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   EuG, 13.07.2011 - T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07, T-154/07   

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https://dejure.org/2011,2682
EuG, 13.07.2011 - T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07, T-154/07 (https://dejure.org/2011,2682)
EuG, Entscheidung vom 13.07.2011 - T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07, T-154/07 (https://dejure.org/2011,2682)
EuG, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07, T-154/07 (https://dejure.org/2011,2682)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Manipulation bei Ausschreibungen - Aufteilung der Märkte - Festsetzung der Preise

  • Europäischer Gerichtshof

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Manipulation bei Ausschreibungen - Aufteilung der Märkte - Festsetzung der Preise

  • EU-Kommission PDF

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Manipulation bei Ausschreibungen - Aufteilung der Märkte - Festsetzung der Preise

  • EU-Kommission

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Manipulation bei Ausschreibungen - Aufteilung der Märkte - Festsetzung der Preise“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG; Aufteilung der Märkte; Wettbewerb - Kartelle; Manipulation bei Ausschreibungen (Festsetzung der Preise); Multiplikator; Erhöhung des Grundbetrags wegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81 Abs. 1; EWR-Abkommen Srt. 51 Abs. 1
    Wettbewerb - Kartelle; Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG; Aufteilung der Märkte; Manipulation bei Ausschreibungen [Festsetzung der Preise];Betsimmung der Geldbuße [Ausgangsbetrag; ...

  • rechtsportal.de

    EG Art. 81 Abs. 1; EWR-Abkommen Srt. 51 Abs. 1
    Wettbewerb - Kartelle; Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG; Aufteilung der Märkte; Manipulation bei Ausschreibungen [Festsetzung der Preise];Betsimmung der Geldbuße [Ausgangsbetrag; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Manipulation bei Ausschreibungen - Aufteilung der Märkte - Festsetzung der Preise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Manipulation bei Ausschreibungen - Aufteilung der Märkte - Festsetzung der Preise

  • kartellblog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Bußgelderhöhung wegen Zuwiderhandlung, Herabsetzung des Bußgelds im Aufzug-Kartell

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 8. Mai 2007 - ThyssenKrupp Liften / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 7. Mai 2007 - ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilnichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/E-1/38.823 - PO/Elevators and Escalators) wegen eines den Bau und die Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen betreffenden ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (94)

  • EuG, 13.07.2011 - T-149/07

    ThyssenKrupp Elevator / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-144/07
    In den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07.

    Klägerin in der Rechtssache T-149/07,.

    Europäische Kommission, in den Rechtssachen T-144/07 und T-154/07 vertreten durch A. Bouquet und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwälten F. Wijckmans und F. Tuytschaever, in den Rechtssachen T-147/07 und T-148/07 zunächst vertreten durch R. Sauer und O. Weber, sodann durch R. Sauer und K. Mojzesowicz als Bevollmächtigte und in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07, vertreten durch R. Sauer und K. Mojzesowicz als Bevollmächtigte,.

    Mit Klageschriften, die am 7. Mai 2007 (in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07) und am 8. Mai 2007 (in der Rechtssache T-154/07) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen die vorliegenden Klagen erhoben.

    Die Parteien in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 haben in den Sitzungen vom 3., 7. und 10. September 2009 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

    Auf Aufforderung des Gerichts haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 bestimmte Schriftstücke vorgelegt.

    Mit Schriftsätzen vom 14. und 15. September 2009 haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 jeweils ein "Korrigendum" zu ihrem Klagegrund der irrigen Feststellung einer Wiederholungstäterschaft bei der Kanzlei eingereicht.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 beantragen,.

    Die von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 eingereichten Klagen haben einen zweifachen Gegenstand, nämlich in erster Linie Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und, hilfsweise, Anträge auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen.

    Der erste Klagegrund, der von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 geltend gemacht wird, wird auf die Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem gestützt.

    Der zweite, von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 et T-154/07 angeführte Klagegrund wird auf eine Verletzung der Leitlinien von 1998, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie der Verteidigungsrechte bei der Bemessung des Ausgangsbetrags nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlungen gestützt.

    Mit dem achten Klagegrund schließlich, der von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 angeführt wird, machen diese eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Berechnung des Endbetrags der Geldbußen geltend.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 machen im Wesentlichen geltend, die Zuwiderhandlungen hätten den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht spürbar beeinträchtigt, so dass sie keinen Verstoß gegen Art. 81 EG darstellten.

    Zunächst hat sich die Kommission, um in der angefochtenen Entscheidung zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass die Kartelle im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, entgegen der Auffassung der Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 nicht nur auf diese Rechtsprechung berufen.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 tragen im Wesentlichen vor, selbst wenn Art. 81 EG anwendbar gewesen wäre, wäre die Kommission doch nicht zuständig gewesen, das Verfahren einzuleiten und Geldbußen zu verhängen.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 machen zudem geltend, dass die Bekanntmachung über die Netzzusammenarbeit für die Wettbewerbsbehörden Bindungswirkung habe, was aus den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes folge.

    Schließlich heben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07 und T-149/07 hervor, dass eine Fortsetzung des Verfahrens durch die nationalen Wettbewerbsbehörden im Hinblick auf die "unzureichenden Sprachkenntnisse" der zuständigen Beamten der Kommission effizienter gewesen wäre.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 tragen dazu vor, sie seien schlechter behandelt worden, als wenn die nach der Bekanntmachung über die Netzzusammenarbeit zuständigen Behörden angerufen worden wären; denn von den Wettbewerbsbehörden Belgiens, Luxemburgs und der Niederlande wäre ihnen ein Geldbußenerlass gewährt worden.

    Als Drittes ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 nicht auf Entscheidungen über Geldbußenerlass, die sie von der belgischen, der luxemburgischen und der niederländischen Wettbewerbsbehörde erwirkt haben wollen, für ihr Vorbringen berufen können, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, die Verfolgung der Zuwiderhandlungen diesen nationalen Behörden zu überlassen.

    Was als Viertes das auf angeblich "unzureichende Sprachkenntnisse" der zuständigen Beamten der Kommission gestützte Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07 und T-149/07 angeht, so ist dieses zurückzuweisen, da die Kommission eine vielsprachliche Institution ist, der die Fähigkeit zuerkannt werden muss, in allen Amtssprachen der Gemeinschaft zu arbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnr. 640).

    Mit diesem Klagegrund, der sich zum einen auf die Rechtmäßigkeit der Feststellung einer Zuwiderhandlung der betreffenden Muttergesellschaften in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung und zum anderen auf die Rechtmäßigkeit der gegen diese Muttergesellschaften in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen bezieht, stellen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 die gesamtschuldnerische Haftung von TKE und TKAG für die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen ihrer Tochtergesellschaften in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden in Frage.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 machen im Wesentlichen geltend, dass die Grundsätze über die Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen der Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften verletzt worden seien.

    Somit können die Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07 nicht damit gehört werden, dass die Kommission die Grundsätze der Beweislastverteilung hinsichtlich der Abhängigkeit der Tochtergesellschaften von ihrer Muttergesellschaft verletzt habe.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07 machen des Weiteren geltend, die Zurechnung des Verhaltens von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaft scheide nach dem sich auch aus der Entscheidungspraxis der Kommission ergebenden Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen aus, wenn die Muttergesellschaft nicht an der Zuwiderhandlung materiell beteiligt gewesen sei.

    Als Zweites machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07 geltend, dass die Zurechnung des Verhaltens einer Tochtergesellschaft an deren Muttergesellschaft nur dann in Betracht komme, wenn dies objektiv erforderlich sei, um die praktische Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln sicherzustellen.

    Als Drittes tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 vor, die oben in Randnr. 96 dargestellte Haftungsvermutung verstoße gegen die Unschuldsvermutung und sei mit Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sowie Art. 48 Abs. 1 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1, im Folgenden: Grundrechtecharta) unvereinbar.

    Als Viertes macht die Klägerin in der Rechtssache T-149/07 geltend, die Geldbuße gegen TKE sei ohne Grund und in Widerspruch dazu verhängt worden, dass die Kommission gegen andere Zwischengesellschaften keine Geldbußen verhängt habe.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 tragen im Wesentlichen vor, selbst wenn eine Vermutung dahin gehend bestehen sollte, dass TKAG und TKE für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften haftbar seien, wäre diese Vermutung doch widerlegt worden, da der Kommission gegenüber im Verwaltungsverfahren, insbesondere bei den Treffen vom 1. März 2005 und 20. September 2006, dargetan worden sei, dass die ThyssenKrupp-Tochtergesellschaften wirtschaftlich und rechtlich autonom tätig gewesen seien und dies immer noch seien.

    Erstens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, dass TKAG lediglich eine Holdinggesellschaft sei, die nur über weitere Holdinggesellschaften Anteile der an den Kartellen beteiligten lokalen Gesellschaften halte, und dass TKE nur eine Zwischenholdinggesellschaft sei, die nicht im operativen Aufzug- und Fahrtreppengeschäft tätig sei.

    Zweitens führen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 aus, wegen der dezentralen Organisationsstruktur des Segments "Elevator" von ThyssenKrupp hätten sich die ThyssenKrupp-Tochtergesellschaften, die über ihre eigenen personellen und sächlichen Mittel verfügten, an den Zuwiderhandlungen beteiligt, ohne dem Einfluss von TKE und TKAG zu unterliegen.

    Drittens ist auch das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 zurückzuweisen, wonach es zwischen den Leitungsorganen von TKE und TKAG sowie ihren jeweiligen Tochtergesellschaften keine Überschneidungen gegeben habe.

    Viertens heben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 hervor, sie hätten eigenständig am Verfahren teilgenommen und eine individuelle Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkt abgegeben.

    Fünftens tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 vor, der 639. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung sei insoweit, als die Kommission darin die Ansicht vertreten habe, dass sich der entscheidende Einfluss von TKE auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften aus der Erteilung einer gruppeninternen Anweisung von TKE ergebe, mit der sie ihre Tochtergesellschaften angewiesen habe, sich auf ihre Inlandsmärkte zu konzentrieren, unzutreffend, da sich in dieser Vorgabe nur die Geschäftspolitik der nationalen Tochtergesellschaften widerspiegele.

    Entgegen der Auffassung der Klägerinnen zeugt jedenfalls, wie die Kommission betont hat, die Erteilung einer Anweisung durch TKE an die zum Segment "Elevator" gehörenden Tochtergesellschaften der Gruppe, sich auf ihre nationalen Märkte zu konzentrieren, vom entscheidenden Einfluss von TKE nicht nur auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften, sondern auch auf dasjenige von TKL, die, wie die Klägerin in der Rechtssache T-149/07 in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, ebenfalls zu diesem Segment gehört.

    Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Kommission im 641. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 die Vermutung einer Haftung von TKAG und TKE für die von den ThyssenKrupp-Tochtergesellschaften in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden begangenen Zuwiderhandlungen nicht widerlegt habe.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 machen im Wesentlichen geltend, dass die Kommission in mehrfacher Hinsicht ihre Begründungspflicht verletzt habe.

    Sodann habe die Kommission mehrere Beweismittel ignoriert, die von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07 in Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegt worden seien.

    Erstens ist das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 zurückzuweisen, das sie auf einen Begründungsmangel bei der Feststellung einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den Gesellschaften der ThyssenKrupp-Gruppe, die Adressaten der angefochtenen Entscheidung sind, stützen.

    Zweitens ist das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07 zurückzuweisen, die Kommission habe einige in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgebrachte Argumente übergangen.

    Drittens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07 und T-149/07 geltend, der 639. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung sei mit einem Begründungsmangel behaftet und verstoße gegen "Denkgesetze", soweit die Kommission dort die Auffassung vertreten habe, dass bei einer wirtschaftlichen Einheit zu vermuten sei, dass die Tochtergesellschaft im Wesentlichen den Weisungen der Muttergesellschaft Folge leiste, was bedeute, dass aus dem gewünschten Prüfungsergebnis (hier: Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit) auf die Voraussetzung für dieses Ergebnis (hier: Fehlen von Hinweisen auf die kaufmännische Unabhängigkeit der Tochtergesellschaften von ThyssenKrupp) selbst geschlossen werde.

