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   EuG, 21.04.2004 - T-172/01   

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EuG, 21.04.2004 - T-172/01 (https://dejure.org/2004,18891)
EuG, Entscheidung vom 21.04.2004 - T-172/01 (https://dejure.org/2004,18891)
EuG, Entscheidung vom 21. April 2004 - T-172/01 (https://dejure.org/2004,18891)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    M / Gerichtshof

  • EU-Kommission PDF

    M. gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamtenstatut, Anhang VIII, Artikel 27 Absatz 1; Verordnung Nr. 422/67, Nr. 5/67 des Rates, Artikel 15 Absatz 7
    1. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Grundsätze - Autonome Auslegung - Grenzen - Spezifische Verweisungen auf das Recht der Mitgliedstaaten

  • EU-Kommission

    M. gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

    Statut und Beschäftigungsbedingungen - EG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage der geschiedenen Ehefrau eines ehemaligen Mitglieds eines Gemeinschaftsorgans gegen gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung wegen fehlenden Nachweises ihres Anspruchs auf Unterhaltszahlung zu Lasten ihres früheren Ehegatten; ...

  • Judicialis

    EWG/EAGBeamtStat Art. 27 Anhang VIII; ; Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglie... der der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler Art. 15 Abs. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    M / Gerichtshof

    Geschiedener Ehegatte eines inzwischen verstorbenen ehemaligen Mitglieds eines Gemeinschaftsorgans - Unterhalt - Mündliche Vereinbarung der früheren Eheleute - Auf die Voraussetzungen für die Form der Vereinbarung und auf die Zulässigkeit der Beweisführung über ihr ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    M / Gerichtshof

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Aufhebung der Entscheidung des Gerichtshofes, mit der der Klägerin, der geschiedenen Ehefrau eines früheren Mitglieds, das Witwengeld verweigert wurde, da sie nicht in rechtlich ausreichender Weise dargelegt habe, dass sie von ihrem früheren Ehemann eine ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.05.1972 - 24/71

    Meinhardt / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.04.2004 - T-172/01
    73 Die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Unterhaltszahlung zugunsten des geschiedenen Ehegatten eines Bediensteten der Gemeinschaft oder, im vorliegenden Fall, eines ehemaligen Mitglieds eines Gemeinschaftsorgans sind daher grundsätzlich nach dem Recht zu bestimmen, das die Wirkung der Scheidung regelt, d. h. im vorliegenden Fall nach griechischen Recht, aufgrund dessen die Scheidung ausgesprochen worden ist (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1972 in der Rechtssache 24/71, Meinhardt/Kommission, Slg. 1972, 269, Randnr. 6).

    85 Die Grundsätze, die für die Zulässigkeit der Arten des Beweises des Bestehens einer mündlichen Vereinbarung gelten, mit der wegen der Scheidung der früheren Eheleute M. eine Unterhaltszahlung zugunsten von Frau M. zu Lasten des Verstorbenen festgelegt wird, richten sich ebenso wie die Voraussetzungen der Gültigkeit einer solchen Vereinbarung nach griechischem Recht (vgl. in diesem Sinne Urteil Meinhardt/Kommission, Randnr. 12).

    87 Zwar gilt für die Zulässigkeit der Arten des Nachweises des Bestehens der angeblichen Vereinbarung somit das griechische Recht, doch hat das Gericht, bei dem eine Klage gegen die Ablehnung der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung anhängig ist, die sich aus der Anwendung des Artikels 27 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts ergeben soll, zur Gewährleistung einer richtigen Anwendung dieser Vorschrift zu prüfen, ob die nach innerstaatlichem Recht vorgeschriebenen Kriterien erfüllt sind (vgl. in diesem Sinn Urteil Meinhardt/Kommission, Randnr. 12).

    130 Zwar lassen grundsätzlich die Feststellung, dass tatsächlich monatlich eine Unterhaltsrente gezahlt worden ist, die mündlich festgelegt worden sein soll, sowie der Nachweis der Höhe derartiger Zahlungen, ihrer Regelmäßigkeit, ihrer Kontinuität und ihres Rechtsgrundes einen Schluss darauf zu, dass der Verstorbene damit einverstanden war, bis zum Zeitpunkt seines Todes durch eine mündliche Vereinbarung über die Festlegung einer solchen Rente zugunsten seines früheren Ehegatten gebunden zu sein (vgl. in diesem Sinn Urteil Meinhardt/Kommission, Randnr. 12).

  • EuG, 18.12.1992 - T-43/90

    José Miguel Díaz García gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Zulage für

    Auszug aus EuG, 21.04.2004 - T-172/01
    70 Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass den Begriffen einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die wie Artikel 27 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts, der im vorliegenden Fall aufgrund der Verweisung auf diese Vorschrift in Artikel 15 Absatz 7 der Regelung der Amtsbezüge anwendbar ist, für die Erläuterung ihres Sinnes und ihrer Tragweise nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome Auslegung zu geben ist, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zieles zu ermitteln ist (Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in der Rechtssache T-43/90, Díaz García/Parlament, Slg. 1992, II-2619, Randnr. 36).
  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.04.2004 - T-172/01
    61 Im Übrigen handelt es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung gehört (Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35).
  • EuGH, 12.12.1989 - 163/88

