Weitere Entscheidung unten: EuG, 13.05.2015

Rechtsprechung
   EuG, 13.05.2015 - T-511/09, T-162/10   

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https://dejure.org/2015,10334
EuG, 13.05.2015 - T-511/09, T-162/10 (https://dejure.org/2015,10334)
EuG, Entscheidung vom 13.05.2015 - T-511/09, T-162/10 (https://dejure.org/2015,10334)
EuG, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - T-511/09, T-162/10 (https://dejure.org/2015,10334)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Niki Luftfahrt / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe, die der Unternehmensgruppe Austrian Airlines von Österreich gewährt wurde - Entscheidung, mit der die Beihilfe vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Umstrukturierungsbeihilfen im Luftverkehr; unbegründeter Einwand der Unzulässigkeit einzelner Klagegründe bei Beschaffung einer vollständigen und ungeschwärzten Fassung der angefochtenen Entscheidung der Europäischen Kommission; Grundsätze zur Übereinstimmung ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Niki Luftfahrt gegen die Übernahme von Austrian Airlines durch Lufthansa und gegen die Austrian Airlines in diesem Zusammenhang von Österreich gewährte Umstrukturierungsbeihilfe ab

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Genehmigung der Übernahme von Austrian Airlines durch Lufthansa und gewährte Umstrukturierungsbeihilfe nicht zu beanstanden

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Zur Übernahme von Australian Airlines durch die Lufthansa

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klagen der Fluggesellschaft Niki Luftfahrt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    EuG billigt Übernahme von Austrian Airlines durch die Lufthansa

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K (2009) 6686 endg. der Kommission vom 28. August 2009, mit der die der Unternehmensgruppe Austrian Airlines im Rahmen ihrer Privatisierung von Österreich gewährte Umstrukturierungsbeihilfe (Beihilfe C 6/2009 [ex N 663/2008]) ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (37)

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-511/09
    Demgemäß hat die Kommission das Kriterium des unter Marktbedingungen handelnden privaten Investors heranzuziehen, um festzustellen, ob der Preis, den der vermeintliche Beihilfeempfänger gezahlt hat, dem Preis entspricht, den ein privater, unter normalen Wettbewerbsbedingungen handelnder Wirtschaftsteilnehmer hätte festsetzen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, Slg, EU:C:2010:480, Rn. 68, und vom 16. Dezember 2010, Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe, C-239/09, Slg, EU:C:2010:778, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die konkrete Anwendung dieses Kriteriums setzt grundsätzlich eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung voraus (Urteil Kommission/Scott, EU:C:2010:480, Rn. 68).

    Der Unionsrichter muss insbesondere nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil Kommission/Scott, oben in Rn. 124 angeführt, EU:C:2010:480, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission ausüben, ist nämlich eine beschränkte Kontrolle, in deren Rahmen nur geprüft werden darf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteile Kommission/Scott, oben in Rn. 124 angeführt, EU:C:2010:480, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, Slg, EU:T:2008:585, Rn. 41).

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-511/09
    Rügen und Vorbringen, mit denen die materielle Rechtmäßigkeit dieses Aktes in Frage gestellt werden soll, sind daher im Rahmen eines Klagegrundes, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, unerheblich (Urteile vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg, EU:C:2001:178, Rn. 35 bis 38, und vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, Slg, EU:T:2005:221, Rn. 52 und 59; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-17/03, Slg, EU:T:2006:109, Rn. 70 und 71).

    Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG über ein weites Ermessen, das sie nach Maßgabe komplexer wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 1987, Deufil/Kommission, 310/85, Slg, EU:C:1987:96, Rn. 18, vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-372/97, Slg, EU:C:2004:234, Rn. 83, und Corsica Ferries France/Kommission, oben in Rn. 104 angeführt, EU:T:2005:221, Rn. 137).

    Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung des der Kommission bei der Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG eingeräumten Ermessens darauf beschränkt, die Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie die inhaltliche Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und das Fehlen von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C-409/00, Slg, EU:C:2003:92, Rn. 93, und Corsica Ferries France/Kommission, oben in Rn. 104 angeführt, EU:T:2005:221, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen steht es dem Gericht nicht zu, seine Würdigung wirtschaftlicher Fragen an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung zu setzen (Urteile vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T-371/94 und T-394/94, Slg, EU:T:1998:140, Rn. 79, und Corsica Ferries France/Kommission, oben in Rn. 104 angeführt, EU:T:2005:221, Rn. 138).

  • EuG, 16.09.2004 - T-274/01

    Valmont / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-511/09
    Im Fall des Verkaufs eines Gegenstands durch die öffentliche Hand an eine Privatperson hat dieser Grundsatz zur Folge, dass insbesondere zu klären ist, ob der Kaufpreis dieses Gegenstands dem Marktpreis entspricht, also dem, den der Erwerber unter normalen Marktbedingungen hätte erzielen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T-274/01, Slg, EU:T:2004:266, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen anhand der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission beim Erlass der Entscheidung verfügen konnte (Urteile vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg, EU:C:1986:302, Rn. 16, vom 14. September 2004, Spanien/Kommission, C-276/02, Slg, EU:C:2004:521, Rn. 31, und Valmont/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, EU:T:2004:266, Rn. 38).

