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   EuG, 14.01.2009 - T-162/06   

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EuG, 14.01.2009 - T-162/06 (https://dejure.org/2009,11174)
EuG, Entscheidung vom 14.01.2009 - T-162/06 (https://dejure.org/2009,11174)
EuG, Entscheidung vom 14. Januar 2009 - T-162/06 (https://dejure.org/2009,11174)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben - Entscheidung, mit der eine Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Begründung - Anreizwirkung der Beihilfe Notwendigkeit der Beihilfe

  • Europäischer Gerichtshof

    Kronoply / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben - Entscheidung, mit der eine Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Begründung - Anreizwirkung der Beihilfe - Notwendigkeit der Beihilfe

  • EU-Kommission PDF

    Kronoply / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben - Entscheidung, mit der eine Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Begründung - Anreizwirkung der Beihilfe - Notwendigkeit der Beihilfe

  • EU-Kommission

    Kronoply / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben - Entscheidung, mit der eine Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Begründung - Anreizwirkung der Beihilfe − Notwendigkeit der Beihilfe“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründungserfordernis einer Kommissionsentscheidung; Regelungsgehalt des Art. 9 der VO Nr. 659/1999 EG; Voraussetzungen für eine Vereinbarkeitserklärung mit Art. 87 EG; Fehlende Notwendigkeit einer Beihilfe; Unschädliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung; Kronoply GmbH ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründungserfordernis einer Kommissionsentscheidung; Regelungsgehalt des Art. 9 der VO Nr. 659/1999 [EG]; Voraussetzungen für eine Vereinbarkeitserklärung mit Art. 87 EG; Fehlende Notwendigkeit einer Beihilfe; Unschädliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung - [Kronoply ...

  • rechtsportal.de

    Begründungserfordernis einer Kommissionsentscheidung; Regelungsgehalt des Art. 9 der VO Nr. 659/1999 [EG]; Voraussetzungen für eine Vereinbarkeitserklärung mit Art. 87 EG; Fehlende Notwendigkeit einer Beihilfe; Unschädliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung - [Kronoply ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kronoply / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben - Entscheidung, mit der die Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Begründung - Anreizwirkung der Beihilfe - Notwendigkeit der Beihilfe

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 26. Juni 2006 - Kronoply/Commission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 21. September 2005, mit der die Beihilfe, die Deutschland der Kronoply GmbH im Rahmen des "Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben" (ABl. 1998, C 107, S. 7) gewähren will, für mit dem ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 30.01.2002 - T-212/00

    Nuove Industrie Molisane / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.01.2009 - T-162/06
    Es steht außer Zweifel, dass ein Mitgliedstaat nach der Anmeldung eines Beihilfevorhabens und dessen Genehmigung durch die Kommission die Möglichkeit hat, ein Vorhaben anzumelden, mit dem dem begünstigten Unternehmen eine weitere Beihilfe gewährt oder die bereits gewährte Beihilfe geändert werden soll (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2002, Nuove Industrie Molisane/Kommission, T-212/00, Slg. 2002, II-347, Randnr. 47, und Beschluss Kronoply/Kommission, oben in Randnr. 9 angeführt, Randnr. 50).

    Diese neue Anmeldung unterliegt der Kontrolle der Kommission, die die Beihilfe nach Prüfung der in Art. 87 Abs. 2 und 3 EG vorgesehenen Voraussetzungen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklären kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Nuove Industrie Molisane/Kommission, Randnr. 46).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.01.2009 - T-162/06
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass Betriebsbeihilfen, d. h. Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Durchführung des Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen, wie es sich aus Art. 88 EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung ergibt, obliegt im Wesentlichen der Kommission; diese verfügt bei der Anwendung von Art. 87 Abs. 3 EG über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, C-303/88, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34, und Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 67).

  • EuG, 05.11.2003 - T-130/02

    Kronoply / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.01.2009 - T-162/06
    Die Klägerin betrachtete dieses Schreiben als Entscheidung der Kommission und erhob dagegen eine Nichtigkeitsklage, die vom Gericht mit Beschluss vom 5. November 2003, Kronoply/Kommission (T-130/02, Slg. 2003, II-4857), wegen Fehlens einer anfechtbaren Handlung als unzulässig abgewiesen wurde.

