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   EuG, 10.10.2012 - T-158/09   

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https://dejure.org/2012,29926
EuG, 10.10.2012 - T-158/09 (https://dejure.org/2012,29926)
EuG, Entscheidung vom 10.10.2012 - T-158/09 (https://dejure.org/2012,29926)
EuG, Entscheidung vom 10. Oktober 2012 - T-158/09 (https://dejure.org/2012,29926)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Griechenland / Kommission

  • EU-Kommission

    Hellenische Republik gegen Europäische Kommission.

    EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben - Versäumnisse des Mitgliedstaats bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge - Belastung ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 14. April 2009 - Hellenische Republik/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C (2009) 810 final vom 13. Februar 2009 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen bestimmter Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuG, 06.11.2018 - T-717/17

    Chioreanu/ ERCEA - Nichtigkeitsklage - ERCEA - Rahmenprogramm für Forschung und

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nicht befugt, Anordnungen an sie zu richten oder sich an ihre Stelle zu setzen (Urteil vom 10. Oktober 2012, Griechenland/Kommission, T-158/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:530, Rn. 219, vgl. auch Urteil vom 22. April 2016, 1talien und Eurallumina/Kommission, T-60/06 RENV II und T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.03.2023 - T-235/21

    Bulgarien/ Kommission

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung zum einen, dass es zwar Sache der Mitgliedstaaten der Union ist, die Mittel zu wählen, mit denen die Wirksamkeit der Kontrollen und die rasche Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beihilfen gewährleistet werden können, dass aber die Einleitung eines Strafverfahrens nicht zwangsläufig bedeutet, dass die zuständigen Behörden im Übrigen von jeder Maßnahme absehen können, die, wenn nicht auf die Wiedereinziehung, zumindest auf die Sicherung einer sich aus der zu Unrecht erfolgten Zahlung zulasten des betreffenden Fonds ergebenden Forderung abzielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2012, Griechenland/Kommission, T-158/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:530, Rn. 83), und zum anderen im Wesentlichen, dass eine Verletzung der Sorgfaltspflicht, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten und die zu Unrecht gezahlten Beträge wieder einzuziehen, von den Mitgliedstaaten nicht mit dem Hinweis auf die Dauer der vom betroffenen Wirtschaftsteilnehmer eingeleiteten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gerechtfertigt werden kann (Urteil vom 30. Januar 2020, Portugal/Kommission, T-292/18, EU:T:2020:18 Rn. 66).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-547/12

    Griechenland / Kommission

    1 Par son pourvoi, la République hellénique demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 10 octobre 2012, Grèce/Commission (T-158/09, ci-après l'«arrêt attaqué"), par lequel celui-ci a partiellement rejeté son recours tendant à l'annulation ou à la réformation de la décision de la Commission C(2009) 810 final, du 13 février 2009, relative aux conséquences financières à appliquer, dans le cadre de l'apurement des comptes des dépenses financées par la section «Garantie" du Fonds européen d'orientation et de garantie agricole (FEOGA), dans certains cas d'irrégularités commises par des opérateurs, en tant que cette décision exclut du financement communautaire et impute à la République hellénique un montant de 13 348 979, 02 euros (ci-après la «décision litigieuse").
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