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Rechtsprechung
   EuG, 15.12.2021 - T-158/19   

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EuG, 15.12.2021 - T-158/19 (https://dejure.org/2021,50363)
EuG, Entscheidung vom 15.12.2021 - T-158/19 (https://dejure.org/2021,50363)
EuG, Entscheidung vom 15. Dezember 2021 - T-158/19 (https://dejure.org/2021,50363)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Breyer/ REA

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) - Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 - Dokumente zum Forschungsprojekt "iBorderCtrl: Intelligent Portable Border Control System" - Ausnahme zum ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) - Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 - Dokumente zum Forschungsprojekt "iBorderCtrl: Intelligent Portable Border Control System" - Ausnahme zum ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-158/19
    Allerdings kann, wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, das Nichtentscheiden über einen Teil eines Antrags auf Zugang nicht einer Zugangsverweigerung gleichgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 122 und 123).

    Die Entscheidung, die über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten getroffen wird, hängt davon ab, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle der Union erläutern muss, inwiefern der Zugang zu einem Dokument, dessen Verbreitung beantragt wurde, das Interesse, das durch eine Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, hat der Gerichtshof anerkannt, dass es dem Organ, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union freisteht, sich hierbei auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64 und 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass, wenn Verordnungen keine Bestimmungen enthalten, die ausdrücklich den Vorrang der einen gegenüber der anderen vorsehen, sicherzustellen ist, dass jede dieser Verordnungen in einer Weise angewandt wird, die mit der Anwendung der jeweils anderen vereinbar ist und somit ihre kohärente Anwendung erlaubt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Entscheidung, die über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten getroffen wird, hängt davon ab, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument genügt es als Rechtfertigung grundsätzlich nicht, dass dieses Dokument in Zusammenhang mit einer in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 erwähnten Tätigkeit oder einem dort erwähnten Interesse steht, da das betroffene Organ grundsätzlich auch erläutern muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine Ausnahme nach diesem Artikel geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.01.2017 - T-189/14

    Deza / ECHA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente,

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-158/19
    Die Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere ihr elfter Erwägungsgrund und ihr Art. 4, sieht nämlich eine Regelung von Ausnahmen vor, nach der die Organe und Einrichtungen gehalten sind, Dokumente nicht offenzulegen, wenn die Offenlegung eines dieser Interessen beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 51).

    Was den Begriff der geschäftlichen Interessen betrifft, so kann nach der Rechtsprechung nicht jede Information über eine Gesellschaft und ihre Geschäftsbeziehungen unter den Schutz fallen, der den geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zukommt, da andernfalls die Geltung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit einen größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe zu gewähren, vereitelt würde (vgl. Urteil vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist u. a. dann der Fall, wenn die beantragten Dokumente sensible Geschäftsinformationen insbesondere zu den geschäftlichen Strategien der betreffenden Unternehmen, ihren Geschäftsbeziehungen und ihren Arbeitsmethoden enthalten oder wenn sie Angaben zum Unternehmen selbst enthalten, die dessen Expertise zeigen (vgl. Urteil vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T-516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 82 bis 84 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 56).

    Während die REA vorträgt, überprüft zu haben, ob die in Rede stehenden Dokumente öffentlich zugängliche Informationen enthielten, hat sie im Übrigen im angefochtenen Beschluss nicht geltend gemacht, dass die oben in Rn. 119 dargestellten Informationen im Verhältnis zu den öffentlich zugänglichen Informationen, auf die sie sich im Sinne der Rechtsprechung stützen, die aus dem Urteil vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA (T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung) hervorgeht, einen Mehrwert aufwiesen.

    Hierzu ist festzustellen, dass es zwar zutrifft, dass die Systematisierung der genannten öffentlich zugänglichen Informationen einen bestimmten kommerziellen Wert haben könnte; es muss indessen dargetan werden, dass die Systematisierung dieser Informationen mit Beurteilungen einherging, die zu neuen wissenschaftlichen Schlussfolgerungen oder Überlegungen zu einer kreativen Strategie führten, durch die dem Unternehmen gegenüber seinen Mitbewerbern Geschäftsvorteile hätten verschafft werden können und die dadurch eindeutig vertraulich wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 67) Die REA hat jedoch nicht dargetan, dass diese geistige Arbeit der Zusammenstellung einen Mehrwert im Verhältnis zu den öffentlich zugänglichen Informationen im Sinne der oben in Rn. 120 angeführten Rechtsprechung darstellte und dass die bloße Zusammenstellung dieser Informationen als Aufgabenstellung ein spezielles Know-how seitens der Mitglieder des Konsortiums erforderte, das für sie ein im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 schutzwürdiges geschäftliches Interesse bildete (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 65).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-158/19
    Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll ausweislich ihres vierten Erwägungsgrundes und ihres Art. 1 der Öffentlichkeit das Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (vgl. Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere ihr elfter Erwägungsgrund und ihr Art. 4, sieht nämlich eine Regelung von Ausnahmen vor, nach der die Organe und Einrichtungen gehalten sind, Dokumente nicht offenzulegen, wenn die Offenlegung eines dieser Interessen beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 51).

