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   EuG, 02.05.1995 - T-163/94 und T-165/94   

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EuG, 02.05.1995 - T-163/94 und T-165/94 (https://dejure.org/1995,3606)
EuG, Entscheidung vom 02.05.1995 - T-163/94 und T-165/94 (https://dejure.org/1995,3606)
EuG, Entscheidung vom 02. Mai 1995 - T-163/94 und T-165/94 (https://dejure.org/1995,3606)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    NTN Corporation und Koyo Seiko Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union.

    Antidumpingzölle auf Kugellager - Feststellung der Schädigung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.05.1989 - 246/87

    Continentale Produkten-Gesellschaft / Hauptzollamt München-West

    Auszug aus EuG, 02.05.1995 - T-163/94
    Diese Frist sei zwar nicht zwingend, doch dürfe das Verfahren nicht über eine angemessene Frist hinaus ausgedehnt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Mai 1989 in der Rechtssache 246/87, Continentale Produkten-Gesellschaft, Slg. 1989, 1151, Randnr. 8).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß es sich um einen Richtwert und nicht um eine zwingende Frist handelt (Urteile Continentale Produkten-Gesellschaft, a. a. O., Randnr. 8, und Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, a. a. O., Randnr. 22).

    Jedoch darf das Verfahren nicht über eine angemessene Frist hinaus ausgedehnt werden, die sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bemisst (Urteile Continentale Produkten-Gesellschaft, a. a. O., Randnr. 8, und Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, a. a. O., Randnr. 22).

  • EuGH, 10.03.1992 - 177/87

    Sanyo Electric / Rat

    Auszug aus EuG, 02.05.1995 - T-163/94
    Es ist Sache der Gemeinschaftsorgane, bei der Ausübung ihres Ermessens von Fall zu Fall zu prüfen, ob sie einen solchen Ausschluß vornehmen sollen (Urteile des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in den Rechtssachen C-174/87, Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, Randnr. 49, und C-177/87, Sanyo Electric/Rat, Slg. 1992, I-1535, Randnr. 24).
  • EuGH, 04.10.1983 - 191/82

    FEDIOL / Kommission

    Auszug aus EuG, 02.05.1995 - T-163/94
    Insoweit ist dem Gemeinschaftsrichter die Ausübung derjenigen Kontrolle übertragen, die ihm gewöhnlich angesichts eines Ermessensspielraums der öffentlichen Gewalt zusteht, ohne daß er dabei allerdings in die Würdigung eingreifen kann, die nach der Grundverordnung den Gemeinschaftsbehörden vorbehalten ist (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82, FEDIOL/Kommission, Slg. 1983, 2913, Randnr. 30, und vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82, Tinnex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849, Randnr. 16).
  • EuGH, 20.03.1985 - 264/82

    Timex / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 02.05.1995 - T-163/94
    Insoweit ist dem Gemeinschaftsrichter die Ausübung derjenigen Kontrolle übertragen, die ihm gewöhnlich angesichts eines Ermessensspielraums der öffentlichen Gewalt zusteht, ohne daß er dabei allerdings in die Würdigung eingreifen kann, die nach der Grundverordnung den Gemeinschaftsbehörden vorbehalten ist (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82, FEDIOL/Kommission, Slg. 1983, 2913, Randnr. 30, und vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82, Tinnex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849, Randnr. 16).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuG, 02.05.1995 - T-163/94
    Folglich ist die Grundverordnung unter Berücksichtigung des Artikels VI des GATT und des Antidumpingkodex von 1979 auszulegen (siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnrn. 30 bis 32).
  • EuGH, 07.12.1993 - C-216/91

    Rima / Rat

    Auszug aus EuG, 02.05.1995 - T-163/94
    Folglich hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-216/91 (Rima Eletrometalurgia/Rat, Slg. 1993, I-6303, Randnr. 16) unter Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung entschieden, daß die Eröffnung einer Untersuchung, gleich ob bei der Einleitung eines Antidumpingverfahrens oder im Rahmen der Überprüfung einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen, immer vom Vorliegen ausreichender Beweismittel für das Vorliegen eines Dumping und der sich daraus ergebenden Schädigung abhängt.
  • EuGH, 28.11.1989 - 121/86

    Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 02.05.1995 - T-163/94
    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 28. November 1989 in der Rechtssache C-121/86 (Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, Slg. 1989, I-3919, Randnrn. 22 f.) eine Untersuchungsdauer von vier Jahren nicht als Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2423/88 angesehen.
  • EuGH, 10.03.1992 - 174/87

    Ricoh / Rat

    Auszug aus EuG, 02.05.1995 - T-163/94
    Es ist Sache der Gemeinschaftsorgane, bei der Ausübung ihres Ermessens von Fall zu Fall zu prüfen, ob sie einen solchen Ausschluß vornehmen sollen (Urteile des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in den Rechtssachen C-174/87, Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, Randnr. 49, und C-177/87, Sanyo Electric/Rat, Slg. 1992, I-1535, Randnr. 24).
  • EuGH, 10.03.1992 - 179/87

    Sharp Corporation / Rat

    Auszug aus EuG, 02.05.1995 - T-163/94
    Er weist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hin, wonach die Gemeinschaftsorgane bei der Beurteilung dieser Schädigung und der Auswirkungen der Abschaffung der bestehenden Antidumpingzölle über einen weiten Ermessensspielraum verfügten, und hebt hervor, daß die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung auf die Prüfung der Frage beschränkt sei, ob die einschlägigen Verfahrensvorschriften eingehalten worden seien, ob der der getroffenen Wahl zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend festgestellt worden sei und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorlägen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-179/87, Sharp/Rat, Slg. 1992, I-1635, Randnr. 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-239/99

    Nachi Europe

    Diese Klagen gegen den Rat wurden anschließend an das Gericht erster Instanz verwiesen, wo sie die Aktenzeichen T-163/94 und T-165/94 erhielten.

    Am 12. Juli 1995 legte die Kommission gegen das Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 ein Rechtsmittel (Rechtssache C-245/95 P)mit der Begründung ein, dem Gericht erster Instanz sei insoweit ein Rechtsfehler zum einen bei der Auslegung des Begriffes der Schädigung im Sinne der Grundverordnung und zum anderen bei der Auslegung und Anwendung des Artikels 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung unterlaufen, als es die Ansicht vertreten habe, dass die übermäßige Dauer der Überprüfung notwendigerweise zur Nichtigerklärung der angegriffenen Verordnung führe.

    Mit am 19. November 1998 beim Hauptzollamt Krefeld eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin die Erstattung des Antidumpingzolls mit der Begründung, seine Erhebung sei angesichts der Urteile in den verbundenen Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 und in der Rechtssache C-245/95 P rechtswidrig gewesen.

    In der Rechtssache T-163/94 beantragte NTN, Artikel 1 der angegriffenen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit "ihr durch diese Vorschrift ein Antidumpingzoll auferlegt wird"; in der Rechtssache T-165/94 beantragte Koyo Seiko, die Verordnung "für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft".

    Meines Erachtens sollte der Gerichtshof dem Finanzgericht Düsseldorf wie folgt antworten: Weder das Urteil des Gerichts erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen T-163/94 und T-195/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat) noch das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-245/45 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko) hat sich auf die Gültigkeit des Antidumpingzolls ausgewirkt, mit dem die von der Nachi Fujikoshi Corporation hergestellten Kugellager durch die Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates belegt worden waren.

    5: - Verbundene Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko Co Ltd/Rat der Europäischen Union, Slg. 1995, II-1381).

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

    Auf die Klage von NTN und Koyo Seiko, mit der diese die Nichtigkeit der Verordnung Nr. 2849/92 beantragten, erklärte das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-1381) Artikel 1 der Verordnung Nr. 2849/92 für nichtig, "soweit er den Klägerinnen einen Antidumpingzoll auferlegt".

    auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 21. Juni 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Weder das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat) noch das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko) haben zu einer Beeinträchtigung der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan geführt, soweit er einen Antidumpingzoll auf die von Nachi Fujikoshi hergestellten Kugellager festlegt.

