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   EuG, 18.11.1992 - T-16/91   

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EuG, 18.11.1992 - T-16/91 (https://dejure.org/1992,2151)
EuG, Entscheidung vom 18.11.1992 - T-16/91 (https://dejure.org/1992,2151)
EuG, Entscheidung vom 18. November 1992 - T-16/91 (https://dejure.org/1992,2151)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Rendo NV u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Vereinbarung, die die Ein- und Ausfuhr von Strom in die bzw. aus den Niederlanden behindert - Teilweise Unterlassung einer Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Vereinbarung mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aus Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aus dem nationalen Recht sich ergebende niederländische Einfuhrbeschränkungen und Ausfuhrbeschränkungen für Elektrizität; Stillschweigende Zurückweisung einer Beschwerde durch die Kommission; Verlagerung der Prüfung der in ...

  • Judicialis

    EWG Art. 85 Abs. 1; ; EWG Art. 190; ; Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 3

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.11.1992 - T-16/91
    49 Eine solche Verlagerung kann nicht als eine Entscheidung betrachtet werden, mit der die Beschwerde endgültig zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt wird, wie sie in der Praxis der Kommission bereits mehrfach getroffen und in der Rechtsprechung anerkannt wurde (vgl. z. B. die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81, Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045; vom 28. März 1985 in der Rechtssache 298/83, CICCE/Kommission, Slg. 1985, 1105, und vom 17. November 1987 in den verbundenen Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487).

    Solche Einstellungsverfügungen sind dadurch gekennzeichnet, daß sie die begonnene Untersuchung beenden, gegebenenfalls eine Beurteilung der fraglichen Vereinbarung umfassen und die Beschwerdeführer, falls sie kein neues Beweismaterial vorbringen, daran hindern, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen (vgl. das Urteil BAT und Reynolds/Kommission, a. a. O., insbesondere 4571).

  • EuGH, 30.09.1982 - 110/81

    Roquette Frères / Rat

    Auszug aus EuG, 18.11.1992 - T-16/91
    124 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts muß die Begründung einer beschwerenden Entscheidung den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, deren Rechtmässigkeit zu überprüfen, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, so daß er seine Rechte verteidigen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann (siehe Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juli 1963 in der Rechtsaache 24/62, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 143; vom 30. September 1982 in der Rechtssache 110/81, Roquette Frères/Rat, Slg. 1982, 3159; vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, und des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1).
  • EuGH, 20.03.1985 - 41/83

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.11.1992 - T-16/91
    Bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht ist nämlich das Interesse zu berücksichtigen, das neben den Adressaten andere im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag unmittelbar und individuell von der Entscheidung Betroffene daran haben können, Erläuterungen zu erhalten (vgl. z. B. die Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1985 in der Rechtssache 41/83, Italien/Kommission, Slg. 1985, 873, 891, und vom 17. März 1983 in der Rechtssache 294/81, Control Data/Kommission, Slg. 1983, 911, 928).
  • EuGH, 18.10.1979 - 125/78

    GEMA / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.11.1992 - T-16/91
    Ebensowenig gibt Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 einem Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kommission über das Vorliegen der gerügten Zuwiderhandlung (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78, GEMA/Kommission, Slg. 1979, 3173, 3189).
  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 18.11.1992 - T-16/91
    124 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts muß die Begründung einer beschwerenden Entscheidung den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, deren Rechtmässigkeit zu überprüfen, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, so daß er seine Rechte verteidigen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann (siehe Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juli 1963 in der Rechtsaache 24/62, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 143; vom 30. September 1982 in der Rechtssache 110/81, Roquette Frères/Rat, Slg. 1982, 3159; vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, und des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1).
  • EuGH, 17.03.1983 - 294/81

    Control Data / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.11.1992 - T-16/91
    Bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht ist nämlich das Interesse zu berücksichtigen, das neben den Adressaten andere im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag unmittelbar und individuell von der Entscheidung Betroffene daran haben können, Erläuterungen zu erhalten (vgl. z. B. die Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1985 in der Rechtssache 41/83, Italien/Kommission, Slg. 1985, 873, 891, und vom 17. März 1983 in der Rechtssache 294/81, Control Data/Kommission, Slg. 1983, 911, 928).
  • EuGH, 05.03.1991 - 330/88

