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   EuG, 27.06.2012 - T-167/08   

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EuG, 27.06.2012 - T-167/08 (https://dejure.org/2012,4874)
EuG, Entscheidung vom 27.06.2012 - T-167/08 (https://dejure.org/2012,4874)
EuG, Entscheidung vom 27. Juni 2012 - T-167/08 (https://dejure.org/2012,4874)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Betriebssysteme für Client-PCs - Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver - Weigerung des marktbeherrschenden Unternehmens, Interoperabilitätsinformationen zu liefern und ihre Nutzung zu gestatten - Erfüllung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Microsoft / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Betriebssysteme für Client-PCs - Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver - Weigerung des marktbeherrschenden Unternehmens, Interoperabilitätsinformationen zu liefern und ihre Nutzung zu gestatten - Erfüllung der ...

  • EU-Kommission

    Microsoft / Kommission

  • JurPC

    Betriebssysteme für Client-PCs - Missbrauch einer beherrschenden Stellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkungen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung; Rechtsfolgen einer Weigerung des marktbeherrschenden Unternehmens zur Lieferung und Nutzungsgestattung von Interoperabilitätsinformationen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb; Missbrauch einer beherrschenden Stellung; [Microsoft]; Betriebssysteme für Client-PCs; Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver; Weigerung des marktbeherrschenden Unternehmens, Interoperabilitätsinformationen zu liefern und ihre Nutzung zu gestatten; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der ein Zwangsgeld gegen Microsoft verhängt wird, weil sie ihren Wettbewerbern nicht zu angemessenen Bedingungen Zugang zu den Interoperabilitätsinformationen gestattet hat

  • heise.de (Pressebericht, 27.06.2012)

    Kartellstrafe für Microsoft ein bisschen gesenkt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Microsoft, das europäische Kartellrecht und die Interoperabilitätsinformationen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    EuG setzt Zwangsgeld gegen Microsoft geringfügig herab

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuG setzt Zwangsgeld gegen Microsoft geringfügig herab

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unternehmen kann bei Verweigerung des Zugangs zu Erzeugnissen oder Dienstleistungen missbräuchlich handeln

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gerichtshof der Europäischen Union verhängt Zwangsgeld in Höhe von 860 Mio. Euro gegen Microsoft - Microsoft muss Wettbewerbern Zugang zu Interoperabilitätsinformationen zu angemessenen Bedingungen gestatten

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 764 endg. der Kommission vom 27. Februar 2008 zur Festsetzung der endgültigen Höhe des von der Kommission mit der Entscheidung K(2005) 4420 endg. in der durch die Entscheidung K(2006) 3143 endg. geänderten Fassung (Sache ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 673
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 27.06.2012 - T-167/08
    Mit Beschluss vom 22. Dezember 2004, Microsoft/Kommission (T-201/04 R, Slg. 2004, II-4463), wies der Präsident des Gerichts diesen Antrag zurück.

    Mit Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, Slg. 2007, II-3601), erklärte das Gericht Art. 7 der Entscheidung von 2004 für nichtig und wies die Klage im Übrigen ab.

    Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die oben in Randnr. 139 erwähnten drei kumulativen Bedingungen erfüllt waren und die Weigerung von Microsoft, Zugang zu den Interoperabilitätsinformationen zu gewähren und ihre Nutzung zu gestatten, daher missbräuchlich war (vgl. in diesem Sinne Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnrn.

    Microsoft trägt vor, infolge der Nichtigerklärung von Art. 7 der Entscheidung von 2004 durch das Urteil Microsoft/Kommission (oben in Randnr. 18 angeführt) seien sämtliche Handlungen des unabhängigen Überwachungsbeauftragten rechtswidrig, wie etwa die Anforderung und Entgegennahme von Dokumenten und anderen Materialien, die unmittelbar von Microsoft stammten, und die Erstellung der Berichte auf der Grundlage dieser Dokumente und Materialien.

    Die Kommission habe somit nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um dem Urteil Microsoft/Kommission (oben in Randnr. 18 angeführt) nachzukommen.

    Zu ergänzen ist noch, dass die Kommission den einzig möglichen Weg gewählt hat, um im Rahmen von Art. 233 EG die Situation an das Urteil Microsoft/Kommission (oben in Randnr. 18 angeführt) anzupassen, und zwar, indem sie gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 von Microsoft verlangt hat, der Kommission alle Dokumente und anderen Materialien zu übermitteln, zu denen der unabhängige Überwachungsbeauftragte unmittelbar Zugang gehabt hatte.

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

    Auszug aus EuG, 27.06.2012 - T-167/08
    Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfüllen, der darin besteht, den Unternehmen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn den Betroffenen in der Entscheidung keine anderen als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Zuwiderhandlungen zur Last gelegt und nur Tatsachen berücksichtigt werden, zu denen sie sich äußern konnten (vgl. Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 182 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung der Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen (vgl. Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 182 angeführt, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

    Auszug aus EuG, 27.06.2012 - T-167/08
    Was die Methode zur Berechnung des Zwangsgelds angeht, kann die Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Entscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Art. 253 EG genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, KNP BT/Kommission, C-248/98 P, Slg. 2000, I-9641, Randnr. 40).

    Im Rahmen der Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, mit der das Gericht aufgrund von Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 ausgestattet ist und die die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern kann, die an sich nicht in der Entscheidung erwähnt zu werden brauchen (Urteil KNP BT/Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnr. 40), ist allerdings noch ein Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion (GD) "Wettbewerb" an Microsoft vom 1. Juni 2005 zu berücksichtigen.

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 27.06.2012 - T-167/08
    Denn die Kommission ist zwar befugt, eine Zuwiderhandlung festzustellen und den betroffenen Parteien aufzugeben, sie abzustellen, doch steht es ihr nicht zu, den Parteien ihre eigene Wahl unter den verschiedenen möglichen Verhaltensweisen aufzuzwingen, die allesamt dem Vertrag oder einer Entscheidung entsprechen, mit der verhaltensorientierte Abhilfemaßnahmen vorgeschrieben werden, wie der angefochtenen Entscheidung von 2004 (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 52).
  • EuG, 11.03.1999 - T-136/94

    Eurofer / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.06.2012 - T-167/08
    Insoweit ist nach einer ständigen Rechtsprechung (Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juli 2001, 1rish Sugar/Kommission, C-497/99 P, Slg. 2001, I-5333, Randnr. 15, sowie Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Eurofer/Kommission, T-136/94, Slg. 1999, II-263, Randnr. 271, und vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, Slg. 2008, II-477, Randnr. 252) der verfügende Teil der Entscheidung von 2004 im Licht ihrer Begründung zu lesen und auszulegen.
  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

    Auszug aus EuG, 27.06.2012 - T-167/08
    Wenn schließlich die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder irgendeinem anderen ihr nachfolgenden Dokument, mit dem den beschuldigten Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden soll, tatsächlich in Erfahrung zu bringen, welche Verhaltensweisen ihnen vorgeworfen werden, angibt, dass die Zuwiderhandlung noch nicht beendet sei, darf sie für die Bemessung der Geldbuße die Zeit berücksichtigen, die zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem Erlass der Entscheidung verstrichen ist, mit der das Verwaltungsverfahren beendet wird, sofern sie nur diejenigen Tatsachen berücksichtigt, zu denen die Betroffenen die Gelegenheit hatten, sich zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnrn.
  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Auszug aus EuG, 27.06.2012 - T-167/08
    Bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung kann daher die Kommission in Anbetracht insbesondere der schriftlichen oder mündlichen Äußerungen der Beteiligten entweder einzelne oder auch sämtliche bis dahin gegen diese erhobenen Beschwerdepunkte fallen lassen und damit ihre Auffassung zugunsten der Beteiligten ändern oder umgekehrt beschließen, neue Beschwerdepunkte hinzuzufügen, sofern sie den betreffenden Unternehmen Gelegenheit gibt, hierzu Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnrn.
  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND

    Auszug aus EuG, 27.06.2012 - T-167/08
    Insoweit ist nach einer ständigen Rechtsprechung (Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juli 2001, 1rish Sugar/Kommission, C-497/99 P, Slg. 2001, I-5333, Randnr. 15, sowie Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Eurofer/Kommission, T-136/94, Slg. 1999, II-263, Randnr. 271, und vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, Slg. 2008, II-477, Randnr. 252) der verfügende Teil der Entscheidung von 2004 im Licht ihrer Begründung zu lesen und auszulegen.
  • EuGH, 30.03.2000 - C-265/97

    VBA / Florimex u.a.

    Auszug aus EuG, 27.06.2012 - T-167/08
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a., C-265/97 P, Slg. 2000, I-2061, Randnr. 93).
  • EuGH, 10.07.2001 - C-497/99

    Irish Sugar / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.06.2012 - T-167/08
    Insoweit ist nach einer ständigen Rechtsprechung (Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juli 2001, 1rish Sugar/Kommission, C-497/99 P, Slg. 2001, I-5333, Randnr. 15, sowie Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Eurofer/Kommission, T-136/94, Slg. 1999, II-263, Randnr. 271, und vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, Slg. 2008, II-477, Randnr. 252) der verfügende Teil der Entscheidung von 2004 im Licht ihrer Begründung zu lesen und auszulegen.
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR

  • EuG, 22.12.2004 - T-201/04

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ WEIST DEN ANTRAG VON MICROSOFT AUF

  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteil vom 27. Juni 2012, Microsoft/Kommission, T-167/08, EU:T:2012:323, Rn. 99).

    Bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung kann daher die Kommission in Anbetracht insbesondere der schriftlichen oder mündlichen Äußerungen der Beteiligten entweder einzelne oder auch sämtliche bis dahin gegen diese erhobenen Beschwerdepunkte fallen lassen und damit ihre Auffassung zugunsten der Beteiligten ändern oder umgekehrt beschließen, neue Beschwerdepunkte hinzuzufügen, sofern sie den betreffenden Unternehmen Gelegenheit gibt, hierzu Stellung zu nehmen (Urteil vom 27. Juni 2012, Microsoft/Kommission, T-167/08, EU:T:2012:323, Rn. 184).

    Eine Ergänzung der Mitteilung der Beschwerdepunkte ist nur dann erforderlich, wenn sich die Kommission aufgrund des Ermittlungsergebnisses veranlasst sieht, den betroffenen Unternehmen neue Handlungen zur Last zu legen oder den Nachweis bestrittener Zuwiderhandlungen auf eine erheblich geänderte Grundlage zu stellen, und nicht, wenn die Kommission ihrer Pflicht nachkommt, Beschwerdepunkte fallen zu lassen, die sich im Hinblick auf die Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte als nicht ausreichend begründet erwiesen haben (vgl. Urteil vom 27. Juni 2012, Microsoft/Kommission, T-167/08, EU:T:2012:323, Rn. 191 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.06.2022 - T-235/18

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für LTEChipsätze: Das

    Bis zum Erlass eines endgültigen Beschlusses kann daher die Kommission in Anbetracht insbesondere der schriftlichen oder mündlichen Äußerungen der Beteiligten entweder einzelne oder auch sämtliche bis dahin gegen diese erhobenen Beschwerdepunkte fallen lassen und damit ihre Auffassung zugunsten der Beteiligten ändern oder umgekehrt beschließen, neue Beschwerdepunkte hinzuzufügen, sofern sie den betreffenden Unternehmen Gelegenheit gibt, hierzu Stellung zu nehmen (Urteil vom 27. Juni 2012, Microsoft/Kommission, T-167/08, EU:T:2012:323, Rn. 184).

    Eine Ergänzung der Mitteilung der Beschwerdepunkte ist nur dann erforderlich, wenn sich die Kommission aufgrund des Ermittlungsergebnisses veranlasst sieht, den betroffenen Unternehmen neue Handlungen zur Last zu legen oder den Nachweis bestrittener Zuwiderhandlungen auf eine erheblich geänderte Grundlage zu stellen, nicht aber, wenn die Kommission ihrer Pflicht nachkommt, Beschwerdepunkte fallen zu lassen, die sich im Hinblick auf die Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte als nicht ausreichend begründet erwiesen haben (Urteil vom 27. Juni 2012, Microsoft/Kommission, T-167/08, EU:T:2012:323, Rn. 191).

  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

    Als Zweites konnte die Klägerin nicht erwarten, dass die Kommission ihr die Befugnis erteilt, von Orlen und LDZ eine Beteiligung an den Baukosten zu verlangen, da ihr eine solche Befugnis ermöglicht hätte, die Vorteile des Missbrauchs in eine Vergütung umzuwandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2012, Microsoft/Kommission, T-167/08, EU:T:2012:323, Rn. 141 und 142).
  • EuG, 09.12.2014 - T-90/10

    Ferriere Nord / Kommission

    p. II-4091, point 238, et du 27 juin 2012, Microsoft/Commission, T-167/08, non encore publié au Recueil, points 182 à 186).
  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

    p. II-4091, point 238, et du 27 juin 2012, Microsoft/Commission, T-167/08, non encore publié au Recueil, points 182 à 186).
  • EuG, 09.12.2014 - T-83/10

    Riva Fire / Kommission

    p. II-4091, point 238, et du 27 juin 2012, Microsoft/Commission, T-167/08, non encore publié au Recueil, points 182 à 186).
  • EuG, 09.12.2014 - T-69/10

    IRO / Kommission

    p. II-4091, point 238, et du 27 juin 2012, Microsoft/Commission, T-167/08, non encore publié au Recueil, points 182 à 186).
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   EuG, 20.11.2008 - T-167/08   

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https://dejure.org/2008,43128
EuG, 20.11.2008 - T-167/08 (https://dejure.org/2008,43128)
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EuG, Entscheidung vom 20. November 2008 - T-167/08 (https://dejure.org/2008,43128)
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