Rechtsprechung
   EuG, 15.12.2009 - T-156/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,28002
EuG, 15.12.2009 - T-156/04 (https://dejure.org/2009,28002)
EuG, Entscheidung vom 15.12.2009 - T-156/04 (https://dejure.org/2009,28002)
EuG, Entscheidung vom 15. Dezember 2009 - T-156/04 (https://dejure.org/2009,28002)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,28002) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    EDF / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen der französischen Behörden zugunsten der EDF - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Verfahrensrechte des Beihilfeempfängers - Beeinträchtigung des ...

  • EU-Kommission PDF

    EDF / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen der französischen Behörden zugunsten der EDF - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Verfahrensrechte des Beihilfeempfängers - Beeinträchtigung des ...

  • EU-Kommission

    EDF / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen der französischen Behörden zugunsten der EDF - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird -Verfahrensrechte des Beihilfeempfängers - Beeinträchtigung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der bestimmte von Frankreich zugunsten von EDF getroffene Maßnahmen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    EDF / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen der französischen Behörden zugunsten der EDF - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Verfahrensrechte des Beihilfeempfängers - Beeinträchtigung des ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Électricité de France (EDF) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. April 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Artikel 3 und 4 der Entscheidung C(2003) 4637 final der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die staatlichen Beihilfen, die Frankreich im Jahr 1997 der Klägerin und dem Sektors der Strom- und Gaswirtschaft in Form von nicht entrichteter ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.2009 - T-156/04
    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass der Gerichtshof auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen zwischen zwei Kategorien von Sachverhalten unterscheidet: denjenigen, in denen die staatliche Intervention wirtschaftlichen Charakter hat, und denjenigen, in denen die staatliche Intervention zu den Hoheitsakten zählt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 22, und Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 134, Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, oben in Randnr. 220 angeführt, Nr. 20).

    Das ist der Fall, wenn die staatlichen Stellen einem Unternehmen eine direkte Subvention zahlen, eine Steuererleichterung gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, Slg. 1994, I-877, Randnr. 14, vom 19. Mai 1999, 1talien/Kommission, C-6/97, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 16, und vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnrn.

    Dies gilt auch für Belastungen des Staates, die sich aus der Entlassung von Arbeitnehmern, der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung und anderen Sozialleistungen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Slg. 1999, II-17, Randnr. 119), sowie für Beihilfen für die Wiederherstellung der industriellen Struktur, staatliche Darlehen zu ungewöhnlichen Bedingungen oder die Kosten der Sanierung eines Standorts zwecks Errichtung eines Technologieparks (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 22, und vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 140; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 108).

    Zwar geht aus der Rechtsprechung hervor, dass bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers zwischen den Verpflichtungen, die der Staat als Eigentümer der Anteile einer Gesellschaft zu übernehmen hat, und den Verpflichtungen zu unterscheiden ist, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen können (Urteil vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 134).

    Insbesondere ergibt sich aus den Urteilen, in denen dieses Kriterium angewandt worden ist (Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 185 angeführt, und Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 227 angeführt), dass es sich in den fraglichen Rechtssachen um Verpflichtungen handelte, die dem Staat in seiner Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt oblagen, und es daher nicht möglich war, das Kriterium des privaten Kapitalgebers auf die damit verbundenen Belastungen anzuwenden.

  • EuGH, 03.07.2003 - C-83/01

    Chronopost / Ufex u.a.

    Auszug aus EuG, 15.12.2009 - T-156/04
    Zweitens habe der Staat sich hierbei in Wirklichkeit so verhalten, wie sich ein "umsichtiger Aktionär" des Unternehmens unter normalen Marktbedingungen, die notwendigerweise anhand der verfügbaren objektiven und nachprüfbaren Faktoren zu ermitteln seien, verhalten würde (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 2003, Chronopost u. a./Ufex u. a., C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, Slg. 2003, I-6993, Randnr. 38).

    Im Übrigen habe der Gerichtshof festgestellt, dass für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstelle, zu ermitteln sei, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhalte, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a., oben in Randnr. 172 angeführt, Randnr. 38).