    Der Antragsteller muss konkret Umstände anführen, die ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der betroffenen Dokumente rechtfertigen (vgl. Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juli 2015, sowie ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allgemeine Erwägungen können jedoch nicht herangezogen werden, um den Zugang zu den beantragten Dokumenten zu rechtfertigen, der verlangt, dass der Transparenzgrundsatz im vorliegenden Fall eine besondere Dringlichkeit aufweist, die gegenüber den Gründen für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente schwerer wiegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 92 und 93 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 92 und 93).

  • EuG, 22.05.2012 - T-300/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-158/19
    Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich nicht nur bei der Bearbeitung eines Zweitantrags im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001, sondern auch bei der Bearbeitung eines Erstantrags im Sinne von Art. 7 dieser Verordnung (Urteil vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, EU:T:2012:247, Rn. 69).

    Dieses Versäumnis ihrerseits verstößt offensichtlich gegen die mit der Verordnung Nr. 1049/2001 verfolgten Ziele einer raschen und leichten Bearbeitung von Anträgen auf Zugang und einer gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, auf die oben in Rn. 29 hingewiesen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, EU:T:2012:247, Rn. 73).

    Somit ist es Sache des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union, erstens zu prüfen, ob das Dokument, das Gegenstand des Zugangsantrags ist, in den Anwendungsbereich einer der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen fällt, zweitens, ob die Verbreitung dieses Dokuments das geschützte Interesse konkret und tatsächlich beeinträchtigen würde, und, wenn dies zu bejahen ist, drittens, ob das Schutzbedürfnis für das gesamte Dokument gilt (Urteile vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T-380/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:19, Rn. 88, und vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, EU:T:2012:247, Rn. 93).

  • EuG, 09.09.2014 - T-516/11

    MasterCard u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-158/19
    Dies ist u. a. dann der Fall, wenn die beantragten Dokumente sensible Geschäftsinformationen insbesondere zu den geschäftlichen Strategien der betreffenden Unternehmen, ihren Geschäftsbeziehungen und ihren Arbeitsmethoden enthalten oder wenn sie Angaben zum Unternehmen selbst enthalten, die dessen Expertise zeigen (vgl. Urteil vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T-516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 82 bis 84 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 56).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichts ist, sich an die Stelle der REA zu setzen und konkret die Dokumente anzugeben, zu denen teilweise Zugang hätte gewährt werden müssen; die Agentur muss bei der Durchführung des vorliegenden Urteils die dort angeführten Gründe berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T-516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.02.2018 - T-718/15

    PTC Therapeutics International / EMA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-158/19
    Die vom Kläger in diesem Kontext hergestellte Analogie zu einem Marktexklusivitätsrecht, das das Inverkehrbringen anderer Arzneimittel für zehn Jahre verhindert, wie es im Urteil vom 5. Februar 2018, PTC Therapeutics International/EMA (T-718/15, EU:T:2018:66, Rn. 91), erwähnt wird, kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

    In diesem Zusammenhang muss das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, insbesondere gegen das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments abgewogen werden, und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 zufolge aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich einer besseren Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und größerer Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2010, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, T-439/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:442, Rn. 136; vgl. auch Urteil vom 5. Februar 2018, PTC Therapeutics International/EMA, T-718/15, EU:T:2018:66, Rn. 107).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-612/13

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-158/19
    Der Antragsteller muss konkret Umstände anführen, die ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der betroffenen Dokumente rechtfertigen (vgl. Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juli 2015, sowie ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allgemeine Erwägungen können jedoch nicht herangezogen werden, um den Zugang zu den beantragten Dokumenten zu rechtfertigen, der verlangt, dass der Transparenzgrundsatz im vorliegenden Fall eine besondere Dringlichkeit aufweist, die gegenüber den Gründen für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente schwerer wiegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 92 und 93 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 92 und 93).

  • EuG, 21.10.2010 - T-439/08

    Agapiou Joséphidès / Kommission und EACEA

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-158/19
    Zum anderen macht der Kläger unzutreffend geltend, dass wissenschaftliche Einrichtungen oder eine Universität keine Tätigkeiten ausüben könnten, die mit geschäftlichen Interessen verbunden seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, T-439/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:442, Rn. 124 bis 128).

    In diesem Zusammenhang muss das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, insbesondere gegen das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments abgewogen werden, und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 zufolge aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich einer besseren Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und größerer Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2010, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, T-439/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:442, Rn. 136; vgl. auch Urteil vom 5. Februar 2018, PTC Therapeutics International/EMA, T-718/15, EU:T:2018:66, Rn. 107).

  • EuGH, 06.12.2001 - C-353/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, DAS DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-158/19
    Nach der Rechtsprechung ist die Prüfung des teilweisen Zugangs zu einem Dokument der Organe, der Einrichtungen oder der sonstigen Stellen der Union anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, EU:C:2001:661, Rn. 27 und 28).

    Das Organ hat einen solchen teilweisen Zugang zu gewähren, wenn das von ihm mit der Verweigerung des Zugangs zum Dokument verfolgte Ziel dadurch erreicht werden kann, dass sich das Organ darauf beschränkt, die Stellen unkenntlich zu machen, die das geschützte öffentliche Interesse beeinträchtigen können (Urteil vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T-264/04, EU:T:2007:114, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala, C-353/99 P, EU:C:2001:661, Rn. 29).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-158/19
    Außerdem soll die genannte Verordnung zwar der Öffentlichkeit ein Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren, doch unterliegt dieses Recht bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder des privaten Interesses (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 88, und vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T-235/15, EU:T:2018:65 Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 sind, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 75).

  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

  • EuGH, 21.01.2021 - C-761/18

    Leino-Sandberg/ Parlament

  • EuG, 25.04.2007 - T-264/04

    WWF European Policy Programme / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 22.01.2020 - C-178/18

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international/ EMA

  • EuG, 25.09.2014 - T-306/12

    Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 04.09.2018 - C-57/16

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

  • EuG, 30.01.2008 - T-380/04

    Terezakis / Kommission

  • EuG, 04.05.2012 - T-529/09

    'In ''t Veld / Rat' - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

  • EuG, 25.10.2013 - T-561/12

    Beninca / Kommission

  • EuG, 22.03.2011 - T-233/09

    Access Info Europe / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 05.02.2018 - T-235/15

    Pari Pharma / EMA

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuG, 21.04.2004 - T-172/01

    M / Gerichtshof - Geschiedener Ehegatte eines inzwischen verstorbenen ehemaligen

  • EuGH, 14.04.2005 - C-243/04

    Gaki-Kakouri / Gerichtshof

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-127/13

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang zu

  • EuGH, 07.09.2023 - C-135/22

    Breyer/ REA

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Patrick Breyer die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2021, Breyer/REA (T-158/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:902).
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   EuG, 12.11.2019 - T-158/19   

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https://dejure.org/2019,54577
EuG, 12.11.2019 - T-158/19 (https://dejure.org/2019,54577)
EuG, Entscheidung vom 12.11.2019 - T-158/19 (https://dejure.org/2019,54577)
EuG, Entscheidung vom 12. November 2019 - T-158/19 (https://dejure.org/2019,54577)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Breyer/ REA

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zum Forschungsprojekt "iBorderCtrl : Intelligent Portable Control System" - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Einrede der Unzulässigkeit - Falsche Bezeichnung des Beklagten - Berichtigung der ...

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 06.11.2018 - T-717/17

    Chioreanu/ ERCEA - Nichtigkeitsklage - ERCEA - Rahmenprogramm für Forschung und

    Auszug aus EuG, 12.11.2019 - T-158/19
    Soweit die Klage auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung abzielt, handelt es sich bei dem als Beklagter zu bezeichnenden Rechtsträger daher um die REA als einzigem Urheber dieser Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. November 2018, Chioreanu/ERCEA, T-717/17, EU:T:2018:765, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-184/02

    Spanien / Parlament und Rat

    Auszug aus EuG, 12.11.2019 - T-158/19
    Eine solche Berichtigung setzt voraus, dass schon der Wortlaut der Klageschrift die Partei, gegen die Klage erhoben wurde, eindeutig erkennen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2004, Spanien und Finnland/Parlament und Rat, C-184/02 und C-223/02, EU:C:2004:497, Rn. 17, Beschlüsse vom 12. Juli 2005, Schäfer/HABM - KoKa [Mike's MEALS ON WHEELS], T-163/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2005:282" Rn. 23, und vom 16. Oktober 2006, Aisne und Nature/Kommission, T-173/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:320" Rn. 17 und 20).
  • EuG, 16.10.2006 - T-173/06

    Aisne und Nature / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.11.2019 - T-158/19
    Eine solche Berichtigung setzt voraus, dass schon der Wortlaut der Klageschrift die Partei, gegen die Klage erhoben wurde, eindeutig erkennen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2004, Spanien und Finnland/Parlament und Rat, C-184/02 und C-223/02, EU:C:2004:497, Rn. 17, Beschlüsse vom 12. Juli 2005, Schäfer/HABM - KoKa [Mike's MEALS ON WHEELS], T-163/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2005:282" Rn. 23, und vom 16. Oktober 2006, Aisne und Nature/Kommission, T-173/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:320" Rn. 17 und 20).
  • EuG, 12.07.2005 - T-163/04

    Schäfer / OHMI - KoKa (Mike's MEALS ON WHEELS)

    Auszug aus EuG, 12.11.2019 - T-158/19
    Eine solche Berichtigung setzt voraus, dass schon der Wortlaut der Klageschrift die Partei, gegen die Klage erhoben wurde, eindeutig erkennen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2004, Spanien und Finnland/Parlament und Rat, C-184/02 und C-223/02, EU:C:2004:497, Rn. 17, Beschlüsse vom 12. Juli 2005, Schäfer/HABM - KoKa [Mike's MEALS ON WHEELS], T-163/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2005:282" Rn. 23, und vom 16. Oktober 2006, Aisne und Nature/Kommission, T-173/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:320" Rn. 17 und 20).
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