    Hinsichtlich des 639. Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung rügen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 weiter eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, da die dort dargelegten Gründe auf den 626. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, der das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den Gesellschaften der Otis-Gruppe betreffe, verwiesen und die Kommission die maßgeblichen Passagen der Erwägungsgründe 622 bis 625 der angefochtenen Entscheidung gegenüber ThyssenKrupp nicht offengelegt habe.

    Viertens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 geltend, die Kommission habe in ihren Klagebeantwortungen eine Reihe neuer Argumente vorgebracht, die die fehlende Begründung in der angefochtenen Entscheidung nicht ersetzen könnten.

    Alle Rügen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07, die eine Verletzung des Art. 253 EG und der Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit der Zurechnung der von den ThyssenKrupp-Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen an TKAG und TKE betreffen, sind somit zurückzuweisen.

    Für ihr Vorbringen, die Gesellschaften der ThyssenKrupp-Gruppe hätten die innerhalb dieser Gruppe bestehende dezentrale Organisation der von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Tätigkeitssegmente detailliert erläutert, bieten die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 gemäß Art. 65 Buchst. c der Verfahrensordnung Beweis durch Vernehmung des Sachbearbeiters der Kommission, eines Beamten der Kommission, der die Nachprüfungen in Deutschland am 28. und 29. Januar 2004 geleitet habe, und eines Vorstandsmitglieds von TKE an.

    Des Weiteren bieten die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 Beweis durch Vernehmung eines Mitarbeiters von TKAG an.

    Darüber hinaus beantragt die Klägerin in der Rechtssache T-149/07, der Kommission aufzugeben, ihre Entscheidung C (2005) 4634 vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.354 - Industriesäcke) vorzulegen, von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Oktober 2007 (L 282, S. 41) veröffentlicht worden ist; aus dieser gehe hervor, dass kein sachlicher Grund für eine gesamtschuldnerische Verhängung einer Geldbuße gegen eine Zwischenholding bestehe, wenn schon gegen die tatbeteiligten Tochtergesellschaften und die oberste Konzernholding eine Geldbuße verhängt werde.

    Nach Ansicht der Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 verletzt die angefochtene Entscheidung den Grundsatz ne bis in idem .

    Nach Ansicht der Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 genügt für die Zwecke der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem jedoch eine summarische Prüfung der Zuwiderhandlung durch eine nationale Wettbewerbsbehörde.

    Als Drittes machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, sie hätten zu Recht darauf vertraut, dass sie durch die Rechtsakte der oben in Randnr. 157 genannten nationalen Wettbewerbsbehörden vor einer neuen Verfolgung durch die Kommission geschützt würden.

    Als Viertes tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 vor, selbst wenn der Grundsatz ne bis in idem nicht anwendbar wäre, stellte es doch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und eine Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit dar, dass die ihnen gegenüber erlassenen nationalen Entscheidungen über Geldbußenerlass in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien.

    Somit ist auch das von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 geltend gemachte Hilfsvorbringen zu verwerfen.

    Mit diesem Klagegrund wenden sich die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 gegen die Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen durch die Kommission.

    Was als Erstes die Zuwiderhandlung in Deutschland angeht, machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, dass die Kommission bei der Festsetzung der Höhe des Ausgangsbetrags der Geldbußen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ihre eigene Entscheidungspraxis verstoßen habe.

    Der Markt für Großprojekte unterscheide sich von den übrigen Märkten im Aufzugbereich; auf ihm seien nur Otis, Schindler, Kone und ThyssenKrupp tätig, und die dortigen Wettbewerbsbedingungen seien so speziell, dass die Absprachen auf diesem Markt keine spürbaren Auswirkungen auf den Markt für Standardaufzüge haben könnten, wie sich aus einem von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 vorgelegten Sachverständigengutachten (im Folgenden: Gutachten) ergebe.

    Nach Ansicht der Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07 sind weitergehende Spekulationen jedenfalls nicht berücksichtigungsfähig, da sie unter Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführt worden seien.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 nicht die Rechtmäßigkeit der in Nr. 1 Abschnitt A der Leitlinien von 1998 dargelegten Methode zur Ermittlung der allgemeinen Ausgangsbeträge der Geldbußen in Frage stellen.

    Entgegen der Auffassung der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 hat die Kommission für die Festsetzung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße wegen der Zuwiderhandlung in Deutschland nicht auf die Größe des angeblich betroffenen Marktes abgestellt.

    In diesem Zusammenhang ist auch dem Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07, mit dem sie eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend machen, nicht zu folgen.

    Was zweitens das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 angeht, dass sich die Kartelle nicht auf den behaupteten gesonderten Markt für Standardaufzüge ausgewirkt hätten, ist auf die Leitlinien von 1998 hinzuweisen, in deren Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 und 2 es zur Beurteilung der Zuwiderhandlung heißt:.

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 nicht etwa geltend machen, dass die Auswirkungen der Zuwiderhandlung in Deutschland messbar gewesen seien, sondern lediglich, dass die Auswirkungen einen Markt angeblich geringer Größe betroffen hätten und dass die Kartelle keine spürbaren Auswirkungen auf den behaupteten Markt der Standardfahrstühle hätten haben können.

    Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist über die von der Kommission in Frage gestellte Zulässigkeit des Gutachtens, mit dem dargetan werden soll, dass das Kartell in Deutschland nur einen Teil des Aufzugsmarktes betroffen habe, nicht zu entscheiden; ebenso wenig ist den entsprechenden Beweisanträgen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 stattzugeben, anhand deren sie die Zulässigkeit des Gutachtens nachweisen wollen.

    Auf jeden Fall ist zu diesem Gutachten festzustellen, dass zwar einerseits die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 behaupten, dass der von den Vereinbarungen angeblich betroffene Markt den Wert von 170 Mio. Euro nicht überstiegen habe und sich nicht spürbar auf den Markt der Standardfahrstühle habe auswirken können, dass jedoch andererseits das Gutachten darlegt, dass zum einen auf Hochgeschwindigkeitsaufzüge (High-Tech/Premium) im Jahr 2003 ein Anteil von zwischen 11, 5 und 13, 04 Mio. Euro entfallen sei und dass zum anderen die Großprojekte sowohl Hochgeschwindigkeits- als auch Standardaufzüge umfasst hätten.

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Höhe des für die Zuwiderhandlung in Deutschland festgesetzten Ausgangsbetrags von 70 Mio. Euro angesichts der besonderen Schwere der Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig ist, selbst wenn nachgewiesen würde, dass das Kartell, wie die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 behaupten, bei Aufzügen nur Großprojekte betraf.

    Drittens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, das Kartell habe nur in Deutschland und auch nur auf einem zu vernachlässigenden Teil des Marktes Wirkungen gezeitigt, so dass der für die Zuwiderhandlung in Deutschland festgesetzte Ausgangsbetrag von 70 Mio. Euro unter Berücksichtigung des betroffenen räumlichen Marktes herabzusetzen sei.

    Hilfsweise tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 vor, auch wenn man auf das Gesamtvolumen des Aufzugsmarktes abstelle, sei der für die Zuwiderhandlung in Deutschland festgesetzte Ausgangsbetrag von 70 Mio. Euro zu hoch bemessen, da die am Verfahren beteiligten Unternehmen weniger als 50 % des Gesamtvolumens des deutschen Aufzugsmarktes repräsentiert hätten (280. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

    Weiter hilfsweise tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 vor, bei der Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße für die Zuwiderhandlung in Deutschland sei die Kommission von der in der angefochtenen Entscheidung angewandten Methode der Geldbußenberechnung abgewichen.

    Als Zweites machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 hinsichtlich der Zuwiderhandlung in Luxemburg ein Missverhältnis zwischen dem allgemeinen Ausgangsbetrag der Geldbuße und der Größe des von der Zuwiderhandlung betroffenen Marktes geltend.

    Folglich ist das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 zurückzuweisen.

    Was als Erstes die Zuwiderhandlung in Belgien betrifft, machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-105/07 im Rahmen ihres Vorbringens zum Ausgangsbetrag der Geldbußen geltend, dass ThyssenKrupp im Zeitraum der Zuwiderhandlung in Belgien einen deutlich niedrigeren Marktanteil als Kone und Schindler gehalten habe, so dass die Geldbuße herabzusetzen sei.

    Im vorliegenden Fall hat die Kommission entgegen der Behauptung der Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07 die verhältnismäßig weniger bedeutende Position von TKLA auf dem belgischen Markt berücksichtigt, indem sie sie in eine gesonderte Gruppe mit einem Ausgangsbetrag eingestuft hat, der deutlich unter dem für die übrigen Teilnehmer am Kartell in Belgien festgesetzten liegt.

    Das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07, das diese auf die angebliche Rechtswidrigkeit des spezifischen Ausgangsbetrags der Geldbuße stützen, die wegen der Beteiligung von TKLA am Kartell in Belgien gegen sie verhängt wurde, ist somit zurückzuweisen.

    Was als Zweites die Zuwiderhandlung in Deutschland angeht, machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 erstens eine diskriminierende Behandlung geltend, soweit der gegen sie festgesetzte Ausgangsbetrag der Geldbuße nur auf der Grundlage von Art und räumlichem Umfang der rechtswidrigen Verhaltensweisen berechnet worden sei, während beim Ausgangsbetrag der gegen Schindler verhängten Geldbuße berücksichtigt worden sei, dass die entsprechenden Verhaltensweisen nur einen Teil des relevanten Produktmarktes betroffen hätten.

    Wende man die von der Kommission auf Schindler angewandte Methode auf die Situation der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 an, müsse dies zu einer Herabsetzung des Ausgangsbetrags ihrer Geldbuße führen.

    Unter diesen Umständen können die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 nicht mit ihrer Schlussfolgerung einer diskriminierenden Behandlung gehört werden, die sich daraus ergeben soll, dass bei der Bestimmung des spezifischen Ausgangsbetrags der Geldbuße für Schindler nur der auf dem Markt für Fahrtreppen erzielte Umsatz berücksichtigt worden sei.

    Zweitens tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 vor, sie seien zu Unrecht der ersten Gruppe zugeordnet worden, weil die Kommission nach den ihnen vorliegenden Angaben die tatsächliche Konstellation der Marktanteile verkannt habe.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 stellen die Ausführungen in den Erwägungsgründen 673 und 678 der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage.

    Unter diesen Umständen ist dem von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 gestellten Antrag auf prozessleitende Maßnahmen, mit denen die Kommission dazu verpflichtet werden soll, ihre Berechnungen zu den Marktanteilen auf dem deutschen Markt mitzuteilen, nicht stattzugeben.

    Als Drittes tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 zur Zuwiderhandlung in Luxemburg vor, ThyssenKrupp sei wegen ihrer geringen Größe und ihres geringen Marktanteils nicht in der Lage, Wettbewerber und den Verbraucher zu schädigen (Nr. 1 Abschnitt A der Leitlinien von 1998).

    Viertens rügen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf das Verhältnis zwischen ihrem auf dem relevanten Markt erzielten Umsatz und dem Ausgangsbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 machen geltend, die Kommission habe die Leitlinien von 1998, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, indem sie auf die Ausgangsbeträge der Geldbußen gegen die in den vier betroffenen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften der ThyssenKrupp-Gruppe einen Multiplikator von 2 angewandt habe, um für diese Geldbußen eine ausreichende Abschreckungswirkung sicherzustellen.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zu Recht den Standpunkt vertreten hat, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 eine wirtschaftliche Einheit bildeten (siehe oben, Randnrn. 100 bis 131).

    Was als Drittes den Multiplikator von 2 angeht, der bei den gegen die ThyssenKrupp-Gruppe verhängten Geldbußen angewandt worden ist, machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 unter Berufung auf die Entscheidungspraxis der Kommission, insbesondere deren Entscheidung 2007/534/EG vom 13. September 2006 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 des Vertrags [EG] (Sache COMP/F/38.456 - Bitumen [Niederlande]) (ABl. L 196, S. 40, im Folgenden: Entscheidung "Straßenbaubitumen"), geltend, dass dieser Multiplikator niedriger hätte festgesetzt werden müssen, da es sich um rein nationale Sachverhalte handele.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 beantragen dazu, der Kommission gemäß Art. 65 Buchst. b der Verfahrensordnung aufzugeben, die Entscheidung "Straßenbaubitumen" vorzulegen.

