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   EuG, 27.06.1991 - T-156/89   

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EuG, 27.06.1991 - T-156/89 (https://dejure.org/1991,3815)
EuG, Entscheidung vom 27.06.1991 - T-156/89 (https://dejure.org/1991,3815)
EuG, Entscheidung vom 27. Juni 1991 - T-156/89 (https://dejure.org/1991,3815)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Íñigo Valverde Mordt gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Beförderungsvoraussetzungen - Dienstalter - Auswahlverfahren - Ordnungsgemäßheit der Vorgänge eines internen Auswahlverfahrens - Anfechtungs- und Schadensersatzklage.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswahlverfahren zum Aufbau der spanischen Übersetzungsabteilung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften; Stillschweigende Ablehnung der Bewerbung eines Beamten um einen ausgeschriebenen Dienstposten; Wegfall des Rechtsschutzinteresses für eine ...

  • Judicialis

    EWG/EAG BeamtStat Art. 7; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 29; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 45; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 3 Abs. 3 des Anhangs III; ; Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3517/85... vom 12. Dezember 1985 Art. 1 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beamte - Beförderungsvoraussetzungen - Dienstalter - Auswahlverfahren - Ordnungsgemäßheit der Vorgänge eines internen Auswahlverfahrens - Anfechtungs- und Schadensersatzklage.

 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (51)

  • EuGH, 21.11.1989 - 41/88

    Becker und Starquit / Parlament

    Auszug aus EuG, 27.06.1991 - T-156/89
    Kurze Zeit später wurde eine Stellenausschreibung CJ 41/88 für einen vierten Dienstposten als Jurist-Überprüfer spanischer Sprache veröffentlicht.

    Auf Ersuchen des Gerichts hat der Beklagte die Akten des Auswahlverfahrens CJ 32/88 mit Ausnahme der Prüfungsarbeiten der Bewerber, den Text der Stellenausschreibung CJ 41/88 sowie eine Durchschrift des Schreibens vom 2. Februar 1989 vorgelegt, mit dem dem Kläger mitgeteilt worden war, daß er nicht in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen sei.

    Zu dem Antrag auf Aufhebung der Zurückweisung der Beschwerden des Klägers vom 28. Februar und 17. März 989 ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bei einer formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde eines Beamten gerichteten Klage das Gericht der Gemeinschaft mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war (vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1989 in den verbundenen Rechtssachen C-41/88 und C-178/88, Becker und Starquit/Parlament, Slg. 1989, 3807).

    Indem der Kläger mit seinen beiden Beschwerden die Ernennung als Jurist-Überprüfer begehrte, griff er die Ablehnung seiner Bewerbung um den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten an.

    Zum Antrag auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der Bewerbung des Klägers um den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten.

    Es ist festzustellen, daß der Kläger mit seiner Bewerbung um den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten die Anstellungsbehörde um den Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung ersucht hat.

    seinen Antrag vom 28. Oktober 1988 in Form der Einreichung seiner Bewerbung auf die mit der Ausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebene Stelle eine Beförderung versagt zu haben, zeige ein blosser Vergleich der Zeitpunkte, daß Verfristung eingetreten sei.

    Zur Zulässigkeit dieses Klagegrundes hat das Gericht vorstehend (Randnr. 30) festgestellt, daß der Kläger fristgerecht Beschwerde gegen die Versagung der Beförderung auf die mit der Ausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebene Stelle eingelegt hat.

    Zu der angeblich verspäteten Geltendmachung dieses Klagegrundes ist darauf hinzuweisen, daß sich der Kläger zwar bei der Darlegung des Klagegrundes auf die Stellenausschreibung CJ 66/87 bezogen hat, die vorliegende Klage indessen gegen die Ablehnung seiner Beförderung auf den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten gerichtet ist.

    Dienstposten eines Juristen-Überpüfers nach Maßgabe der Stellenausschreibung CJ 41/88 zu befördern, fehlerhaft ist.

    Zu der Verletzung des Artikels 29 des Statuts und des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung ist festzustellen, daß der Kläger die Rechtsfolgen verkennt, die sich an seine Aufnahme in die nach Abschluß des Auswahlverfahrens CJ 41/88.