    Grifoni / EAEC

    Auszug aus EuG, 18.11.1992 - T-16/91
    In der Klageschrift ist demnach im einzelnen darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so daß seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Satzung und der Verfahrensordnung nicht entspricht (siehe Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1961 in den verbundenen Rechtssachen 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Fives Lille Cail/Hohe Behörde, Slg. 1961, S. 613, 644, und vom 5. März 1991 in der Rechtssache C-330/88, Grifoni/EAG, Slg. 1991, I-1045, 1067).
  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

    Auszug aus EuG, 18.11.1992 - T-16/91
    Zur Anwendung des Artikels 90 Absatz 2 hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89 (ERT, Slg. 1991, I-2925, 2962) ausgeführt, es sei Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die Praktiken eines mit Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betrauten Unternehmens, falls sie gegen Artikel 86 verstossen, durch die Notwendigkeiten gerechtfertigt sein können, die sich aus der dem Unternehmen gegebenenfalls übertragenen besonderen Aufgabe ergeben.
  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

    Auszug aus EuG, 18.11.1992 - T-16/91
    Nach dieser Rechtsprechung ist die Kommission für die Anwendung des Artikels 90 Absatz 2 Satz 1 EWG-Vertrag nicht ausschließlich zuständig (siehe auch Urteil des Gerichtshofes vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86, Slg. 1989, 803, 853).
  • EuGH, 10.03.1992 - 174/87

    Ricoh / Rat

    Auszug aus EuG, 18.11.1992 - T-16/91
    So betreffen nur diejenigen Bestimmungen einer Verordnung, die einer Reihe von Wirtschaftsteilnehmern unterschiedliche Antidumpingzölle auferlegt, einen einzelnen von ihnen individuell, die ihm einen besonderen Antidumpingzoll auferlegen, nicht aber diejenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden (vgl. z. B. die Urteile des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-174/87, Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, und vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87, Gestetner/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 12).
  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuGH, 15.12.1961 - 19/60

    Société Fives Lille Cail und andere gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 14.03.1990 - 156/87

    Gestetner Holdings / Rat und Kommission

  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren -

  • EuGH, 21.02.1984 - 239/82

    Allied Corporation u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.10.1987 - 248/86

    Brüggemann / ESC

  • EuGH, 28.03.1985 - 298/83

    CICCE / Kommission

  • EuGH, 17.05.1990 - C-87/89

    Sonito u.a. / Kommission

  • EuGH, 04.06.1986 - 78/85

    Groupe des Droites européennes / Parlament

  • EuGH, 11.10.1983 - 210/81

    Demo-Studio Schmidt

  • EuG, 13.12.1990 - T-116/89

    Vereniging Prodifarma u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

  • EuG - T-2/92 (anhängig)

    Rendo u.a. / Kommission

  • EuGH, 27.04.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij

    18 Die von den beschwerdeführenden Unternehmen gegen die Entscheidung von 1991 erhobene Klage ist vom Gericht erster Instanz mit Urteil vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91 (Rendo N.V. u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2417) abgewiesen worden.
  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Die Kommission macht geltend, daß jedes erstmals in der Erwiderung vorgetrageneAngriffs- und Verteidigungsmittel, das nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründegestützt werde, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien, ein neuesAngriffs- oder Verteidungsmittel sei, das aufgrund von Artikel 48 § 2 derVerfahrensordnung für unzulässig zu erklären sei (Urteile des Gerichts vom 10.März 1992 in der Rechtssache T-68/89, T-77/89 und T-78/89, SIV u. a./Kommission,Slg. 1992, II-1403, Randnr. 82, vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91,Rendo u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2417, Randnr. 131, und vom 21. Februar1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr.409).
  • EuGH, 19.10.1995 - C-19/93

    Rendo u.a. / Kommission

    1 Die Rendo NV, die Centraal Overijsselse Nutsbedrijven NV und die Regionaal Energiebedrijf Salland NV (nachstehend: Rechtsmittelführerinnen) haben mit Rechtsmittelschrift, die am 21. Januar 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91 (Rendo u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2417; nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 91/50/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.732 ° IJsselcentrale und andere) (ABl. L 28, S. 32; nachstehend: angefochtene Entscheidung) abgewiesen hat.