    In seinem Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a. (oben in Randnr. 172 angeführt, Randnr. 38) habe der Gerichtshof entschieden, dass die zwangsläufig hypothetischen "normalen Marktbedingungen", da es unmöglich sei, die Situation von La Poste mit der einer privaten Unternehmensgruppe, die keine Monopolstellung habe, zu vergleichen, anhand der verfügbaren objektiven und nachprüfbaren Faktoren zu ermitteln seien.

    Nach den Feststellungen im Urteil Chronopost u. a./Ufex u. a. seien die normalen Marktbedingungen jedoch anhand der verfügbaren objektiven und nachprüfbaren Faktoren zu ermitteln.

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus EuG, 15.12.2009 - T-156/04
    Für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe bedarf es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, muss der innergemeinschaftliche Handel als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden (vgl. Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierbei kann die Liberalisierung eines Wirtschaftssektors auf Gemeinschaftsebene dazu führen, dass die Beihilfen den Wettbewerb tatsächlich oder potenziell beeinflussen und sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken (vgl. Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem kann die Stärkung eines Unternehmens, das bis dahin nicht am innergemeinschaftlichen Handel teilgenommen hat, dieses in die Lage versetzen, den Markt eines anderen Mitgliedstaats zu durchdringen (vgl. Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.2009 - T-156/04
    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass der Gerichtshof auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen zwischen zwei Kategorien von Sachverhalten unterscheidet: denjenigen, in denen die staatliche Intervention wirtschaftlichen Charakter hat, und denjenigen, in denen die staatliche Intervention zu den Hoheitsakten zählt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 22, und Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 134, Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, oben in Randnr. 220 angeführt, Nr. 20).

    Dies gilt auch für Belastungen des Staates, die sich aus der Entlassung von Arbeitnehmern, der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung und anderen Sozialleistungen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Slg. 1999, II-17, Randnr. 119), sowie für Beihilfen für die Wiederherstellung der industriellen Struktur, staatliche Darlehen zu ungewöhnlichen Bedingungen oder die Kosten der Sanierung eines Standorts zwecks Errichtung eines Technologieparks (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 22, und vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 140; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 108).

    Insbesondere ergibt sich aus den Urteilen, in denen dieses Kriterium angewandt worden ist (Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 185 angeführt, und Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 227 angeführt), dass es sich in den fraglichen Rechtssachen um Verpflichtungen handelte, die dem Staat in seiner Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt oblagen, und es daher nicht möglich war, das Kriterium des privaten Kapitalgebers auf die damit verbundenen Belastungen anzuwenden.

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.2009 - T-156/04
    Außerdem bestätige das Urteil des Gerichtshofs vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission (C-334/99, Slg. 2003, I-1139), auf das sich die Kommission in ihren Schriftsätzen berufe und dem zufolge zwischen den Verpflichtungen, die der Staat als Anteilseigner einer Gesellschaft zu übernehmen habe, und den Verpflichtungen, die ihm als Hoheitsträger oblägen, zu unterscheiden sei, in Wirklichkeit die Auffassung der EDF, da es voraussetze, dass das Verhalten des als Kapitalgeber handelnden Staates mit dem Verhalten eines unter normalen Marktbedingungen handelnden privaten Kapitalgebers verglichen werde.

    Der Umstand, dass "Steuergeschenke" a priori untersagt seien, sei ausschließlich auf die Anwendung des genannten und vom Gerichtshof anerkannten Grundsatzes der Neutralität zurückzuführen, dem zufolge "zwischen den Verpflichtungen zu unterscheiden [ist], die der Staat als Anteilseigner einer Gesellschaft zu übernehmen hat, und den Verpflichtungen, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen" (Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 134).

    Insoweit kann erstens dem Vorbringen der Kommission nicht gefolgt werden, angesichts des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Deutschland/Kommission (C-334/99, oben in Randnr. 185 angeführt) könne das Kriterium des privaten Kapitalgebers nicht angewandt werden, da der französische Staat in der vorliegenden Rechtssache seine hoheitlichen Befugnisse durch Rückgriff auf ein Gesetz ausgeübt habe, um auf eine Steuerforderung zu verzichten, und sich daher nicht wie ein privater Aktionär verhalten habe.