    Zur Zulässigkeit dieses Klagegrundes ist festzustellen, daß der Kläger ihn gegenüber der stillschweigenden Ablehnung seiner Bewerbung für den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten geltend macht, die er fristgerecht angefochten hat.

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß dem Antrag des Klägers auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung seiner Bewerbung für den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten kein Erfolg beschieden ist.

    Der Kläger ist der Meinung, daß der dritte Klageantrag, in dem dieser Antrag und der auf Ernennung als Jurist-Überprüfer enthalten seien, die einfachste Art der Wiedergutmachung für die von ihm erlittenen Schäden darstelle und im wesentlichen auf die stillschweigende Ablehnung seiner Bewerbung um den mit der Stellenausschreibung Nr. 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten gegründet sei.

    Aus den Erwägungen zu dem Antrag auf Aufhebung der Ablehnung der Bewerbung des Klägers um den mit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten ergibt sich, daß im Zusammenhang mit dieser Entscheidung ein Amtsfehler nicht festgestellt werden kann, weil der Kläger die Voraussetzungen des Statuts für eine Beförderung nicht erfuellte.

    Aufgrund einer Reihe von Handlungen und Unterlassungen sei er sich mißbraucht und beleidigt und zugleich in seinem beruflichen Ansehen beeinträchtigt vorgekommen; es handele sich erstens um das Ausbleiben einer Antwort auf seine Bewerbungen auf die mit den Stellenausschreibungen CJ 66/87 und CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten, zweitens um die, wie er mit seinen verschiedenen Rügen dargelegt habe, mängelbehaftete Eröffnung des Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen CJ 32/88, drittens um die Nichtberücksichtigung - im Widerspruch zu einer Reihe von Handlungen auf verschiedenen Ebenen des Beklagten - in der Eignungsliste bei Abschluß dessen, was er als Parodie eines Auswahlverfahrens betrachte, und viertens schließlich um den Entzug seiner Aufgaben als Jurist-Überprüfer zur vorübergehenden Verwendung.

    Der Kläger hat zwar in seinen beiden Beschwerden keinen Ersatz seines immateriellen Schadens in Höhe eines symbolischen Ecu gefordert, doch steht dieser Antrag in engem Bezug zu den Anträgen auf Aufhebung der Ablehnung seiner Bewerbung um den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten und der Entscheidung, ihn nicht auf die Eignungsliste bei Abschluß des Auswahlverfahrens CJ 32/88 zu setzen, bei denen ein Vorverfahren nach dem Statut stattgefunden hat.

    Bezueglich des Ausbleibens einer Antwort auf seine Bewerbung um den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten ist festzustellen, daß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts der Anstellungsbehörde die Möglichkeit einräumt, einen Antrag stillschweigend abzulehnen, und diese daher nicht verpflichtet, die von Beamten eingereichten Anträge ausdrücklich zu bescheiden.

  • EuGH, 08.03.1988 - 64/86

    Sergio / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.06.1991 - T-156/89
    Der Kläger könne die Eröffnung dieses Auswahlverfahrens jetzt nicht mehr anfechten, da er dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes binnen drei Monaten nach Ausschreibung des Auswahlverfahrens durch Einlegung einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts hätte tun müssen (Urteile vom 11. März 1986 in der Rechtssache 294/84, Adams/Kommission, Slg. 1986, 977, 988, und vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio/Kommission, Slg. 1988, 1399, 1430).

    Es ist ferner festzustellen, daß der Kläger, wenn er die Entscheidung der Eröffnung eines Auswahlverfahrens oder den Inhalt der Ausschreibung des Auswahlverfahrens beanstanden wollte, binnen drei Monaten ab Ausschreibung des Auswahlverfahrens Beschwerde hätte erheben müssen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. März 1986 in der Rechtssache 294/84, Adams, a. a. O., S. 988, und vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio, a. a. O., S. 1429 ff.).

    Da der Kläger die Entscheidung der Eröffnung des Auswahlverfahrens CJ 32/88 nicht fristgerecht angefochten hat, kann er sich nicht auf Klagegründe in Zusammenhang mit der angeblichen Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung stützen, um die Aufhebung der Weigerung, ihn auf die Eignungsliste zu setzen, zu verlangen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. März 1986 in der Rechtssache 294/84, Adams, a. a. O., und vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio, a. a. O.).