    Somit ist auch der Beweisantrag der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 zurückzuweisen, mit dem der Kommission aufgegeben werden soll, die Entscheidung "Straßenbaubitumen" vorzulegen.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 vertreten die Ansicht, die Kommission habe ihre Geldbußen in den Erwägungsgründen 699 bis 707 (Rechtssachen T-147/07 und T-150/07), 708 bis 710 (Rechtssachen T-144/07 und T-150/07), 711 bis 714 (Rechtssachen T-148/07 und T-149/07), 717 (Rechtssache T-150/07) und 720 (Rechtssachen T-150/07 und T-154/07) der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht wegen Wiederholungstäterschaft um 50 % heraufgesetzt.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 weisen darauf hin, dass sie Anträge auf Erlass oder Ermäßigung ihrer Geldbußen nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellt hätten.

    Nach Ansicht der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 hat die Kommission außerdem im Rahmen der Beurteilung ihrer Zusammenarbeit ihre berechtigten Erwartungen bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland verletzt.

    Schließlich machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 geltend, soweit es um die Zuwiderhandlung in Belgien geht.

    Erstens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, die angefochtene Entscheidung sei irreführend hinsichtlich des Prozentsatzes der Ermäßigung der Geldbuße, den die Kommission zugunsten von ThyssenKrupp wegen deren Zusammenarbeit bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Belgien habe anwenden wollen.

    Es ist festzustellen, dass den Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 in diesem Punkt eine Berufung auf den Grundsatz in dubio pro reo , wonach ihrer Ansicht nach Zweifel den betroffenen Unternehmen zugute kommen, versagt ist, da sich dieser Grundsatz auf die Führung des Nachweises einer Zuwiderhandlung und darauf bezieht, ob die von der Kommission vorgelegten Beweismittel die von ihr in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen stützen.

    Die erste Rüge der Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 ist daher zurückzuweisen.

    Zweitens tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 vor, ThyssenKrupp hätte nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 eine Ermäßigung der ihr wegen der Zuwiderhandlung in Belgien auferlegten Geldbuße von mindestens 25 % gewährt werden müssen.

    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 et T-150/07 nicht in Abrede stellen, dass der Kooperationsbeitrag von ThyssenKrupp unter Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 fällt und dass dieses Unternehmen danach Anspruch auf eine Ermäßigung der Geldbuße um zwischen 20 % und 30 % hatte.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 bestreiten jedoch die sachliche Richtigkeit der im 772. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 machen weiter geltend, ThyssenKrupp habe einen maßgeblichen Beitrag zur Feststellung der Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen in Belgien (771. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) geleistet, da sie als erstes Unternehmen den Beweis vorgelegt habe, dass die beteiligten Unternehmen, wie sich klar aus einem Vergleich der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 189 bis 196 der angefochtenen Entscheidung) ergebe, [ vertraulich ] angewandt hätten, was die Zuwiderhandlung noch gravierender gemacht habe.

    Schließlich können die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 auch nicht damit gehört werden, dass ein Vergleich der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit der angefochtenen Entscheidung ergebe, dass die Kommission aufgrund der ihr von ThyssenKrupp übermittelten Informationen eine schwerwiegendere Zuwiderhandlung habe feststellen können.

    Drittens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, die Kommission habe den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, indem sie ThyssenKrupp eine Ermäßigung der Geldbuße um 20 %, Otis jedoch, deren Kooperationsbeitrag dem von ThyssenKrupp ähnlich gewesen sei, eine Ermäßigung um 40 % gewährt habe.

    Nach Ansicht der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 hat die Kommission gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoßen, da sie den von ThyssenKrupp vorgelegten Beweismitteln zu den Zuwiderhandlungen in Deutschland keinen erheblichen Mehrwert zuerkannt habe.

    Im Übrigen bestreiten die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 nicht, dass die Behauptungen von ThyssenKrupp nicht durch zeitgleiche Beweismittel gestützt wurden (Erwägungsgründe 808 und 810 der angefochtenen Entscheidung).

    Zur Behauptung der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07, dass ThyssenKrupp den dem Kartell in Deutschland zugrunde liegenden Sachverhalt "bestätigt und ergänzt" habe, ist festzustellen, dass die Klägerinnen außer den die Verschleierung des Kartells betreffenden Beweismitteln weder genaue Angaben zu den von ihnen angeblich vorgelegten Beweismitteln machen noch vortragen, inwiefern diese einen erheblichen Beweiswert im Sinne von Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 dargestellt haben sollen.

    Soweit das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 [ vertraulich ] betrifft, ist zu beachten, dass diese Bestrebungen, soweit sie erwiesen sind, in die Zeit nach der Zuwiderhandlung fielen, wie diese in Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden ist.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 tragen vor, die Kommission habe die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 rechtlich falsch angewandt, da sie nicht den Mehrwert der von ThyssenKrupp vorgelegten Beweismittel berücksichtigt habe.

    Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07, die sich nicht dagegen wenden, dass Kone ein Geldbußenerlass nach Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gewährt worden war, auch nicht bestreiten, dass schon die von Kone vorgelegten Informationen es der Kommission ermöglichten, eine Zuwiderhandlung in Luxemburg festzustellen (816. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

    Als Zweites ist festzustellen, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 nicht bestreiten, dass ThyssenKrupp im Rahmen ihres Antrags [ vertraulich ] der Kommission kein zeitgleiches Beweismittel vorgelegt hat (827. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 führen jedoch mehrere Umstände an, die ihrer Ansicht nach geeignet sind, zu belegen, dass die von ThyssenKrupp beigebrachten Beweise einen erheblichen Mehrwert gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweisen darstellten.

    In diesem Zusammenhang können die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 nicht geltend machen, die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Bedeutung der ihr von den Unternehmen vorgelegten detaillierten Beweismittel zu Unrecht herunterspiele.

    Zweitens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, dass sich die Kommission auf Erklärungen von ThyssenKrupp gestützt habe, um sich im 307. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung auf die Vorsichtsmaßnahmen der an der Zuwiderhandlung Beteiligten zu beziehen, mit denen diese die Treffen und Kontakte zwischen den Wettbewerbern hätten verschleiern wollen.

    Drittens führen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 aus, ThyssenKrupp habe die Kommission als erstes Unternehmen darauf hingewiesen, dass die rechtswidrigen Zusammenkünfte [ vertraulich ] organisiert worden [ vertraulich ] seien (303. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

    Wie sich aus den Akten ergibt, war jedoch der Kommission aufgrund der Erklärungen von Kone und Otis von Februar und März 2004 die Rolle [ vertraulich ] bei der Organisation der rechtswidrigen Zusammenkünfte entgegen den Behauptungen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 schon vor der Eingabe von ThyssenKrupp bekannt.

    Sechstens tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 vor, die Kommission habe Informationen über den Inhalt der Wartungsverträge verwertet und sich hierzu auf die Eingabe von Kone vom 5. Februar 2004 und von ThyssenKrupp [ vertraulich ] gestützt, während die Eingaben von Schindler und Luxlift erst später gemacht worden seien (348. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 nicht nachgewiesen haben, dass die Kommission ihren Wertungsspielraum offensichtlich überschritten hat, indem sie die Auffassung vertreten hat, dass die von ThyssenKrupp vorgelegten Beweismittel keinen erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 dargestellt hätten.

    Drittens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, die Kommission habe ihr Ermessen grob fehlerhaft ausgeübt, indem sie die Entscheidung der luxemburgischen Wettbewerbsbehörde [ vertraulich ] ignoriert habe, mit der ThyssenKrupp ein Geldbußenerlass gewährt worden sei und die darauf hindeute, dass die Kooperationsbeiträge dieses Unternehmens nach luxemburgischem Recht für die Gewährung eines vollständigen oder teilweisen Geldbußenerlasses ausreichten und damit einen Mehrwert aufwiesen.

    Viertens behaupten die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07, wegen der bei den mit der Sache betrauten Beamten anzutreffenden offensichtlichen Sprachschwierigkeiten, die sich in einer Fehlinterpretation einzelner Beweismittel niedergeschlagen hätten, habe die Kommission den Mehrwert des Beitrags von ThyssenKrupp nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nicht korrekt gewürdigt.

    Als Erstes vertreten die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 die Auffassung, sie hätten in Bezug auf die Zuwiderhandlungen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden Anspruch auf eine Ermäßigung der gegen ThyssenKrupp festgesetzten Geldbußen um mindestens 10 %, da sie den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführten Sachverhalt nicht bestritten hätten.

    Als Drittes machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, ThyssenKrupp, die die Kommission über die Bestrebungen der an der Zuwiderhandlung in Deutschland Beteiligten, ihre Untersuchung zu behindern, in Kenntnis gesetzt habe, sei gegenüber den Unternehmen, die diese Verhaltensweisen bestritten hätten, diskriminierend behandelt worden, da beide Gruppen von Unternehmen für ihre Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 die gleiche Geldbußenermäßigung erhalten hätten.

    Als Viertes tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 vor, aufgrund der Methode zur Berechnung der Ermäßigung um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts entstehe ThyssenKrupp ein finanzieller Schaden im Vergleich zu den übrigen Unternehmen, die am Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen seien.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 machen geltend, die Geldbußen, die in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für die in dieser Bestimmung festgestellten Zuwiderhandlungen festgesetzt worden seien, verstießen gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, da die Kommission für die Bestimmung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes der fraglichen Unternehmen auf den Umsatz der ThyssenKrupp-Gruppe und nicht auf denjenigen der Tochtergesellschaften, die sich unmittelbar an den Zuwiderhandlungen beteiligt hätten, abgestellt habe.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 tragen erstens vor, dass TKAG und TKE nicht die von ihren jeweiligen Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen zugerechnet werden könnten und dass die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 bezeichnete Obergrenze von 10 % des Umsatzes damit nach dem Umsatz dieser Tochtergesellschaften zu ermitteln sei.

    Zweitens halten die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 eine Bestimmung der Obergrenze der Geldbußen auf der Grundlage des Umsatzes der Muttergesellschaft jedenfalls auch deshalb für ausgeschlossen, weil sich Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auf "an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen" beziehe.

    Da die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 nicht geltend machen, dass die gegen sie festgesetzte Geldbuße die Obergrenze von 10 % dieses Umsatzes übersteige, sind ihre Rügen zurückzuweisen.

    Nach Ansicht der Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 ist der Endbetrag der gegen sie festgesetzten Geldbußen unverhältnismäßig.

    Zur Darlegung des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit heben erstens die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 den einzelstaatlichen Charakter der in der angefochtenen Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlungen hervor.

    Zweitens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, die gegen ThyssenKrupp wegen der Zuwiderhandlungen in Belgien und in Luxemburg verhängten Geldbußen seien im Verhältnis zur Größe der betreffenden Markte zu hoch und spiegelten nicht korrekt die wirtschaftlichen Kräfteverhältnisse zwischen den an den Zuwiderhandlungen beteiligten Unternehmen wider, auf die es bei ihrer Begehung entscheidend angekommen sei.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 weisen in diesem Zusammenhang weiter darauf hin, dass die wegen der Zuwiderhandlungen in Belgien und den Niederlanden gegen sie festgesetzten Geldbußen einem Vielfachen der jeweiligen Umsätze von TKLA und TKL entsprächen.

    Aufgrund dessen ist der von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 angeführte Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Berechnung des Endbetrags der Geldbuße zurückzuweisen.

    Die Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    In den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 wird der Betrag der in Art. 2 Abs. 1 vierter Gedankenstrich der Entscheidung C (2007) 512 gegen die ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV, die ThyssenKrupp Elevator AG und die ThyssenKrupp AG wegen der Zuwiderhandlung in Belgien verhängten Geldbuße auf 45 738 000 Euro festgesetzt.