    Kontogeorgis / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.04.2004 - T-172/01
    137 In entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen auf den vorliegenden Rechtstreit (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-163/88, Kontogeorgis/Kommission, Slg. 1989, 4189, Randnr. 17) ist zu entscheiden, dass die Parteien jeweils ihre eigenen Kosten tragen.
  • EuG, 14.03.2013 - T-588/08

    Dole Food und Dole Germany / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt -

    Nach der Rechtsprechung sind Beweisangebote auch noch nach der Gegenerwiderung zulässig, wenn der Beweisantragsteller vor dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens nicht über die betreffenden Beweise verfügen konnte oder die verspätete Vorlage von Dokumenten durch seinen Gegner es rechtfertigt, die Verfahrensakten zur Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu vervollständigen (Urteile des Gerichts vom 21. April 2004, M/Gerichtshof, T-172/01, Slg. 2004, II-1075, Randnr. 44, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C-243/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und vom 8. Oktober 2008, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission, T-51/07, Slg. 2008, II-2825, Randnr. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-54/20

    Kommission/ Missir Mamachi di Lusignano u.a.

    21 Urteil vom 21. April 2004, M/Gerichtshof (T-172/01, EU:T:2004:108).

    23 Wie es in dem Urteil vom 21. April 2004, M/Gerichtshof (T-172/01, EU:T:2004:108), der Fall war.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen können schädliche Steuermaßnahmen

    21 - Vgl. Urteil des Gerichts vom 21. April 2004, M/Gerichtshof (T-172/01, Slg. 2004, II-1075), und Urteil vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof (C-243/04 P).
  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

    Die Kommission macht nämlich geltend, nach dem Antrag von SNV vom 10. Oktober 2003 auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit, der eine Erklärung dieses Mitarbeiters enthalten habe, habe sie diesen anhören wollen, SNV habe sich dem aber widersetzt, und die Erklärung von 2006 stelle eine Umgehung des Verfahrens der Vernehmung von Zeugen gemäß der Verfahrensordnung dar und könne daher kein gültiges Beweismittel darstellen (Urteil des Gerichts vom 21. April 2004, M/Gerichtshof, T-172/01, Slg. 2004, II-1075, Randnr. 94).
  • EuG, 15.12.2021 - T-158/19

    Breyer/ REA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Diese Vorschrift betrifft nämlich neue Beweismittel und ist im Zusammenhang mit Art. 92 Abs. 7 der Verfahrensordnung zu sehen, der ausdrücklich vorsieht, dass Gegenbeweis und Erweiterung der Beweisangebote vorbehalten bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2004, M/Gerichtshof, T-172/01, EU:T:2004:108, Rn. 44; vgl. in diesem Sinne auch und entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission, T-691/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:922, Rn. 1460 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGöD, 23.03.2015 - F-6/14

    Borghans / Kommission - Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge -

    Im vorliegenden Fall kann, wie das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften im Urteil M/Gerichtshof (T-172/01, EU:T:2004:108) ausdrücklich entschieden hat, der Begriff "Unterhaltszahlung ..., die ... durch Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten festgelegt wurde" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts nicht Gegenstand einer autonomen gemeinschaftlichen Auslegung sein.

    Der Begriff der zwischen früheren Ehegatten aufgrund ihrer Scheidung vereinbarten Unterhaltsverpflichtung gehört vielmehr zu den vermögensrechtlichen Folgen, die sich aus dem auf der Grundlage der Vorschriften des anwendbaren Zivilrechts erlassenen Scheidungsurteil ergeben (Urteil M/Gerichtshof, EU:T:2004:108, Rn. 72).

  • EuG, 05.10.2009 - T-58/08

    Kommission / Roodhuijzen - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale

    33 bis 41, und vom 21. April 2004, M/Gerichtshof, T-172/01, Slg. 2004, II-1075, Randnrn.
  • EuGH, 14.04.2005 - C-243/04

    Gaki-Kakouri / Gerichtshof

    1 Par son pourvoi, M me Gaki-Kakouri demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de première instance des Communautés européennes du 21 avril 2004, Gaki-Kakouri/Cour de justice (T-172/01, non encore publié au Recueil, ci-après l'«arrêt attaqué"), par lequel celui-ci a rejeté son recours tendant à l'annulation de la décision lui refusant l'octroi d'une pension de survie du chef de son ex-époux (ci-après la «décision litigieuse").
  • EuG, 08.10.2008 - T-51/07

    Agrar-Invest-Tatschl / Kommission - Nachträgliche Erhebung von Einfuhrabgaben -

    Denn nach dieser Vorschrift können die Parteien zwar in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung Beweismittel benennen; das Gericht lässt die Vorlage von Beweisangeboten nach der Gegenerwiderung jedoch nur unter außergewöhnlichen Umständen zu, nämlich, wenn der Beweisantragsteller vor dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens nicht über die betreffenden Beweise verfügen konnte oder wenn die verspätete Vorlage von Dokumenten durch seinen Gegner es rechtfertigt, die Verfahrensakte zur Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu vervollständigen (Urteil des Gerichts vom 21. April 2004, M/Gerichtshof, T-172/01, Slg. 2004, II-1075, Randnr. 44).
  • EuG, 05.12.2006 - T-416/03

    Angelidis / Parlament

    p. I-2481, point 35, et arrêt du Tribunal du 21 avril 2004, M/Cour de justice, T-172/01, Rec.
  • EuGöD, 01.07.2010 - F-45/07

    Mandt / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Hinterbliebenenversorgung -

  • EuG, 17.05.2018 - T-701/16

    Kommission / AV - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit -

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