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   EuG, 22.03.2012 - T-458/09, T-171/10   

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https://dejure.org/2012,7284
EuG, 22.03.2012 - T-458/09, T-171/10 (https://dejure.org/2012,7284)
EuG, Entscheidung vom 22.03.2012 - T-458/09, T-171/10 (https://dejure.org/2012,7284)
EuG, Entscheidung vom 22. März 2012 - T-458/09, T-171/10 (https://dejure.org/2012,7284)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung mit der Aufforderung, Auskünfte zu erteilen - Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Slovak Telekom / Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung mit der Aufforderung, Auskünfte zu erteilen - Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission

    Slovak Telekom / Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung mit der Aufforderung, Auskünfte zu erteilen - Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für ein Auskunftsrecht der Europäischen Kommission gegenüber Unternehmen in Wettbewerbsachen; Begründetheit der Nichtigkeitsklage eines slowakischen Telefonunternehmens zum Auskunftsverlangen für die Zeit vor Beitritt der Slowakischen Republik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftsrecht der Kommission gegenüber Unternehmen in Wettbewerbsachen; unbegründete Nichtigkeitsklage eines slowakischen Telefonunternehmens zu Auskunftsverlangen für die Zeit vor Beitritt der Slowakischen Republik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Die Kommission durfte bei Ermittlungen in einer Wettbewerbssache von Slovak Telekom Informationen über deren Tätigkeit vor dem Beitritt der Slowakei zur Europäischen Union verlangen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EU-Wettbewerbsrecht - und die Zeit vor de EU-Beitritt

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Ermittlungen in Wettbewerbssachen: Kommission darf auch Informationen aus Zeit vor EU-Beitritt des betreffenden Landes verlangen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ermittlungen in Wettbewerbssachen: Kommission darf auch Informationen aus Zeit vor EU-Beitritt des betreffenden Landes verlangen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 13. November 2009 - Slovak Telekom/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 6840 der Kommission vom 3. September 2009, mit der der Klägerin unter Androhung von Zwangsgeldern aufgegeben wird, nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates in einem den Markt für ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuG, 30.05.2006 - T-198/03

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

    Auszug aus EuG, 22.03.2012 - T-458/09
    Sodann kann, wie das Gericht in seinem einen Fall der Anwendung des Art. 81 EG betreffenden Urteil vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (T-198/03, Slg. 2006, II-1429, Randnr. 89), festgestellt hat, die Aufnahme tatsächlicher Feststellungen in Bezug auf ein Kartell in eine Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen nicht von der Bedingung abhängen, dass die Kommission für die Feststellung einer entsprechenden Zuwiderhandlung zuständig ist, oder davon, dass sie eine solche Zuwiderhandlung tatsächlich festgestellt hat.

    Die Klägerin kann insoweit nicht behaupten, das Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission (vorstehend in Randnr. 48 angeführt) sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sich der Unionsrichter in jener Rechtssache nicht zu den Sachermittlungsbefugnissen der Kommission in einer Situation, in der die Wettbewerbsregeln der Union nicht anwendbar seien, geäußert habe, sondern nur zum Recht der Kommission, bestimmte Informationen betreffend die Zeit vor dem Beitritt der Republik Österreich zur Union zu veröffentlichen.

    Zum anderen ergibt sich aus jenem Urteil, dass das Gericht in der Tat nicht nur der Auffassung war, dass die Aufnahme tatsächlicher Feststellungen in Bezug auf ein Kartell in eine Bußgeldentscheidung nicht von der Bedingung abhängen kann, dass die Kommission für die Feststellung einer entsprechenden Zuwiderhandlung zuständig ist, oder davon, dass sie eine solche Zuwiderhandlung tatsächlich festgestellt hat, sondern dass Gleiches auch für die Veröffentlichung solcher Feststellungen gilt, da sie dazu dienen kann, der interessierten Öffentlichkeit das umfassende Verständnis der Gründe für diese Entscheidung zu ermöglichen (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Auszug aus EuG, 22.03.2012 - T-458/09
    Eine Auslegung von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, nach der es der Kommission grundsätzlich untersagt wäre, von einem Unternehmen Auskünfte über einen Zeitraum, in dem die Wettbewerbsregeln der Union auf es nicht anwendbar waren, zu verlangen, obwohl solche Auskünfte erforderlich wären, um einen etwaigen Verstoß gegen diese Regeln ab dem Zeitpunkt, ab dem sie für das Unternehmen gelten, nachzuweisen, wäre daher geeignet, dieser Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen, und liefe der Verpflichtung der Kommission zuwider, alle maßgeblichen Anhaltspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992, La Cinq/Kommission, T-44/90, Slg. 1992, II-1, Randnr. 86, und vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 404).

