Rechtsprechung
   EuG, 28.06.2005 - T-170/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,19749
EuG, 28.06.2005 - T-170/04 (https://dejure.org/2005,19749)
EuG, Entscheidung vom 28.06.2005 - T-170/04 (https://dejure.org/2005,19749)
EuG, Entscheidung vom 28. Juni 2005 - T-170/04 (https://dejure.org/2005,19749)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,19749) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    FederDoc u.a. / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 316/2004 - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Regelung der traditionellen Begriffe - Juristische Personen - Individuell betroffene Personen - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    FederDoc u.a. / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 316/2004 - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Regelung der traditionellen Begriffe - Juristische Personen - Individuell betroffene Personen - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    FederDoc u.a. / Kommission

    Landwirtschaft , Wein

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Etikettierung der in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse für Tafelweine mit einer geografischen Angabe ; Klagebefugnis freiwilliger Konsortien; Unterscheidung zwischen Verordnungen und Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft; Normativer Charakter ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 753/2002 Art. 23; ; Verordnung Nr. 753/2002 Art. 24; ; VerfO Gerichtshof Art. 114 § 1; ; EG Art. 230 Abs. 4; ; EG Art. 249 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der FederDOC - Confederazione nazionale dei Consorzi volontari per la tutela delle denominazioni di origine e delle indicazioni geografiche tipiche dei vini italiani u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 316/2004 der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 28.06.2005 - T-170/04
    28 Die Umstände des vorliegenden Falles entsprächen außerdem im Wesentlichen denen der Rechtssache C-309/89, die zum Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853) geführt habe.

    Dies ist dann der Fall, wenn die fragliche Handlung eine natürliche oder juristische Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes Codorniu/Rat, Randnrn.

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2005 - T-170/04
    51 Was sodann den zweiten Fall betrifft, so kann zwar das Vorliegen besonderer Umstände, wie die Rolle, die ein Verband in einem Verfahren gespielt hat, das zur Vornahme einer Handlung im Sinne von Artikel 230 EG führte, die Zulässigkeit der Klage eines Verbandes begründen, dessen Mitglieder von der streitigen Handlung nicht individuell betroffen sind, insbesondere wenn seine Position als Verhandlungsführer durch diese Handlung berührt worden ist (Beschluss EFfCI/Parlament und Rat, Randnr. 42, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn.
  • EuGH, 01.04.2004 - C-263/02

    DER GERICHTSHOF HAT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN EIN

    Auszug aus EuG, 28.06.2005 - T-170/04
    Zum einen hat der Gerichtshof seine ständige Rechtsprechung zur Auslegung des Artikels 230 Absatz 4 EG in seinem Urteil vom 1. April 2004 in der Rechtssache P (Kommission/Jégo-Quéré, Slg. 2004, I-3425) und in seinem Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat bestätigt.
  • EuG, 06.07.2004 - T-370/02

    Alpenhain-Camembert-Werk u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2005 - T-170/04
    Sie gilt für objektiv bestimmte Situationen und entfaltet rechtliche Wirkungen gegenüber Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die bestimmte allgemein und abstrakt festgelegte Voraussetzungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofes vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache P, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 2000, I-9097, Randnr. 67, und Beschluss des Gerichts vom 6. Juli 2004 in der Rechtssache T-370/02, Alpenhain-Camembert-Werk u. a./Kommission,noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuG, 28.06.2005 - T-170/04
    19 und 20, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.09.1999 - T-11/99

    Firma Léon Van Parijs NV, Pacific Fruit Company NV, Pacific Fruchtimport GmbH und

    Auszug aus EuG, 28.06.2005 - T-170/04
    44 Jedenfalls sind bestimmte Marktbeteiligte nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als ihre Konkurrenten (Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1999 in der Rechtssache T-11/99, Van Parys u. a./Kommission,Slg. 1999, II-2653, Randnr. 50, und vom 10. Dezember 2004 in der Rechtssache T-196/03, EFfCI/Parlament und Rat,noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).
  • EuGH, 21.11.1989 - 244/88

    Usines coopératives de déshydratation du Vexin u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2005 - T-170/04
    Eine Handlung hat allgemeine Geltung, wenn sie auf objektiv bestimmte Situationen anwendbar ist und Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (Urteil Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Randnr. 87, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1989 in der Rechtssache C-244/88, Usines coopératives de déshydratation du Vexin u. a./Kommission, Slg. 1989, 3811, Randnr. 13).
  • EuG, 30.09.1997 - T-122/96

    Federolio / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2005 - T-170/04
    49 Die Klagen von Vereinigungen sind nach der Rechtsprechung in drei Fällen zulässig, nämlich wenn die Vereinigungen die Interessen von Unternehmen wahrnehmen, die selbst klagebefugt sind, wenn sie wegen der Berührung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert sind, insbesondere weil ihre Position als Verhandlungsführer durch die angefochtene Handlung berührt worden ist, oder wenn eine Rechtsvorschrift ihnen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt (Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission,Slg. 1997, II-1559, Randnr. 61, und EFfCI/Parlament und Rat, Randnr. 42).
  • EuG, 10.12.2004 - T-196/03

    EFfCI / Parlament und Rat

    Auszug aus EuG, 28.06.2005 - T-170/04
    44 Jedenfalls sind bestimmte Marktbeteiligte nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als ihre Konkurrenten (Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1999 in der Rechtssache T-11/99, Van Parys u. a./Kommission,Slg. 1999, II-2653, Randnr. 50, und vom 10. Dezember 2004 in der Rechtssache T-196/03, EFfCI/Parlament und Rat,noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).
  • EuG, 02.04.2004 - T-231/02

    Gonnelli und AIFO / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2005 - T-170/04
    41 Dass sich eine Verordnung auf die Rechtsstellung eines Einzelnen auswirkt, reicht außerdem nicht aus, um ihn von anderen zu unterscheiden (Beschluss des Gerichts vom 2. April 2004 in der Rechtssache T-231/02, Gonnelli und AIFO/Kommission,noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).
  • EuGH, 10.04.2003 - C-142/00

    Kommission / Nederlandse Antillen

  • EuG, 03.02.2005 - T-139/01

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 26.10.2000 - C-447/98

    Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel / Kommission

  • EuGH, 14.12.1962 - 16/62

    Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes und andere gegen Rat

  • EuG, 11.06.2009 - T-292/02

    Confservizi / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der

    Nach der Rechtsprechung sind Klagen von Vereinigungen in bestimmten Fällen zulässig, nämlich, wenn eine Vereinigung die Interessen von Unternehmen wahrnimmt, die selbst klagebefugt wären, wenn sie wegen der Berührung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert ist, insbesondere, weil ihre Stellung als Verhandlungsführer durch die angefochtene Handlung berührt worden ist, oder wenn eine Rechtsvorschrift ihr ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt (Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2005, FederDoc u. a./Kommission, T-170/04, Slg. 2005, II-2503, Randnr. 49; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Van der Kooy u. a./Kommission, Randnrn.

    Was sodann den zweiten Fall betrifft, kann zwar die Klage eines Verbands, dessen Mitglieder von der streitigen Handlung nicht individuell betroffen sind, aufgrund besonderer Umstände wie seiner Rolle in einem Verfahren, das in eine Handlung im Sinne des Art. 230 EG gemündet hat, zulässig sein, insbesondere, wenn seine Position als Verhandlungsführer durch diese Handlung berührt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Van der Kooy u. a./Kommission, Randnrn. 21 bis 24, und Beschluss FederDoc u. a./Kommission, Randnr. 51), doch aus den Akten geht nicht hervor, dass dies für den vorliegenden Fall zutrifft.

    Auch kann der Umstand, dass ihr etwa nach italienischem Recht spezifische Aufgaben und Funktionen zuerkannt sein mögen, keine Änderung des durch Art. 230 EG errichteten Rechtsschutzsystems rechtfertigen, das dem Gemeinschaftsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe überträgt (vgl. in diesem Sinne Beschluss FederDoc u. a./Kommission, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-478/21

    Antidumping-Klage: Generalanwältin Medina schlägt dem Gerichtshof vor, die

    12 Vgl. Beschlüsse vom 30. September 1997, Federolio/Kommission (T-122/96, EU:T:1997:142, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 28. Juni 2005, FederDoc u. a./Kommission (T-170/04, EU:T:2005:257, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    28 bis 30, und vom 23. Mai 2000, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, C-106/98 P, Slg. 2000, I-3659, Randnr. 42), oder wenn eine Rechtsvorschrift ihnen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt (Beschluss Federolio/Kommission, Randnr. 61, und Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2005, FederDoc u. a./Kommission, T-170/04, Slg. 2005, II-2503, Randnr. 49).
  • EuG, 18.03.2010 - T-189/08

    Forum 187 / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Die Klagen von Vereinigungen wie Forum 187, deren Aufgabe es ist, die kollektiven Interessen der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren zu vertreten, sind nach der Rechtsprechung in drei Fällen zulässig, nämlich wenn die Vereinigungen die Interessen von Unternehmen wahrnehmen, die selbst klagebefugt sind, wenn sie wegen der Berührung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert sind, insbesondere weil ihre Position als Verhandlungsführer durch die angefochtene Handlung berührt worden ist, oder wenn eine Rechtsvorschrift ihnen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt (Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997, Federolio/Kommission, T-122/96, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 60, vom 10. Dezember 2004, EFfCI/Parlament und Rat, T-196/03, Slg. 2004, II-4263, Randnr. 42, und vom 28. Juni 2005, FederDoc u. a./Kommission, T-170/04, Slg. 2005, II-2503, Randnr. 49, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Forum 187, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.09.2007 - T-254/05

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    28 bis 30, und vom 23. Mai 2000, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, C-106/98 P, Slg. 2000, I-3659, Randnr. 42), oder wenn eine Rechtsvorschrift ihnen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt (Beschluss Federolio/Kommission, Randnr. 61, und Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2005, FederDoc u. a./Kommission, T-170/04, Slg. 2005, II-2503, Randnr. 49).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht