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Rechtsprechung
   EuG, 17.05.2013 - T-146/09, T-147/09, T-148/09, T-154/09   

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EuG, 17.05.2013 - T-146/09, T-147/09, T-148/09, T-154/09 (https://dejure.org/2013,10058)
EuG, Entscheidung vom 17.05.2013 - T-146/09, T-147/09, T-148/09, T-154/09 (https://dejure.org/2013,10058)
EuG, Entscheidung vom 17. Mai 2013 - T-146/09, T-147/09, T-148/09, T-154/09 (https://dejure.org/2013,10058)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Festsetzung der Preise, Aufteilung des Markts und Austausch geschäftlich sensibler Informationen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Parker ITR und Parker-Hannifin / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Festsetzung der Preise, Aufteilung des Markts und Austausch geschäftlich sensibler Informationen - ...

  • EU-Kommission

    Parker ITR und Parker-Hannifin / Kommission

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission zu einem Kartell auf dem Markt für Marineschläuche teilweise für nichtig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geldbuße für Kartell auf dem Markt für Marineschläuche

  • kartellblog.de (Zusammenfassung)

    Geldbuße teilweise für nichtig erklärt - Rechtsnachfolge im Unternehmenskauf

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Der Gerichtshof hat nämlich ausgeführt, dass die Verantwortlichkeit für die Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln angesichts von deren Art sowie der Art und des Schweregrads der derentwegen verhängten Sanktionen von persönlicher Natur ist (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 78, und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 77).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Verhalten einer Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft namentlich dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht eigenständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die zwischen den beiden Rechtssubjekten bestehen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden muss (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dem speziellen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen bildet das Marktverhalten der Tochtergesellschaft nicht den einzigen Anknüpfungspunkt, der eine Zurechnung der Verantwortlichkeit an die Muttergesellschaft erlaubt, sondern ist nur ein Indiz für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 73).

    Bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sind also auch sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 74).

    Im Rahmen dieser Analyse ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 86 angeführt) hervorgeht, dass die Autonomie für die gesamte Tochtergesellschaft nachzuweisen ist und nicht nur für eine auf dem Markt, der Gegenstand des Kartells ist, tätige geschäftliche Einheit; beim Nachweis eines autonomen Verhaltens der Tochtergesellschaft geht es nämlich letztlich um den Nachweis, dass die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaft keine wirtschaftliche Einheit bilden, was es rechtfertigen kann, dass die Muttergesellschaft nicht für die von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung einstehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Aus der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893) ergebe sich ferner, dass für die wirtschaftliche Nachfolge die Umstände zum Zeitpunkt der Übertragung der Aktiva maßgeblich seien und dass ein späterer Verkauf einer Tochtergesellschaft an ein neues Unternehmen nichts an der wirtschaftlichen Nachfolge ändere.

    Einer natürlichen oder juristischen Person können, obwohl sie nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch dafür Sanktionen auferlegt werden, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Zuwiderhandlung begangen hat, rechtlich oder wirtschaftlich nicht mehr besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 40, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 144), um zu verhindern, dass ein Unternehmen Sanktionen einfach dadurch entgehen könnte, dass durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art seine Identität geändert worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    356 bis 359, und ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 42).

    356 bis 359, und ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 48; Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 132).

    356 bis 359, und ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 49).

    Mit dem Begriff der wirtschaftlichen Kontinuität soll jedoch nicht ermöglicht werden, ein anderes Unternehmen als dasjenige, das - gegebenenfalls über die juristischen Personen, aus denen es besteht - die Zuwiderhandlung begangen hat, für diese haftbar zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 145), es sei denn, dass zwischen diesen beiden Unternehmen selbst auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene strukturelle Bindungen bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 359, und ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 49) oder die juristische Person, die die Zuwiderhandlung begangen hat, zu missbräuchlichen, d. h. nicht marktgerechten, Bedingungen auf einen Dritten übertragen wurde, in der Absicht, den kartellrechtlichen Sanktionen zu entgehen (Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ETI u. a., oben in Randnr. 68 angeführt, Slg. 2007, I-10896, Nrn. 82 und 83).

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Im Übrigen teilt die Kommission nicht die von den Klägerinnen vorgenommene Analyse des Urteils des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission (T-161/05, Slg. 2009, II-3555); ihrer Auffassung nach ist der Sachverhalt nicht mit dem der vorliegenden Rechtssache vergleichbar.

    Es ist nämlich entschieden worden, dass der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit nicht durch den der wirtschaftlichen Kontinuität in Frage gestellt wird; in dem betreffenden Fall hatte ein Unternehmen einen Teil seines Geschäfts, das am Kartell beteiligt war, mittels der Übertragung einer hierzu gegründeten Tochtergesellschaft an einen unabhängigen Dritten veräußert, und zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Betreiber bestand keine strukturelle Verbindung, was es rechtfertigte, das übertragende Unternehmen für die Zeit der Zuwiderhandlung vor der Übertragung und das Unternehmen, an das übertragen wurde, für die nachfolgende Zeit der Zuwiderhandlung mit einer Sanktion zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnrn. 28 und 61).

    Daraus folgt ferner, dass die übertragene juristische Person nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung für den Zeitraum der Zuwiderhandlung, während dem sie selbst an der Zuwiderhandlung teilgenommen hat, mit einer Sanktion belegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnrn. 28, 61, 66 und 67), da sie ab diesem Zeitpunkt persönlich für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnrn.

    Da ITR mit Vertrag vom 5. Dezember 2001, der durch die Übertragung sämtlicher Anteile an die Erwerberin am 31. Januar 2002 durchgeführt wurde, sämtliche Anteile an ITR Rubber an Parker-Hannifin verkaufte, ist unstreitig, dass die von ITR vorgenommene Umwandlung des Geschäftsbereichs Kautschukschläuche in eine Tochtergesellschaft ganz klar mit dem Ziel erfolgte, die Anteile Letzterer an ein drittes Unternehmen zu verkaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 60).

    Das ist im Übrigen die Lösung, die die Kommission selbst in der Rechtssache, in der das Urteil Hoechst/Kommission (oben in Randnr. 75 angeführt) ergangen ist, in Anwendung des Grundsatzes der persönlichen Verantwortlichkeit gewählt hat und die vom Gericht gebilligt wurde.

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    81 bis 84, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 331), oder beiden als Gesamtschuldner (Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Erst wenn sich in einem zweiten Schritt herausstellt, dass mehrere Adressaten das "Unternehmen" im Sinne der für die geahndete Zuwiderhandlung verantwortlichen wirtschaftlichen Einheit darstellen, und dies auch noch zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung gilt, kann die Obergrenze anhand des Gesamtumsatzes dieses Unternehmens, d. h. aller seiner Bestandteile, berechnet werden (Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 390).

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Um einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 85 EG zurechnen zu können, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung keiner Handlung und nicht einmal einer Kenntnis der Inhaber oder Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens von der Zuwiderhandlung, sondern es genügt die Handlung einer Person, die berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden (vgl., hinsichtlich des EG-Vertrags, Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 97, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, Brugg Rohrsysteme/Kommission, T-15/99, Slg. 2002, II-1613, Randnr. 58).
  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Daraus folgt ferner, dass die übertragene juristische Person nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung für den Zeitraum der Zuwiderhandlung, während dem sie selbst an der Zuwiderhandlung teilgenommen hat, mit einer Sanktion belegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnrn. 28, 61, 66 und 67), da sie ab diesem Zeitpunkt persönlich für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnrn.
  • EuG, 19.11.2009 - T-334/07

    Denka International / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Dichlorvos -

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Überdies können nur solche Zusicherungen ein berechtigtes Vertrauen entstehen lassen, die den anwendbaren Rechtsnormen entsprechen (Urteile des Gerichts vom 30. Juni 2005, Branco/Kommission, T-347/03, Slg. 2005, II-2555, Randnr. 102, vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, Slg. 2006, II-319, Randnr. 77, und vom 19. November 2009, Denka International/Kommission, T-334/07, Slg. 2009, II-4205, Randnr. 132).
  • EuG, 20.03.2002 - T-15/99