    Dagegen ist es nicht Sache des Unionsrichters, anstelle der Kommission eine von ihr nie durchgeführte Prüfung vorzunehmen und zu mutmaßen, welche Schlussfolgerungen sie daraus gezogen hätte (Urteil vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission, T-266/02, Slg, EU:T:2008:235, Rn. 95; vgl. in diesem Sinne Urteil Valmont/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, EU:T:2004:266, Rn. 136).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-511/09
    Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, Slg, EU:C:2008:375, Rn. 96, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, EU:T:2010:62, Rn. 180).

    Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile Chronopost und La Poste/UFEX u. a., oben in Rn. 106 angeführt, EU:C:2008:375, Rn. 96, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, EU:T:2010:62, Rn. 180).

    Insbesondere sind demnach, da der Begriff der staatlichen Beihilfe einem objektiven Sachverhalt entspricht, der zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Kommission ihre Entscheidung trifft, für die gerichtliche Kontrolle die zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Beurteilungen zu berücksichtigen (Urteil Chronopost und La Poste/UFEX u. a., oben in Rn. 106 angeführt, EU:C:2008:375, Rn. 144).

  • EuG, 03.03.2010 - T-102/07

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Deutschland gewährte

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-511/09
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Aspekte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 63, und vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission, T-102/07 und T-120/07, Slg, EU:T:2010:62, Rn. 180).

    Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, Slg, EU:C:2008:375, Rn. 96, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, EU:T:2010:62, Rn. 180).

    Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile Chronopost und La Poste/UFEX u. a., oben in Rn. 106 angeführt, EU:C:2008:375, Rn. 96, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, EU:T:2010:62, Rn. 180).

  • EuG, 30.01.2002 - T-35/99

    Keller und Keller Meccanica / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-511/09
    Außerdem kann sich die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die Leitlinien zu Unternehmen in Schwierigkeiten selbst binden, sofern diese Regeln enthalten, denen sich die von ihr zu verfolgende Politik entnehmen lässt, und sie nicht von Normen des Vertrags abweichen (vgl. Urteil vom 30. Januar 2002, Keller und Keller Meccanica/Kommission, T-35/99, Slg, EU:T:2002:19, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat das Gericht ebenfalls zu prüfen, ob die Anforderungen, die sich die Kommission in den betreffenden Leitlinien selbst gestellt hat, beachtet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Keller und Keller Meccanica/Kommission, oben in Rn. 145 angeführt, EU:T:2002:19, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-6/09

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-511/09
    betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2010/137/EG der Kommission vom 28. August 2009 betreffend die staatliche Beihilfe C 6/09 (ex N 663/08) - Österreich Austrian Airlines - Umstrukturierungsplan (ABl. 2010, L 59, S. 1), mit der die der Unternehmensgruppe Austrian Airlines im Rahmen ihrer Übernahme durch die Lufthansa-Gruppe von der Republik Österreich gewährte Umstrukturierungsbeihilfe vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde,.

    Am 28. August 2009 erließ die Kommission die Entscheidung 2010/137/EG betreffend die staatliche Beihilfe C 6/09 (ex N 663/08) - Österreich Austrian Airlines - Umstrukturierungsplan (ABl. 2010, L 59, S. 1), mit der die Austrian Airlines von der Republik Österreich gewährte Umstrukturierungsbeihilfe vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-511/09
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen anhand der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission beim Erlass der Entscheidung verfügen konnte (Urteile vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg, EU:C:1986:302, Rn. 16, vom 14. September 2004, Spanien/Kommission, C-276/02, Slg, EU:C:2004:521, Rn. 31, und Valmont/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, EU:T:2004:266, Rn. 38).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-511/09
    Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, C-83/98 P, Slg, EU:C:2000:248, Rn. 25, und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg, EU:C:2008:757, Rn. 111).
  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-511/09
    Ferner ist entschieden worden, dass die Modalitäten einer Beihilfe, die einen etwaigen Verstoß gegen andere besondere Bestimmungen des EG-Vertrags als die Art. 87 EG und 88 EG enthalten, derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sein können, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 1977, 1annelli Volpi, 74/76, Slg, EU:C:1977:51, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg, EU:C:1993:239, Rn. 41).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

  • EuGH, 21.05.1980 - 73/79

    Kommission / Italien

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

  • EuG, 17.12.2008 - T-196/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE VORTEILE, DIE

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuG, 09.09.2010 - T-359/04

    British Aggregates u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • EuG, 01.07.2010 - T-53/08

    DER STROMVORZUGSTARIF, DER DEN NACHFOLGEGESELLSCHAFTEN DES UNTERNEHMENS TERNI

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

  • EuG, 06.03.2002 - T-92/00

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuG, 01.07.2008 - T-266/02

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen

  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

  • EuGH, 14.09.2004 - C-276/02

    Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff - Nichtzahlung von Steuern

  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

  • EuGH, 16.12.2010 - C-239/09

    Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe - Staatliche Beihilfen - Beihilfen, die die

  • EuG, 31.01.2001 - T-197/97

    Weyl Beef Products / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 11.07.2005 - T-294/04

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Außervertragliche Haftung - Erstattung

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuG, 22.02.2006 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff des Beteiligten