    Bezueglich der Stellung von Herrn Dastis als Beamter auf Zeit verweist er auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach weder der Vorsitzende noch die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses unbedingt Beamte sein müssten (Urteile vom 16. Oktober 1975 in der Rechtssache 90/74, Deböck/Kommission, Slg. 1975, 1123, 1136, und vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio, a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fordert nämlich Artikel 3 des Anhangs III des Statuts nicht, daß die Mitglieder eines Prüfungsausschusses Beamte sein müssen (Urteile vom 16. Oktober 1975 in der Rechtssache 90/74, Deböck, a. a. O., und vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio, a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verfüge der Prüfungsausschuß eines Auswahlverfahrens über ein weites Ermessen bezueglich der Modalitäten und der Einzelheiten der Prüfungen (Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 228/86, Goossens, a. a. O., und vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio, a. a. O.).

    Der Gemeinschaftsrichter kann die Auswahl der Prüfungsaufgaben nur dann beanstanden, wenn diese den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgelegten Rahmen überschreitet oder nicht mit dem Zweck der Prüfung oder des Auswahlverfahrens in Einklang steht (Urteile des Gerichtshofes vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio, a. a. O., und vom 24. März 1988 in der Rechtssache 228/86, Goossens, a. a. O.).

    Dagegen schließt es die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht aus, daß jedem Bewerber die zahlenmässigen Ergebnisse mitgeteilt werden, die er bei der Bewertung seiner Befähigungsnachweise oder für seine Prüfungsleistungen erzielt hat (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio, a. a. O., S. 1439, und vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti, Slg. 1983, 2421, 2436).

    Daraus ergibt sich, daß die unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht mehr als Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift betrachtet werden kann, die für sich genommen ihre Aufhebung rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio, a. a. O.).

  • EuGH, 14.07.1983 - 144/82

    Detti / Gerichtshof

    Auszug aus EuG, 27.06.1991 - T-156/89
    Soweit der Kläger gleichwohl Beschwerde eingelegt hat, begann die Klagefrist gemäß Artikel 91 des Statuts mit dem Tag, an dem ihm die Entscheidung über seine Beschwerde mitgeteilt wurde (Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti/Gerichtshof, Slg. 1982, 2421, 2434).

    beschwerende Maßnahme dar (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti, a. a. O.).

    Zu dem Vorbringen des Klägers, daß der für die Übersetzungsprüfung aus dem Deutschen gewählte Text die Bewerber begünstigt habe, die sich für diese Sprache entschieden hätten, ist darauf hinzuweisen, daß dem Grundsatz der Gleichbehandlung in der Tat im Rahmen von Auswahlverfahren eine sehr grosse Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti, a. a. O.) und daß es Sache des Prüfungsausschusses ist - der insoweit über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt -, darauf zu achten, daß die Prüfungen für alle Bewerber eindeutig den gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen (vgl. Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 228/86, Goossens, a. a. O.).

    Dagegen schließt es die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht aus, daß jedem Bewerber die zahlenmässigen Ergebnisse mitgeteilt werden, die er bei der Bewertung seiner Befähigungsnachweise oder für seine Prüfungsleistungen erzielt hat (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio, a. a. O., S. 1439, und vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti, Slg. 1983, 2421, 2436).

  • EuGH, 24.03.1988 - 228/86

    Goossens / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.06.1991 - T-156/89
    Das Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1988 in der Rechtssache 228/86 (Goossens/Kommission, Slg. 1988, 1819), wonach es nicht Sache des Gerichts der Gemeinschaft sei, die Einzelheiten des Inhalts einer Prüfung zu beanstanden, falls diese nicht den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens gezogenen Rahmen überschritten oder dem Zweck der Prüfung oder des Auswahlverfahrens nicht angemessen seien, sei vorliegend nicht maßgebend.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verfüge der Prüfungsausschuß eines Auswahlverfahrens über ein weites Ermessen bezueglich der Modalitäten und der Einzelheiten der Prüfungen (Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 228/86, Goossens, a. a. O., und vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio, a. a. O.).

