. 2002, II-3781, Randnr. 33, vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04, Slg. 2005, II-2627, Randnr. 47, und vom 20. Mai 2009, VIP Car Solutions/Parlament, T-89/07, Slg. 2009, II-1403, Randnr. 56).
  • EuG, 19.03.2010 - T-50/05

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Nach ständiger Rechtsprechung verfügt der öffentliche Auftraggeber bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über einen weiten Spielraum; die Kontrolle durch das Gericht muss sich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet wurden, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile des Gerichts vom 27. September 2002, Tideland Signal/Kommission, T-211/02, Slg. 2002, II-3781, Randnr. 33, und vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04, Slg. 2005, II-2627, Randnr. 47; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 1978, Agence européenne d'intérims/Kommission, 56/77, Slg. 1978, 2215, Randnr. 20).
  • EuG, 02.03.2010 - T-70/05

    Evropaïki Dynamiki / EMSA - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Nach ständiger Rechtsprechung verfügt der öffentliche Auftraggeber bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei der Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über einen weiten Spielraum, und die Kontrolle durch das Gericht muss sich auf die Prüfung beschränken, ob kein schwerer und offensichtlicher Fehler vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 1978, Agence européenne d'intérims/Kommission, 56/77, Slg. 1978, 2215, Randnr. 20; Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04, Slg. 2005, II-2627, Randnr. 47, und Belfass/Rat, oben in Randnr. 119 angeführt, Randnr. 63).
  • EuG, 09.09.2009 - T-437/05

    'Brink''s Security Luxembourg / Kommission' - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

    Vorab ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über einen weiten Spielraum verfügt; die Kontrolle durch das Gericht muss sich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 1978, Agence européenne d'interims/Kommission, 56/77, Slg. 1978, 2215, Randnr. 20; Urteile des Gerichts vom 24. Februar 2000, ADT Projekt/Kommission, T-145/98, Slg. 2000, II-387, Randnr. 147, und vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04, Slg. 2005, II-2627, Randnr. 47).
  • EuG, 01.12.2021 - T-546/20

    Sopra Steria Benelux und Unisys Belgium/ Kommission

    Hingegen ist Nr. 23.1 dann, wenn ein Angebot nicht ungewöhnlich niedrig im Sinne dieser Bestimmung erscheint, nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04, EU:T:2005:274, Rn. 49 und 50, vom 5. November 2014, Computer Resources International [Luxembourg]/Kommission, T-422/11, EU:T:2014:927, Rn. 57, und vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T-392/15, EU:T:2017:462, Rn. 85).
  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2008 - 2 VK 5/07

    Gesetzliche Krankenkasse ist öffentlicher Auftraggeber!

    Da die Eignung eines Bieters nicht schon bei Angebotsabgabe feststehen muss (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2002, Az.: Verg 41/02; OLG München, Beschluss vom 12.09.2005, Az.: Verg 20/05; ebenso für Aufträge der Europäischen Kommission Europäisches Gericht 1. Instanz, Urteil vom 06.07.2005, Az.: T-148/04), kann er erwägen, die übliche Prüfungsreihenfolge bei der Wertung der Angebote zu verändern.
  • EuG, 09.09.2010 - T-300/07

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Die Kontrolle durch das Gericht muss sich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 24. Februar 2000, ADT Projekt/Kommission, T-145/98, Slg. 2000, II-387, Randnr. 147, vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04, Slg. 2005, II-2627, Randnr. 47, und vom 9. September 2009, Brink's Security Luxembourg/Kommission, T-437/05, Slg. 2009, II-0000, Randnr. 193).
  • VK Bund, 19.07.2013 - VK 1-51/13

    Nachprüfungsverfahren: Ausbildungsbegleitende Hilfen

  • EuG, 04.07.2017 - T-392/15

    European Dynamics Luxembourg u.a. / Agence de l'Union européenne pour les chemins

  • EuG, 11.05.2010 - T-121/08

    PC-Ware Information Technologies / Kommission - Öffentliche Lieferaufträge -

  • EuG, 21.05.2008 - T-495/04

    Belfass / Rat - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches

  • EuG, 08.05.2007 - T-271/04

    Citymo / Kommission - Vertragliche Haftung - Schiedsklausel - Mietvertrag -

  • VK Bund, 23.07.2015 - VK 1-55/15

    Nachprüfungsverfahren: Herstellung und Lieferung von Parlamentsdrucksachen

  • EuG, 26.09.2014 - T-498/11

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • VK Bund, 27.12.2011 - VK 1-159/11

    Unterhalts- sowie Glas- und Fensterreinigung

  • VK Schleswig-Holstein, 18.10.2012 - VK-SH 26/12

    Versicherungsvergabe: Gesamtschuldnerische Haftung i.d.R. unzulässig!

  • EuG, 26.04.2018 - T-752/15

    European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • VK Hamburg, 05.06.2014 - VgK FB 6/14

    Vergabekammer überlastet: Interimsvergabe möglich!