    1) Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91 wird insoweit aufgehoben, als darin entschieden worden ist, daß die Entscheidung 91/50/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.732 ° Ijsselcentrale u. a.) hinsichtlich der während der Zeit vor dem Inkrafttreten des Elektrizitätsgesetzes geltenden Einfuhrbeschränkungen keine Rechtswirkung erzeugt habe und daß die Klage in diesem Punkt als unzulässig abzuweisen sei.

  • EuG, 12.01.1995 - T-102/92

    VIHO Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    25 Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 23, und Urteil des Gerichts vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2417, Randnr. 77) macht die Beklagte geltend, das Gericht sei im Rahmen der Kontrolle der Rechtmässigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane nach Artikel 173 des Vertrages nicht zuständig, solche Anordnungen auszusprechen; im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung sei sie gemäß Artikel 176 des Vertrages ohnehin verpflichtet, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
  • EuG, 18.09.1996 - T-387/94

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin Automobiles SA, Europe Auto

    75 und 76, vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2417, Randnr. 98, und vom 27. Juni 1995 in der Rechtssache T-186/94, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1995, II-1753, Randnr. 23, und Kölmann/Kommission, a. a. O., Randnr. 39).
  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

    Im Zusammenhang mit dem Verbot des Vorbringens neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens beruft sie sich ausserdem auf das Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-52/90 (Kommission/Dänemark, Slg. 1992, I-2187) und auf das Urteil des Gerichts vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91 (Rendo u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2417).
  • EuG, 22.05.1996 - T-277/94

    Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento (AITEC) gegen Kommission der

    48 Die Kommission hat ausgeführt, im Unterschied zur Rechtssache Rendo u. a./Kommission (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91, Slg. 1992, II-2417) handele es sich bei den fraglichen Schreiben lediglich um eine Mitteilung ihrer Absicht, die Entscheidung des Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer abzuwarten.
  • EuG, 28.03.2000 - T-251/97

    T. Port / Kommission

    Nach der Rechtsprechung bedeutet dies, daß in der Klageschrift im einzelnen darzulegen ist, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so daß seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteil des Gerichts vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2417, Randnr. 130).
  • EuG, 15.01.2003 - T-377/00

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION AB, VOR DEN

    Zum anderen sind bestimmte verfahrensmäßige Entscheidungen anfechtbar, weil sie Verfahrensrechte der Beteiligten beeinträchtigen (vgl. zur Entscheidung, ein Verwaltungsverfahren nach der Verordnung Nr. 17 auszusetzen und ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, Urteil des Gerichts vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2417, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-280/99

    Moccia Irme / Kommission

    20: - Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-73/95 P (Viho/Kommission, Slg. 1996, I-5457, Randnr. 8), Urteil des Gerichts vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91 (Rendo/Kommission, Slg. 1992, II-2417, Randnr. 130), Entscheidungen des Gerichtshofes vom 26. September 1994 in der Rechtssache C-26/94 P (X/Kommission, Slg. 1994, I-4379, Randnr. 13) und vom 7. März 1994 in der Rechtssache C-338/93 P (De Hoe/Kommission, Slg. 1994, I-819, Randnr. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-261/13

    Nach Auffassung des Generalanwalts Niilo Jääskinen sind Entscheidungen des

  • EuG, 16.03.1993 - T-33/89

    David Blackman gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Kosten für ärztliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-157/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. -

  • EuG, 27.06.1995 - T-186/94

    Guérin Automobiles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuG, 12.12.2007 - T-308/05

    Italien / Kommission - Strukturfonds - Kofinanzierung - Verordnungen (EG) Nrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2001 - C-280/99

    Rechtsmittel - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Umstrukturierung des