    In den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 wird der Betrag der in Art. 2 Abs. 2 vierter Gedankenstrich der Entscheidung C (2007) 512 gegen die ThyssenKrupp Aufzüge GmbH, die ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH, die ThyssenKrupp Elevator AG und die ThyssenKrupp AG wegen der Zuwiderhandlung in Deutschland verhängten Geldbuße auf 249 480 000 Euro festgesetzt.

    In den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 wird der Betrag der in Art. 2 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Entscheidung C (2007) 512 gegen die ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl, die ThyssenKrupp Elevator AG und die ThyssenKrupp AG wegen der Zuwiderhandlung in Luxemburg verhängten Geldbuße auf 8 910 000 Euro festgesetzt.

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-144/07
    Diese Methode entspricht einer pauschalierenden Betrachtungsweise, wonach der anhand der Schwere der Zuwiderhandlung des Verstoßes ermittelte allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe von Art und räumlichem Umfang des Verstoßes sowie dessen konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, berechnet wird (Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 134, und vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T-116/04, Slg. 2009, II-1087, Randnr. 62).

    So kann die Kommission bei der Ermittlung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße den Wert des Marktes, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, berücksichtigen, ohne hierzu jedoch verpflichtet zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 207 angeführt, Randnr. 134, und Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 207 angeführt, Randnr. 63).

    Wie aber bereits entschieden worden ist, können Ausgangsbeträge, die einem so hohen Prozentsatz entsprechen, in Fällen sehr schwerwiegender Zuwiderhandlungen gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnrn.

    In dieser Weise ist der allgemeine Ausgangsbetrag für den eindeutig größten Markt, nämlich den Deutschlands, der einem Wert von 576 Mio. Euro entspricht, auf 70 Mio. Euro, derjenige für die beiden nächstkleineren Märkte, die der Niederlande und Belgiens, die einem Wert von 363 Mio. Euro bzw. 254 Mio. Euro entsprechen, auf 55 Mio. Euro bzw. 40 Mio. Euro und derjenige für den offensichtlich kleineren luxemburgischen Markt, der einem Wert von 32 Mio. Euro entspricht, auf nur 10 Mio. Euro festgesetzt worden, obwohl die Leitlinien von 1998 für besonders schwere Verstöße vorsehen, dass wegen der Schwere ein Betrag "oberhalb von 20 Mio. [Euro]" anzusetzen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 207 angeführt, Randnr. 136).

    Denn die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verlangen nicht, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße bei allen Mitgliedern eines Kartells den gleichen Prozentsatz ihres individuellen Umsatzes ausmacht (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 149).

    Daher muss sich das Gericht bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Gruppen mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnrn. 406 und 416, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnrn. 220 und 222, BASF/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 157, sowie Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 184).

    Wie das Gericht bereits entschieden hat, ist eine solche Methode, auch wenn sie bewirkt, dass die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben, grundsätzlich nicht zu beanstanden (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 254 angeführt, Randnr. 385, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 217, und BASF/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 150).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-144/07
    Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union ist anhand einer Vielzahl von Faktoren zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müsste (Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, Slg. 2009, I-1843, Randnr. 72, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 54).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Größe des betroffenen Marktes bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung grundsätzlich kein obligatorischer, sondern nur ein relevanter Faktor unter anderen ist, wobei die Kommission im Übrigen nach der Rechtsprechung nicht zur Abgrenzung des betroffenen Marktes oder der Beurteilung seiner Größe verpflichtet ist, wenn die betreffende Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnrn.

    Nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 der Leitlinien von 1998 muss die Kommission somit bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung die konkreten Auswirkungen auf den Markt nur dann prüfen, wenn sie messbar erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnr. 74; Urteile Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 143, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 216).

    Selbst wenn im Übrigen die Kommission dieses fakultative Element der Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt hätte berücksichtigen wollen und wenn sie infolgedessen in der angefochtenen Entscheidung konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien hätte anführen müssen, um eine Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen, die die Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem Markt hätte haben können, zu ermöglichen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnr. 82), wäre davon auszugehen, dass sie diese Verpflichtung auf jeden Fall erfüllt hätte.

    So ist die Kommission bei der Ermittlung des Einflusses eines Unternehmens auf den Markt oder seiner - wie es in den Leitlinien heißt - tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber in erheblichem Umfang zu schädigen, nicht verpflichtet, zunächst den Markt abzugrenzen und dann dessen Größe zu bestimmen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnr. 63).

    Da zum anderen die Klägerinnen nicht beanstanden, dass die Kommission die Unternehmen nach Maßgabe des von ihnen auf dem jeweiligen Inlandsmarkt für die betroffenen Erzeugnisse erzielten Umsatzes in Gruppen eingeteilt hat (673. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), und da die Kommission bei der Ermittlung des Einflusses eines Unternehmens auf den Markt oder seiner - wie es in den Leitlinien von 1998 heißt - tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber in erheblichem Umfang zu schädigen, nicht verpflichtet ist, zunächst den Markt abzugrenzen und dann dessen Größe zu bestimmen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnr. 63), geht das Vorbringen der Klägerinnen, das sie auf die Anteile der beteiligten Unternehmen an den Märkten für Fahrtreppen sowie für Aufzuggroßprojekte stützen, auf jeden Fall fehl.

  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-144/07
    In den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen dabei alle Kartelle und alle Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird (Urteile des Gerichtshofs Manfredi u. a., oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 41, vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, Slg. 2006, I-11125, Randnr. 33, und vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 89).

    Außerdem darf diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügig sein (Urteile des Gerichtshofs vom 28. April 1998, Javico, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 16, vom 21. Januar 1999, Bagnasco u. a., C-215/96 und C-216/96, Slg. 1999, I-135, Randnr. 47, Manfredi u. a., oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 42, Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 34, und Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 90).

    Somit liegt im Allgemeinen eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels dann vor, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, die für sich allein genommen nicht unbedingt entscheidend sind (Urteile Bagnasco u. a., oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 47, Manfredi u. a., oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 43, und Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 35).

    Nach ständiger Rechtsprechung hat aber ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, wodurch es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1972, Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission, 8/72, Slg. 1972, 977, Randnr. 29, vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 95, Manfredi u. a., oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 45, und Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 37; Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1997, SCK und FNK/Kommission, T-213/95 und T-18/96, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 179, und vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 180).

    Nach Art. 81 Abs. 1 EG müssen nämlich die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten lediglich geeignet sein (Urteil Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2006, FNCBV u. a./Kommission, T-217/03 und T-245/03, Slg. 2006, II-4987, Randnr. 68).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-144/07
    Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Art. 81 EG und 82 EG ergibt, sind die Wettbewerbsvorschriften der Union auf ein Kartell oder ein missbräuchliches Verhalten nur anwendbar, wenn es den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 40).

    In den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen dabei alle Kartelle und alle Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird (Urteile des Gerichtshofs Manfredi u. a., oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 41, vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, Slg. 2006, I-11125, Randnr. 33, und vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 89).

    Außerdem darf diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügig sein (Urteile des Gerichtshofs vom 28. April 1998, Javico, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 16, vom 21. Januar 1999, Bagnasco u. a., C-215/96 und C-216/96, Slg. 1999, I-135, Randnr. 47, Manfredi u. a., oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 42, Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 34, und Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 90).

    Somit liegt im Allgemeinen eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels dann vor, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, die für sich allein genommen nicht unbedingt entscheidend sind (Urteile Bagnasco u. a., oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 47, Manfredi u. a., oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 43, und Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 35).

    Nach ständiger Rechtsprechung hat aber ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, wodurch es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1972, Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission, 8/72, Slg. 1972, 977, Randnr. 29, vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 95, Manfredi u. a., oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 45, und Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 37; Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1997, SCK und FNK/Kommission, T-213/95 und T-18/96, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 179, und vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 180).

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-144/07
    Somit verfügt die Kommission über einen weiten Wertungsspielraum, wenn sie zu prüfen hat, ob Beweismittel, die von einem Unternehmen vorgelegt worden sind, das erklärt hat, es wolle die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Anspruch nehmen, einen erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 dieser Mitteilung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 88, und Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 158 angeführt, Randnr. 555).

    Die Beurteilung von Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens setzt nämlich komplexe Tatsachenwürdigungen voraus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, Randnr. 81, und Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 271).

    Angesichts des Wertungsspielraums, über den die Kommission bei der Würdigung der Zusammenarbeit eines Unternehmens nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verfügt, kann nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 335 angeführt, Randnrn.

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn sie den genauen Umfang der innerhalb der Bandbreite nach Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zu gewährenden Ermäßigung der Geldbuße zu bestimmen hat, über einen Wertungsspielraum verfügt und dass nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 335 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-144/07
    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist unter dem in dieser Bestimmung bezeichneten Umsatz der Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens zu verstehen (vgl. Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 146, und Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 428 angeführt, Randnr. 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Geldbußen dürfen folglich nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - Beachtung der Wettbewerbsregeln - stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 428 angeführt, Randnr. 224).

    Was zweitens die Angemessenheit der Geldbußen im Verhältnis zur Größe und zur Wirtschaftskraft der betreffenden als Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG handelnden wirtschaftlichen Einheiten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Geldbußen nach den vorstehenden Ausführungen nicht die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 genannte Obergrenze übersteigen, die verhindern soll, dass die Geldbußen gemessen an der Bedeutung des Unternehmens unverhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 247 angeführt, Randnr. 129, und Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 428 angeführt, Randnr. 229).

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-144/07
    Zum anderen kann der Antrag auf Vorlage der Entscheidung C (2005) 4634 der Kommission nicht als für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendig angesehen werden, da eine Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann (Urteile JCB Service/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnrn. 201 und 205, und Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 60; Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 92).

    Die Leitlinien von 1998 können zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, sie stellen jedoch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 70).

    Die Kommission hat dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie sie von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 71).

    619 und 620; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mayr Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 235, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 150, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 83).

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-144/07
    Im Bereich des Wettbewerbsrechts der Union ist bereits entschieden worden, dass dieser Grundsatz es verbietet, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, für das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung der Kommission mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, von der Kommission erneut mit einer Sanktion belegt oder verfolgt wird (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 59; Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnrn.

    Die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem setzt somit voraus, dass über das Vorliegen der Zuwiderhandlung entschieden oder die Rechtmäßigkeit ihrer Würdigung geprüft wurde (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 60).

    Dieser Grundsatz verbietet daher nur eine neue sachliche Würdigung des Vorliegens der Zuwiderhandlung, die dazu führen würde, dass entweder - falls die Verantwortlichkeit erneut bejaht wird - eine zweite, zur ersten hinzukommende Sanktion oder - falls die in der ersten Entscheidung verneinte Verantwortlichkeit in der zweiten Entscheidung bejaht wird - eine erste Sanktion verhängt wird (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 61).

    Für diese Auffassung berufen sie sich auf Art. 54 SDÜ und das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge (C-187/01 und C-385/01, Slg. 2003, I-1345, Randnr. 30), mit dem eine Abkehr vom Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 60) vollzogen worden sei.

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-144/07
    85 und 86, vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnrn.

    Daher muss sich das Gericht bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Gruppen mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnrn. 406 und 416, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnrn. 220 und 222, BASF/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 157, sowie Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 184).

    Wie das Gericht bereits entschieden hat, ist eine solche Methode, auch wenn sie bewirkt, dass die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben, grundsätzlich nicht zu beanstanden (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 254 angeführt, Randnr. 385, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 217, und BASF/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 150).

  • EuGH, 28.04.1998 - C-306/96

    Javico

  • EuG, 08.03.2007 - T-339/04

    France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 19.03.2009 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 06.05.2009 - T-116/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BETREFFEND EIN KARTELL AUF

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 21.01.1999 - C-215/96

    Bagnasco u.a.