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Diese Frist seiunangemessen (Urteile RSV/Kommission, und Urteile des Gerichts vom 2. Mai1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94, NTN Corporation und KoyoSeiko/Rat, Slg. 1995, II-1381, und vom 28. September 1995 in der RechtssacheT-95/94, Sytraval und Brink's France/Kommission, Slg. 1995, II-2651).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-245/95

    Rechtsmittel - Dumping - Kugellager mit Ursprung in Japan.

    Schlußanträge des Generalanwalts 1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel legt die Kommission Ihnen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-163/94 und T-165/94, NTN Corporation (im folgenden: NTN) und Koyo Seiko Co. Ltd (im folgenden: Koyo Seiko) gegen Rat(1) zur Kontrolle vor, in dem es um die Nichtigerklärung von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates(2) (im folgenden: streitige Verordnung) geht.

    38 Die FEBMA wurde in der Rechtssache T-163/94 (NTN/Rat) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

    Die Kommission und die FEBMA wurden in der Rechtssache T-165/94 (Koyo Seiko/Rat) als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

    Daher ist auch der Klagegrund eines Verstosses gegen Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung begründet"(76); es hat jedoch davon nicht hergeleitet, daß der Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung auch die Nichtigerklärung des Artikels 1 der streitigen Verordnung rechtfertigte, sondern es hat festgestellt: "Nach alledem ist Artikel 1 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft, ohne daß es einer Entscheidung über die weiteren von den Klägerinnen geltend gemachten Nichtigkeitsgründe oder einer Anordnung der von Koyo Seiko in der Rechtssache T-165/94 beantragten Beweiserhebungen bedarf."(77).

  • EuGH, 14.03.2017 - C-158/14

    Die Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), ergangen ist, wurde beim Gerichtshof im Verlauf des Jahres 1999 ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht, das sich auf eine im Verlauf des Jahres 1992 erlassene Antidumpingverordnung bezog, die mit Erfolg durch eine Nichtigkeitsklage angefochten worden war, die zum Urteil des Gerichts vom 2. Mai 1995, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat (T-163/94 und T-165/94, EU:T:1995:83), bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Februar 1998, Kommission/NTN und Koyo Seiko (C-245/95 P, EU:C:1998:46), geführt hatte.
  • EuGH, 10.02.1998 - C-245/95

    Kommission / NTN und Koyo Seiko

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-1381) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: NTN Corporation , Gesellschaft japanischen Rechts mit Sitz in Osaka (Japan), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jürgen Schwarze und Malte Sprenger, Düsseldorf, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Claude Penning, 78, Grand-Rue, Luxemburg, Koyo Seiko Co. Ltd , Gesellschaft japanischen Rechts mit Sitz in Osaka (Japan), Prozeßbevollmächtige: Rechtsanwalt Jacques Buhart, Paris, und Barrister Charles Kaplan, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg, Klägerinnen in der ersten Instanz,.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 12. Juli 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 1985 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-1381; im folgenden: das angefochtene Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan (ABl. L 286, S. 2; Berichtigung: ABl. 1993, L 72, S. 36) für nichtig erklärt hat, soweit er der NTN Corporation (im folgenden: NTN) und der Koyo Seiko Co. Ltd (im folgenden: Koyo Seiko) einen Antidumpingzoll auferlegt.

  • EuG, 29.01.2014 - T-528/09

    Hubei Xinyegang Steel / Rat - Dumping - Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus

    Nach alledem wird daher die Schlussfolgerung der Organe, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen sei, nicht durch die relevanten Wirtschaftsdaten des Falles untermauert (ähnlich - für andere Wirtschaftsdaten - Urteil des Gerichts vom 2. Mai 1995, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, T-163/94 und T-165/94, Slg. 1995, II-1381, Rn. 95 und 96).