  • EuG, 23.11.2006 - T-217/02

    Ter Lembeek / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten der

    Auszug aus EuG, 15.12.2009 - T-156/04
    Insbesondere sind die komplexen Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die sie bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (vgl. Urteil des Gerichts vom 23. November 2006, Ter Lembeek/Kommission, T-217/02, Slg. 2006, II-4483, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Kommission kann also nicht vorgeworfen werden, Informationen, die ihr im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt zu haben, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr hätten vorgetragen werden können (Urteil Ter Lembeek/Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 83).

  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.2009 - T-156/04
    Dies gilt auch für Belastungen des Staates, die sich aus der Entlassung von Arbeitnehmern, der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung und anderen Sozialleistungen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Slg. 1999, II-17, Randnr. 119), sowie für Beihilfen für die Wiederherstellung der industriellen Struktur, staatliche Darlehen zu ungewöhnlichen Bedingungen oder die Kosten der Sanierung eines Standorts zwecks Errichtung eines Technologieparks (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 22, und vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 140; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 108).

    Insbesondere ergibt sich aus den Urteilen, in denen dieses Kriterium angewandt worden ist (Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 185 angeführt, und Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 227 angeführt), dass es sich in den fraglichen Rechtssachen um Verpflichtungen handelte, die dem Staat in seiner Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt oblagen, und es daher nicht möglich war, das Kriterium des privaten Kapitalgebers auf die damit verbundenen Belastungen anzuwenden.

  • EuGH, 08.05.2008 - C-49/05

    Ferriere Nord / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.2009 - T-156/04
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission in der in Art. 88 Abs. 2 EG geregelten Prüfungsphase verpflichtet, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission, C-49/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar können die Beteiligten keinen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen, doch haben sie das Recht, an dem von der Kommission eingeleiteten Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (Urteil Ferriere Nord/Kommission, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 69).

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

    Auszug aus EuG, 15.12.2009 - T-156/04
    Hierfür genügt es, dass die Beteiligten erfahren, welche Überlegungen die Kommission zu der vorläufigen Ansicht veranlasst haben, dass die in Rede stehende Maßnahme eine neue, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen könnte (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2008, TV 2/Danmark u. a./Kommission, T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.01.1999 - T-129/95

    STAATLICHE BEIHILFEN IN HÖHE VON ÜBER 275 MILLIONEN DM FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus EuG, 15.12.2009 - T-156/04
    Dies gilt auch für Belastungen des Staates, die sich aus der Entlassung von Arbeitnehmern, der Zahlung von Arbeitslosenunterstützung und anderen Sozialleistungen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Slg. 1999, II-17, Randnr. 119), sowie für Beihilfen für die Wiederherstellung der industriellen Struktur, staatliche Darlehen zu ungewöhnlichen Bedingungen oder die Kosten der Sanierung eines Standorts zwecks Errichtung eines Technologieparks (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 22, und vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 140; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 108).
  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

  • EuG, 31.05.2006 - T-354/99

    Kuwait Petroleum (Nederland) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Mitteilung der

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuG, 13.06.2000 - T-204/97

    EPAC / Kommission

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta u.a. / Kommission

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 19.01.1994 - C-364/92

    SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol

  • EuG, 04.04.2001 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

  • EuGH, 23.10.1997 - C-159/94

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuGH, 29.04.1999 - C-342/96

    Spanien / Kommission

  • EuG, 30.04.1998 - T-16/96

    Cityflyer Express / Kommission

  • EuG, 23.10.2002 - T-269/99

    Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission

  • EuG, 06.09.2006 - T-304/04

    Italien / Kommission

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 28.04.2005 - C-384/03

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 19.05.1999 - C-6/97

    Italien / Kommission

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuG, 14.12.2000 - T-613/97

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE FESTSTELLTE, DASS DIE LOGISTISCHE

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

  • EuGH, 29.06.1994 - C-135/92

    Fiskano / Kommission

  • EuGH, 10.07.1986 - 40/85

    Belgien / Kommission

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 16.01.2018 - T-747/15

    Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss der Kommission, Frankreich zu

    Mit Urteil vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission (T-156/04, im Folgenden: Urteil in der Rechtssache G-601/59 , EU:T:2009:505), erklärte das Gericht die Art. 3 und 4 der ursprünglichen Entscheidung für nichtig.