  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuGH, 16.11.2000 - C-294/98

    Metsä-Serla u.a. / Kommission

  • RFH, 04.04.1939 - V 1/38
  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

  • EuGH, 30.09.2003 - C-301/96

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 14.07.2005 - C-65/02

    ThyssenKrupp Stainless (früher Krupp Thyssen Stainless) / Kommission -

  • EuG, 14.05.1998 - T-304/94

    Europa Carton / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-230/00

    Daesang und Sewon Europe / Kommission

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 06.03.2008 - T-105/07

    R bis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuG, 14.09.1995 - T-571/93

    Ansprüche aus vertraglicher Haftung der Gemeinschaft ; Vorhandensein einer

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 21.07.1998 - T-66/96

    Mellett / Gerichtshof

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

  • EuG, 29.06.2000 - T-234/95

    DSG / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuGH, 15.07.2004 - C-37/02

    Di Lenardo

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 14.12.1972 - 7/72

    Boehringer Mannheim / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

  • EuGH, 10.07.1980 - 99/79

    Lancôme / Etos

  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit -

  • EuG, 09.07.2007 - T-282/06

    Sun Chemical Group u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

  • EuG, 14.07.1994 - T-77/92

    Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuG, 17.12.1998 - T-203/96

    Embassy Limousines & Services / Europäisches Parlament

  • EuG, 15.11.2007 - T-71/06

    'Enercon / HABM (Convertisseur d''énergie éolienne)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 01.02.1978 - 19/77

    Miller / Kommission

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 17.10.1972 - 8/72

    Vereeniging van Cementhandelaren / Kommission

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

  • EGMR, 07.10.1988 - 10519/83

    SALABIAKU c. FRANCE

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

    Vielmehr obliegt es grundsätzlich der Kommission, einen solchen entscheidenden Einfluss anhand einer Reihe tatsächlicher Umstände zu beweisen, zu denen insbesondere auch das etwaige Weisungsrecht eines dieser Unternehmen gegenüber dem anderen gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission, T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, Slg. 2011, II-5129, Rn. 311 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verweisen, nach der zum einen der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ausschließt, dass eine Entscheidung als rechtmäßig angesehen werden kann, mit der die Kommission gegen ein Unternehmen eine Geldbuße im Bereich des Wettbewerbsrechts verhängt, ohne ihm zuvor die ihm zur Last gelegten Beschwerdepunkte mitgeteilt zu haben, und zum anderen die Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen ihrer Bedeutung eindeutig angeben muss, gegen welche juristische Person Geldbußen festgesetzt werden könnten, und an diese Person gerichtet sein muss (vgl. Urteil ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission, oben in Rn. 311 angeführt, Rn. 318 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist daher nicht hinnehmbar, dass die Kommission im Rahmen der Feststellung des erschwerenden Umstandes der Wiederholungstäterschaft die Auffassung vertritt, dass ein Unternehmen für eine frühere Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen werden müsse, für die es von ihr nicht durch eine Entscheidung mit einer Sanktion belegt wurde und im Rahmen von deren Erstellung es nicht Adressat einer Mitteilung der Beschwerdepunkte war, so dass einem solchen Unternehmen in dem Verfahren, das zum Erlass der die frühere Zuwiderhandlung feststellenden Entscheidung geführt hat, keine Gelegenheit gegeben wurde, seinen Standpunkt vorzutragen, um das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen ihm und dem einen oder anderen Unternehmen, das Adressat der früheren Entscheidung war, in Abrede zu stellen (Urteil ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission, oben in Rn. 311 angeführt, Rn. 319).

    Diese Lösung ist umso mehr gerechtfertigt, als die Kommission nach der Rechtsprechung für die Feststellung eines Wiederholungsfalls nicht an eine Verjährungsfrist gebunden ist und diese Feststellung somit auch viele Jahre nach der Feststellung einer Zuwiderhandlung zu einem Zeitpunkt getroffen werden kann, zu dem es dem betroffenen Unternehmen jedenfalls nicht möglich wäre, das Bestehen einer solchen wirtschaftlichen Einheit mit Erfolg zu bestreiten, insbesondere wenn die oben angeführte Vermutung eines bestimmenden Einflusses angewandt wird (Urteil ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission, oben in Rn. 311 angeführt, Rn. 320).

    Insoweit ist es zwar durchaus statthaft, anzunehmen, dass eine Muttergesellschaft von einer früheren Entscheidung der Kommission, die an ihre Tochtergesellschaft gerichtet war, deren Kapital sie fast vollständig hält, tatsächlich Kenntnis hat, doch kann eine solche Kenntnis nicht das Fehlen einer Feststellung in der früheren Entscheidung heilen, dass zwischen dieser Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit dergestalt bestehe, dass der Muttergesellschaft die Haftung für die frühere Zuwiderhandlung auferlegt werden könnte und die gegen sie festgesetzten Geldbußen wegen eines Wiederholungsfalls erhöht werden könnten (Urteil ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission, oben in Rn. 311 angeführt, Rn. 322).

  • OLG Hamm, 26.11.2013 - 1 VAs 116/13

    Einsichtsrecht von Zivilgerichten in Akten über Kartellordnungswidrigkeiten

    Durch Urteil des EuG vom 13.07.2011 (T-144/07 u.a.) wurden die Geldbußen gegen die Unternehmen der U-L-Gruppe herabgesetzt.
  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

    Mit Urteilen vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission (T-138/07, Slg. 2011, II-4819), General Technic-Otis/Kommission (T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, Slg. 2011, II-4977), ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission (T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, Slg. 2011, II-5129) und Kone u. a./Kommission (T-151/07, Slg. 2011, II-5313), wies das Gericht diese Klagen ab, jedoch mit Ausnahme der von den Unternehmen der ThyssenKrupp-Gruppe erhobenen Klagen, denen das Gericht in Bezug auf die Höhe der auferlegten Geldbußen teilweise stattgab.
  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Im Urteil vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4), bei dessen Verkündung die Verordnung Nr. 1/2003 noch nicht in Kraft war (wegen der Rechtslage nach Schaffung des europäischen Wettbewerbsnetzes vgl. Urteil vom 13. Juli 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission, T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, EU:T:2011:364, Rn. 187), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten grundsätzlich auch dann nach staatlichem Recht gegen ein Kartell vorgehen können, wenn bei der Kommission ein Parallelverfahren gegen dieses Kartell anhängig ist.
  • EuG, 08.09.2016 - T-471/13

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

    Il est vrai que, dans l'arrêt du 13 juillet 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Commission (T-144/07, T-147/07 à T-150/07 et T-154/07, Rec, EU:T:2011:364, point 119), invoqué par la Commission, il a été jugé que la possibilité d'infliger une sanction pour le comportement infractionnel d'une filiale à sa société mère ultime ne s'oppose pas à ce qu'une société holding intermédiaire ou que la filiale elle-même soit sanctionnée, pour autant que la Commission ait pu considérer que lesdites sociétés constituaient une seule entreprise.

    Toutefois, dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Commission, point 382 supra (EU:T:2011:364), le Tribunal ne s'est pas prononcé sur la question de savoir si le principe de non-discrimination s'appliquait lorsque la Commission choisissait d'infliger une amende non seulement aux sociétés ayant participé aux infractions qu'elle constatait et à leurs sociétés mères ultimes, mais également aux sociétés qui se situaient entre celles-ci dans la structure de chaque entreprise concernée.

    Dès lors, le fait d'appliquer ledit principe en l'espèce n'est pas en contradiction avec l'arrêt ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Commission, point 382 supra (EU:T:2011:364).

  • EuG, 12.12.2018 - T-677/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Kartelle

    Der Gerichtshof und das Gericht haben aber anerkannt, dass das Organ, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, eine für sich bereits ausreichende Begründung im Stadium des gerichtlichen Verfahrens ergänzen kann, da dies für die materielle Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Unionsrichter nützlich sein kann und das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission, C-298/98 P, EU:C:2000:634, Rn. 46, vom 13. Juli 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission, T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, EU:T:2011:364, Rn. 146 bis 149, und vom 27. September 2012, Ballast Nedam/Kommission, T-361/06, EU:T:2012:491, Rn. 49).

    Was schließlich die Rolle angeht, die ein Mitglied der Geschäftsleitung von Biogaran beim Abschluss des Vergleichs zwischen Servier und dem Generikahersteller Lupin gespielt haben soll, ist festzustellen, dass die Kommission in der Klagebeantwortung auf die Argumente der Klägerin eingehen darf, wenn diese dartun will, dass die Feststellungen der Kommission rechtsfehlerhaft sind, nämlich, dass mit dem angefochtenen Beschluss Biogaran Handlungen von Servier zugerechnet werden sollten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission, T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, EU:T:2011:364, Rn. 146 bis 149, und vom 27. September 2012, Ballast Nedam/Kommission, T-361/06, EU:T:2012:491, Rn. 49 und 50).

  • LG Berlin, 25.09.2023 - 96b O 2/23

    Fahrtreppenkartell

    Auf sie entfielen bis Ende des Jahres 2000 wertbezogen nahezu 100 % und anschließend etwa 75 % des Fahrtreppenmarkts (vgl. Kommissionsentscheidung, Rn. 51, 232 u. 278; EuG, Urteile vom 13. Juli 2011 - T-141/07, T-142/07, T-145/07 u. T-146/07, juris Rn. 194; T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 u. T-154/07, juris Rn. 224).

    cc) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Kommission insbesondere aufgrund der hohen Marktabdeckung der Kartellbeteiligten in der Kommissionsentscheidung davon ausgeht, dass das wettbewerbswidrige Verhalten der Kartellanten mit hoher Wahrscheinlichkeit ("high likelihood") zu Ergebnissen geführt hat, die unter Wettbewerbsbedingungen nicht eingetreten wären (vgl. Kommissionsentscheidung, Rn. 589 u. 660; siehe hierzu auch EuG, Urteile vom 13. Juli 2011 - T-138/07, juris Rn. 226, 228 u. 231; T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, juris Rn. 193 ff.; T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07, juris Rn. 223 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    34 - Vgl. u. a. Urteile Thyssen Stahl/Kommission (T-141/94, EU:T:1999:48, Rn. 617), Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 284), Shell Petroleum u. a./Kommission (T-38/07, EU:T:2011:355, Rn. 91), Eni/Kommission (T-39/07, EU:T:2011:356, Rn. 162), ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission (T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, EU:T:2011:364, Rn. 308) sowie Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission (T-56/09 und T-73/09, EU:T:2014:160, Rn. 305).

    44 - Vgl. Urteile ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission (EU:T:2011:364, Rn. 308, 319 bis 320, 322) und Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission (EU:T:2014:160, Rn. 317 bis 320).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-501/11

    Schindler Holding u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

    10 - Vgl. dazu neben dem angefochtenen Urteil drei weitere Urteile des Gerichts vom 13. Juli 2011 in den Rechtssachen General Technic-Otis u. a./Kommission (T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, Slg. 2011, I-4977), ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission (T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, Slg. 2011, II-5129) und Kone u. a./Kommission (T-151/07, Slg. 2011, II-5313).
  • EuG, 17.12.2014 - T-201/11

    Das Gericht äußert sich erstmals zur Zurückweisung einer Beschwerde durch die

    Jedenfalls ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach den Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1/2003 über parallele Zuständigkeiten bei der Anwendung von Art. 81 [EG] und 82 [EG] verfügen und dass die Systematik der Verordnung Nr. 1/2003 auf einer engen Zusammenarbeit zwischen diesen beruht (Urteil vom 16. Oktober 2013, Vivendi/Kommission, T-432/10, EU:T:2013:538, Rn. 26, vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 13. Juli 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u. a./Kommission, T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, Slg, EU:T:2011:364, Rn. 75 und vom 6. Februar 2014, CEEES und Asociacíon de Gestores de Estaciones de Servicio/Kommission, T-342/11, Slg, EU:T:2014:60, Rn. 68).

    Im Allgemeinen begründet weder die Verordnung Nr. 1/2003 noch diese Bekanntmachung Rechte oder Erwartungen für ein Unternehmen dahin gehend, dass sein Fall von einer bestimmten Wettbewerbsbehörde behandelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u. a./Kommission, oben in Rn. 36 angeführt, EU:T:2011:364, Rn. 78).