    Zu diesen Garantien gehört u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteil Technische Universität München, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 14; Urteile La Cinq/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 86, und Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 404).

    51 und 52, und Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 418).

  • EuG, 08.03.1995 - T-34/93

    Société Générale gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 22.03.2012 - T-458/09
    Außerdem kann die Kommission nur die Übermittlung solcher Auskünfte verlangen, anhand deren sie die Verdachtsmomente für eine Zuwiderhandlung, die die Durchführung der Untersuchung rechtfertigen und im Auskunftsverlangen angegeben sind, überprüfen kann (Urteile des Gerichts SEP/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 25, und vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Randnr. 40).

    Ebenso wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Juni 1980, National Panasonic/Kommission (136/79, Slg. 1980, 2033, Randnr. 25), zu Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 und das Gericht in seinem Urteil Société Générale/Kommission (oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 62) zu Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung befunden haben, bestimmt nämlich Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 die wesentlichen Bestandteile der Begründung einer Entscheidung, mit der Auskünfte verlangt werden.

    Insoweit muss die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über vermutete Zuwiderhandlungen übermitteln noch eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen, hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (Urteil Société Générale/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 63).

  • EuG, 12.12.1991 - T-39/90

    NV Samenwerkende Elektriciteits-Produktiebedrijven gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 22.03.2012 - T-458/09
    Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der vermuteten Zuwiderhandlung ist erfüllt, wenn in diesem Stadium des Verfahrens Grund zu der Annahme besteht, dass das Verlangen eine Beziehung zu der vermuteten Zuwiderhandlung in dem Sinne aufweist, dass die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass ihr das Dokument bei der Feststellung, ob die behauptete Zuwiderhandlung vorliegt, nützen wird (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, Slg. 1991, II-1497, Randnr. 29, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1994, SEP/Kommission, C-36/92 P, Slg. 1994, I-1911, Randnr. 21, und Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in derselben Rechtssache, Slg. 1994, I-1914, Nr. 21).

    Außerdem kann die Kommission nur die Übermittlung solcher Auskünfte verlangen, anhand deren sie die Verdachtsmomente für eine Zuwiderhandlung, die die Durchführung der Untersuchung rechtfertigen und im Auskunftsverlangen angegeben sind, überprüfen kann (Urteile des Gerichts SEP/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 25, und vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Randnr. 40).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Auskunftsverlangen der Kommission gegenüber einem Unternehmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen und die einem Unternehmen auferlegte Verpflichtung zur Auskunftserteilung für dieses keine Belastung darstellen darf, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 22.03.2012 - T-458/09
    Eine Auslegung von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, nach der es der Kommission grundsätzlich untersagt wäre, von einem Unternehmen Auskünfte über einen Zeitraum, in dem die Wettbewerbsregeln der Union auf es nicht anwendbar waren, zu verlangen, obwohl solche Auskünfte erforderlich wären, um einen etwaigen Verstoß gegen diese Regeln ab dem Zeitpunkt, ab dem sie für das Unternehmen gelten, nachzuweisen, wäre daher geeignet, dieser Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen, und liefe der Verpflichtung der Kommission zuwider, alle maßgeblichen Anhaltspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992, La Cinq/Kommission, T-44/90, Slg. 1992, II-1, Randnr. 86, und vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 404).

    Zu diesen Garantien gehört u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteil Technische Universität München, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 14; Urteile La Cinq/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 86, und Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 404).

  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 22.03.2012 - T-458/09
    Eine Auslegung von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, nach der es der Kommission grundsätzlich untersagt wäre, von einem Unternehmen Auskünfte über einen Zeitraum, in dem die Wettbewerbsregeln der Union auf es nicht anwendbar waren, zu verlangen, obwohl solche Auskünfte erforderlich wären, um einen etwaigen Verstoß gegen diese Regeln ab dem Zeitpunkt, ab dem sie für das Unternehmen gelten, nachzuweisen, wäre daher geeignet, dieser Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen, und liefe der Verpflichtung der Kommission zuwider, alle maßgeblichen Anhaltspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992, La Cinq/Kommission, T-44/90, Slg. 1992, II-1, Randnr. 86, und vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 404).

    Zu diesen Garantien gehört u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteil Technische Universität München, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 14; Urteile La Cinq/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 86, und Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 404).