    Brugg Rohrsysteme / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Um einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 85 EG zurechnen zu können, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung keiner Handlung und nicht einmal einer Kenntnis der Inhaber oder Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens von der Zuwiderhandlung, sondern es genügt die Handlung einer Person, die berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden (vgl., hinsichtlich des EG-Vertrags, Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 97, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, Brugg Rohrsysteme/Kommission, T-15/99, Slg. 2002, II-1613, Randnr. 58).
  • EuGH, 24.11.2005 - C-506/03

    Deutschland / Kommission - Zuschuss - Machbarkeitsstudie - Vertrag über die

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (Urteile des Gerichtshofs vom 24. November 2005, Deutschland/Kommission, C-506/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58, und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 147).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-37/02

    Di Lenardo

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-146/09
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen, der sich in einer Situation befindet, in der die Gemeinschaftsverwaltung bei ihm durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Di Lenardo und Dilexport, C-37/02 und C-38/02, Slg. 2004, I-6911, Randnr. 70, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1998, Embassy Limousines & Services/Parlament, T-203/96, Slg. 1998, II-4239, Randnr. 74).
  • EuG, 30.06.2005 - T-347/03

    Branco / Kommission - Europäischer Sozialfonds - Kürzung des Zuschusses - Vergabe

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuGH, 25.05.2000 - C-82/98

    Kögler / Gerichtshof

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuG, 14.05.1998 - T-309/94

    KNP BT / Kommission

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 11.03.1999 - T-156/94

    Aristrain / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 17.12.1998 - T-203/96

    Embassy Limousines & Services / Europäisches Parlament

  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE

  • EuG, 23.02.2006 - T-282/02

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuG, 11.12.2003 - T-66/99

    Minoan Lines / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Parker ITR und Parker Hannifin/Kommission (T-146/09, EU:T:2013:258, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung K(2009) 428 endg.

    Die Nrn. 1 bis 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission (T-146/09, EU:T:2013:258) werden aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing (früher Parker ITR) und

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission (T-146/09, EU:T:2013:258) aufzuheben, soweit darin entschieden wurde, dass die Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität im vorliegenden Fall ausgeschlossen war, und soweit darin die Erhöhung der gegen die Parker ITR Srl verhängten Geldbuße zurückgewiesen wurde, die die Europäische Kommission wegen der Rolle als Anführerin, die ihr in dem Kartell zugekommen war, bei der Festsetzung der Geldbuße vorgenommen hatte;.

    2 - T-146/09, EU:T:2013:258, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11

    Kommission / Siemens Österreich u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    76 - Neben dem angefochtenen Urteil kann z. B. jüngst das Urteil vom 17. Mai 2013, Parker u. a./Kommission (T-146/09, Randnrn.
  • EuG, 29.09.2021 - T-342/18

    Nichicon Corporation/ Kommission

    Folglich schreiben die Leitlinien weder vor, die im EWR gelieferten Umsätze zu berücksichtigen, noch stehen sie dem entgegen, dass die Kommission bei der Ermittlung der von jedem Unternehmen innerhalb des EWR erzielten Umsätze die im EWR in Rechnung gestellten Umsätze heranzieht (Urteil vom 17. Mai 2013, Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission, T-146/09, EU:T:2013:258, Rn. 210).

    Zum anderen ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung, dass die im EWR in Rechnung gestellten Umsätze nur herangezogen werden können, wenn dieses Kriterium die Realität des Marktes widerspiegelt, d. h. am geeignetsten ist, um die Auswirkungen des Kartells auf den Wettbewerb im EWR zu erfassen (Urteil vom 17. Mai 2013, Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission, T-146/09, EU:T:2013:258, Rn. 211).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

    Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen geltend macht, ohne dass die Klägerinnen dagegen Argumente oder Beweise vorbringen, konnten die für die Verkäufe von Produkten an die Großhändler geltenden Bruttopreislisten, die Gegenstand einer Koordinierung waren, von den Badezimmerausstattungsherstellern beim Verkauf ihrer nicht für den dreistufigen Vertrieb bestimmten Produkte an Großhändler als Referenzpreislisten herangezogen werden." Vgl. auch Urteile Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457), Rubinetteria Cisal/Kommission (T-368/10, EU:T:2013:460) ("Badezimmerausstattungen") sowie Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission (T-146/09, EU:T:2013:258) ("Marineschläuche").
  • EuG, 09.09.2015 - T-84/13

    Samsung SDI u.a. / Kommission

    Toutefois, une telle référence est dénuée de pertinence au cas d'espèce dès lors que l'appréciation des conséquences d'une concentration sur le marché n'est pas comparable à la détermination du montant de l'amende à imposer à une entreprise en raison d'une infraction à l'article 101 TFUE (arrêt du Tribunal du 17 mai 2013, Parker ITR et Parker-Hannifin/Commission, T-146/09, Rec, point 213).
  • EuG, 08.06.2009 - T-173/09

    Z / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Einsicht eines Drittbetroffenen in

    Die namentliche Nennung der nach Ansicht der Kommission in ein Kartell implizierten Unternehmensvertreter und -mitarbeiter stellt vor allem deshalb ein legitimes Mittel zur Beweisführung dar, weil damit zu rechnen ist, dass gegen die entsprechende Wettbewerbsentscheidung - wie im vorliegenden Fall tatsächlich geschehen (Rechtssachen T-146/09, T-147/09, T-148/09 und T-154/09) - Klage vor dem Gericht erster Instanz erhoben wird.
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   EuG, 17.05.2013 - T-147/09, T-148/09   

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EuG, 17.05.2013 - T-147/09, T-148/09 (https://dejure.org/2013,10059)
EuG, Entscheidung vom 17.05.2013 - T-147/09, T-148/09 (https://dejure.org/2013,10059)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Festsetzung der Preise, Aufteilung des Marktes und Austausch geschäftlich sensibler Informationen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Trelleborg Industrie / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Festsetzung der Preise, Aufteilung des Marktes und Austausch geschäftlich sensibler Informationen - ...

  • EU-Kommission

    Trelleborg Industrie / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Festsetzung der Preise, Aufteilung des Marktes und Austausch geschäftlich sensibler Informationen - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Marineschläuche; Einwand der Verjährung bei fortgesetzter Zuwiderhandlung trotz vorübergehend gestörter Kartellbildung; Widerlegung tatsächlicher Vermutung dauernder Zuwiderhandlungen; Teilnichtiger Beschluss der Europäischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Marineschläuche; unbegründeter Einwand der Verjährung bei fortgesetzter Zuwiderhandlung trotz vorübergehend gestörter Kartellbildung; Widerlegung tatsächlicher Vermutung dauernder Zuwiderhandlungen; teilnichtiger Beschluss der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kommission muss Dauer eines Kartells beweisen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 9. April 2009 - Trelleborg Industrie SAS/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 428 final der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren zur Anwendung von Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.406 - Marineschläuche) betreffend ein Kartell auf dem europäischen Markt für ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuG - T-148/09 (anhängig)

    Trelleborg / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-147/09
    In den verbundenen Rechtssachen T-147/09 und T-148/09.

    Klägerin in der Rechtssache T-148/09,.

    Die Rechtssachen T-147/09 und T-148/09 sind mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 29. Februar 2012 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-147/09
    170 und 171, und des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 312), die Identität der betroffenen Waren und Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    118, 119 und 124, und Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 312), die Identität der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen (Urteil Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 312) und die Identität der Modalitäten ihrer Durchführung (Urteil Dansk Rørindustri/Kommission, Randnr. 68).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-63/06

    Profisa - Richtlinie 92/83/EWG - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-147/09
    Die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts verbietet es somit, im Fall von Zweifeln eine Bestimmung in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, und gebietet vielmehr, sie unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 19. April 2007, Profisa, C-63/06, Slg. 2007, I-3239, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstexts voneinander ab, so muss die fragliche Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil Profisa, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.03.2002 - T-21/99

    Dansk Rørindustri / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-147/09
    In diesem Zusammenhang sind in der Rechtsprechung mehrere Kriterien als für die Beurteilung der Frage maßgeblich herausgearbeitet worden, ob eine Zuwiderhandlung einheitlichen Charakter hat, nämlich die Identität der Ziele der betreffenden Praktiken (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, Dansk Rørindustri/Kommission, T-21/99, Slg. 2002, II-1681, Randnr. 67; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, Slg. 2006, I-8831, Randnrn.