  • EuG, 18.09.1995 - T-548/93

    Organisation und Bereitstellung von Wettdiensten bei Pferderennen; Verstoß gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo und andere gegen NV Energiebedrijf Ijsselmij. - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.1996 - C-91/95

    Roger Tremblay, Harry Kestenberg und Syndicat des exploitants de lieux de loisirs

  • EuG, 29.09.1997 - T-83/97

    Sateba / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-282/95

    Guérin automobiles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 25.06.1998 - T-120/96

    UMWELT UND VERBRAUCHER

  • EuG, 27.02.2019 - T-581/18

    Kayibanda und Sors/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1995 - C-19/93

    Rendo NV, Centraal Overijsselse Nutsbedrijven NV und Regionaal Energiebedrijf

  • EuG, 24.01.1995 - T-74/92

    Ladbroke Racing Deutschland GmbH gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 24.01.1995 - T-114/92

    Bureau européen des médias de l'industrie musicale gegen Kommission der

  • EuG, 06.05.2010 - T-100/08

    Kerelov / Kommission

  • EuGöD, 12.12.2007 - F-110/07

    Kerelov / Kommission

  • EuGöD, 17.10.2007 - F-63/06

    Mascheroni / Kommission

  • EuG, 14.12.1993 - T-29/93

    Antonio Calvo Alonso-Cortès gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGöD, 23.10.2013 - F-7/12

    Psarras / ENISA

  • EuGöD, 12.12.2007 - F-109/07

    Kerelov / Kommission

  • EuGöD, 12.12.2007 - F-111/07

    Kerelov / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 12.12.1996 - T-16/91 RV   

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EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - T-16/91 RV (https://dejure.org/1996,6187)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Rendo NV, Centraal Overijsselse Nutsbedrijven NV und Regionaal Energiebedrijf Salland NV gegen Kommi

    Wettbewerb - Stillschweigende Zurückweisung einer Beschwerde - Begründung - Rechtsmittel - Zurückverweisung durch den Gerichtshof - Fortsetzung des Verfahrens - Kosten.

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 06.04.1995 - C-310/93

    BPB Industries und British Gypsum / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-16/91
    Daraus folgt, daß die Entscheidung aus sich heraus verständlich sein muß und daß ihre Begründung nicht erst später, wenn die Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter ist, schriftlich oder mündlich nachgeholt werden darf (vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache C-310/93 P, BPB Industries und British Gypsum/Kommission zum Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1995, Slg. 1995, I-865, I-867, Nr. 22, und Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 131).
  • EuG, 02.07.1992 - T-61/89

    Dansk Pelsdyravlerforening gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-16/91
    Daraus folgt, daß die Entscheidung aus sich heraus verständlich sein muß und daß ihre Begründung nicht erst später, wenn die Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter ist, schriftlich oder mündlich nachgeholt werden darf (vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache C-310/93 P, BPB Industries und British Gypsum/Kommission zum Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1995, Slg. 1995, I-865, I-867, Nr. 22, und Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 131).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-16/91
    Da nämlich der Umfang der Begründungspflicht in jedem Einzelfall nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut der angefochtenen Handlung, sondern auch anhand ihres Kontexts und ihrer Vorgeschichte zu beurteilen ist (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86), hätten die in einem solchen Schreiben enthaltenen Erläuterungen bei der Beantwortung der Frage, ob die Begründung der endgültigen Zurückweisungsentscheidung ausreichend war, berücksichtigt werden können.
  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-16/91
    Zwar kann eine Begründung, für die sich in der angefochtenen Handlung ein Ansatzpunkt findet, während des Verfahrens weitergeführt und klargestellt werden (vgl. z. B. die Schlussanträge des Generalanwalts Léger, a. a. O., Nr. 24), jedoch gilt dies nicht, wenn die angefochtene Entscheidung überhaupt nicht begründet worden ist (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22).
  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-16/91
    Zum einen kann die stillschweigende Zurückweisung einer Beschwerde, z. B. im Fall einer Entscheidung über ein Negativattest oder eine Freistellung, hinreichend mit den Erwägungen begründet werden, auf die sich eine solche Entscheidung stützt (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875).
  • EuGH, 24.01.1991 - C-27/90