    Zum Urteil in der Rechtssache T - 156/04.

    In den Rn. 233 bis 237 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 vertrat das Gericht die Auffassung, dass für die Entscheidung der Frage, ob die Kommission die Intervention des französischen Staates zugunsten des Kapitals von EDF anhand des Kriteriums des privaten Kapitalgebers hätte prüfen müssen, festzustellen ist, ob diese Intervention angesichts ihrer Natur und ihres Gegenstands und unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Ziels eine Investition darstelle, die von einem privaten Kapitalgeber vorgenommen werden könne, und daher von diesem Staat als Wirtschaftsteilnehmer in gleicher Weise wie von einem privaten Kapitalgeber getätigt worden sei, oder ob es sich um eine Intervention des Staates als Träger öffentlicher Gewalt handle, so dass die Anwendung dieses Kriteriums ausgeschlossen sei.

    In den Rn. 240 bis 242 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 wies das Gericht darauf hin, dass die "Ansprüche des Konzessionsgebers" in Höhe von 14, 119 Mrd.

    In den Rn. 243 bis 245 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 vertrat das Gericht die Auffassung, dass Art. 4 des Gesetzes Nr. 97-1026, der der Umstrukturierung der Bilanz von EDF und der Erhöhung ihrer Eigenmittel gedient habe, keine Bestimmung steuerrechtlicher Natur sei, sondern dass es sich um eine Bilanzierungsvorschrift handle, die steuerliche Auswirkungen habe.

    In den Rn. 247 bis 250 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 führte das Gericht aus, dass die Kommission angesichts des mit der fraglichen Maßnahme verfolgten Ziels, das Kapital von EDF zu erhöhen, nicht allein aufgrund der steuerlichen Natur der betreffenden Forderung von der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers hätte absehen dürfen.

    In den Rn. 251 und 252 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 präzisierte das Gericht, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Form der betreffenden Investition Unterschiede bei den Kosten, die mit der Aufbringung des Kapitals verbunden seien, und der Kapitalrendite bewirke, so dass man zu dem Ergebnis gelangen könnte, dass ein privater Kapitalgeber eine solche Investition nicht getätigt hätte.

    Daher gelangte das Gericht in Rn. 253 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 zu dem Ergebnis, dass die Kommission, da die streitige Maßnahme in ihrem Zusammenhang zu würdigen gewesen sei, sich nicht darauf habe beschränken dürfen, deren steuerliche Auswirkungen zu prüfen, sondern gleichzeitig die Begründetheit des Vorbringens hätte prüfen müssen, wonach der Verzicht auf die Steuerforderung im Rahmen der Umstrukturierung der Bilanz und der Erhöhung des Kapitals von EDF das Kriterium des privaten Kapitalgebers erfüllen könne.

    Im Anschluss daran wies das Gericht in den Rn. 254 bis 259 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 das Vorbringen der Kommission zurück, wonach das Kriterium des privaten Kapitalgebers nicht angewandt werden könne, weil der französische Staat in diesem Fall seine hoheitlichen Befugnisse durch Rückgriff auf ein Gesetz ausgeübt habe, um auf eine Steuerforderung zu verzichten.

    In den Rn. 260 bis 263 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 wies das Gericht das Vorbringen der Kommission zurück, wonach das Kriterium des privaten Kapitalgebers nicht auf die Umwandlung einer Steuerforderung in Kapital angewandt werden könne, da einem privaten Kapitalgeber gegenüber einem Unternehmen niemals eine solche Steuerforderung, sondern nur eine private oder geschäftliche Forderung zustehen könne.

    In den Rn. 264 bis 277 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 wies das Gericht das Vorbringen der Kommission zurück, wonach ein privater Kapitalgeber in einer vergleichbaren Lage die Steuer hätte entrichten müssen, wodurch ihm höhere Kosten entstanden wären, da ein solcher Kapitalgeber für eine Einlage von 100 Euro in Wirklichkeit 141, 66 Euro hätte aufbringen müssen.

    In Rn. 283 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 wies das Gericht das Vorbringen der Kommission zurück, wonach die Anerkennung der Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers dazu führen könne, dass jede Form von Steuerbefreiung, die die Mitgliedstaaten vornähmen, gültig sei.