    Der Gemeinschaftsrichter kann die Auswahl der Prüfungsaufgaben nur dann beanstanden, wenn diese den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgelegten Rahmen überschreitet oder nicht mit dem Zweck der Prüfung oder des Auswahlverfahrens in Einklang steht (Urteile des Gerichtshofes vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio, a. a. O., und vom 24. März 1988 in der Rechtssache 228/86, Goossens, a. a. O.).

    Zu dem Vorbringen des Klägers, daß der für die Übersetzungsprüfung aus dem Deutschen gewählte Text die Bewerber begünstigt habe, die sich für diese Sprache entschieden hätten, ist darauf hinzuweisen, daß dem Grundsatz der Gleichbehandlung in der Tat im Rahmen von Auswahlverfahren eine sehr grosse Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti, a. a. O.) und daß es Sache des Prüfungsausschusses ist - der insoweit über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt -, darauf zu achten, daß die Prüfungen für alle Bewerber eindeutig den gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen (vgl. Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 228/86, Goossens, a. a. O.).

  • EuGH, 08.06.1988 - 135/87

    Vlachou / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 27.06.1991 - T-156/89
    Die Anstellungsbehörde verfügt nämlich bei der Suche nach Bewerbern, die höchsten Ansprüchen gerecht werden, über ein weites Ermessen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juni 1988 in der Rechtssache 135/87, Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1988, 2901, 2915).

    Der Beklagte verweist auf die Rechtsprechung zur Geltung dieses Grundsatzes in Beamtensachen, wonach Zusagen, die Vorschriften des Statuts, denen zufolge für die Besetzung einer Planstelle ein Auswahlverfahren erforderlich sei, nicht berücksichtigten, auf Seiten der Betroffenen kein schutzwürdiges Vertrauen begründen könnten (Urteile vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 162/84, Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1986, 481, 492, und vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 228/84, Pauvert/Rechnungshof, Slg. 1985, 1969, 1978).

    Soweit es um die Bewerber geht, die in die Liste aufgenommen wurden, ist diese im Hinblick auf die Ernennungsverfügung eine bloß vorbereitende Maßnahme (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 143/84, Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1986, 459, 476).

  • EuGH, 11.03.1986 - 294/84

    Adams / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.06.1991 - T-156/89
    Der Kläger könne die Eröffnung dieses Auswahlverfahrens jetzt nicht mehr anfechten, da er dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes binnen drei Monaten nach Ausschreibung des Auswahlverfahrens durch Einlegung einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts hätte tun müssen (Urteile vom 11. März 1986 in der Rechtssache 294/84, Adams/Kommission, Slg. 1986, 977, 988, und vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio/Kommission, Slg. 1988, 1399, 1430).

    Es ist ferner festzustellen, daß der Kläger, wenn er die Entscheidung der Eröffnung eines Auswahlverfahrens oder den Inhalt der Ausschreibung des Auswahlverfahrens beanstanden wollte, binnen drei Monaten ab Ausschreibung des Auswahlverfahrens Beschwerde hätte erheben müssen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. März 1986 in der Rechtssache 294/84, Adams, a. a. O., S. 988, und vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio, a. a. O., S. 1429 ff.).

    Da der Kläger die Entscheidung der Eröffnung des Auswahlverfahrens CJ 32/88 nicht fristgerecht angefochten hat, kann er sich nicht auf Klagegründe in Zusammenhang mit der angeblichen Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung stützen, um die Aufhebung der Weigerung, ihn auf die Eignungsliste zu setzen, zu verlangen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. März 1986 in der Rechtssache 294/84, Adams, a. a. O., und vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86, 72/86, 73/86 und 78/86, Sergio, a. a. O.).

  • EuGH, 13.12.1984 - 20/83

    Vlachos / Gerichtshof

    Auszug aus EuG, 27.06.1991 - T-156/89
    Mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83, Vlachos/Gerichtshof, Slg. 1984, 4149, 4163, und Beschluß vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/85, Brüggemann/WSA, Slg. 1987, 3963, 3966), wonach der Zweijahreszeitraum des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts mit der Ernennung des Beamten auf Lebenszeit beginne, könne er sich nicht einverstanden erklären.

    Demgegenüber müsse nach der Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83 (Vlachos, a. a. O.) der in einer höheren Besoldungsgruppe eingestellte Beamte 33 Monate, das heisst 18 Monate länger als der erstgenannte, warten.