  • EuG, 06.04.2006 - T-17/03

    Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Leitlinien für

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

  • EuGH, 07.03.2018 - C-127/16

    Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen

    In Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 sei nämlich dem Wortlaut nach nur das Erfordernis eines Marktpreises erwähnt, der nach der Rechtsprechung negativ sein könne, wie aus den Urteilen vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission (C-334/99, EU:C:2003:55, Rn. 133), und vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission (T-511/09, EU:T:2015:284, Rn. 139), hervorgehe.
  • EuG, 26.02.2019 - T-865/16

    Fútbol Club Barcelona / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der

    Trifft die Kommission nämlich eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt, so darf sie über die von einzelnen Wirtschaftsteilnehmern ausgehende Gefahr einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes nicht hinwegsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-511/09, EU:T:2015:284, Rn. 215).
  • EuG, 28.02.2024 - T-667/21

    BAWAG PSK/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute

    Es ist nämlich nicht Sache der Unionsgerichte, anstelle der Beklagten eine von ihr nie durchgeführte Prüfung vorzunehmen und zu mutmaßen, welche Schlussfolgerungen sie daraus gezogen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-511/09, EU:T:2015:284, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.05.2021 - T-465/20

    Ryanair / Kommission - Staatliche Beihilfe COVID-19 - Portugal

    Das Ziel dieses Verbots besteht also darin, zu verhindern, dass eine Unternehmensgruppe den Staat die Kosten für eine Rettungsmaßnahme eines der zu ihr gehörenden Unternehmen tragen lässt, wenn sich dieses Unternehmen in Schwierigkeiten befindet und der Ursprung dieser Schwierigkeiten bei der Gruppe selbst liegt oder die Gruppe diese Schwierigkeiten mit eigenen Mitteln bewältigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-511/09, EU:T:2015:284, Rn. 159).
  • EuG, 18.05.2022 - T-577/20

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt die Vereinbarkeit der deutschen

    Als Zweites ist zum Kontext und zu den Zielen der Regelung, zu der Rn. 22 der Leitlinien gehört, darauf hinzuweisen, dass die in dieser Randnummer festgelegte Regel u. a. verhindern soll, dass eine Unternehmensgruppe den Staat die Kosten für eine Rettungs- oder eine Umstrukturierungsmaßnahme für eines der zu ihr gehörenden Unternehmen tragen lässt, wenn sich dieses Unternehmen in Schwierigkeiten befindet und der Ursprung dieser Schwierigkeiten aufgrund einer willkürlichen Kostenverteilung innerhalb der Gruppe bei ihr selbst liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-511/09, EU:T:2015:284, Rn. 159).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-127/16

    SNCF Mobilités / Kommission

    139 Die Rechtsmittelführerin beruft sich an dieser Stelle auf das Urteil vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission (C-334/99, EU:C:2003:55, Rn. 133), und das Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission (T-511/09, EU:T:2015:284, Rn. 139).
  • EuG, 11.12.2018 - T-440/17

    Arca Capital Bohemia/ Kommission

    Diese Vorschrift ergänzt im Anwendungsbereich der Verordnung 2015/1589 die in Art. 339 AEUV aufgestellte Verhaltensvorschrift, die vorsieht, dass die Organe der Union verpflichtet sind, Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, insbesondere Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente, nicht preiszugeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2011, 1dromacchine u. a./Kommission, T-88/09, EU:T:2011:641, Rn. 43, und vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-511/09, EU:T:2015:284, Rn. 70).
  • EuG, 11.12.2018 - T-441/17

    Arca Capital Bohemia/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Cette disposition complète, dans le domaine de l'application du règlement 2015/1589, la règle de conduite édictée à l'article 339 TFUE, lequel prévoit que les institutions de l'Union sont tenues de ne pas divulguer les informations qui, par leur nature, sont couvertes par le secret professionnel, et, notamment, les renseignements relatifs aux entreprises et concernant leurs relations commerciales ou les éléments de leur prix de revient (voir, en ce sens, arrêts du 8 novembre 2011, 1dromacchine e.a./Commission, T-88/09, EU:T:2011:641, point 43, et du 13 mai 2015, Niki Luftfahrt/Commission, T-511/09, EU:T:2015:284, point 70).
  • EuG, 29.03.2023 - T-142/21

    Die Klage gegen den Beschluss, mit dem die Kommission die der Fluggesellschaft

    Das Ziel dieses Verbots besteht also darin, zu verhindern, dass eine Unternehmensgruppe den Staat die Kosten für eine Rettungsmaßnahme eines der zu ihr gehörenden Unternehmen tragen lässt, wenn sich dieses Unternehmen in Schwierigkeiten befindet und der Ursprung dieser Schwierigkeiten bei der Gruppe selbst liegt oder die Gruppe diese Schwierigkeiten mit eigenen Mitteln bewältigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-511/09, EU:T:2015:284, Rn. 159).
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   EuG, 13.05.2015 - T-162/10   

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https://dejure.org/2015,10333
EuG, 13.05.2015 - T-162/10 (https://dejure.org/2015,10333)
EuG, Entscheidung vom 13.05.2015 - T-162/10 (https://dejure.org/2015,10333)
EuG, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - T-162/10 (https://dejure.org/2015,10333)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Niki Luftfahrt / Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Luftverkehr - Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Beurteilung der Auswirkungen des Vorgangs auf den Wettbewerb - Verpflichtungszusagen

  • rechtsportal.de

    Fusionskontrolle bei Zusammenschlüssen im Luftverkehr; Grundsätze der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen der Europäischen Kommission; unbegründete Nichtigkeitsklage eines österreichischen Luftfahrtunternehmens gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Austrian-Airlines-Übernahme: Airline zu verschenken

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Zur Übernahme von Australian Airlines durch die Lufthansa

  • kartellblog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Niki Lauda geht in Angriff

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K (2009) 6690 endg. vom 28. August 2009, mit der festgestellt wurde, dass ein Unternehmenszusammenschluss betreffend den Erwerb der alleinigen Kontrolle durch die Deutschen Lufthansa über die Austrian Airlines ...