    118, 119 und 124, und Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 312), die Identität der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen (Urteil Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 312) und die Identität der Modalitäten ihrer Durchführung (Urteil Dansk Rørindustri/Kommission, Randnr. 68).

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-147/09
    Außerdem muss die Kommission, soweit es an Beweisen fehlt, mit denen die Dauer einer Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, nach der Rechtsprechung zumindest Beweise beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung fortgeführt wurde (vgl. Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, und vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Vorgehensweise liefe darauf hinaus, den Grundsatz der "Gleichbehandlung im Unrecht" allein deshalb anzuerkennen, weil ein anderes Unternehmen in möglicherweise vergleichbarer Lage rechtswidrig einer Sanktion entgangen ist (vgl. Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-147/09
    Was insbesondere den Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG betrifft, hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und Beweise beizubringen, die geeignet sind, das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 86).

    Die Kommission beruft sich in ihren Schriftsätzen jedoch auf die Rechtsprechung (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-147/09
    149 und 150, und Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnrn.

    Somit ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung stattgefunden hat (vgl. Urteil Groupe Danone/Kommission und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-147/09
    Im Rahmen einer wörtlichen Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Vorschriften des Unionsrechts in mehreren Sprachen abgefasst sind und dass die verschiedenen sprachlichen Fassungen gleichermaßen verbindlich sind; die Auslegung einer solchen Vorschrift erfordert somit einen Vergleich ihrer sprachlichen Fassungen (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982, CILFIT, 283/81, Slg. 1982, 3415, Randnr. 18).
  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-147/09
    170 und 171, und des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 312), die Identität der betroffenen Waren und Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 17.05.2013 - T-147/09
    Bei der Analyse sind auch die relative Bedeutung und der Marktanteil der verantwortlichen Unternehmen sowie ein etwaiger Wiederholungsfall zu berücksichtigen (Urteil Chalkor/Kommission, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 57).
  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuGH, 14.04.2005 - C-110/03

    Belgien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 -

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

  • EuGH, 21.09.2006 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuG, 14.09.2004 - T-156/94

    Aristrain / Kommission

  • EuGH, 15.04.2010 - C-485/08

    Gualtieri / Kommission - Rechtsmittel - Abgeordneter nationaler Sachverständiger

  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

  • EuG, 19.05.2010 - T-18/05

    IMI u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche -

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuG, 15.03.2000 - T-68/95

    Holderbank / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-87/95

    Cementir / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-65/95

    Italcementi / Kommission - Wettbewerb

  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

  • EuG, 15.03.2000 - T-104/95

    Tsimenta Chalkidos / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuG, 15.03.2000 - T-71/95

    Scancem (vormals Euroc) / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 15.03.2000 - T-88/95

    Blue Circle Industries / Kommission - Wettbewerb

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    In der Rechtsprechung sind mehrere Kriterien als für die Beurteilung der Frage maßgeblich herausgearbeitet worden, ob eine Zuwiderhandlung einheitlichen Charakter hat, nämlich die Identität der Ziele der betreffenden Praktiken, die Identität der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die Identität der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und die Identität der Modalitäten ihrer Durchführung (vgl. Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, EU:T:2013:259, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 243).

    Weitere Kriterien, die bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können, sind die Identität der natürlichen Personen, die für die Unternehmen tätig wurden, und die Identität des räumlichen Anwendungsbereichs der betreffenden Praktiken (Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, EU:T:2013:259, Rn. 60).