    Diese Auslegung, wonach die vom Statut geforderte Mindestdienstzeit für eine Beförderung von der Ernennung jedes Beamten zum Beamten auf Lebenszeit an berechnet wird ohne Rücksicht darauf, ob er bei seiner Einstellung in die Eingangsbesoldungsgruppe seiner Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe oder in eine andere Besoldungsgruppe eingestuft wurde (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1984 in den verbundenen Rechtssachen 20/83 und 21/83, Vlachos, und den Beschluß vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/85, Brüggemann, a. a. O.), entspricht nämlich dem Wortlaut des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts besser als die gegenteilige, vom Kläger befürwortete Auslegung.

  • EuGH, 07.10.1987 - 401/85

    Schina / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.06.1991 - T-156/89
    Da die Klage ihren Ursprung in dem Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten hat, ist weiter zu prüfen, ob die Vorschriften der Artikel 90 und 91 des Statuts beachtet worden sind (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171, 1181, und vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 401/85, Schina/Kommission, Slg. 1987, 3911, 3929).

    Er kann sich daher im Rahmen einer Schadensersatzklage nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 401/85, Schina, a. a. O.).

  • EuGH, 13.07.1989 - 108/88

    Jaenicke Cendoya / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.06.1991 - T-156/89
    Da die gegen die Maßnahmen des Auswahlverfahrens CJ 32/88 gerichteten Klagegründe insgesamt zurückzuweisen sind, hat der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung nachfolgender Maßnahmen, insbesondere der Ernennungen, die auf der Grundlage dieses Auswahlverfahrens getroffen worden sind (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 108/88, Jänicke-Cendoya/Kommission, Slg. 1989, 2711, 2741 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind solche Anträge zur Stützung einer Aufhebungsklage unzulässig (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 12/69, Wonnerth/Kommission, Slg. 1969, 577, 584, und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 108/88, Jänicke-Cendoya, a. a. O., S. 2737).

  • EuGH, 20.05.1987 - 242/85

    Geist / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.06.1991 - T-156/89
    Die in der Beschwerde enthaltenen Rügen können jedoch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens durch die Geltendmachung von Klagegründen und Argumenten näher ausgeführt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten waren, aber in engem Zusammenhang mit ihr stehen (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 20. Mai 1987 in der Rechtssache 242/85, Geist/Kommission, Slg. 1987, 2181, 2196).

    Unter diesen Umständen hat der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Formmangels (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 20. Mai 1987 in der Rechtssache 432/85, Souna/Kommission, Slg. 1987, 2229, 2248, und vom 6. Juli 1983 in der Rechtssache 117/81, Geist/Kommission, Slg. 1983, 2191, 2207).

  • EuG, 20.09.1990 - T-37/89

    Jack Hanning gegen Europäisches Parlament. - Beamter - In die Eignungsliste

  • EuGH, 28.04.1983 - 143/82

    Lippman / Kommission

  • EuG, 22.06.1990 - T-32/89

    Georges Marcopoulos gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGH, 16.10.1975 - 90/74

    Deboeck / Kommission

  • EuGH, 28.02.1980 - 89/79

    Bonu / Rat

  • EuGH, 10.06.1980 - 155/78

    M. / Kommission

  • EuGH, 01.07.1964 - 26/63

    Herr Piergiovanni Pistoj gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 02.07.1969 - 20/68

    Pasetti Bombardella / Rat

  • EuGH, 08.07.1965 - 68/63

    Hartmut Luhleich gegen Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft.

  • EuGH, 08.07.1965 - 110/63

    Willame / Kommission EAG

  • EuGH, 19.11.1981 - 106/80

    Fournier / Kommission

  • EuGH, 14.02.1989 - 346/87

    Bossi / Kommission

  • EuGH, 12.07.1973 - 10/72

    Di Pillo / Kommission

  • EuGH, 10.12.1969 - 12/69

    Wonnerth / Kommission

  • EuGH, 22.10.1975 - 9/75

    Meyer-Burckhardt / Kommission

  • EuGH, 09.06.1983 - 225/82

    Verzyck / Kommission

  • EuGH, 17.01.1989 - 293/87

    Vainker / Parlament

  • EuGH, 26.02.1981 - 34/80

    Authié / Kommission

  • EuG, 27.03.1990 - T-123/89

    Jean-Louis Chomel gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 08.11.1990 - T-56/89