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuG, 04.07.2006 - T-177/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-162/10
    Dass der O&D-Ansatz mit den in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundlinien in Einklang steht, ist vom Gericht im Urteil vom 19. Mai 1994, Air France/Kommission (T-2/93, Slg, EU:T:1994:55, Rn. 84), bestätigt und in jüngerer Zeit im Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission (T-177/04, Slg, EU:T:2006:187, Rn. 56), bekräftigt worden.

    Dabei betraf im Urteil easyJet/Kommission (EU:T:2006:187) die angefochtene Entscheidung einen Zusammenschluss zwischen zwei Fluggesellschaften mit umfassendem Streckennetz, nämlich Air France und KLM.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission namentlich nach Art. 2 der Fusionskontrollverordnung die Wettbewerbsauswirkungen eines Zusammenschlusses auf diejenigen Märkte prüfen muss, auf denen die Gefahr einer erheblichen Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs insbesondere durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil easyJet/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, EU:T:2006:187, Rn. 63).

    Obwohl die Wettbewerbsuntersuchung der Kommission zum Teil von den Bedenken geleitet wird, die die im Verwaltungsverfahren angehörten Dritten geäußert haben, muss die Kommission auch ohne jeden ausdrücklichen Hinweis seitens dieser Dritten, jedoch im Licht zuverlässiger Indizien, die durch den Zusammenschluss verursachten Wettbewerbsprobleme auf allen durch ihn möglicherweise beeinträchtigten Märkten feststellen (vgl. in diesem Sinne Urteil easyJet/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, EU:T:2006:187, Rn. 64).

    Wird der Kommission jedoch vorgeworfen, sie habe ein etwaiges Wettbewerbsproblem auf anderen Märkten als denjenigen, auf die sich die Wettbewerbsuntersuchung bezog, nicht berücksichtigt, obliegt es dem Kläger, zuverlässige Indizien beizubringen, mit denen auf greifbare Weise das Bestehen eines Wettbewerbsproblems bewiesen wird, das wegen seiner Auswirkungen von der Kommission hätte geprüft werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil easyJet/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, EU:T:2006:187, Rn. 65).

    Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der Kläger die betreffenden Märkte bezeichnen, die Wettbewerbslage ohne Zusammenschluss beschreiben und angeben, welche Auswirkungen ein Zusammenschluss vermutlich im Hinblick auf die Wettbewerbslage auf diesen Märkten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil easyJet/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, EU:T:2006:187, Rn. 66).

    Insbesondere ist die angebliche Nichtberücksichtigung der vom Kläger vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen für sich allein noch kein Nachweis dafür, dass die angefochtene Entscheidung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist, und der Umstand, dass auch andere Zusagen hätten akzeptiert werden können, kann, selbst wenn diese für den Wettbewerb günstiger gewesen wären, nicht zur Nichtigerklärung der Entscheidung führen, sofern die Kommission vernünftigerweise annehmen durfte, dass die in die Entscheidung übernommenen Verpflichtungszusagen die ernsthaften Bedenken zerstreuen konnten (Urteil easyJet/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, EU:T:2006:187, Rn. 128).

    Wenn also das Gericht zu prüfen hat, ob die in Phase I abgegebenen Verpflichtungszusagen angesichts ihrer Bedeutung und ihres Gehalts der Kommission den Erlass einer Genehmigungsentscheidung ohne Eröffnung von Phase II gestatten, muss es überprüfen, ob die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler davon ausgehen konnte, dass diese Verpflichtungszusagen eine unmittelbare und ausreichende Reaktion darstellten, die geeignet war, alle ernsthaften Bedenken klar auszuräumen (vgl. in diesem Sinne zur alten Fusionskontrollverordnung, der Verordnung [EWG] Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [ABl. L 395, S. 1], Urteil easyJet/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, EU:T:2006:187, Rn. 129).

    Das Gericht hat aber im Urteil easyJet/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt (EU:T:2006:187), bereits entschieden, dass die Tatsache, dass Passagiere auf Flügen, die von konkurrierenden Fluggesellschaften auf den betroffenen Märkten durchgeführt werden, "miles" von der fusionierten Einheit erhalten können, diesen Passagieren und damit indirekt den konkurrierenden Fluggesellschaften einen nicht unerheblichen Vorteil verschafft.

    Diese strategische Option kann daher nicht beweisen, dass eine solche Abhilfemaßnahme nicht angemessen ist und dass folglich die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat (Urteil easyJet/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, EU:T:2006:187, Rn. 143).

  • EuG, 06.07.2010 - T-342/07

    Das Verbot des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair ist gültig

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-162/10
    Nach ständiger Rechtsprechung räumen die Grundregeln der Fusionskontrollverordnung und insbesondere ihr Art. 2 der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen ein, so dass die vom Richter vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Aufstellung der Regeln über Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen muss, der den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt (vgl. Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, Slg, EU:T:2010:280, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsrichter muss nämlich insbesondere nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, EU:T:2010:280, Rn. 30).

    Zu diesen Garantien gehören namentlich die Verpflichtung der Kommission, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, das Recht des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung (Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, EU:T:2010:280, Rn. 31).

    Bei dieser Kontrolle können diese Unternehmen der Kommission Verpflichtungszusagen vorschlagen, um eine Entscheidung zu erwirken, mit der die Vereinbarkeit ihres Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird (Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, EU:T:2010:280, Rn. 448).

    Die genannten Verpflichtungszusagen ermöglichen es also, zunächst die Einleitung einer Phase der eingehenden Prüfung zu vermeiden oder später den Erlass einer Entscheidung zu vermeiden, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird (Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, EU:T:2010:280, Rn. 449).

    Nach Art. 8 Abs. 2 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission nämlich eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss nach dem Kriterium des Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind (Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, EU:T:2010:280, Rn. 450).

    Aus denselben Gründen ist auch die Kommission verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe der Fusionskontrolle größte Sorgfalt walten zu lassen (Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, EU:T:2010:280, Rn. 451).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Rahmen der Fusionskontrolle nur solche Verpflichtungszusagen annehmen darf, die das angemeldete Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar machen können (Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, EU:T:2010:280, Rn. 452).

    Insoweit erfüllen von einer der fusionierenden Parteien vorgeschlagene Verpflichtungszusagen dieses Kriterium nur, soweit die Kommission mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass sie umgesetzt werden können und dass die damit geschaffenen Abhilfen so tragfähig und beständig sind, dass es in absehbarer Zeit nicht zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung oder zu Behinderungen eines wirksamen Wettbewerbs, die durch die Verpflichtungszusagen verhindert werden sollen, kommen kann (Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, EU:T:2010:280, Rn. 453).

  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-162/10
    Gemäß der Rechtsprechung kann nämlich Art. 82 EG, sofern seine Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung von Tarifen erfassen, die auf einer oder mehreren Linienflugstrecken praktiziert werden, wenn die Tarife durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen festgesetzt worden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, 66/86, Slg, EU:C:1989:140, Rn. 38).

    Dazu gibt es zwei Thesen: Nach der ersten stellt der Linienflugsektor einen gesonderten Markt dar, und nach der zweiten sind alternative Beförderungsmöglichkeiten wie im Charterflug-, Eisenbahn- oder Straßenverkehr sowie Linienflüge auf anderen, als Ersatz in Betracht kommenden Strecken zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, oben in Rn. 134 angeführt, EU:C:1989:140, Rn. 39).

    Entscheidend ist insoweit, ob die besonderen Merkmale des Linienflugs auf einer bestimmten Strecke im Vergleich zu den alternativen Beförderungsmöglichkeiten so kennzeichnend sind, dass er mit Letzteren nur in geringem Maß austauschbar und ihrer Konkurrenz nur in wenig spürbarer Weise ausgesetzt ist (vgl. entsprechend Urteil Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, oben in Rn. 134 angeführt, EU:C:1989:140, Rn. 40).

    Grundsätzlich kann jedoch, insbesondere im innergemeinschaftlichen Linienverkehr, die wirtschaftliche Macht einer Fluggesellschaft auf einer Linienflugstrecke von der Wettbewerbssituation anderer Beförderungsunternehmen abhängen, die dieselbe Strecke oder eine als Ersatz in Betracht kommende Strecke bedienen (vgl. entsprechend Urteil Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, oben in Rn. 134 angeführt, EU:C:1989:140, Rn. 41).

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-162/10
    Soweit sich die Klägerin im vorliegenden Fall auf Analysen der Kommission in einer früheren Entscheidung beruft, ist dieser Teil ihres Vorbringens daher irrelevant (Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, Slg, EU:T:2005:456, Rn. 118).

    Umso weniger kann der Vertrauensschutz herangezogen werden, um in einem bestimmten Verfahren getroffene Feststellungen oder Beurteilungen auf der Grundlage von Feststellungen oder Beurteilungen anzufechten, die in nur einer früheren Sache getroffen wurden (Urteil General Electric/Kommission, oben in Rn. 142 angeführt, EU:T:2005:456, Rn. 119).

    Selbst bei der Annahme, dass die Analyse in den beiden Entscheidungen unterschiedlich ist, ohne dass dieser Unterschied objektiv gerechtfertigt wäre, müsste das Gericht die angefochtene Entscheidung im vorliegenden Verfahren nur dann für nichtig erklären, wenn diese und nicht die Entscheidung Lufthansa/BMI fehlerhaft wäre (Urteil General Electric/Kommission, oben in Rn. 142 angeführt, EU:T:2005:456, Rn. 120).

  • EuG, 12.12.1996 - T-177/94

    Henk Altmann und Margaret Casson gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-162/10
    Nach ständiger Rechtsprechung hat dieser Umstand - unterstellt, er wäre erwiesen -, der zeitlich nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung angesiedelt ist, keine Folgen für deren Rechtmäßigkeit, da diese im Licht der Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg, EU:C:1979:29, Rn. 7, vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-449/98 P, Slg, EU:C:2001:275, Rn. 87, und vom 12. Dezember 1996, Altmann u. a./Kommission, T-177/94 und T-377/94, Slg, EU:T:1996:193, Rn. 119).
  • EuGH, 05.11.2002 - C-472/98

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-162/10
    In den Urteilen vom 5. November 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-466/98, Slg, EU:C:2002:624), Kommission/Dänemark (C-467/98, Slg, EU:C:2002:625), Kommission/Schweden (C-468/98, Slg, EU:C:2002:626), Kommission/Finnland (C-469/98, Slg, EU:C:2002:627), Kommission/Belgien (C-471/98, Slg, EU:C:2002:628), Kommission/Luxemburg (C-472/98, Slg, EU:C:2002:629), Kommission/Österreich (C-475/98, Slg, EU:C:2002:630) und Kommission/Deutschland (C-476/98, Slg, EU:C:2002:631) (im Folgenden: "Open Skies"-Urteile), befand der Gerichtshof, dass die Union durch die Wahrnehmung ihrer internen Zuständigkeiten in bestimmten Bereichen des Luftverkehrs, nämlich den Bereichen Zuweisung von Zeitnischen auf den Flughäfen, computergesteuerte Buchungssysteme und innergemeinschaftliche Preise, eine ausschließliche Außenkompetenz erworben habe.
  • EuG, 28.09.1999 - T-141/97

    Yasse / EIB

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-162/10
    Das Vorbringen ist daher mit Blick auf Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung als zulässig anzusehen, da es auf Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 1999, Yasse/EIB, T-141/97, SlgÖD, EU:T:1999:177, Rn. 126 bis 128).
  • EuG, 08.03.2007 - T-340/04

    France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-162/10
    Da die Klägerin keine erst während des Verfahrens zutage getretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gründe geltend gemacht hat, um die Verspätung dieses Vorbringens zu rechtfertigen, ist dieses daher aufgrund der Verspätung in Anbetracht der Vorgaben von Art. 44 § 1 in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung als unzulässig anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-340/04, Slg, EU:T:2007:81, Rn. 164).
  • EuGH, 05.11.2002 - C-468/98

    Kommission / Schweden

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-162/10
    In den Urteilen vom 5. November 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-466/98, Slg, EU:C:2002:624), Kommission/Dänemark (C-467/98, Slg, EU:C:2002:625), Kommission/Schweden (C-468/98, Slg, EU:C:2002:626), Kommission/Finnland (C-469/98, Slg, EU:C:2002:627), Kommission/Belgien (C-471/98, Slg, EU:C:2002:628), Kommission/Luxemburg (C-472/98, Slg, EU:C:2002:629), Kommission/Österreich (C-475/98, Slg, EU:C:2002:630) und Kommission/Deutschland (C-476/98, Slg, EU:C:2002:631) (im Folgenden: "Open Skies"-Urteile), befand der Gerichtshof, dass die Union durch die Wahrnehmung ihrer internen Zuständigkeiten in bestimmten Bereichen des Luftverkehrs, nämlich den Bereichen Zuweisung von Zeitnischen auf den Flughäfen, computergesteuerte Buchungssysteme und innergemeinschaftliche Preise, eine ausschließliche Außenkompetenz erworben habe.
  • EuGH, 05.11.2002 - C-469/98

    Kommission / Finnland

    Auszug aus EuG, 13.05.2015 - T-162/10
    In den Urteilen vom 5. November 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-466/98, Slg, EU:C:2002:624), Kommission/Dänemark (C-467/98, Slg, EU:C:2002:625), Kommission/Schweden (C-468/98, Slg, EU:C:2002:626), Kommission/Finnland (C-469/98, Slg, EU:C:2002:627), Kommission/Belgien (C-471/98, Slg, EU:C:2002:628), Kommission/Luxemburg (C-472/98, Slg, EU:C:2002:629), Kommission/Österreich (C-475/98, Slg, EU:C:2002:630) und Kommission/Deutschland (C-476/98, Slg, EU:C:2002:631) (im Folgenden: "Open Skies"-Urteile), befand der Gerichtshof, dass die Union durch die Wahrnehmung ihrer internen Zuständigkeiten in bestimmten Bereichen des Luftverkehrs, nämlich den Bereichen Zuweisung von Zeitnischen auf den Flughäfen, computergesteuerte Buchungssysteme und innergemeinschaftliche Preise, eine ausschließliche Außenkompetenz erworben habe.
  • EuGH, 17.05.2001 - C-449/98

    IECC / Kommission

  • EuGH, 05.11.2002 - C-467/98

    Kommission / Dänemark

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuGH, 05.11.2002 - C-475/98

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 25.10.2005 - C-465/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEZEICHNUNG "FETA" ALS GESCHÜTZTE

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuGH, 05.11.2002 - C-476/98

    Kommission / Deutschland

  • EuG, 19.05.1994 - T-2/93

    Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen

  • EuG, 27.09.2012 - T-347/06

    Nynäs Petroleum und Nynas Belgium / Kommission

  • EuGH, 05.11.2002 - C-471/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 01.12.1965 - 16/65

    Schwarze / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

  • EuGH, 05.11.2002 - C-466/98

    DER GERICHTSHOF KLÄRT MIT DIESEN URTEILEN DIE ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG FÜR DEN

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 22.06.2004 - C-42/01

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 10.05.2023 - T-34/21

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die von

    Es genügt nämlich der Hinweis, dass das Gericht im Luftverkehrssektor anerkannt hat, dass die Kommission auf diesen Ansatz zurückgreifen konnte, um die relevanten Märkte zu definieren, insbesondere im Bereich der Zusammenschlusskontrolle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 139 und 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist daher für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 356 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich besteht kein Widerspruch, der sich daraus ergibt, dass die Kommission bei der Definition der Märkte zum einen im angefochtenen Beschluss und zum anderen in ihrer Entscheidungspraxis im Bereich der Zusammenschlusskontrolle unterschiedliche Ansätze verfolgt hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 148).

    Was die gerichtliche Kontrolle der eingegangenen Verpflichtungen betrifft, so verfügt die Kommission nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob diese Verpflichtungen ausreichend sind, über einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 295 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.12.2020 - T-430/18

    American Airlines/ Kommission

    Die genannten Verpflichtungszusagen ermöglichen es also, zunächst die Einleitung einer Phase der eingehenden Prüfung zu vermeiden (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 290 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 8 Abs. 2 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission nämlich eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss nach dem Kriterium von Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird, mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit diesem Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 291 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus denselben Gründen ist auch die Kommission verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe der Fusionskontrolle größte Sorgfalt walten zu lassen (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 292 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Rahmen der Fusionskontrolle nur solche Verpflichtungszusagen annehmen darf, die das angemeldete Vorhaben mit dem Binnenmarkt vereinbar machen können (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 293 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit erfüllen von einer der fusionierenden Parteien vorgeschlagene Verpflichtungszusagen dieses Kriterium nur, soweit die Kommission mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass sie umgesetzt werden können und dass die damit geschaffenen Abhilfen so tragfähig und beständig sind, dass es in absehbarer Zeit nicht zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung oder zu Behinderungen eines wirksamen Wettbewerbs, die durch die Verpflichtungszusagen verhindert werden sollen, kommen kann (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 294 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission verfügt bei der Beurteilung, ob Zusagen einzuholen sind, um bestehende ernsthafte Bedenken hinsichtlich eines Zusammenschlusses zu zerstreuen, über einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 295 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Phase I abgegebenen Verpflichtungszusagen müssen folglich angesichts ihrer Bedeutung und ihres Gehalts der Kommission den Erlass eines Genehmigungsbeschlusses ohne Eröffnung von Phase II gestatten, wobei die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler davon ausgehen können musste, dass diese Verpflichtungszusagen eine unmittelbare und ausreichende Reaktion darstellten, die geeignet war, alle ernsthaften Bedenken klar auszuräumen (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 297 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.10.2021 - T-296/18

    Polskie Linie Lotnicze "LOT"/ Kommission

    Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der Kläger die betreffenden Märkte bezeichnen, die Wettbewerbslage ohne Zusammenschluss beschreiben und angeben, welche Auswirkungen ein Zusammenschluss vermutlich im Hinblick auf die Wettbewerbslage auf diesen Märkten hätte (Urteile vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 65 und 66, und vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 174 und 175).

    Insoweit ist zwar festzustellen, dass die Definition der A&Z-Märkte, wie die Klägerin im Wesentlichen vorträgt, die Wahrnehmung auf der Nachfrageseite widerspiegelt, wonach die Verbraucher von Dienstleistungen der Personenbeförderung sämtliche Optionen einschließlich anderer Beförderungsarten in Betracht ziehen, um von einem Ausgangsort an einen Zielort zu gelangen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 138).

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Grundregeln der Verordnung Nr. 139/2004 und insbesondere ihr Art. 2 der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen einräumen, so dass die vom Richter vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Aufstellung der Regeln über Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen muss, der den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt (Urteile vom 18. Dezember 2007, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, C-202/06 P, EU:C:2007:814, Rn. 53, und vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 85).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 eingegangenen Verpflichtungen alle ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Frage zerstreuen sollen, ob durch den Zusammenschluss ein wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 297).

    Daher ist, wenn die Kommission einen Zusammenschluss auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, der Begründungspflicht genügt, wenn in dem Beschluss deutlich dargelegt ist, aus welchen Gründen die Kommission der Meinung ist, dass der fragliche Zusammenschluss, gegebenenfalls nach Änderungen durch die beteiligten Unternehmen, einen wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil davon insbesondere nicht durch die Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung erheblich behindert (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 100).

  • EuG, 20.10.2021 - T-240/18

    Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Polskie Linie Lotnicze "LOT"

    Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der Kläger die betreffenden Märkte bezeichnen, die Wettbewerbslage ohne Zusammenschluss beschreiben und angeben, welche Auswirkungen ein Zusammenschluss vermutlich im Hinblick auf die Wettbewerbslage auf diesen Märkten hätte (Urteile vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 65 und 66, und vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 174 und 175).

    Insoweit ist zwar festzustellen, dass die Definition der A&Z-Märkte, wie die Klägerin im Wesentlichen vorträgt, die Wahrnehmung auf der Nachfrageseite widerspiegelt, wonach die Verbraucher von Dienstleistungen der Personenbeförderung sämtliche Optionen einschließlich anderer Beförderungsarten in Betracht ziehen, um von einem Ausgangsort an einen Zielort zu gelangen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 138).