  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 09.12.2014 - T-90/10

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 26.09.2018 - T-574/14

    EAEPC / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2012 - C-199/11

    Nach Ansicht des Generalanwalts Cruz Villalón steht die Charta der Grundrechte

  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-489/09

    Leali / Kommission

  • EuG, 30.03.2022 - T-341/17

    British Airways / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-69/10

    IRO / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 13.07.2011 - T-149/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,31157
EuG, 13.07.2011 - T-149/07 (https://dejure.org/2011,31157)
EuG, Entscheidung vom 13.07.2011 - T-149/07 (https://dejure.org/2011,31157)
EuG, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - T-149/07 (https://dejure.org/2011,31157)
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Kurzfassungen/Presse

  • kartellblog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Bußgelderhöhung wegen Zuwiderhandlung, Herabsetzung des Bußgelds im Aufzug-Kartell

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Wird zitiert von ... (2)

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

    In den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07.

    Klägerin in der Rechtssache T-149/07,.

    Europäische Kommission, in den Rechtssachen T-144/07 und T-154/07 vertreten durch A. Bouquet und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwälten F. Wijckmans und F. Tuytschaever, in den Rechtssachen T-147/07 und T-148/07 zunächst vertreten durch R. Sauer und O. Weber, sodann durch R. Sauer und K. Mojzesowicz als Bevollmächtigte und in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07, vertreten durch R. Sauer und K. Mojzesowicz als Bevollmächtigte,.

    Mit Klageschriften, die am 7. Mai 2007 (in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07) und am 8. Mai 2007 (in der Rechtssache T-154/07) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen die vorliegenden Klagen erhoben.

    Die Parteien in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 haben in den Sitzungen vom 3., 7. und 10. September 2009 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

    Auf Aufforderung des Gerichts haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 bestimmte Schriftstücke vorgelegt.

    Mit Schriftsätzen vom 14. und 15. September 2009 haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 jeweils ein "Korrigendum" zu ihrem Klagegrund der irrigen Feststellung einer Wiederholungstäterschaft bei der Kanzlei eingereicht.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 beantragen,.

    Die von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 eingereichten Klagen haben einen zweifachen Gegenstand, nämlich in erster Linie Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und, hilfsweise, Anträge auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen.

    Der erste Klagegrund, der von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 geltend gemacht wird, wird auf die Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem gestützt.

    Der zweite, von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 et T-154/07 angeführte Klagegrund wird auf eine Verletzung der Leitlinien von 1998, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie der Verteidigungsrechte bei der Bemessung des Ausgangsbetrags nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlungen gestützt.

    Mit dem achten Klagegrund schließlich, der von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 angeführt wird, machen diese eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Berechnung des Endbetrags der Geldbußen geltend.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 machen im Wesentlichen geltend, die Zuwiderhandlungen hätten den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht spürbar beeinträchtigt, so dass sie keinen Verstoß gegen Art. 81 EG darstellten.

    Zunächst hat sich die Kommission, um in der angefochtenen Entscheidung zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass die Kartelle im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, entgegen der Auffassung der Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 nicht nur auf diese Rechtsprechung berufen.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 tragen im Wesentlichen vor, selbst wenn Art. 81 EG anwendbar gewesen wäre, wäre die Kommission doch nicht zuständig gewesen, das Verfahren einzuleiten und Geldbußen zu verhängen.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 machen zudem geltend, dass die Bekanntmachung über die Netzzusammenarbeit für die Wettbewerbsbehörden Bindungswirkung habe, was aus den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes folge.

    Schließlich heben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07 und T-149/07 hervor, dass eine Fortsetzung des Verfahrens durch die nationalen Wettbewerbsbehörden im Hinblick auf die "unzureichenden Sprachkenntnisse" der zuständigen Beamten der Kommission effizienter gewesen wäre.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 tragen dazu vor, sie seien schlechter behandelt worden, als wenn die nach der Bekanntmachung über die Netzzusammenarbeit zuständigen Behörden angerufen worden wären; denn von den Wettbewerbsbehörden Belgiens, Luxemburgs und der Niederlande wäre ihnen ein Geldbußenerlass gewährt worden.

    Als Drittes ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 nicht auf Entscheidungen über Geldbußenerlass, die sie von der belgischen, der luxemburgischen und der niederländischen Wettbewerbsbehörde erwirkt haben wollen, für ihr Vorbringen berufen können, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, die Verfolgung der Zuwiderhandlungen diesen nationalen Behörden zu überlassen.

    Was als Viertes das auf angeblich "unzureichende Sprachkenntnisse" der zuständigen Beamten der Kommission gestützte Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07 und T-149/07 angeht, so ist dieses zurückzuweisen, da die Kommission eine vielsprachliche Institution ist, der die Fähigkeit zuerkannt werden muss, in allen Amtssprachen der Gemeinschaft zu arbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnr. 640).

    Mit diesem Klagegrund, der sich zum einen auf die Rechtmäßigkeit der Feststellung einer Zuwiderhandlung der betreffenden Muttergesellschaften in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung und zum anderen auf die Rechtmäßigkeit der gegen diese Muttergesellschaften in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen bezieht, stellen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 die gesamtschuldnerische Haftung von TKE und TKAG für die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen ihrer Tochtergesellschaften in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden in Frage.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 machen im Wesentlichen geltend, dass die Grundsätze über die Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen der Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften verletzt worden seien.

    Somit können die Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07 nicht damit gehört werden, dass die Kommission die Grundsätze der Beweislastverteilung hinsichtlich der Abhängigkeit der Tochtergesellschaften von ihrer Muttergesellschaft verletzt habe.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07 machen des Weiteren geltend, die Zurechnung des Verhaltens von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaft scheide nach dem sich auch aus der Entscheidungspraxis der Kommission ergebenden Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen aus, wenn die Muttergesellschaft nicht an der Zuwiderhandlung materiell beteiligt gewesen sei.

    Als Zweites machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07 geltend, dass die Zurechnung des Verhaltens einer Tochtergesellschaft an deren Muttergesellschaft nur dann in Betracht komme, wenn dies objektiv erforderlich sei, um die praktische Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln sicherzustellen.

    Als Drittes tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 vor, die oben in Randnr. 96 dargestellte Haftungsvermutung verstoße gegen die Unschuldsvermutung und sei mit Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sowie Art. 48 Abs. 1 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1, im Folgenden: Grundrechtecharta) unvereinbar.

    Als Viertes macht die Klägerin in der Rechtssache T-149/07 geltend, die Geldbuße gegen TKE sei ohne Grund und in Widerspruch dazu verhängt worden, dass die Kommission gegen andere Zwischengesellschaften keine Geldbußen verhängt habe.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 tragen im Wesentlichen vor, selbst wenn eine Vermutung dahin gehend bestehen sollte, dass TKAG und TKE für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften haftbar seien, wäre diese Vermutung doch widerlegt worden, da der Kommission gegenüber im Verwaltungsverfahren, insbesondere bei den Treffen vom 1. März 2005 und 20. September 2006, dargetan worden sei, dass die ThyssenKrupp-Tochtergesellschaften wirtschaftlich und rechtlich autonom tätig gewesen seien und dies immer noch seien.

    Erstens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, dass TKAG lediglich eine Holdinggesellschaft sei, die nur über weitere Holdinggesellschaften Anteile der an den Kartellen beteiligten lokalen Gesellschaften halte, und dass TKE nur eine Zwischenholdinggesellschaft sei, die nicht im operativen Aufzug- und Fahrtreppengeschäft tätig sei.

    Zweitens führen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 aus, wegen der dezentralen Organisationsstruktur des Segments "Elevator" von ThyssenKrupp hätten sich die ThyssenKrupp-Tochtergesellschaften, die über ihre eigenen personellen und sächlichen Mittel verfügten, an den Zuwiderhandlungen beteiligt, ohne dem Einfluss von TKE und TKAG zu unterliegen.

    Drittens ist auch das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 zurückzuweisen, wonach es zwischen den Leitungsorganen von TKE und TKAG sowie ihren jeweiligen Tochtergesellschaften keine Überschneidungen gegeben habe.

    Viertens heben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 hervor, sie hätten eigenständig am Verfahren teilgenommen und eine individuelle Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkt abgegeben.

    Fünftens tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 vor, der 639. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung sei insoweit, als die Kommission darin die Ansicht vertreten habe, dass sich der entscheidende Einfluss von TKE auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften aus der Erteilung einer gruppeninternen Anweisung von TKE ergebe, mit der sie ihre Tochtergesellschaften angewiesen habe, sich auf ihre Inlandsmärkte zu konzentrieren, unzutreffend, da sich in dieser Vorgabe nur die Geschäftspolitik der nationalen Tochtergesellschaften widerspiegele.

    Entgegen der Auffassung der Klägerinnen zeugt jedenfalls, wie die Kommission betont hat, die Erteilung einer Anweisung durch TKE an die zum Segment "Elevator" gehörenden Tochtergesellschaften der Gruppe, sich auf ihre nationalen Märkte zu konzentrieren, vom entscheidenden Einfluss von TKE nicht nur auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften, sondern auch auf dasjenige von TKL, die, wie die Klägerin in der Rechtssache T-149/07 in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, ebenfalls zu diesem Segment gehört.

    Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Kommission im 641. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 die Vermutung einer Haftung von TKAG und TKE für die von den ThyssenKrupp-Tochtergesellschaften in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden begangenen Zuwiderhandlungen nicht widerlegt habe.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 machen im Wesentlichen geltend, dass die Kommission in mehrfacher Hinsicht ihre Begründungspflicht verletzt habe.

    Sodann habe die Kommission mehrere Beweismittel ignoriert, die von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07 in Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegt worden seien.

    Erstens ist das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 zurückzuweisen, das sie auf einen Begründungsmangel bei der Feststellung einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den Gesellschaften der ThyssenKrupp-Gruppe, die Adressaten der angefochtenen Entscheidung sind, stützen.

    Zweitens ist das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07 zurückzuweisen, die Kommission habe einige in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgebrachte Argumente übergangen.

    Drittens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07 und T-149/07 geltend, der 639. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung sei mit einem Begründungsmangel behaftet und verstoße gegen "Denkgesetze", soweit die Kommission dort die Auffassung vertreten habe, dass bei einer wirtschaftlichen Einheit zu vermuten sei, dass die Tochtergesellschaft im Wesentlichen den Weisungen der Muttergesellschaft Folge leiste, was bedeute, dass aus dem gewünschten Prüfungsergebnis (hier: Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit) auf die Voraussetzung für dieses Ergebnis (hier: Fehlen von Hinweisen auf die kaufmännische Unabhängigkeit der Tochtergesellschaften von ThyssenKrupp) selbst geschlossen werde.

    Hinsichtlich des 639. Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung rügen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 weiter eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, da die dort dargelegten Gründe auf den 626. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, der das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den Gesellschaften der Otis-Gruppe betreffe, verwiesen und die Kommission die maßgeblichen Passagen der Erwägungsgründe 622 bis 625 der angefochtenen Entscheidung gegenüber ThyssenKrupp nicht offengelegt habe.

    Viertens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 geltend, die Kommission habe in ihren Klagebeantwortungen eine Reihe neuer Argumente vorgebracht, die die fehlende Begründung in der angefochtenen Entscheidung nicht ersetzen könnten.

    Alle Rügen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07, die eine Verletzung des Art. 253 EG und der Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit der Zurechnung der von den ThyssenKrupp-Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen an TKAG und TKE betreffen, sind somit zurückzuweisen.

    Für ihr Vorbringen, die Gesellschaften der ThyssenKrupp-Gruppe hätten die innerhalb dieser Gruppe bestehende dezentrale Organisation der von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Tätigkeitssegmente detailliert erläutert, bieten die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 gemäß Art. 65 Buchst. c der Verfahrensordnung Beweis durch Vernehmung des Sachbearbeiters der Kommission, eines Beamten der Kommission, der die Nachprüfungen in Deutschland am 28. und 29. Januar 2004 geleitet habe, und eines Vorstandsmitglieds von TKE an.

    Des Weiteren bieten die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 Beweis durch Vernehmung eines Mitarbeiters von TKAG an.

    Darüber hinaus beantragt die Klägerin in der Rechtssache T-149/07, der Kommission aufzugeben, ihre Entscheidung C (2005) 4634 vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.354 - Industriesäcke) vorzulegen, von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Oktober 2007 (L 282, S. 41) veröffentlicht worden ist; aus dieser gehe hervor, dass kein sachlicher Grund für eine gesamtschuldnerische Verhängung einer Geldbuße gegen eine Zwischenholding bestehe, wenn schon gegen die tatbeteiligten Tochtergesellschaften und die oberste Konzernholding eine Geldbuße verhängt werde.