    Brigitte Bataille u. a. gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Verdoppelung des

  • EuGH, 06.07.1983 - 117/81

    Geist / Kommission

  • EuGH, 01.07.1986 - 185/85

    Usinor / Kommission

  • EuGH, 14.06.1972 - 44/71

    Marcato / Kommission

  • EuGH, 29.10.1975 - 81/74

    Marenco / Kommission

  • EuGH, 20.05.1987 - 432/85

    Souna / Kommission

  • EuGH, 06.02.1986 - 162/84

    Vlachou / Rechnungshof

  • EuGH, 09.10.1974 - 112/73

    Campogrande / Kommission

  • EuGH, 10.12.1957 - 1/57

    Société des usines à tubes de la Sarre gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 10.03.1989 - 126/87

    Del Plato / Kommission

  • EuGH, 20.06.1985 - 228/84

    Pauvert / Rechnungshof

  • EuGH, 06.02.1986 - 143/84

    Vlachou / Rechnungshof

  • EuGH, 19.04.1988 - 149/86

    Santarelli / Kommission

  • EuGH, 01.10.1981 - 268/80

    Guglielmi / Parlament

  • EuGH, 04.07.1985 - 134/84

    Williams / Rechnungshof

  • EuGH, 26.02.1987 - 15/85

    Consorzio Cooperative d'Abruzzo / Kommission

  • EuGH, 17.12.1981 - 178/80

    Bellardi-Ricci / Kommission

  • EuGH, 13.07.1989 - 361/87

    Caturla-Poch u.a. / Parlament

  • EuGH, 30.05.1984 - 111/83

    Picciolo / Parlament

  • EuGH, 06.07.1988 - 164/87

    Simonella / Kommission

  • EuGH, 21.11.1989 - 178/88
  • EuGH, 07.10.1987 - 248/86

    Brüggemann / ESC

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    105 Die Behauptung eines Ermessensmißbrauchs kann nur berücksichtigt werden, wenn der Kläger objektive, schlüssige und übereinstimmende Indizien für das Vorliegen eines solchen Mißbrauchs vorbringt (vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 36/87, Caturla-Poch und De la Fünte/Parlament, Slg. 1989, 2471, 2489, und das Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-156/89, Valverde/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407, II-453).
  • EuG, 10.05.2006 - T-279/03

    Galileo International Technology u.a. / Kommission - Schadensersatzklage -

    60 Soweit die Klägerinnen beantragen, der Kommission die Benutzung des Wortes "Galileo" für das Vorhaben des Satellitennavigationssystems zu untersagen, beruft sich die Kommission auf eine gefestigte Rechtsprechung, wonach der Gemeinschaftsrichter auch im Rahmen eines Schadensersatzverfahrens keine Anordnungen an ein Gemeinschaftsorgan richten darf, weil er damit in die Befugnisse der Verwaltung eingreifen würde (Urteil des Gerichtshofes vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-63/89, Assurances du crédit/Rat und Kommission, Slg. 1991, I-1799, Randnr. 30; Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-156/89, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407, Randnr. 150; Beschlüsse des Gerichts vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache T-71/99, Meyer/Kommission, Slg. 1999, II-1727, Randnr. 13, und vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-202/02, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, Slg. 2004, II-181, Randnr. 53).
  • EuG, 03.02.2005 - T-137/03

    Mancini / Kommission

    Référence à : Tribunal 27 juin 1991, Valverde Mordt/Cour de justice, T-156/89, Rec.

    À cet égard, l'AIPN et le comité du personnel jouissent d'un large pouvoir d'appréciation pour évaluer les compétences des personnes qu'ils sont appelés à désigner comme membre du jury et il n'appartient au Tribunal de censurer leur choix que si les limites de ce pouvoir n'ont pas été respectées (arrêts du Tribunal du 27 juin 1991, Valverde Mordt/Cour de justice, T-156/89, Rec. p. II-407, points 105 et 107, et du 25 mai 2000, Elkaïm et Mazuel/Commission, T-173/99, RecFP p. I-A-101 et II-433, point 70).

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