  • EuG, 08.03.2007 - T-340/04

    France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung

    Auszug aus EuG, 22.03.2012 - T-458/09
    Im Übrigen ist es in Anbetracht der weitgehenden Ermittlungs- und Nachprüfungsbefugnisse der Kommission ihre Sache, die Erforderlichkeit der Auskünfte, die sie von den betroffenen Unternehmen verlangt, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission, 155/79, Slg. 1982, 1575, Randnr. 17, Orkem/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 15, und vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 78; Urteil des Gerichts vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-340/04, Slg. 2007, II-573, Randnr. 148).

    So können im Rahmen der Anwendung von Art. 82 EG mögliche Hinweise auf eine etwaige Absicht der Verdrängung der Mitbewerber für eine angemessene Untersuchung der Sache erheblich sein (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf eine Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wurde, Urteil France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 150; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, Slg. 1991, I-3359, Randnrn.

  • EuGH, 29.06.2006 - C-301/04

    Kommission / SGL Carbon AG - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Auszug aus EuG, 22.03.2012 - T-458/09
    Daher ist die Kommission, um die praktische Wirksamkeit von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zu erhalten, befugt, ein Unternehmen zu zwingen, alle erforderlichen Auskünfte über ihm etwa bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, auch wenn diese dazu verwendet werden können, den Beweis eines wettbewerbswidrigen Verhaltens dieses Unternehmens oder anderer Unternehmen zu erbringen (vgl. den 23. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003; vgl. entsprechend auch betreffend die Anwendung der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] [ABl. 1962, Nr. 13, S. 204], Urteile des Gerichtshofs vom 18. Oktober 1989, 0rkem/Kommission, 374/87, Slg. 1989, 3283, Randnrn. 34 und 35, vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 61, und vom 29. Juni 2006, Kommission/SGL Carbon, C-301/04 P, Slg. 2006, I-5915, Randnr. 41; Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Randnr. 327).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 17 mehrfach unterstrichen hat, dass ein Unternehmen, das von einer Untersuchungsmaßnahme betroffen ist, eine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung hat, aufgrund deren es alle den Gegenstand der Untersuchung betreffenden Informationsquellen für die Kommission bereithalten muss (Urteile Orkem/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 27, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 62, und Kommission/SGL Carbon, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 40).

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

    Auszug aus EuG, 22.03.2012 - T-458/09
    Diese Regeln sollen nämlich gerade verhindern, dass der Wettbewerb entgegen dem öffentlichen Interesse und zum Schaden der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher verfälscht wird, und sollen damit zum wirtschaftlichen Wohl in der Union beitragen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, Slg. 2011, I-527, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    71 und 72, und TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.03.2012 - T-458/09
    So können im Rahmen der Anwendung von Art. 82 EG mögliche Hinweise auf eine etwaige Absicht der Verdrängung der Mitbewerber für eine angemessene Untersuchung der Sache erheblich sein (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf eine Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wurde, Urteil France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 150; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, Slg. 1991, I-3359, Randnrn.
  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuGH, 15.04.2010 - C-485/08

    Gualtieri / Kommission - Rechtsmittel - Abgeordneter nationaler Sachverständiger

  • EuGH, 17.10.1989 - 97/87

    Dow Chemical Ibérica u.a. / Kommission

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 17.05.2001 - C-449/98

    IECC / Kommission

  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

  • EuGH, 19.05.1994 - C-36/92

    SEP / Kommission

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    Was zweitens den in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerten Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung angeht, umfasst dieser nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile des Gerichts Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 359 angeführt, Rn. 404, und vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission, T-458/09 und T-171/10, Rn. 68).
  • EuG, 14.03.2014 - T-297/11

    Buzzi Unicem / Kommission

    Nach gefestigter Rechtsprechung regelt Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 selbst die wesentlichen Bestandteile der Begründung eines Auskunftsbeschlusses (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission, T-458/09 und T-171/10, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung braucht die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen; sie hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (Urteile Société Générale/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 62 und 63, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 77).

    Zwar stellt das Erfordernis eines Schutzes gegen willkürliche oder unverhältnismäßige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder - natürlichen oder juristischen - Person einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar (Urteil Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 81).

    Zum anderen darf die Beantwortung dieser Fragen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 51, vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 81).

    Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung ist daher erfüllt, wenn in diesem Stadium des Verfahrens Grund zu der Annahme besteht, dass das Verlangen insofern in Beziehung zu der mutmaßlichen Zuwiderhandlung steht, als die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass ihr das Dokument bei der Ermittlung des Vorliegens der gerügten Zuwiderhandlung helfen wird (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 29, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 42).