    SITPA / ONIFLHOR

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-16/91
    Wie den von einer Verordnung wird man jedoch auch den von einer Entscheidung betroffenen Personen gewisse Bemühungen bei der Auslegung abverlangen können, wenn der Sinn des Textes nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, so daß kein Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag vorliegt, wenn aufgrund einer solchen Auslegung Unklarheiten in der Begründung beseitigt werden können (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache C-27/90, SITPA zum Urteil des Gerichtshofes vom 24. Januar 1991, Slg. 1991, I-133, I-141, Nr. 59).
  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-16/91
    Die Begründung muß jedoch den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, die Rechtmässigkeit zu überprüfen, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, um seine Rechte geltend machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen zu können (vgl. z. B. die Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62, Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 141, 155, vom 30. September 1982 in der Rechtssache 110/81, Roquette Frères/Rat, Slg. 1982, 3159, Randnr. 24, und vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 22, sowie das Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnrn.
  • EuGH, 20.03.1985 - 41/83

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-16/91
    Bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht ist das Interesse zu berücksichtigen, das neben den Adressaten andere unmittelbar und individuell von der Entscheidung Betroffene daran haben können, Erläuterungen zu erhalten (vgl. z. B. die Urteile des Gerichtshofes vom 17. März 1983 in der Rechtssache 294/81, Control Data/Kommission, Slg. 1983, 911, Randnr. 14, und vom 20. März 1985 in der Rechtssache 41/83, Italien/Kommission, Slg. 1985, 873, Randnr. 46).
  • EuGH, 27.04.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-16/91
    Das Rechtsmittelverfahren ist auf Antrag der Klägerinnen ausgesetzt worden, damit der Gerichtshof prüfen könne, welche Schlüsse aus dem Urteil vom 27. April 1994 in der Rechtssache C-393/92 (Almelo u. a., Slg. 1994, I-1477) zu ziehen seien, das aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Gerechtshof Arnheim (Niederlande) in einem Rechtsstreit ergangen ist, in dem es um den gleichen Sachzusammenhang wie in der vorliegenden Rechtssache ging und der insbesondere die Auslegung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag in bezug auf das Verbot "der Einfuhr von für die öffentliche Stromversorgung bestimmter Elektrizität in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer regionalen Stromversorgungsgesellschaft in den Jahren 1985 bis 1988, gegebenenfalls im Zusammenhang mit einem Einfuhrverbot in einer Vereinbarung von Elektrizitätserzeugungsbetrieben in dem betroffenen Mitgliedstaat", betraf.
  • EuGH, 30.09.1982 - 110/81

    Roquette Frères / Rat

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-16/91
    Die Begründung muß jedoch den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, die Rechtmässigkeit zu überprüfen, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, um seine Rechte geltend machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen zu können (vgl. z. B. die Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62, Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 141, 155, vom 30. September 1982 in der Rechtssache 110/81, Roquette Frères/Rat, Slg. 1982, 3159, Randnr. 24, und vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 22, sowie das Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnrn.
  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuGH, 17.03.1983 - 294/81

    Control Data / Kommission

  • EuGH, 19.10.1995 - C-19/93

    Rendo u.a. / Kommission

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG - T-2/92 (anhängig)

    Rendo u.a. / Kommission

  • EuG, 17.07.1998 - T-111/96

    ITT Promedia / Kommission

    Belgacom weist darauf hin, daß der Umfang der Verpflichtung zur Begründung von Entscheidungen im Kontext der Sache beurteilt werden müsse (vgl. insbesondere Urteile des Gerichts vom 9. November 1994 in der Rechtssache T-46/92, Scottish Football/Kommission, Slg. 1994, II-1039, vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, und vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91 RV, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1827).
  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

    Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Gemeinschaftsgerichten erfährt (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 463; Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Rendo u. a./Kommission, T-16/91, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 45, und vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, Slg. 2005, II-2197, Randnr. 287).
  • EuG, 22.04.2015 - T-190/12

    Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den Generalstaatsanwalt

    Zu dem Vorbringen der Kläger, die Gründe für die Verlängerung der restriktiven Maßnahmen ihnen gegenüber seien erst in den Klagebeantwortungen angegeben worden (siehe oben, Rn. 140), ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Entscheidung aus sich heraus verständlich sein muss und ihre Begründung nicht erst später, wenn die Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Unionsrichter ist, schriftlich oder mündlich nachgeholt werden darf (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Rendo u. a./Kommission, T-16/91 RV, Slg. 1996, II-1827, Rn. 45, und vom 7. Juli 2011, Valero Jordana/Kommission, T-161/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 107).

    Zwar kann eine Begründung, für die sich in der angefochtenen Handlung ein Ansatzpunkt findet, während des Verfahrens weitergeführt und klargestellt werden; das Organ, das den Rechtsakt erlassen hat, darf aber die ursprüngliche Begründung nicht durch eine gänzlich neue Begründung ersetzen (Urteil Valero Jordana/Kommission, Rn. 107; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts Rendo u. a./Kommission, Rn. 55, und vom 25. Februar 2003, Renco/Rat, T-4/01, Slg. 2003, II-171, Rn. 96).

  • EuG, 27.09.2006 - T-44/02

    DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE

    78 Die Kommission kann den Gegenstand einer Entscheidung nicht erst später, wenn diese bereits Gegenstand einer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter ist, im Rahmen ihrer schriftlichen oder mündlichen Erklärungen ändern (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 45, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten

    Nach ständiger Rechtsprechung muss nämlich eine Entscheidung aus sich heraus verständlich sein und ihre Begründung darf nicht erst später, wenn die Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Unionsrichter ist, nachgeholt werden (Urteile vom 12. Dezember 1996, Rendo u. a./Kommission, T-16/91, EU:T:1996:189, Rn. 45; vom 12. September 2007, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, EU:T:2007:253, Rn. 254, und vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission, T-380/10, EU:T:2013:449, Rn. 107).
  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Die Kommission könne die Existenz dieser Zusage daher nicht mehr in Abrede stellen (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 45).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-199/01

    IPK-München / Kommission

    Damit ist das Vorbringen der Kommission zum angeblichen kollusiven Zusammenwirken zwischen den Beteiligten nicht als Klarstellung von bereits in der [streitigen] Entscheidung vorgebrachten Gründen während des Verfahrens anzusehen (siehe in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22, Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91 RV, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 45, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95 RV, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167, Randnr. 54).
  • EuG, 11.03.1999 - T-134/94

    NMH Stahlwerke / Kommission

    In Anbetracht dessen war die Kommission nicht daran gehindert, dem Gericht die in der Entscheidung enthaltene Begründung unter Bezugnahme auf den von der Klägerin selbst geschilderten tatsächlichen Rahmen für die Übernahme der Aktiva der Eisenwerk-Gesellschaft zu erläutern (vgl. auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91 RV, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 55).
  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

    Folglich muss eine Entscheidung aus sich heraus verständlich sein, und ihre Begründung darf nicht erst später, wenn die fragliche Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter ist, schriftlich oder mündlich nachgeholt werden (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 45).
  • EuG, 03.03.2010 - T-102/07

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Deutschland gewährte

    Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Gerichten der Europäischen Union erfährt (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 463; Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Rendo u. a./Kommission, T-16/91, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 45, und Corsica Ferries France/Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnr. 287).
  • EuG, 25.05.2000 - T-77/95

    Ufex u.a. / Kommission

  • EuGH, 18.10.2002 - C-232/02

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-353/01

    Mattila / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-261/13

    Nach Auffassung des Generalanwalts Niilo Jääskinen sind Entscheidungen des

  • EuG, 13.12.1999 - T-190/95

    Sodima / Kommission

  • EuG, 30.04.2003 - T-154/02

    Villiger Söhne / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-199/01

    IPK-München / Kommission

  • EuG, 06.03.2001 - T-331/94

    IPK-München / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-200/01

    Kommission / IPK-München

  • EuG, 26.02.2002 - T-323/99

    INMA und Itainvest / Kommission

  • EuG, 10.12.2002 - T-123/00

    Thomae / Kommission

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