    Mit dem ersten Hauptklagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 266 AEUV geltend gemacht, der darin bestehe, dass die Kommission sowohl den Tenor des Urteils in der Rechtssache T-156/04 als auch die ihn tragenden Gründe verkannt habe.

    Folglich sei die Feststellung der Maßnahme sehr wohl eine Rechtsfrage, zu der sich das Gericht tatsächlich und notwendigerweise geäußert habe, und damit auch ein den Tenor des Urteils in der Rechtssache T-156/04 tragender Grund.

    Der Umfang der Rechtskraft des Urteils in der Rechtssache T-156/04 muss daher im Licht des Urteils in der Rechtssache C-124/10 P bestimmt werden, das auf das Rechtsmittel erging, das die Kommission gegen das Urteil in der Rechtssache G-601/59 eingelegt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C-221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 88).

    Folglich hat die Kommission rechtsfehlerfrei und ohne gegen die Rechtskraft des Urteils in der Rechtssache T-156/04 zu verstoßen, nach der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens in dem angefochtenen Beschluss die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers auf die Maßnahme untersucht, mit der die Französische Republik darauf verzichtet hat, die Ansprüche des Konzessionsgebers bei ihrer Neueinstufung unter Kapitalerhöhungen zu besteuern (Rn. 117 und 188 sowie Art. 1 des angefochtenen Beschlusses), die Maßnahme, die, wie die Kommission hervorhebt, von der Französischen Republik in ihrem an die Kommission gerichteten Vermerk vom 9. April 2002 im Übrigen klar und eindeutig als die streitige Maßnahme genannt wird (siehe oben, Rn. 27).

    Die Argumentation der Kommission beruhe auf verschiedenen Ungenauigkeiten bei der Untersuchung der relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte und verkenne die Vorgaben aus den Urteilen in den Rechtssachen T-156/04 und C-124/10 P.

    Der angefochtene Beschluss verkenne daher die Vorgaben aus dem Urteil in der Rechtssache T-156/04 zur Annahme des Vorliegens eines "Steuergeschenks" und verwechsle im Übrigen nahezu systematisch die Bedingungen für die Anwendbarkeit dieses Kriteriums und diejenigen für dessen Anwendung.

    Da es sich bei der streitigen Maßnahme um die Erhöhung des Kapitals eines Unternehmens handle, dessen Anteilseigner der Staat sei, habe das Gericht in Rn. 259 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 entschieden, dass diese Maßnahme ihrer Art nach zeige, dass der Staat ein Investitionsziel verfolgt habe, das dem Ziel eines privaten Kapitalgebers vergleichbar sei.

    Das fragliche Vorbringen beruht daher auf einem fehlerhaften Verständnis der Urteile in den Rechtssachen T-156/04 und C-124/10 P.

    Außerdem ist festzustellen, dass dieses Vorbringen in Wirklichkeit darauf gerichtet ist, dass anerkannt wird, dass sich aus den Urteilen in den Rechtssachen T-156/04 und C-124/10 P ergebe, dass der Staat, da es sich bei der Maßnahme um eine Kapitalerhöhung handle, in seiner Eigenschaft als Anteilseigner gehandelt und damit ein Investitionsziel verfolgt habe, das seiner Art nach dem Ziel eines privaten Kapitalgebers vergleichbar gewesen sei, und die Kommission daher das Kriterium für anwendbar hätte erklären müssen.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in den Urteilen in den Rechtssachen T-156/04 und C-124/10 P der Frage der Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers nicht vorgegriffen wurde.

    Das betreffende Vorbringen beruht folglich auf einem fehlerhaften Verständnis der Urteile in den Rechtssachen T-156/04 und C-124/10 P.

    Der Kontext, in dem die Maßnahme getroffen worden sei, sei in den Rn. 9 bis 36 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 klar beschrieben worden und im Jahr 1997 durch die Aussicht auf die baldige Öffnung des europäischen Elektrizitätsmarkts für den Wettbewerb geprägt gewesen.