    Nach Ansicht der Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 verletzt die angefochtene Entscheidung den Grundsatz ne bis in idem .

    Nach Ansicht der Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 genügt für die Zwecke der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem jedoch eine summarische Prüfung der Zuwiderhandlung durch eine nationale Wettbewerbsbehörde.

    Als Drittes machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, sie hätten zu Recht darauf vertraut, dass sie durch die Rechtsakte der oben in Randnr. 157 genannten nationalen Wettbewerbsbehörden vor einer neuen Verfolgung durch die Kommission geschützt würden.

    Als Viertes tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 vor, selbst wenn der Grundsatz ne bis in idem nicht anwendbar wäre, stellte es doch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und eine Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit dar, dass die ihnen gegenüber erlassenen nationalen Entscheidungen über Geldbußenerlass in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien.

    Somit ist auch das von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 geltend gemachte Hilfsvorbringen zu verwerfen.

    Mit diesem Klagegrund wenden sich die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 gegen die Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen durch die Kommission.

    Was als Erstes die Zuwiderhandlung in Deutschland angeht, machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, dass die Kommission bei der Festsetzung der Höhe des Ausgangsbetrags der Geldbußen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ihre eigene Entscheidungspraxis verstoßen habe.

    Der Markt für Großprojekte unterscheide sich von den übrigen Märkten im Aufzugbereich; auf ihm seien nur Otis, Schindler, Kone und ThyssenKrupp tätig, und die dortigen Wettbewerbsbedingungen seien so speziell, dass die Absprachen auf diesem Markt keine spürbaren Auswirkungen auf den Markt für Standardaufzüge haben könnten, wie sich aus einem von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 vorgelegten Sachverständigengutachten (im Folgenden: Gutachten) ergebe.

    Nach Ansicht der Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07 sind weitergehende Spekulationen jedenfalls nicht berücksichtigungsfähig, da sie unter Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführt worden seien.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 nicht die Rechtmäßigkeit der in Nr. 1 Abschnitt A der Leitlinien von 1998 dargelegten Methode zur Ermittlung der allgemeinen Ausgangsbeträge der Geldbußen in Frage stellen.

    Entgegen der Auffassung der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 hat die Kommission für die Festsetzung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße wegen der Zuwiderhandlung in Deutschland nicht auf die Größe des angeblich betroffenen Marktes abgestellt.

    In diesem Zusammenhang ist auch dem Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07, mit dem sie eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend machen, nicht zu folgen.

    Was zweitens das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 angeht, dass sich die Kartelle nicht auf den behaupteten gesonderten Markt für Standardaufzüge ausgewirkt hätten, ist auf die Leitlinien von 1998 hinzuweisen, in deren Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 und 2 es zur Beurteilung der Zuwiderhandlung heißt:.

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 nicht etwa geltend machen, dass die Auswirkungen der Zuwiderhandlung in Deutschland messbar gewesen seien, sondern lediglich, dass die Auswirkungen einen Markt angeblich geringer Größe betroffen hätten und dass die Kartelle keine spürbaren Auswirkungen auf den behaupteten Markt der Standardfahrstühle hätten haben können.

    Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist über die von der Kommission in Frage gestellte Zulässigkeit des Gutachtens, mit dem dargetan werden soll, dass das Kartell in Deutschland nur einen Teil des Aufzugsmarktes betroffen habe, nicht zu entscheiden; ebenso wenig ist den entsprechenden Beweisanträgen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 stattzugeben, anhand deren sie die Zulässigkeit des Gutachtens nachweisen wollen.

    Auf jeden Fall ist zu diesem Gutachten festzustellen, dass zwar einerseits die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 behaupten, dass der von den Vereinbarungen angeblich betroffene Markt den Wert von 170 Mio. Euro nicht überstiegen habe und sich nicht spürbar auf den Markt der Standardfahrstühle habe auswirken können, dass jedoch andererseits das Gutachten darlegt, dass zum einen auf Hochgeschwindigkeitsaufzüge (High-Tech/Premium) im Jahr 2003 ein Anteil von zwischen 11, 5 und 13, 04 Mio. Euro entfallen sei und dass zum anderen die Großprojekte sowohl Hochgeschwindigkeits- als auch Standardaufzüge umfasst hätten.

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Höhe des für die Zuwiderhandlung in Deutschland festgesetzten Ausgangsbetrags von 70 Mio. Euro angesichts der besonderen Schwere der Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig ist, selbst wenn nachgewiesen würde, dass das Kartell, wie die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 behaupten, bei Aufzügen nur Großprojekte betraf.

    Drittens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, das Kartell habe nur in Deutschland und auch nur auf einem zu vernachlässigenden Teil des Marktes Wirkungen gezeitigt, so dass der für die Zuwiderhandlung in Deutschland festgesetzte Ausgangsbetrag von 70 Mio. Euro unter Berücksichtigung des betroffenen räumlichen Marktes herabzusetzen sei.

    Hilfsweise tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 vor, auch wenn man auf das Gesamtvolumen des Aufzugsmarktes abstelle, sei der für die Zuwiderhandlung in Deutschland festgesetzte Ausgangsbetrag von 70 Mio. Euro zu hoch bemessen, da die am Verfahren beteiligten Unternehmen weniger als 50 % des Gesamtvolumens des deutschen Aufzugsmarktes repräsentiert hätten (280. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

    Weiter hilfsweise tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 vor, bei der Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße für die Zuwiderhandlung in Deutschland sei die Kommission von der in der angefochtenen Entscheidung angewandten Methode der Geldbußenberechnung abgewichen.

    Als Zweites machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 hinsichtlich der Zuwiderhandlung in Luxemburg ein Missverhältnis zwischen dem allgemeinen Ausgangsbetrag der Geldbuße und der Größe des von der Zuwiderhandlung betroffenen Marktes geltend.

    Folglich ist das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 zurückzuweisen.

    Was als Erstes die Zuwiderhandlung in Belgien betrifft, machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-105/07 im Rahmen ihres Vorbringens zum Ausgangsbetrag der Geldbußen geltend, dass ThyssenKrupp im Zeitraum der Zuwiderhandlung in Belgien einen deutlich niedrigeren Marktanteil als Kone und Schindler gehalten habe, so dass die Geldbuße herabzusetzen sei.

    Im vorliegenden Fall hat die Kommission entgegen der Behauptung der Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07 die verhältnismäßig weniger bedeutende Position von TKLA auf dem belgischen Markt berücksichtigt, indem sie sie in eine gesonderte Gruppe mit einem Ausgangsbetrag eingestuft hat, der deutlich unter dem für die übrigen Teilnehmer am Kartell in Belgien festgesetzten liegt.

    Das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07, das diese auf die angebliche Rechtswidrigkeit des spezifischen Ausgangsbetrags der Geldbuße stützen, die wegen der Beteiligung von TKLA am Kartell in Belgien gegen sie verhängt wurde, ist somit zurückzuweisen.

    Was als Zweites die Zuwiderhandlung in Deutschland angeht, machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 erstens eine diskriminierende Behandlung geltend, soweit der gegen sie festgesetzte Ausgangsbetrag der Geldbuße nur auf der Grundlage von Art und räumlichem Umfang der rechtswidrigen Verhaltensweisen berechnet worden sei, während beim Ausgangsbetrag der gegen Schindler verhängten Geldbuße berücksichtigt worden sei, dass die entsprechenden Verhaltensweisen nur einen Teil des relevanten Produktmarktes betroffen hätten.

    Wende man die von der Kommission auf Schindler angewandte Methode auf die Situation der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 an, müsse dies zu einer Herabsetzung des Ausgangsbetrags ihrer Geldbuße führen.

    Unter diesen Umständen können die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 nicht mit ihrer Schlussfolgerung einer diskriminierenden Behandlung gehört werden, die sich daraus ergeben soll, dass bei der Bestimmung des spezifischen Ausgangsbetrags der Geldbuße für Schindler nur der auf dem Markt für Fahrtreppen erzielte Umsatz berücksichtigt worden sei.

    Zweitens tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 vor, sie seien zu Unrecht der ersten Gruppe zugeordnet worden, weil die Kommission nach den ihnen vorliegenden Angaben die tatsächliche Konstellation der Marktanteile verkannt habe.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 stellen die Ausführungen in den Erwägungsgründen 673 und 678 der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage.

    Unter diesen Umständen ist dem von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 gestellten Antrag auf prozessleitende Maßnahmen, mit denen die Kommission dazu verpflichtet werden soll, ihre Berechnungen zu den Marktanteilen auf dem deutschen Markt mitzuteilen, nicht stattzugeben.

    Als Drittes tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 zur Zuwiderhandlung in Luxemburg vor, ThyssenKrupp sei wegen ihrer geringen Größe und ihres geringen Marktanteils nicht in der Lage, Wettbewerber und den Verbraucher zu schädigen (Nr. 1 Abschnitt A der Leitlinien von 1998).

    Viertens rügen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf das Verhältnis zwischen ihrem auf dem relevanten Markt erzielten Umsatz und dem Ausgangsbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 machen geltend, die Kommission habe die Leitlinien von 1998, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, indem sie auf die Ausgangsbeträge der Geldbußen gegen die in den vier betroffenen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften der ThyssenKrupp-Gruppe einen Multiplikator von 2 angewandt habe, um für diese Geldbußen eine ausreichende Abschreckungswirkung sicherzustellen.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zu Recht den Standpunkt vertreten hat, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 eine wirtschaftliche Einheit bildeten (siehe oben, Randnrn. 100 bis 131).

    Was als Drittes den Multiplikator von 2 angeht, der bei den gegen die ThyssenKrupp-Gruppe verhängten Geldbußen angewandt worden ist, machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 unter Berufung auf die Entscheidungspraxis der Kommission, insbesondere deren Entscheidung 2007/534/EG vom 13. September 2006 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 des Vertrags [EG] (Sache COMP/F/38.456 - Bitumen [Niederlande]) (ABl. L 196, S. 40, im Folgenden: Entscheidung "Straßenbaubitumen"), geltend, dass dieser Multiplikator niedriger hätte festgesetzt werden müssen, da es sich um rein nationale Sachverhalte handele.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 beantragen dazu, der Kommission gemäß Art. 65 Buchst. b der Verfahrensordnung aufzugeben, die Entscheidung "Straßenbaubitumen" vorzulegen.

    Somit ist auch der Beweisantrag der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 zurückzuweisen, mit dem der Kommission aufgegeben werden soll, die Entscheidung "Straßenbaubitumen" vorzulegen.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 vertreten die Ansicht, die Kommission habe ihre Geldbußen in den Erwägungsgründen 699 bis 707 (Rechtssachen T-147/07 und T-150/07), 708 bis 710 (Rechtssachen T-144/07 und T-150/07), 711 bis 714 (Rechtssachen T-148/07 und T-149/07), 717 (Rechtssache T-150/07) und 720 (Rechtssachen T-150/07 und T-154/07) der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht wegen Wiederholungstäterschaft um 50 % heraufgesetzt.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 weisen darauf hin, dass sie Anträge auf Erlass oder Ermäßigung ihrer Geldbußen nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellt hätten.

    Nach Ansicht der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 hat die Kommission außerdem im Rahmen der Beurteilung ihrer Zusammenarbeit ihre berechtigten Erwartungen bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Deutschland verletzt.

    Schließlich machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 geltend, soweit es um die Zuwiderhandlung in Belgien geht.

    Erstens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, die angefochtene Entscheidung sei irreführend hinsichtlich des Prozentsatzes der Ermäßigung der Geldbuße, den die Kommission zugunsten von ThyssenKrupp wegen deren Zusammenarbeit bei der Feststellung der Zuwiderhandlung in Belgien habe anwenden wollen.

    Es ist festzustellen, dass den Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 in diesem Punkt eine Berufung auf den Grundsatz in dubio pro reo , wonach ihrer Ansicht nach Zweifel den betroffenen Unternehmen zugute kommen, versagt ist, da sich dieser Grundsatz auf die Führung des Nachweises einer Zuwiderhandlung und darauf bezieht, ob die von der Kommission vorgelegten Beweismittel die von ihr in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen stützen.