  • EuG, 15.07.2015 - T-418/10

    voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

    Somit ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, Slg, EU:T:2013:259, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den meisten Fällen muss daher das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (vgl. Urteil Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    118 Außerdem muss die Kommission, soweit es an Beweisen fehlt, mit denen die Dauer einer Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, nach der Rechtsprechung zumindest Beweise beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung fortgeführt wurde (Urteil Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.11.2017 - T-180/15

    Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen

    Zwar erfasst nämlich der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung eine Situation, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, die aus einem dauerhaften Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel - die Verfälschung des Wettbewerbs -verfolgt wurde, oder aber an einzelnen, miteinander durch eine Übereinstimmung des Zwecks und der Personen verbundenen Zuwiderhandlungen, jedoch ist eine einheitliche Zuwiderhandlung je nach den Modalitäten ihrer Begehung als fortgesetzte oder als wiederholte Zuwiderhandlung einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, EU:T:2013:259, Rn. 85 und 86, sowie vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 484).

    In einem solchen Fall kann die Kommission eine Geldbuße für die gesamte Zeit der Zuwiderhandlung verhängen, einschließlich der Zeit, für die sie über keinen Beweis für die Beteiligung des betreffenden Unternehmens verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, EU:T:2013:259, Rn. 87, sowie vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 481).

    Es handelt sich dann um eine einheitliche und wiederholte Zuwiderhandlung, wobei die Kommission für die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängen kann, nicht aber für den Zeitraum, in dem die Zuwiderhandlung unterbrochen war (Urteile vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, EU:T:2013:259, Rn. 88, sowie vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 484).

  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Weitere Kriterien, die bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können, sind die Identität der natürlichen Personen, die für die Unternehmen tätig wurden, und die Identität des räumlichen Anwendungsbereichs der betreffenden Praktiken (vgl. Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, Slg, EU:T:2013:259, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    158 Die hinsichtlich der Funktionsweise zwischen den beiden aufeinanderfolgenden Phasen der Absprachen auf europäischer Ebene bestehenden Unterschiede stehen der Anerkennung des Vorliegens eines durch die Identität des wettbewerbswidrigen Ziels gekennzeichneten Gesamtplans, in den sich der Züricher Club und der Club Europa nacheinander einfügten, mithin nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 258, vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg, EU:C:2006:592, Rn. 110, und Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem war die Übergangsphase kürzer als die in Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen fünf Jahre, so dass die einheitliche Zuwiderhandlung, an der sich die Klägerinnen beteiligten, allenfalls - wenn man die Übergangsphase als Unterbrechung ansähe - als fortgesetzt und nicht als dauernd einzustufen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 70 bis 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    163 Sollte sich das Vorbringen der Klägerinnen zur Unterbrechung der Zuwiderhandlung während der Übergangsphase als begründet erweisen, hätten sie allerdings Anspruch darauf, für den Zeitraum der Unterbrechung nicht mit einer Sanktion belegt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 88).

  • EuG, 12.07.2018 - T-441/14

    Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Somit ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung stattgefunden hat (vgl. Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, EU:T:2013:259, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei einer Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, EU:T:2013:259, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weitere Kriterien, die bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können, sind die Identität der natürlichen Personen, die für die Unternehmen tätig wurden, und die Identität des räumlichen Anwendungsbereichs der betreffenden Praktiken (Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, EU:T:2013:259, Rn. 60).

  • EuG, 12.07.2018 - T-447/14

    NKT Verwaltungs und NKT/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    Ainsi, il est nécessaire que la Commission fasse état de preuves précises et concordantes pour fonder la ferme conviction que l'infraction alléguée a été commise (voir arrêt du 17 mai 2013, Trelleborg Industrie et Trelleborg/Commission, T-147/09 et T-148/09, EU:T:2013:259, point 50 et jurisprudence citée).

    Il suffit que le faisceau d'indices invoqué par l'institution, apprécié globalement, réponde à cette exigence (voir arrêt du 17 mai 2013, Trelleborg Industrie et Trelleborg/Commission, T-147/09 et T-148/09, EU:T:2013:259, point 51 et jurisprudence citée).

    En outre, l'identité des personnes physiques impliquées pour le compte des entreprises et l'identité du champ d'application géographique des pratiques en cause sont également des éléments susceptibles d'être pris en considération aux fins de cet examen (arrêt du 17 mai 2013, Trelleborg Industrie et Trelleborg/Commission, T-147/09 et T-148/09, EU:T:2013:259, point 60).

  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Dies bestätigt ferner im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht nur die Komplementarität dieser beiden Tatkomplexe, sondern auch den Willen der Klägerin, sich an allen Maßnahmen zu beteiligen, die ihrer Verwirklichung dienten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, EU:T:2013:259, Rn. 60).

    Sie führt insbesondere keinen Umstand an, der die mit den Beweismitteln der Kommission belegte Funktionsweise des Kartells beeinträchtigt hätte, und macht nicht geltend, dass es in diesem Zeitraum erforderlich gewesen wäre, Kontakte zu den anderen Kartellmitgliedern aufzunehmen, um das Kartell wiederzubeleben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, EU:T:2013:259, Rn. 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-605/21

    Heureka Group (Comparateurs de prix en ligne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    38 Urteile vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission (T-147/09 und T-148/09, EU:T:2013:259, Rn. 88), und vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission (T-655/11, EU:T:2015:383, Rn. 484 und 498).

    39 Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission (T-147/09 und T-148/09, EU:T:2013:259, Rn. 62).

  • EGMR, 27.01.2015 - 59552/08

    ROHLENA v. THE CZECH REPUBLIC

    Dans l'arrêt qu'il a rendu en l'affaire Trelleborg Industrie SAS et Trelleborg AB c. Commission européenne (affaires jointes T-147/09 et T-148/09), le Tribunal de l'Union européenne a traité de la distinction entre infractions pénales « continues " et infractions pénales « répétées ".

    [26] Bien que formulé d'une manière quelque peu restrictive, l'élément subjectif a été souligné par le Tribunal de l'Union européenne dans son arrêt rendu le 13 mai 2013 en les affaires jointes T-147/09 et T-148/09, Trelleborg Industrie SAS et Trelleborg AB c. Commission européenne, paragraphes 56-63, 83, 88 et 89, selon lequel la Commission peut présumer que l'infraction au droit de l'Union - ou la participation d'une entreprise à l'infraction au droit de l'Union - est une infraction continuée pour autant que les différentes actions qui font partie de cette infraction poursuivent une « seule finalité ".

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    Dies ist u. a. der Fall bei der Identität der betroffenen Waren und Dienstleistungen, der Identität der Durchführungsmodalitäten, der Identität der natürlichen Personen, die für die Unternehmen tätig wurden, und der Identität des räumlichen Anwendungsbereichs der betreffenden Praktiken (Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, EU:T:2013:259, Rn. 60).

    Außerdem ist zu beachten, dass ein Unternehmen, wenn es solche Informationen erhält, ohne sich offen von der in Rede stehenden Initiative zu distanzieren oder sie bei den Verwaltungsbehörden anzuzeigen, die Fortsetzung der Zuwiderhandlung begünstigt und ihre Entdeckung verhindert (Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, EU:T:2013:259, Rn. 68).

  • EuG, 12.07.2018 - T-449/14

    Nexans France und Nexans / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

  • EuG, 13.07.2018 - T-58/14

    Stührk Delikatessen Import / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 12.07.2018 - T-438/14

    Silec Cable und General Cable / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

  • EuG, 12.07.2018 - T-445/14

    ABB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel -

  • EuG, 12.07.2018 - T-422/14

    Viscas / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-448/14

    Hitachi Metals / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 12.07.2018 - T-446/14

    Taihan Electric Wire / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 12.07.2018 - T-450/14

    Sumitomo Electric Industries und J-Power Systems / Kommission

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Rechtsprechung
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Wird zitiert von ...

  • EuG, 17.05.2013 - T-147/09

    Trelleborg Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    In den verbundenen Rechtssachen T-147/09 und T-148/09.

    Klägerin in der Rechtssache T-148/09,.

    Die Rechtssachen T-147/09 und T-148/09 sind mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 29. Februar 2012 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

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