    Erforderlich ist auch, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für das betreffende Unternehmen keine Belastung darstellt, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 57 angeführt, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 81).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter die Notwendigkeit für die Kommission anerkannt hat, Informationen über einen vor dem Zuwiderhandlungszeitraum liegenden Zeitraum zu verlangen, um den Kontext zu präzisieren, in dem ein Verhalten während des erstgenannten Zeitraums stand (Urteil Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 51).

  • EuG, 14.03.2014 - T-293/11

    Holcim (Deutschland) und Holcim / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren

    Nach gefestigter Rechtsprechung regelt Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 selbst die wesentlichen Bestandteile der Begründung eines Auskunftsbeschlusses (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission, T-458/09 und T-171/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung braucht die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen; sie hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (Urteile Société Générale/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 62 und 63, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 77).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die von der Kommission an ein Unternehmen gerichteten Auskunftsverlangen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und die einem Unternehmen auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung darf für das Unternehmen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 51, vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 81).

    Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung ist daher erfüllt, wenn in diesem Stadium des Verfahrens Grund zu der Annahme besteht, dass das Verlangen insofern in Beziehung zu der mutmaßlichen Zuwiderhandlung steht, als die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass ihr das Dokument bei der Ermittlung des Vorliegens der gerügten Zuwiderhandlung helfen wird (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 29, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 42).

    Erforderlich ist auch, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für das betreffende Unternehmen keine Belastung darstellt, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 81).

    Eine Auslegung von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, die es der Kommission grundsätzlich verböte, von einem Unternehmen Auskünfte über einen Zeitraum, in dem es den Wettbewerbsregeln der Union nicht unterlag, zu verlangen, obwohl solche Auskünfte erforderlich wären, um einen etwaigen Verstoß gegen diese Regeln ab dem Zeitpunkt, ab dem es ihnen unterlag, nachzuweisen, wäre daher geeignet, dieser Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen, und liefe der Verpflichtung der Kommission zuwider, alle maßgeblichen Anhaltspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 45).

  • EuG, 14.03.2014 - T-306/11

    Schwenk Zement / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

    Nach gefestigter Rechtsprechung regelt Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 selbst die wesentlichen Bestandteile der Begründung eines Auskunftsbeschlusses (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission, T-458/09 und T-171/10, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung braucht die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen; sie hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (Urteile Société Générale/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 62 und 63, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 77).

    Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung ist daher erfüllt, wenn in diesem Stadium des Verfahrens Grund zu der Annahme besteht, dass das Verlangen insofern in Beziehung zu der mutmaßlichen Zuwiderhandlung steht, als die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass ihr das Dokument bei der Ermittlung des Vorliegens der gerügten Zuwiderhandlung helfen wird (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 29, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 42).

    Zwar stellt das Erfordernis eines Schutzes gegen willkürliche oder unverhältnismäßige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder - natürlichen oder juristischen - Person einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar (Urteil Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 81).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die von der Kommission an ein Unternehmen gerichteten Auskunftsverlangen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und die einem Unternehmen auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung darf für das Unternehmen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 51, vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 81).

  • EuG, 14.03.2014 - T-302/11

    HeidelbergCement / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

    Nach gefestigter Rechtsprechung regelt Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 selbst die wesentlichen Bestandteile der Begründung eines Auskunftsbeschlusses (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission, T-458/09 und T-171/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung braucht die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen; sie hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (Urteile Société Générale/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 62 und 63, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 77).

    Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung ist daher erfüllt, wenn in diesem Stadium des Verfahrens Grund zu der Annahme besteht, dass das Verlangen insofern in Beziehung zu der mutmaßlichen Zuwiderhandlung steht, als die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass ihr das Dokument bei der Ermittlung des Vorliegens der gerügten Zuwiderhandlung helfen wird (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 29, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 42).

    Erforderlich ist auch, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für das betreffende Unternehmen keine Belastung darstellt, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 51, Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 81).

  • EuG, 12.11.2013 - T-570/08

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postdienst - Entscheidung,

    Was insbesondere eine Entscheidung angeht, mit der eine Auskunftserteilung angeordnet wird, bestimmt Art. 10 der Verordnung Nr. 659/1999 die wesentlichen Bestandteile der Begründung einer Anordnung zur Auskunftserteilung (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 1980, National Panasonic/Kommission, 136/79, Slg. 1980, 2033, Randnr. 25; Urteile des Gerichts vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Randnr. 62, und vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission, T-458/09 und T-171/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76).