    Es steht außer Zweifel, dass ein Mitgliedstaat nach der Anmeldung eines Beihilfevorhabens und dessen Genehmigung durch die Kommission die Möglichkeit hat, ein Vorhaben anzumelden, mit dem dem begünstigten Unternehmen eine weitere Beihilfe gewährt oder die bereits gewährte Beihilfe geändert werden soll (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2002, Nuove Industrie Molisane/Kommission, T-212/00, Slg. 2002, II-347, Randnr. 47, und Beschluss Kronoply/Kommission, oben in Randnr. 9 angeführt, Randnr. 50).

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

    Auszug aus EuG, 14.01.2009 - T-162/06
    26 bis 29, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, Slg. 2005, II-5575, Randnr. 42).

    Ein Fehler oder sonstiger Rechtsverstoß, der nur einen Begründungspfeiler berührt, genügt in diesem Fall nicht, um die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zu rechtfertigen, da er den von dem Organ, das Urheber dieser Entscheidung ist, beschlossenen verfügenden Teil nicht entscheidend beeinflussen konnte (vgl. entsprechend Urteil Graphischer Maschinenbau/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 49 bis 51, und Urteil General Electric/Kommission, Randnr. 43).

  • EuG, 14.05.2002 - T-126/99

    Graphischer Maschinenbau / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.01.2009 - T-162/06
    Die von der Kommission in der Entscheidung gewählte Vorgehensweise hinsichtlich der Berücksichtigung des Zeitpunkts der Notifizierung sowie der Tatsache, dass das Vorhaben bereits vor dieser abgeschlossen gewesen sei, greife für die Bewertung der Anreizwirkung zu kurz, stehe in Widerspruch zum Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission (T-126/99, Slg. 2002, II-2427), und gehe an den wirtschaftlichen Realitäten vorbei.

    Ein Fehler oder sonstiger Rechtsverstoß, der nur einen Begründungspfeiler berührt, genügt in diesem Fall nicht, um die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zu rechtfertigen, da er den von dem Organ, das Urheber dieser Entscheidung ist, beschlossenen verfügenden Teil nicht entscheidend beeinflussen konnte (vgl. entsprechend Urteil Graphischer Maschinenbau/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 49 bis 51, und Urteil General Electric/Kommission, Randnr. 43).

  • EuG, 14.03.2007 - T-107/04

    Aluminium Silicon Mill Products / Rat - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren

    Auszug aus EuG, 14.01.2009 - T-162/06
    Nach der Rechtsprechung genügt es für die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts nicht, nachzuweisen, dass dieser in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft ist, sondern dieser Fehler muss sich auch auf den Inhalt des Rechtsakts selbst ausgewirkt haben, d. h. mit anderen Worten, der Rechtsakt hätte ohne diesen Fehler anders ausfallen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 2. Mai 1995, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, T-163/94 und T-165/94, Slg. 1995, II-1381, Randnr. 115, vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T-35/01, Slg. 2004, II-3663, Randnr. 167, und vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, T-107/04, Slg. 2007, II-669, Randnr. 66).
  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuG, 14.01.2009 - T-162/06
    Es kann nämlich nicht zugelassen werden, dass die Modalitäten und insbesondere die Höhe einer Beihilfe beschränkende Auswirkungen haben, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um mit der Beihilfe die nach dem EG-Vertrag zulässigen Ziele erreichen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977, 1annelli & Volpi, 74/76, Slg. 1977, 557, Randnr. 15).
  • EuG, 28.10.2004 - T-35/01

    Shanghai Teraoka Electronic / Rat - Dumping - Einführung endgültiger

    Auszug aus EuG, 14.01.2009 - T-162/06
    Nach der Rechtsprechung genügt es für die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts nicht, nachzuweisen, dass dieser in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft ist, sondern dieser Fehler muss sich auch auf den Inhalt des Rechtsakts selbst ausgewirkt haben, d. h. mit anderen Worten, der Rechtsakt hätte ohne diesen Fehler anders ausfallen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 2. Mai 1995, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, T-163/94 und T-165/94, Slg. 1995, II-1381, Randnr. 115, vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T-35/01, Slg. 2004, II-3663, Randnr. 167, und vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, T-107/04, Slg. 2007, II-669, Randnr. 66).
  • EuG, 02.05.1995 - T-163/94

    NTN Corporation und Koyo Seiko Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. -

    Auszug aus EuG, 14.01.2009 - T-162/06
    Nach der Rechtsprechung genügt es für die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts nicht, nachzuweisen, dass dieser in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft ist, sondern dieser Fehler muss sich auch auf den Inhalt des Rechtsakts selbst ausgewirkt haben, d. h. mit anderen Worten, der Rechtsakt hätte ohne diesen Fehler anders ausfallen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 2. Mai 1995, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, T-163/94 und T-165/94, Slg. 1995, II-1381, Randnr. 115, vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T-35/01, Slg. 2004, II-3663, Randnr. 167, und vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, T-107/04, Slg. 2007, II-669, Randnr. 66).
  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.01.2009 - T-162/06
    Die Durchführung des Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen, wie es sich aus Art. 88 EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung ergibt, obliegt im Wesentlichen der Kommission; diese verfügt bei der Anwendung von Art. 87 Abs. 3 EG über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, C-303/88, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34, und Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 67).
  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuG, 12.01.1995 - T-102/92

    VIHO Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren -

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuGH, 12.07.2001 - C-302/99

    Kommission / TF1

  • EuG, 12.09.2017 - T-671/14

    Bayerische Motoren Werke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regionale

    Ein Fehler oder sonstiger Rechtsverstoß, der nur einen Begründungspfeiler berührt, genügt in diesem Fall nicht, um die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zu rechtfertigen, da er den von dem Organ, das Urheber dieser Entscheidung ist, beschlossenen verfügenden Teil nicht entscheidend beeinflussen konnte (Urteil vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, EU:T:2009:2, Rn. 62).

    Eine solche Differenzierung steht im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, EU:T:2009:2, Rn. 60 bis 101).

    Den Mitgliedstaaten darf mit anderen Worten nicht erlaubt werden, Zahlungen zu leisten, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessern würden, ohne zur Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Ziele notwendig zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, EU:T:2009:2, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Rechtsprechung kann nämlich nicht zugelassen werden, dass die Modalitäten und insbesondere die Höhe einer Beihilfe beschränkende Auswirkungen haben, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um mit der Beihilfe die nach dem Vertrag zulässigen Ziele erreichen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, EU:T:2009:2, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinzuzufügen ist, dass die von der Klägerin befürwortete Lösung dazu führen würde, dass selbst eine staatliche Beihilfe, die über das für das angestrebte Ziel absolut Notwendige hinausgeht, allein deshalb als Anreiz entfaltend und angemessen angesehen werden könnte, weil sie möglicherweise zur Verwirklichung eines Vorhabens im Sinne von Nr. 22 der Mitteilung betreffend die Prüfkriterien bei großen Investitionsvorhaben führt, ohne dass berücksichtigt würde, ob diese Beihilfe nicht in Wirklichkeit eine Zahlung darstellt, durch die sich die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne dass sie zur Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Ziele notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, EU:T:2009:2, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, EU:C:1997:10, Rn. 17).

  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a. / Kommission

    Den Mitgliedstaaten darf mit anderen Worten nicht erlaubt werden, Zahlungen zu leisten, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessern würden, ohne zur Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Ziele notwendig zu sein (vgl. Urteil vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, EU:T:2009:2, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es kann nach der Rechtsprechung nicht zugelassen werden, dass die Modalitäten und insbesondere die Höhe einer Beihilfe beschränkende Auswirkungen haben, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um mit der Beihilfe die nach dem AEU-Vertrag zulässigen Ziele erreichen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, EU:T:2009:2, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

    Diese Beurteilung muss nämlich anhand der Investitionsentscheidung des betreffenden Unternehmens vorgenommen werden, mit der der dynamische Prozess beginnt, den eine betriebliche Investition wie die der Klägerin notwendigerweise darstellt (Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, Slg. 2009, II-1, Randnr. 80).
  • EuG, 16.10.2014 - T-177/10

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrizität -

    Anders verhält es sich mit Rügen, mit denen eigentlich keine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, sondern die in Wirklichkeit mit der Beanstandung in Bezug auf die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und somit in Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zusammenfallen (Urteile des Gerichts Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, Rn. 97, und vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, Slg. 2009, II-1, Rn. 23).

    Jedenfalls sind nach ständiger Rechtsprechung Betriebsbeihilfen Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeit hätte tragen müssen (Urteile des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Rn. 30, und vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, C-459/10 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 34; Urteil Kronoply/Kommission, Rn. 75).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-594/18

    Generalanwalt Hogan: Der Gerichtshof sollte Österreichs Rechtsmittel im

    In den Urteilen vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission (T-162/06, EU:T:2009:2, Rn. 74), und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission (T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 208), auf die die Republik Österreich verweist, hat das Gericht erster Instanz bzw. das Gericht die jeweils angefochtene Entscheidung der Kommission darüber bestätigt, ob die Beihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse hatte bzw. zur Erreichung eines solchen beitrug, ohne die Frage behandeln zu müssen, ob die Beihilfe selbst im jeweiligen Fall einem gemeinsamen Interesse diente.
  • EuG, 11.12.2014 - T-102/13

    Heli-Flight / EASA - Zivilluftfahrt - Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen

    In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der oder die Klagegründe bestehen, auf den oder die die Klage gestützt wird, so dass ihre bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteile vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T-352/94, Slg, EU:T:1998:103, Rn. 333, und vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, Slg, EU:T:2009:2, Rn. 54).
  • EuG, 29.09.2021 - T-447/18

    TUIfly/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Vereinbarungen der Kärntner Flughafen

    Eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne zur Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Ziele erforderlich zu sein, kann hingegen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden (Urteile vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, EU:C:2008:224, Rn. 68, vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, EU:T:2009:2, Rn. 65, und vom 8. Juli 2010, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T-396/08, EU:T:2010:297, Rn. 47).
  • EuG, 18.10.2023 - T-737/20

    Ryanair/ Kommission (airBaltic ; COVID-19)

    En d'autres termes, la mesure en cause ne saurait être déclarée compatible avec le marché intérieur si elle apporte une amélioration de la situation financière de l'entreprise bénéficiaire sans être nécessaire pour atteindre le but prévu à l'article 107, paragraphe 3, sous b), TFUE, à savoir remédier à la perturbation grave de l'économie nationale [voir, en ce sens, arrêts du 14 janvier 2009, Kronoply/Commission, T-162/06, EU:T:2009:2, point 65 et jurisprudence citée, du 14 avril 2021, Ryanair/Commission (Finnair I ; Covid-19), T-388/20, sous pourvoi, EU:T:2021:196, point 33].
  • EuG, 22.06.2022 - T-657/20

    Staatliche Beihilfen

    Mit anderen Worten kann eine Beihilfemaßnahme nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessern würde, ohne zur Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV vorgesehenen Ziele notwendig zu sein, nämlich die beträchtliche Störung im finnischen Wirtschaftsleben zu beheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, EU:T:2009:2, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. April 2021, Ryanair/Kommission [Finnair I; Covid-19], T-388/20, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:196, Rn. 33).
  • EuG, 14.04.2021 - T-388/20

    Die Garantie Finnlands zugunsten des Luftfahrtunternehmens Finnair, um es diesem

    Mit anderen Worten kann eine Beihilfemaßnahme nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie eine Verbesserung der Finanzlage des begünstigten Unternehmens bewirkt, ohne zur Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Ziele erforderlich zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, EU:T:2009:2, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.12.2017 - T-314/15

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines

  • EuGH, 24.06.2010 - C-117/09

    Kronoply / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfeantrag, der

  • EuG, 18.10.2023 - T-769/20

    Ryanair/ Kommission (Nordica ; COVID-19)

  • EuG, 16.10.2014 - T-308/11

    Eurallumina / Kommission

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