    Was das verfolgte Ziel angehe, habe gemäß dem Urteil in der Rechtssache T-156/04 (Rn. 243 und 247) das Gesetz Nr. 97-1026 dazu gedient, "die Bilanz der EDF zu sanieren und deren Eigenmittel zu erhöhen" sowie "das Kapital der EDF zu erhöhen".

    Was schließlich die Regeln anbelange, denen die Maßnahme unterworfen sei, habe diese Maßnahme, da es sich um eine Erhöhung des Kapitals von EDF gehandelt habe, deren Kapital durch ein Gesetz festgelegt werde, nur durch ein Gesetz umgesetzt werden können, wie das Gericht in Rn. 252 seines Urteils in der Rechtssache T-156/04 anerkannt habe.

    Dies ist von EDF, die hierzu im Rahmen der Klage, die zum Urteil in der Rechtssache T-156/04 geführt hat, einen Klagegrund geltend gemacht hat, den das Gericht in den Rn. 134 bis 155 dieses Urteils zurückgewiesen hat, nicht bestritten worden.

    Erforderlich ist allerdings, dass die Kommission den Rahmen ihrer Prüfung so genau festlegt, dass das Recht der Beteiligten zur Stellungnahme nicht seinen Sinn verliert (vgl. Urteil in der Rechtssache T-156/04, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen kann, wenn die Kommission beschließt, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, der Einleitungsbeschluss nach Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 auf eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der fraglichen staatlichen Maßnahme und Ausführungen über die Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt beschränkt werden (vgl. Urteil in der Rechtssache T-156/04, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierfür genügt es, dass die Beteiligten erfahren, welche Überlegungen die Kommission zu der vorläufigen Ansicht veranlasst haben, dass die in Rede stehende Maßnahme eine neue, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen könnte (vgl. Urteil in der Rechtssache T-156/04, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Stuttgart, 20.11.2014 - 2 U 11/14

    Unlauterer Wettbewerb der öffentlichen Hand: Freistellung von der

    In ständiger Rechtsprechung setzt der EuGH eine wirkungsorientierte Sichtweise, also eine wirtschaftliche Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals voraus (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2002, Az.: C-5/01; ferner EuG, Urteil vom 15. Dezember 2009, Az.: T-156/04; Koenig/Kühling/Ritter , EG-Beihilfenrecht, 2. Aufl. 2005, Rz. 71; Kleine/Sühnel , in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Europäisches Beihilfenrecht, Kap. 1 Rz. 89 ff.).
  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission (T-156/04, Slg. 2009, II-4503, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Art. 3 und 4 der Entscheidung 2005/145/EG der Kommission vom 16. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen, die Frankreich EDF und der Strom- und Gaswirtschaft gewährt hat (ABl. 2005, L 49, S. 9, im Folgenden: streitige Entscheidung), für nichtig erklärt wurden.
  • EuG, 12.12.2018 - T-722/15

    Interessengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns / Kommission -

    Die Kommission ist gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV verpflichtet, in der Phase der förmlichen Prüfung den Beteiligten eine Frist zur Äußerung zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2006, Le Levant 001 u. a./Kommission, T-34/02, EU:T:2006:59, Rn. 78, vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Niederlande]/Kommission, T-354/99, EU:T:2006:137, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn. 106).

    Die Beteiligten können sich keineswegs auf die Verteidigungsrechte berufen, die den Personen zustehen, gegen die ein Verfahren eingeleitet wird, sondern haben nur das Recht, angemessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls am Verwaltungsverfahren beteiligt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, T-354/99, EU:T:2006:137, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn 107].

    Demgegenüber ist es erforderlich, dass die Kommission, ohne dass sie verpflichtet ist, eine fertige Analyse zur fraglichen Beihilfe vorzulegen, den Rahmen ihrer Prüfung so genau festlegt, dass das Recht der Beteiligten zur Stellungnahme nicht seinen Sinn verliert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2009, 1SD Polska u. a./Kommission, T-273/06 und T-297/06, EU:T:2009:233, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn. 108).

    Hierfür brauchen die Beteiligten nur zu erfahren, welche Überlegungen die Kommission zu der vorläufigen Ansicht veranlasst haben, dass die in Rede stehende Maßnahme eine neue, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Maßnahme darstellen könnte (Urteile vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, T-111/01 und T-133/01, EU:T:2005:166, Rn. 50, sowie vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn. 110).