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Grundregeln der Verordnung Nr. 139/2004 und insbesondere ihr Art. 2 der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen einräumen, so dass die vom Richter vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Aufstellung der Regeln über Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen muss, der den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt (Urteile vom 18. Dezember 2007, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, C-202/06 P, EU:C:2007:814, Rn. 53, und vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 85).

    Entsprechend ist darauf hinzuweisen, dass unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls die von den beteiligten Unternehmen eingegangenen Verpflichtungen alle ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Frage zerstreuen sollen, ob durch den Zusammenschluss ein wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 297).

    Daher ist, wenn die Kommission einen Zusammenschluss auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, der Begründungspflicht genügt, wenn in dem Beschluss deutlich dargelegt ist, aus welchen Gründen die Kommission der Meinung ist, dass der fragliche Zusammenschluss, gegebenenfalls nach Änderungen durch die beteiligten Unternehmen, einen wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil davon insbesondere nicht durch die Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung erheblich behindert (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 100).

  • EuG, 20.12.2023 - T-53/21

    EVH/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte -

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109), und das Ergebnis des zur Beurteilung der Wettbewerbssituation herangezogenen Indizienbündels insgesamt zu bewerten.

    Es trifft zwar zu, dass die Kommission keine quantitative oder groß angelegte Analyse durchgeführt hat, die über die Antworten der Wettbewerber hinausging, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109).

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

    En outre, les opérateurs économiques ne sont pas fondés à placer leur confiance légitime dans le maintien d'une pratique décisionnelle antérieure qui est susceptible d'être modifiée, en fonction du changement des circonstances ou de l'évolution de l'analyse de la Commission (voir, en ce sens, arrêt du 13 mai 2015, Niki Luftfahrt/Commission, T-162/10, EU:T:2015:283, points 142 et 143).

    À cet égard, il y a lieu de rappeler que la Commission est tenue de procéder à une analyse individualisée des circonstances propres à chaque affaire, sans être liée par des décisions antérieures qui concernent d'autres opérateurs économiques, d'autres marchés de produits et de services ou d'autres marchés géographiques à des moments différents (voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 13 mai 2015, Niki Luftfahrt/Commission, T-162/10, EU:T:2015:283, points 142 et 143).

  • EuG, 20.12.2023 - T-55/21

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom-

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109), und das Ergebnis des zur Beurteilung der Wettbewerbssituation herangezogenen Indizienbündels insgesamt zu bewerten.

    Es trifft zwar zu, dass die Kommission keine quantitative oder groß angelegte Analyse durchgeführt hat, die über die Antworten der Wettbewerber hinausging, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109).

  • EuG, 20.12.2023 - T-58/21

    Stadtwerke Hameln Weserbergland/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109), und das Ergebnis des zur Beurteilung der Wettbewerbssituation herangezogenen Indizienbündels insgesamt zu bewerten.

    Es trifft zwar zu, dass die Kommission keine quantitative oder groß angelegte Analyse durchgeführt hat, die über die Antworten der Wettbewerber hinausging, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109).

  • EuG, 20.12.2023 - T-62/21

    GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109), und das Ergebnis des zur Beurteilung der Wettbewerbssituation herangezogenen Indizienbündels insgesamt zu bewerten.

    Es trifft zwar zu, dass die Kommission keine quantitative oder groß angelegte Analyse durchgeführt hat, die über die Antworten der Wettbewerber hinausging, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109).

  • EuG, 20.12.2023 - T-61/21

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109), und das Ergebnis des zur Beurteilung der Wettbewerbssituation herangezogenen Indizienbündels insgesamt zu bewerten.

    Es trifft zwar zu, dass die Kommission keine quantitative oder groß angelegte Analyse durchgeführt hat, die über die Antworten der Wettbewerber hinausging, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob die ihr vorliegenden Informationen für die wettbewerbliche Bewertung ausreichen (Urteil vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-162/10, EU:T:2015:283, Rn. 109).

  • EuG, 20.12.2023 - T-60/21

    Naturstrom/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • EuG, 20.12.2023 - T-56/21

    TEAG/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte

  • EuG, 20.12.2023 - T-59/21

    eins energie in sachsen/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche

  • EuG, 20.12.2023 - T-65/21

    enercity/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • EuG, 20.12.2023 - T-64/21

    Mainova/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und

  • EuG, 18.10.2023 - T-737/20

    Ryanair/ Kommission (airBaltic ; COVID-19)

  • EuG, 23.05.2019 - T-370/17

    KPN / Kommission

  • EuG, 16.05.2018 - T-712/16

    Die Kommission muss den Antrag von Lufthansa und Swiss auf Aufhebung ihrer

  • EuG, 23.02.2022 - T-834/17

    Das Gericht weist zwei Schadensersatzklagen von UPS und ASL Aviation Holdings ab

  • EuG, 31.01.2024 - T-583/20

    Italia Wanbao-ACC/ Kommission

  • EuG, 26.10.2017 - T-394/15

    KPN / Kommission

  • EuG, 27.01.2021 - T-691/18

    KPN/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-127/21

    American Airlines/ Kommission

  • EuG, 14.06.2023 - T-585/20

    Polwax/ Kommission

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