  • EuG, 29.01.2013 - T-532/10

    Wertungskriterien: Auftraggeber hat weiten Beurteilungsspielraum!

  • EuG, 15.09.2016 - T-481/14

    European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki / EIT

  • EuG, 16.09.2013 - T-402/06

    Spanien / Kommission

  • EuG, 25.10.2012 - T-503/10

    IDT Biologika / Kommission - Öffentliche Lieferaufträge - Ausschreibungsverfahren

  • EuG, 08.10.2015 - T-90/14

    Secolux / Kommission

  • EuG, 25.11.2014 - T-394/12

    Alfastar Benelux / Rat

  • EuG, 15.09.2016 - T-698/14

    European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuG, 13.12.2013 - T-165/12

    European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki / Kommission - Öffentliche

  • VK Bund, 13.01.2012 - VK 2-172/11

    Beschaffung von Anti-Dekubitus-Liegehilfen, Anti-Dekubitus-Sitzhilfen und

  • EuG, 17.07.2015 - T-321/15

    GSA und SGI / Parlament

  • EuG, 18.03.2015 - T-30/12

    IDT Biologika / Kommission - Öffentliche Lieferaufträge - Ausschreibungsverfahren

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Rechtsprechung
   EuG, 27.07.2004 - T-148/04 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,15993
EuG, 27.07.2004 - T-148/04 R (https://dejure.org/2004,15993)
EuG, Entscheidung vom 27.07.2004 - T-148/04 R (https://dejure.org/2004,15993)
EuG, Entscheidung vom 27. Juli 2004 - T-148/04 R (https://dejure.org/2004,15993)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    TQ3 Travel Solutions Belgium / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    TQ3 Travel Solutions Belgium SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungen - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und sonstige einstweilige Anordnungen - Keine Dringlichkeit

  • EU-Kommission

    TQ3 Travel Solutions Belgium SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften , Finanzvorschriften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Vollzugs oder des Treffens von einstweiligen Anordnungen durch das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ; Folgen eines Entstehens eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens im Falle des Abwartens des Hauptsacheverfahrens; ...

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung einer irreversiblen Änderung der Marktposition wegen des Verlusts einer wesentlichen Referenz im Zusammenhang mit der Erbringung und der Organisation von Reisebüroleistungen in der Kommission in Brüssel; Übertragung der Verwaltung der Dienstleistungen von ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    TQ3 Travel Solutions Belgium / Kommission

    Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungen - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und sonstige einstweilige Anordnungen - Keine Dringlichkeit

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    TQ3 Travel Solutions Belgium / Kommission

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 05.08.1983 - 118/83

    CMC / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.07.2004 - T-148/04
    Nach ganz gefestigter Rechtsprechung bringt die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die ihrer Natur nach starken Wettbewerbscharakter hat, zwangläufig Risiken für alle Teilnehmer mit sich, und der Ausschluss eines Bieters aufgrund der Ausschreibungsbedingungen hat als solcher nichts Schädigendes (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 5. August 1983 in der Rechtssache 118/83 R, CMC/Kommission, Slg. 1983, 2583, Randnr. 5, und Beschluss Esedra/Kommission, Randnr. 48).
  • EuG, 02.05.1994 - T-108/94

    Elena Candiotte gegen Rat der Europäischen Union. - Künstlerwettbewerb -

    Auszug aus EuG, 27.07.2004 - T-148/04
    Eine solche Situation stellt keinen Umstand dar, der die Dringlichkeit beweist, da die Kommission, falls das Gericht der Klage stattgibt, die Maßnahmen zu erlassen hätte, die für einen angemessenen Schutz der Interessen der Antragstellerin erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss Esedra/Kommission, Randnr. 51, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Mai 1994 in der Rechtssache T-108/94 R, Candiotte/Rat, Slg. 1994, II-249, Randnr. 27).
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.07.2004 - T-148/04
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).
  • EuG, 16.01.2004 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 27.07.2004 - T-148/04
    50 Sie hat nicht nachgewiesen, dass strukturelle oder rechtliche Hindernisse es ausschließen würden, dass sie einen beträchtlichen Teil der verlorenen Marktanteile zurückgewinnt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Januar 2004 in der Rechtssache T-369/03 R, Arizona Chemical u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 84).
  • EuG, 01.10.1997 - T-230/97

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.07.2004 - T-148/04
    Ein solcher Schaden stellt nämlich einen wirtschaftlichen Verlust dar, der im Rahmen der im Vertrag, insbesondere in Artikel 288 EG, vorgesehenen Klagemöglichkeiten ausgeglichen werden kann (vgl. Beschluss Esedra/Kommission, Randnr. 47, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache T-230/97 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1997, II-1589, Randnr. 38).
  • EuG, 20.07.2000 - T-169/00