    Darüber hinaus haben die Unionsgerichte bereits festgestellt, dass die Berufung der Organe auf eine Verschlechterung des wirtschaftlichen Kontexts rechtsfehlerhaft ist, da die Grundverordnung in dem die Analyse der Schädigung betreffenden Teil ausdrücklich bestimmt, dass Faktoren wie der Rückgang der Nachfrage nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben werden dürfen (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Februar 1998, Kommission/NTN und Koyo Seiko, C-245/95 P, Slg. 1998, I-401, Rn. 43, sowie NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 97 bis 99; vgl. auch Rn. 35 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung [EWG] Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan [ABl.

  • EuG, 11.07.1996 - T-528/93

    Freistellung der Regeln über den Erwerb und die Nutzung von Fernsehrechten von

    Ist dies nicht der Fall, hätte die Kommission, indem sie einen solchen Gesichtspunkt berücksichtigt hat, einen Rechtsfehler begangen, der ihre Beurteilung der Frage verfälschen konnte, ob die von ihr freigestellten Wettbewerbsbeschränkungen unerläßlich sind (vgl. Urteile des Gerichts La Cinq/Kommission, a. a. O., Randnr. 63, und vom 2. Mai 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-163/94 und T-165/94, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-1381, Randnrn. 113 und 114).
  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    Sie beträfen in erster Linie Klagen gegen Antidumpingverordnungen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-188/88, NMB/Kommission, Slg. 1992, I-1689; Urteile des Gerichts vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-1381, vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-162/94, NMB France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-427, und vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-33/98 und T-34/98, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 1999, II-3837, Randnr. 105).
  • EuG, 14.01.2009 - T-162/06

    Kronoply / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regionalbeihilfen für große

    Nach der Rechtsprechung genügt es für die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts nicht, nachzuweisen, dass dieser in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft ist, sondern dieser Fehler muss sich auch auf den Inhalt des Rechtsakts selbst ausgewirkt haben, d. h. mit anderen Worten, der Rechtsakt hätte ohne diesen Fehler anders ausfallen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 2. Mai 1995, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, T-163/94 und T-165/94, Slg. 1995, II-1381, Randnr. 115, vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T-35/01, Slg. 2004, II-3663, Randnr. 167, und vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, T-107/04, Slg. 2007, II-669, Randnr. 66).
  • EuG, 28.10.2004 - T-35/01

    Shanghai Teraoka Electronic / Rat - Dumping - Einführung endgültiger

  • EuG, 05.06.1996 - T-162/94

    NMB France SARL, NMB-Minebea-GmbH, NMB UK Ltd und NMB Italia Srl gegen Kommission

  • EuG, 21.06.2023 - T-326/21

    Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/

  • EuGH, 19.01.1999 - C-245/95

    NSK u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.02.1996 - C-245/95

    Kommission / NTN Corporation und Koyo Seiko

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-186/14

    ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Hubei Xinyegang Steel Co.

  • EuG, 09.09.2010 - T-119/06

    Usha Martin / Rat und Kommission - Dumping - Einfuhren von Kabeln und Seilen aus

  • BFH, 01.08.2002 - VII B 114/02

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Antragsfrist auf Erstattung von Antidumpingzoll

  • EuG, 04.07.2002 - T-340/99

    Arne Mathisen / Rat

  • EuG, 14.03.2007 - T-107/04

    Aluminium Silicon Mill Products / Rat - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren

  • EuG, 14.12.2004 - T-317/02

    DAS GERICHT ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUR VERORDNUNG ÜBER HANDELSHEMMNISSE

  • EuG, 30.03.2000 - T-51/96

    Miwon / Rat

  • EuG, 20.06.2001 - T-188/99

    Euroalliages / Kommission

  • EuG, 13.01.2015 - T-159/11

    Marszalkowski / OHMI - Mar-Ko Fleischwaren (WALICHNOWY MARKO)

  • EuG, 28.10.1999 - T-210/95

    EFMA / Rat

  • EuG, 08.07.1998 - T-232/95

    CECOM / Rat

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