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   EuG, 06.12.1996 - T-155/96 R   

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https://dejure.org/1996,15730
EuG, 06.12.1996 - T-155/96 R (https://dejure.org/1996,15730)
EuG, Entscheidung vom 06.12.1996 - T-155/96 R (https://dejure.org/1996,15730)
EuG, Entscheidung vom 06. Dezember 1996 - T-155/96 R (https://dejure.org/1996,15730)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Stadt Mainz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Staatliche Beihilfe - Dringlichkeit.

  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der die Rückforderung einer Beihilfe angeordnet wird - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Begriff - Beweislast; (EG-Vertrag, Artikel 185; ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Stadt Mainz / Kommission

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 (C 64/94, ex NN 2/93) betreffend eine staatliche Beihilfe der Stadt Mainz an die Grundstücksverwaltungsgesellschaft Fort Malakoff Mainz in Form des Verkaufs eines Grundstücks zu einem zu niedrigen Preis

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2005 - 8 S 93.05

    Beihilfe, Gewährung im Rahmen einer Privatisierung, Vertrag, Negativentscheidung

    Auch dem Beschluss des Präsidenten des EuG vom 6. Dezember 1996 (Rs. T-155/96 - Fort Malakoff, zitiert nach eur-lex) lässt sich nicht entnehmen, dass die Rückforderung einer in Gestalt eines zu niedrigen Kaufpreises für ein städtisches Grundstück gewährten Beihilfe durch eine zivilgerichtliche Klage durchgesetzt werden muss.
  • VG Berlin, 15.08.2005 - 20 A 135.05

    Warnow Werft darf gemeinschaftsrechtswidrige Beihilfe vorerst behalten

    Die Kammer teilt die Auffassung der Antragstellerin, dass dem Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz (EuG) vom 6. Dezember 1996 in der Rechtssache T-155/96 R (Stadt Mainz/Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Fort Malakoff, Slg. 1996, II-1657 ff.) ein Gebot der Rückforderung einer vertraglich gewährten Beihilfe durch Verwaltungsakt nicht zu entnehmen ist.

    Das Gericht erster Instanz geht in dieser Entscheidung vielmehr davon aus, dass gegebenenfalls das nationale Gericht zuständig sei, darüber zu befinden, ob die Entscheidung der Kommission über die Rückforderung der Beihilfe zu einer völligen oder teilweisen Nichtigkeit des der Beihilfe zugrunde liegenden Vertrages führen könne, äußert aber keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen ein Verfahren vor einem nationalen Gericht, in dem ein solcher Einwand durch den vertraglichen Leistungsempfänger erhoben wird (vgl. EuG, Beschluss vom 6. Dezember 1996, a.a.O., II-1665 ff.).

  • EuG, 03.12.2002 - T-181/02

    Neue Erba Lautex / Kommission

    Im Licht der in der vorstehenden Randnummer genannten Rechtssache hat die Antragstellerin nicht dargetan, inwiefern es die ihr nach deutschem Recht gegen eine sofortige Rückforderung der Beihilfe zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe nicht ermöglichen würden, den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens abzuwenden (vgl. Beschlüsse Deufil/Kommission, Randnr. 22, und Belgien/Kommission, Randnr. 26; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1996 in der Rechtssache T-155/96 R, Stadt Mainz/Kommission, Slg. 1996, II-1655, Randnr. 25).
  • EuG, 25.06.2002 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission

    Hiernach ist festzustellen, dass die Antragsteller, die die Absicht bekundet haben, die ihnen in Frankreich zur Verfügung stehenden Klagemöglichkeiten auszuschöpfen, da der Vollzug der streitigen Entscheidung ihrer Meinung nach die Einleitung von Gerichtsverfahren rechtfertigen würde, auch wenn dies mit Unannehmlichkeiten verbunden sei, nichts dafür vorgetragen haben, dass die ihnen nach dem nationalen Recht zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe gegen die Rückgängigmachung der Steuerermäßigungen es ihnen nicht ermöglichen würden, den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens abzuwenden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589, Randnr. 26, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1996 in der Rechtssache T-155/96 R, Stadt Mainz/Kommission, Slg. 1996, II-1655, Randnr. 25).
  • EuG, 15.05.2003 - T-47/03

    Sison / Rat

    Angesichts dieser Umstände hat der Antragsteller nicht dargetan, dass die Möglichkeit, von den nationalen Behörden eine Genehmigung gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung Nr. 2580/2001 zu erhalten, und die innerstaatlichen Rechtsbehelfe, die ihm nach niederländischem Recht gegen nach diesen Bestimmungen erlassene Beschlüsse der nationalen Behörden zur Verfügung stehen, nicht die Abwendung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens ermöglichen würden (vgl. entsprechend Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589, Randnr. 26; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1996 in der Rechtssache T-155/96 R, Stadt Mainz/Kommission, Slg. 1996, II-1655, Randnr. 25, und vom 3. Dezember 2002 in der Rechtssache T-181/02 R, Neue Erba Lautex/Kommission, Slg. 2002, II-5081, Randnr. 109).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    34: - Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1996 in der Rechtssache T-155/96 R (Stadt Mainz/Kommission, Slg. 1996, Slg. 1996, II-1655, Randnr. 22).
  • EuG, 15.07.1997 - T-179/97

    Nederlandse Antillen / Rat

    Sie ist der Prüfung der Klage vorzubehalten, sofern diese nicht schon dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig ist, da sonst der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorgegriffen würde (vgl. zuletzt den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1996 in der Rechtssache T-155/96 R, Stadt Mainz/Kommission, Slg. 1996, II-1655, Randnr. 8).
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