    Die Kommission muss weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über vermutete Zuwiderhandlungen übermitteln noch eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen, hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (vgl. entsprechend Urteile Société Générale/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 63, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 77).

    Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der vermuteten Zuwiderhandlung ist erfüllt, wenn in diesem Stadium des Verfahrens Grund zu der Annahme besteht, dass das Verlangen eine Beziehung zu der vermuteten Zuwiderhandlung in dem Sinne aufweist, dass die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass ihr das Dokument bei der Feststellung, ob die behauptete Zuwiderhandlung vorliegt, von Nutzen sein wird (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, Slg. 1991, II-1497, Randnr. 29, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1994, SEP/Kommission, C-36/92 P, Slg. 1994, I-1911, Randnr. 21, und Urteil Slovak Telekom/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 42; vgl. in diesem Sinne auch die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache SEP/Kommission, Slg. 1994, I-1914, Nr. 21).

    Hierzu ist festzustellen, dass die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der verlangt, dass die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, impliziert, dass die Verpflichtung eines Unternehmens zur Auskunftserteilung für dieses Unternehmen keine Belastung darstellt, die zu den Erfordernissen der Untersuchung offensichtlich außer Verhältnis steht (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile Omya/Kommission, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 34, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 81).

  • EuG, 14.03.2014 - T-296/11

    Cementos Portland Valderrivas / Kommission

    Das Erfordernis eines Schutzes gegen willkürliche oder unverhältnismäßige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder - natürlichen oder juristischen - Person stellt nämlich einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar (Urteil des Gerichts vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission, T-458/09 und T-171/10, Rn. 81).

    Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung ist daher erfüllt, wenn in diesem Stadium des Verfahrens Grund zu der Annahme besteht, dass das Verlangen insofern in Beziehung zur mutmaßlichen Zuwiderhandlung steht, als die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass ihr das Dokument bei der Ermittlung des Vorliegens der gerügten Zuwiderhandlung helfen wird (Urteile SEP/Kommission, oben in Rn. 36 angeführt, Rn. 29, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, Rn. 42).

    Zum anderen darf die Beantwortung dieser Fragen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile SEP/Kommission, oben in Rn. 36 angeführt, Rn. 51, Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, Rn. 81).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die von der Kommission an ein Unternehmen gerichteten Auskunftsverlangen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und die einem Unternehmen auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung darf für das Unternehmen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile SEP/Kommission, oben in Rn. 36 angeführt, Rn. 51, Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, Rn. 81).

  • EuGH, 28.01.2021 - C-466/19

    Qualcomm und Qualcomm Europe/ Kommission

    Insoweit werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht zum einen vor, in Rn. 86 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es das Urteil des Gerichts vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission (T-458/09 und T-171/10, EU:T:2012:145, Rn. 51), auf den vorliegenden Fall entsprechend angewandt habe, um anzuerkennen, dass es für die Kommission erforderlich gewesen sei, Informationen über einen vor dem Zuwiderhandlungszeitraum liegenden Zeitraum zu verlangen, um den Zusammenhang klarzustellen, in den sich ein Verhalten während des erstgenannten Zeitraums eingefügt habe.

    Mit dem vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, indem es in den Rn. 108 und 109 des angefochtenen Urteils, insbesondere auf der Grundlage des Urteils des Gerichts vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission (T-458/09 und T-171/10, EU:T:2012:145), ihr Vorbringen, wonach die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte, die nach dem streitigen Beschluss erlassen worden sei, bestätigt habe, dass dieser Beschluss nicht erforderlich gewesen sei, als ins Leere gehend zurückgewiesen habe.

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

    Mit Urteil vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission (T-458/09 und T-171/10, EU:T:2012:145), hat das Gericht die gegen diese Entscheidungen erhobenen Klagen abgewiesen.
  • EuG, 16.09.2013 - T-380/10

    Wabco Europe u.a. / Kommission

    Die Urteile des Gerichts vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission (T-240/07, Slg. II-3355, Randnr. 212), vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission (T-39/06, Slg. 2011, II-6831, Randnrn. 381 f.) und vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission (T-458/09 und T-171/10, Randnr. 51), auf die sich die Kommission in der mündlichen Verhandlung berufen hat, können die Feststellung in der vorstehenden Randnummer nicht entkräften.
  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • EuG, 25.03.2015 - T-556/08

    Slovenská posta / Kommission

  • EuG, 30.03.2022 - T-337/17

    Air France-KLM / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-472/09

    SP / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-489/09

    Leali / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG - T-171/10   

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