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   EuG, 07.07.2011 - T-161/04   

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https://dejure.org/2011,34393
EuG, 07.07.2011 - T-161/04 (https://dejure.org/2011,34393)
EuG, Entscheidung vom 07.07.2011 - T-161/04 (https://dejure.org/2011,34393)
EuG, Entscheidung vom 07. Juli 2011 - T-161/04 (https://dejure.org/2011,34393)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage des Gregorio Valero Jordana gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. April 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2004, mit der der Antrag des Klägers auf Zugang zur Reserveliste des Allgemeinen Auswahlverfahrens A7/A6 KOM/A/637 und zu den seit dem 5. Oktober 1995, dem Datum des Urteils in der Rechtssache ...

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • EuG, 20.03.2024 - T-261/23

    Acampora u.a./ Kommission

    Il n'est pas exigé que la motivation spécifie tous les éléments de fait et de droit pertinents, dans la mesure où la question de savoir si la motivation d'un acte satisfait aux exigences dudit article 296 TFUE doit être appréciée au regard non seulement de son libellé, mais aussi de son contexte ainsi que de l'ensemble des règles juridiques régissant la matière concernée (voir arrêt du 7 juillet 2011, Valero Jordana/Commission, T-161/04, non publié, EU:T:2011:337, point 48 et jurisprudence citée).

    S'agissant d'une demande d'accès aux documents, lorsque l'institution en cause refuse un tel accès, elle doit démontrer dans chaque cas d'espèce, sur la base des informations dont elle dispose, que les documents auxquels l'accès est sollicité relèvent effectivement des exceptions énumérées dans le règlement n o 1049/2001 (voir arrêt du 7 juillet 2011, Valero Jordana/Commission, T-161/04, non publié, EU:T:2011:337, point 49 et jurisprudence citée).

  • EuG, 22.04.2015 - T-190/12

    Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den Generalstaatsanwalt

    Zu dem Vorbringen der Kläger, die Gründe für die Verlängerung der restriktiven Maßnahmen ihnen gegenüber seien erst in den Klagebeantwortungen angegeben worden (siehe oben, Rn. 140), ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Entscheidung aus sich heraus verständlich sein muss und ihre Begründung nicht erst später, wenn die Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Unionsrichter ist, schriftlich oder mündlich nachgeholt werden darf (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Rendo u. a./Kommission, T-16/91 RV, Slg. 1996, II-1827, Rn. 45, und vom 7. Juli 2011, Valero Jordana/Kommission, T-161/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 107).

    Zwar kann eine Begründung, für die sich in der angefochtenen Handlung ein Ansatzpunkt findet, während des Verfahrens weitergeführt und klargestellt werden; das Organ, das den Rechtsakt erlassen hat, darf aber die ursprüngliche Begründung nicht durch eine gänzlich neue Begründung ersetzen (Urteil Valero Jordana/Kommission, Rn. 107; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts Rendo u. a./Kommission, Rn. 55, und vom 25. Februar 2003, Renco/Rat, T-4/01, Slg. 2003, II-171, Rn. 96).

  • EuG, 02.09.2014 - T-538/13

    Verein Natura Havel und Vierhaus / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2011, Valero Jordana/Kommission, T-161/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Handelt es sich um einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten, so muss das jeweilige Organ, wenn es diesen Zugang verweigert, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen für jeden Einzelfall nachweisen, dass die Dokumente, für die der Zugang beantragt wurde, tatsächlich unter die in der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmetatbestände fallen (vgl. Urteil Valero Jordana/Kommission, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.01.2013 - T-392/07

    Strack / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    68 und 69; Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2011, Valero Jordana/Kommission, T-161/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 91).
  • EuG, 13.01.2017 - T-189/14

    Deza / ECHA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente,

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen des genannten Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011, Valero Jordana/Kommission, T-161/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:337, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.02.2018 - T-611/15

    Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring / Kommission - Zugang zu Dokumenten -

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011, Valero Jordana/Kommission, T-161/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:337, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.11.2020 - T-166/19

    Bronckers/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Handelt es sich um einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten, so muss das jeweilige Organ, wenn es diesen Zugang verweigert, auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen für jeden Einzelfall nachweisen, dass die Dokumente, zu denen Zugang begehrt wird, tatsächlich unter die in der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen fallen (Urteile vom 10. September 2008, Williams/Kommission, T-42/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:325, Rn. 95, und vom 7. Juli 2011, Valero Jordana/Kommission, T-161/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:337, Rn. 49).
  • EuG, 26.03.2020 - T-646/18

    Bonnafous/ Kommission

    Handelt es sich um einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten, so muss das jeweilige Organ, wenn es diesen Zugang verweigert, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen für jeden Einzelfall nachweisen, dass die Dokumente, für die der Zugang beantragt wurde, tatsächlich unter die in der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmetatbestände fallen (Urteile vom 10. September 2008, Williams/Kommission, T-42/05, EU:T:2008:325, Rn. 95, und vom 7. Juli 2011, Valero Jordana/Kommission, T-161/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:337, Rn. 49).
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