    Die erste Rüge der Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 ist daher zurückzuweisen.

    Zweitens tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 vor, ThyssenKrupp hätte nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 eine Ermäßigung der ihr wegen der Zuwiderhandlung in Belgien auferlegten Geldbuße von mindestens 25 % gewährt werden müssen.

    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 et T-150/07 nicht in Abrede stellen, dass der Kooperationsbeitrag von ThyssenKrupp unter Randnr. 23 Buchst. b Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 fällt und dass dieses Unternehmen danach Anspruch auf eine Ermäßigung der Geldbuße um zwischen 20 % und 30 % hatte.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 bestreiten jedoch die sachliche Richtigkeit der im 772. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 machen weiter geltend, ThyssenKrupp habe einen maßgeblichen Beitrag zur Feststellung der Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen in Belgien (771. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) geleistet, da sie als erstes Unternehmen den Beweis vorgelegt habe, dass die beteiligten Unternehmen, wie sich klar aus einem Vergleich der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 189 bis 196 der angefochtenen Entscheidung) ergebe, [ vertraulich ] angewandt hätten, was die Zuwiderhandlung noch gravierender gemacht habe.

    Schließlich können die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 auch nicht damit gehört werden, dass ein Vergleich der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit der angefochtenen Entscheidung ergebe, dass die Kommission aufgrund der ihr von ThyssenKrupp übermittelten Informationen eine schwerwiegendere Zuwiderhandlung habe feststellen können.

    Drittens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, die Kommission habe den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, indem sie ThyssenKrupp eine Ermäßigung der Geldbuße um 20 %, Otis jedoch, deren Kooperationsbeitrag dem von ThyssenKrupp ähnlich gewesen sei, eine Ermäßigung um 40 % gewährt habe.

    Nach Ansicht der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 hat die Kommission gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verstoßen, da sie den von ThyssenKrupp vorgelegten Beweismitteln zu den Zuwiderhandlungen in Deutschland keinen erheblichen Mehrwert zuerkannt habe.

    Im Übrigen bestreiten die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 nicht, dass die Behauptungen von ThyssenKrupp nicht durch zeitgleiche Beweismittel gestützt wurden (Erwägungsgründe 808 und 810 der angefochtenen Entscheidung).

    Zur Behauptung der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07, dass ThyssenKrupp den dem Kartell in Deutschland zugrunde liegenden Sachverhalt "bestätigt und ergänzt" habe, ist festzustellen, dass die Klägerinnen außer den die Verschleierung des Kartells betreffenden Beweismitteln weder genaue Angaben zu den von ihnen angeblich vorgelegten Beweismitteln machen noch vortragen, inwiefern diese einen erheblichen Beweiswert im Sinne von Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 dargestellt haben sollen.

    Soweit das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 [ vertraulich ] betrifft, ist zu beachten, dass diese Bestrebungen, soweit sie erwiesen sind, in die Zeit nach der Zuwiderhandlung fielen, wie diese in Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden ist.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 tragen vor, die Kommission habe die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 rechtlich falsch angewandt, da sie nicht den Mehrwert der von ThyssenKrupp vorgelegten Beweismittel berücksichtigt habe.

    Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07, die sich nicht dagegen wenden, dass Kone ein Geldbußenerlass nach Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gewährt worden war, auch nicht bestreiten, dass schon die von Kone vorgelegten Informationen es der Kommission ermöglichten, eine Zuwiderhandlung in Luxemburg festzustellen (816. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

    Als Zweites ist festzustellen, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 nicht bestreiten, dass ThyssenKrupp im Rahmen ihres Antrags [ vertraulich ] der Kommission kein zeitgleiches Beweismittel vorgelegt hat (827. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 führen jedoch mehrere Umstände an, die ihrer Ansicht nach geeignet sind, zu belegen, dass die von ThyssenKrupp beigebrachten Beweise einen erheblichen Mehrwert gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweisen darstellten.

    In diesem Zusammenhang können die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 nicht geltend machen, die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Bedeutung der ihr von den Unternehmen vorgelegten detaillierten Beweismittel zu Unrecht herunterspiele.

    Zweitens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, dass sich die Kommission auf Erklärungen von ThyssenKrupp gestützt habe, um sich im 307. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung auf die Vorsichtsmaßnahmen der an der Zuwiderhandlung Beteiligten zu beziehen, mit denen diese die Treffen und Kontakte zwischen den Wettbewerbern hätten verschleiern wollen.

    Drittens führen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 aus, ThyssenKrupp habe die Kommission als erstes Unternehmen darauf hingewiesen, dass die rechtswidrigen Zusammenkünfte [ vertraulich ] organisiert worden [ vertraulich ] seien (303. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

    Wie sich aus den Akten ergibt, war jedoch der Kommission aufgrund der Erklärungen von Kone und Otis von Februar und März 2004 die Rolle [ vertraulich ] bei der Organisation der rechtswidrigen Zusammenkünfte entgegen den Behauptungen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 schon vor der Eingabe von ThyssenKrupp bekannt.

    Sechstens tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 vor, die Kommission habe Informationen über den Inhalt der Wartungsverträge verwertet und sich hierzu auf die Eingabe von Kone vom 5. Februar 2004 und von ThyssenKrupp [ vertraulich ] gestützt, während die Eingaben von Schindler und Luxlift erst später gemacht worden seien (348. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 nicht nachgewiesen haben, dass die Kommission ihren Wertungsspielraum offensichtlich überschritten hat, indem sie die Auffassung vertreten hat, dass die von ThyssenKrupp vorgelegten Beweismittel keinen erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 dargestellt hätten.

    Drittens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, die Kommission habe ihr Ermessen grob fehlerhaft ausgeübt, indem sie die Entscheidung der luxemburgischen Wettbewerbsbehörde [ vertraulich ] ignoriert habe, mit der ThyssenKrupp ein Geldbußenerlass gewährt worden sei und die darauf hindeute, dass die Kooperationsbeiträge dieses Unternehmens nach luxemburgischem Recht für die Gewährung eines vollständigen oder teilweisen Geldbußenerlasses ausreichten und damit einen Mehrwert aufwiesen.

    Viertens behaupten die Klägerinnen in den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07, wegen der bei den mit der Sache betrauten Beamten anzutreffenden offensichtlichen Sprachschwierigkeiten, die sich in einer Fehlinterpretation einzelner Beweismittel niedergeschlagen hätten, habe die Kommission den Mehrwert des Beitrags von ThyssenKrupp nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nicht korrekt gewürdigt.

    Als Erstes vertreten die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 die Auffassung, sie hätten in Bezug auf die Zuwiderhandlungen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden Anspruch auf eine Ermäßigung der gegen ThyssenKrupp festgesetzten Geldbußen um mindestens 10 %, da sie den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführten Sachverhalt nicht bestritten hätten.

    Als Drittes machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, ThyssenKrupp, die die Kommission über die Bestrebungen der an der Zuwiderhandlung in Deutschland Beteiligten, ihre Untersuchung zu behindern, in Kenntnis gesetzt habe, sei gegenüber den Unternehmen, die diese Verhaltensweisen bestritten hätten, diskriminierend behandelt worden, da beide Gruppen von Unternehmen für ihre Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 die gleiche Geldbußenermäßigung erhalten hätten.

    Als Viertes tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 vor, aufgrund der Methode zur Berechnung der Ermäßigung um 1 % wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts entstehe ThyssenKrupp ein finanzieller Schaden im Vergleich zu den übrigen Unternehmen, die am Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen seien.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 machen geltend, die Geldbußen, die in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für die in dieser Bestimmung festgestellten Zuwiderhandlungen festgesetzt worden seien, verstießen gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, da die Kommission für die Bestimmung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes der fraglichen Unternehmen auf den Umsatz der ThyssenKrupp-Gruppe und nicht auf denjenigen der Tochtergesellschaften, die sich unmittelbar an den Zuwiderhandlungen beteiligt hätten, abgestellt habe.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 tragen erstens vor, dass TKAG und TKE nicht die von ihren jeweiligen Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen zugerechnet werden könnten und dass die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 bezeichnete Obergrenze von 10 % des Umsatzes damit nach dem Umsatz dieser Tochtergesellschaften zu ermitteln sei.

    Zweitens halten die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 eine Bestimmung der Obergrenze der Geldbußen auf der Grundlage des Umsatzes der Muttergesellschaft jedenfalls auch deshalb für ausgeschlossen, weil sich Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auf "an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen" beziehe.

    Da die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 nicht geltend machen, dass die gegen sie festgesetzte Geldbuße die Obergrenze von 10 % dieses Umsatzes übersteige, sind ihre Rügen zurückzuweisen.

    Nach Ansicht der Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 ist der Endbetrag der gegen sie festgesetzten Geldbußen unverhältnismäßig.

    Zur Darlegung des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit heben erstens die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 den einzelstaatlichen Charakter der in der angefochtenen Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlungen hervor.

    Zweitens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07 und T-150/07 geltend, die gegen ThyssenKrupp wegen der Zuwiderhandlungen in Belgien und in Luxemburg verhängten Geldbußen seien im Verhältnis zur Größe der betreffenden Markte zu hoch und spiegelten nicht korrekt die wirtschaftlichen Kräfteverhältnisse zwischen den an den Zuwiderhandlungen beteiligten Unternehmen wider, auf die es bei ihrer Begehung entscheidend angekommen sei.

    Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 weisen in diesem Zusammenhang weiter darauf hin, dass die wegen der Zuwiderhandlungen in Belgien und den Niederlanden gegen sie festgesetzten Geldbußen einem Vielfachen der jeweiligen Umsätze von TKLA und TKL entsprächen.

    Aufgrund dessen ist der von den Klägerinnen in den Rechtssachen T-144/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 angeführte Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Berechnung des Endbetrags der Geldbuße zurückzuweisen.

    Die Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    In den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 wird der Betrag der in Art. 2 Abs. 1 vierter Gedankenstrich der Entscheidung C (2007) 512 gegen die ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV, die ThyssenKrupp Elevator AG und die ThyssenKrupp AG wegen der Zuwiderhandlung in Belgien verhängten Geldbuße auf 45 738 000 Euro festgesetzt.

    In den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 wird der Betrag der in Art. 2 Abs. 2 vierter Gedankenstrich der Entscheidung C (2007) 512 gegen die ThyssenKrupp Aufzüge GmbH, die ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH, die ThyssenKrupp Elevator AG und die ThyssenKrupp AG wegen der Zuwiderhandlung in Deutschland verhängten Geldbuße auf 249 480 000 Euro festgesetzt.

    In den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 wird der Betrag der in Art. 2 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Entscheidung C (2007) 512 gegen die ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl, die ThyssenKrupp Elevator AG und die ThyssenKrupp AG wegen der Zuwiderhandlung in Luxemburg verhängten Geldbuße auf 8 910 000 Euro festgesetzt.

  • LG Berlin, 25.09.2023 - 96b O 2/23

    Fahrtreppenkartell

    Auf sie entfielen bis Ende des Jahres 2000 wertbezogen nahezu 100 % und anschließend etwa 75 % des Fahrtreppenmarkts (vgl. Kommissionsentscheidung, Rn. 51, 232 u. 278; EuG, Urteile vom 13. Juli 2011 - T-141/07, T-142/07, T-145/07 u. T-146/07, juris Rn. 194; T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 u. T-154/07, juris Rn. 224).

    cc) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Kommission insbesondere aufgrund der hohen Marktabdeckung der Kartellbeteiligten in der Kommissionsentscheidung davon ausgeht, dass das wettbewerbswidrige Verhalten der Kartellanten mit hoher Wahrscheinlichkeit ("high likelihood") zu Ergebnissen geführt hat, die unter Wettbewerbsbedingungen nicht eingetreten wären (vgl. Kommissionsentscheidung, Rn. 589 u. 660; siehe hierzu auch EuG, Urteile vom 13. Juli 2011 - T-138/07, juris Rn. 226, 228 u. 231; T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, juris Rn. 193 ff.; T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07, juris Rn. 223 ff.).

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