    Esedra / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.07.2004 - T-148/04
    Der Antragsteller hat daher zu beweisen, dass er die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 27.07.2004 - T-148/04
    27 Die beantragten Anordnungen müssen außerdem vorläufig in dem Sinne sein, dass sie weder den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits vorgreifen noch die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung im Voraus neutralisieren (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).
  • EuG, 10.02.2005 - T-291/04

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Vorläufiger

    74 Ein finanzieller Schaden kann zwar nur unter außergewöhnlichen Umständen als nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachend angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24, und des Präsidenten des Gerichts vom 28. Mai 2001 in der Rechtssache T-53/01 R, Poste Italiane/Kommission, II-1479, Randnr. 119), doch ist eine einstweilige Anordnung dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die seine Existenz gefährden oder seine Position auf dem Markt irreversibel verändern könnte (vgl. in diesem Sinne die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 46).
  • EuG, 18.03.2008 - T-411/07

    Aer Lingus Group / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Kontrolle von

    Ein finanzieller Schaden rechtfertigt den Erlass einstweiliger Anordnungen nur dann, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die vor der Entscheidung in der Hauptsache seine Existenz gefährden könnte oder seine Marktstellung unwiederbringlich ändern würde (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 3. Dezember 2002, Neue Erba Lautex/Kommission , T-181/02 R, Slg. 2002, II-5081, Randnr. 84, vom 20. Juli 2000, Esedra/Kommission, T-169/00 R, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45, vom 27. Juli 2004, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04 R, Slg. 2004, II-3027, Randnr. 46, und vom 10. November 2004, Wam/Kommission , T-316/04 R, Slg .
  • EuG, 20.09.2005 - T-195/05

    Deloitte Business Advisory / Kommission - Verfahren des vorläufigen

    67 Erstens ist die Kommission der Auffassung, falls das Gericht der Nichtigkeitsklage stattgebe, habe es die Maßnahmen zu erlassen, die für den Schutz der Interessen der Antragstellerin erforderlich seien, was zu einer Aufhebung des bereits teilweise ausgeführten Vertrages und einem erneuten Ausschreibungsverfahren führen könne, wobei diese Maßnahmen gegebenenfalls mit der Zahlung einer Entschädigung verbunden werden könnten (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 51, vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 55, und vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-303/04 R, European Dynamics/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 83).
  • EuG, 20.07.2006 - T-114/06

    Globe / Kommission - Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches

    122 Diese Referenzen sind indessen nur eines unter vielen anderen von der Kommission berücksichtigten qualitativen Kriterien für die Auswahl von Dienstleistungserbringern (Artikel 137 der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung [ABl. L 357, S.1]; vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 49, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-3027, Randnr. 51).
  • EuG, 31.01.2005 - T-447/04

    Capgemini Nederland / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    51 In der Anhörung hat die Antragstellerin ausgeführt, dass sich das vorliegende Verfahren von den Rechtssachen, die mit den Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R (TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000) und vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-303/04 R (European Dynamics/Kommission, Slg. 2004, II-0000) abgeschlossen worden seien, dadurch unterscheide, dass entgegen den Märkten, um die es in diesen Rechtssachen gegangen sei, der in Rede stehende Markt wegen seiner Einzigartigkeit in Europa und möglicherweise in der ganzen Welt sehr eng sei.
  • EuG, 08.04.2008 - T-92/08

    Zypern / Kommission

    Partant, la jurisprudence selon laquelle il y a ni urgence ni préjudice irréparable en raison de la probabilité de l'exécution complète ou quasi complète du contrat (ordonnance du président du Tribunal du 27 juillet 2004, TQ3 Travel Solutions Belgium/Commission, T-148/04 R, Rec.
  • EuG, 22.12.2004 - T-303/04

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    76 Das Vorliegen neuer Berichte kann keine Zweifel an der Erwägung des Beschlusses vom 10. November begründen, die Antragstellerin habe rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass sich der angebliche Schaden aus den streitigen Rechtsakten ergebe oder dass dieser als schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts angesehen werden könne (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 41 sowie die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.11.2004 - T-303/04

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (siehe Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 41, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 02.06.2005 - T-125/05

    Umwelt- und Ingenieurtechnik Dresden / Kommission - Vergabeverfahren - Verfahren

    33 Ferner könne ein finanzieller Schaden nach ständiger Rechtsprechung nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein könne (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45, vom 3. Dezember 2002 in der Rechtssache T-181/02 R, Neue Erba Lautex/Kommission, Slg. 2002, II-5081, Randnr. 84, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46).
  • EuG, 10.11.2004 - T-316/04

    Wam / Kommission

    Eine einstweilige Anordnung ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die vor dem Erlass des das Hauptverfahren beendenden Urteils seine Existenz gefährden oder seine Position auf dem Markt irreversibel verändern könnte (Beschluss Neue Erba Lautex/Kommission, Randnr. 84, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 46).
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