  • EuG, 12.12.2018 - T-683/15

    Freistaat Bayern / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für den

    Er hat nur das Recht, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Niederlande]/Kommission, T-354/99, EU:T:2006:137, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn 107).

    Die Kommission ist gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV verpflichtet, in der Phase der förmlichen Prüfung den Beteiligten eine Frist zur Äußerung zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2006, Le Levant 001 u. a./Kommission, T-34/02, EU:T:2006:59, Rn. 78, vom 31. Mai 2006, Kuwait Petroleum [Niederlande]/Kommission, T-354/99, EU:T:2006:137, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn. 106).

    Demgegenüber ist es erforderlich, dass die Kommission, ohne dass sie verpflichtet ist, eine fertige Analyse zur fraglichen Beihilfe vorzulegen, den Rahmen ihrer Prüfung so genau festlegt, dass das Recht der Beteiligten zur Stellungnahme nicht seinen Sinn verliert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2009, 1SD Polska u. a./Kommission, T-273/06 und T-297/06, EU:T:2009:233, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn. 108).

    Hierfür brauchen die Beteiligten nur zu erfahren, welche Überlegungen die Kommission zu der vorläufigen Ansicht veranlasst haben, dass die in Rede stehende Maßnahme eine neue, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Maßnahme darstellen könnte (Urteile vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, T-111/01 und T-133/01, EU:T:2005:166, Rn. 50, sowie vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn. 110).

  • EuG, 14.07.2010 - T-570/08

    Deutsche Post / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Anordnung

    Daraus folgt, dass die Beteiligten einen Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, keineswegs geltend machen können, sondern lediglich über das Recht verfügen, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 102 und 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist festzustellen, dass DP keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend machen kann, da ihr derartige Rechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht zustehen (vgl. in diesem Sinne Urteil EDF/Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 104).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-124/10

    Generalanwalt Mazák vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof das Urteil des

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission (T-156/04), aufzuheben, soweit darin die Art. 3 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über Beihilfemaßnahmen zugunsten der EDF und des Sektors der Strom- und Gaswirtschaft (C 68/2002, N 504/2003 und C 25/2003) für nichtig erklärt wurden,.

    2 - Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission (T-156/04, Slg. 2009, II-4503, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligten sich nach der Rechtsprechung nicht auf wirkliche Verteidigungsrechte berufen können, die mit solchen des Mitgliedstaats vergleichbar wären, auch wenn dieser Staat, der die staatlichen Beihilfen gewährt hat, und die betreffenden Beteiligten als deren Empfänger im Rahmen eines solchen Verfahrens unterschiedliche Interessen haben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn. 104, und vom 16. März 2016, Frucona Kosice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 54).
  • EuGH, 02.09.2010 - C-124/10

    Kommission / EDF

    Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 15 décembre 2009, EDF/Commission (T-156/04, non encore publié au Recueil), par lequel celui-ci a annulé les articles 3 et 4 de la décision 2005/145/CE de la Commission, du 16 décembre 2003, relative aux aides d'État accordées par la France à EDF et au secteur des industries électriques et gazières (JO 2005, L 49, p. 9).
  • EuG, 13.12.2018 - T-111/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    À cet égard, il convient de rappeler que, selon la jurisprudence, les intéressés ne peuvent se prévaloir de véritables droits de la défense comparables à ceux de l'État membre même si cet État, qui a octroyé les aides d'État, et les intéressés en cause, en tant que bénéficiaires de celles-ci, peuvent avoir des intérêts divergents dans le cadre d'une telle procédure (voir, en ce sens, arrêts du 15 décembre 2009, EDF/Commission, T-156/04, EU:T:2009:505, point 104, et du 16 mars 2016, Frucona Kosice/Commission, T-103/14, EU:T:2016:152, point 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-167/19

    Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für

  • EuG, 12.03.2020 - T-901/16

    Elche Club de Fútbol / Kommission

  • EuG, 28.01.2016 - T-507/12

    Slowenien / Kommission

  • EuG, 30.06.2015 - T-186/13

    Niederlande / Kommission

  • EuG, 21.12.2021 - T-209/15

    Gmina Kosakowo / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht