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Rechtsprechung
   EuG, 10.06.2014 - T-176/14 R   

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EuG, 10.06.2014 - T-176/14 R (https://dejure.org/2014,14130)
EuG, Entscheidung vom 10.06.2014 - T-176/14 R (https://dejure.org/2014,14130)
EuG, Entscheidung vom 10. Juni 2014 - T-176/14 R (https://dejure.org/2014,14130)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Georgsmarienhütte / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Nationale Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien - Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des förmlichen beihilferechtlichen Prüfverfahrens - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (48)

  • EuG, 21.06.2011 - T-209/11

    MB System / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.06.2014 - T-176/14
    98 bis 102, und vom 21. Juni 2011, MB System/Kommission, T-209/11 R, EU:T:2011:297, Randnrn.

    Die Beurteilung der konkreten finanziellen Lage der Antragstellerin hängt nämlich davon ab, ob ihr zusätzliche Finanzquellen, etwa aus Geldmitteln des Konzerns, dem sie angehört, objektiv zur Verfügung stehen (zu den Einzelheiten der sogenannten Konzern-Rechtsprechung, vgl. Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnrn. 31 bis 35).

    Zwar darf der Antragsteller diesen Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauern und vervollständigen, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen (Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 36).

    Diese Interessenübereinstimmung rechtfertigt es insbesondere, dass das finanzielle Überlebensinteresse der Antragstellerin nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt wird, das die genannten Personen objektiv an ihrem Fortbestand haben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 31, und Ziegler/Kommission, EU:C:2010:242, Randnr. 46).

    Das genannte öffentliche Interesse ist insoweit höher zu veranschlagen als das Partikularinteresse der übrigen Konzerngesellschaften, die es vorziehen mögen, dass der Antragsteller seine auf das Haftungskapital beschränkte Insolvenz erklärt, anstatt ihn im Vertrauen auf den Erfolg der erhobenen Nichtigkeitsklage für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache finanziell zu unterstützen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dies der Fall, so hat der Eilrichter diesem Umstand Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Konzern-Rechtsprechung gilt nämlich nicht nur für juristische, sondern auch für natürliche Konzernmitglieder, die selbst keine Unternehmen darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2010, ArcelorMittal Wire France u.a./Kommission, T-385/10 R, EU:T:2010:502, Randnr. 53).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuG, 10.06.2014 - T-176/14
    Die Antragstellerin trägt weiter vor, die Begrenzung der EEG-Umlage stelle schon vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, Slg, EU:C:2001:160, im Folgenden: Urteil PreussenElektra), keine verbotene Beihilfe dar.

    Das Vergütungssystem und der Ausgleichsmechanismus des EEG - Gegenstand des hier streitigen Prüfverfahrens - seien seit dem Urteil PreussenElektra unverändert geblieben.

    Soweit die Antragstellerin im vorliegenden Fall zunächst meint, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses ergebe sich schon aus dem Urteil PreussenElektra, dessen Verneinung des Beihilfecharakters fortgelten müsse, da das Vergütungssystem und der Ausgleichsmechanismus des EEG seit diesem Urteil unverändert geblieben seien, genügt der Hinweis, dass das in diesem Urteil geprüfte deutsche Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz) vom 7. Dezember 1990 (BGBl. 1990 I S. 2633) in der Fassung von Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. 1998 I S. 730) nur aus sechs Paragraphen bestand und sich darauf beschränkte, die EVU zur Abnahme des in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten EEG-Stroms zu einem gesetzlich festgelegten Preis zu verpflichten sowie die Verteilung der daraus resultierenden finanziellen Belastung zwischen den EVU und den privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze zu regeln, wobei diese Unternehmen die entstehenden Mehrkosten grundsätzlich selbst tragen mussten, da es - abgesehen von einer Härtefallklausel im Verhältnis zu den Netzbetreibern - keinen Ausgleichsmechanismus etwa zulasten der Endverbraucher gab.

    Bei dieser Würdigung hat die Kommission folgende Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts analysiert: die Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission (EU:C:1974:71), vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig (78/76, Slg, EU:C:1977:52), vom 11. November 1987, Frankreich/Kommission (259/85, Slg, EU:C:1987:478), vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, Slg, EU:T:1996:194), vom 13. März 2001, PreussenElektra (EU:C:2001:160), vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, Slg, EU:C:2002:294), vom 15. Juli 2004, Pearle u.a. (C-345/02, Slg, EU:C:2004:448), vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u.a. (C-206/06, Slg, EU:C:2008:413), vom 19. Juli 2012, 1nternational Bingo Technology (C-377/11, Slg, EU:C:2012:503), vom 27. September 2012, Frankreich/Kommission (T-139/09, Slg, EU:T:2012:496), vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, Slg, EU:T:2012:584), und vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (C-399/10 P und C-401/10 P, Slg, EU:C:2013:175).

  • EuG, 23.10.2002 - T-346/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.06.2014 - T-176/14
    40 und 41, vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg, EU:T:2002:259, Randnr. 41, und vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C-194/09 P, Slg, EU:C:2011:497, Randnr. 57).

    Die Einleitung dieses Verfahrens soll es der Kommission gerade ermöglichen, alle Stellungnahmen einzuholen, die erforderlich sind, um eine endgültige Entscheidung in diesem Punkt treffen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Prayon-Rupel/Kommission, EU:T:2001:94, Randnr. 42, und Diputación Foral de Álava/Kommission, EU:T:2002:259, Randnrn.

    Wird im Rahmen eines solchen Gerichtsverfahrens die Beurteilung der Kommission betreffend die Einstufung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe gerügt, ist deshalb die Kontrolle durch den Unionsrichter auf die Prüfung beschränkt, ob der Kommission ein offenkundiger Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie der Meinung war, sie habe bei einer ersten Prüfung dieser Maßnahme diese Frage nicht ohne ernsthafte Schwierigkeiten beantworten können (Urteile Diputación Foral de Álava/Kommission, EU:T:2002:259, Randnrn. 44 und 45, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, EU:C:2011:497, Randnr. 61).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-194/09

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 10.06.2014 - T-176/14
    Hierfür genügt es, dass sie erfahren, welche Überlegungen die Kommission zu der vorläufigen Ansicht veranlasst haben, die in Rede stehende Maßnahme stelle eine neue, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Maßnahme dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C-194/09 P, Slg, EU:C:2011:497, Randnr. 102, und vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, Slg, EU:T:2002:111, Randnr. 138).

    40 und 41, vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg, EU:T:2002:259, Randnr. 41, und vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C-194/09 P, Slg, EU:C:2011:497, Randnr. 57).

    Wird im Rahmen eines solchen Gerichtsverfahrens die Beurteilung der Kommission betreffend die Einstufung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe gerügt, ist deshalb die Kontrolle durch den Unionsrichter auf die Prüfung beschränkt, ob der Kommission ein offenkundiger Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie der Meinung war, sie habe bei einer ersten Prüfung dieser Maßnahme diese Frage nicht ohne ernsthafte Schwierigkeiten beantworten können (Urteile Diputación Foral de Álava/Kommission, EU:T:2002:259, Randnrn. 44 und 45, und Alcoa Trasformazioni/Kommission, EU:C:2011:497, Randnr. 61).

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.06.2014 - T-176/14
    Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Phase der Vorprüfung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 659/1999, die der Kommission eine erste Meinungsbildung namentlich über den Beihilfecharakter der in Rede stehenden staatlichen Maßnahme ermöglichen soll, und dem förmlichen Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 659/1999, das der Kommission eine vertiefte Prüfung aller durch die fragliche Maßnahme aufgeworfenen relevanten Sach- und Rechtsfragen erlauben sowie die Rechte möglicherweise betroffener Dritter schützen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg, EU:T:2001:94, Randnrn.

    Die Einleitung dieses Verfahrens soll es der Kommission gerade ermöglichen, alle Stellungnahmen einzuholen, die erforderlich sind, um eine endgültige Entscheidung in diesem Punkt treffen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Prayon-Rupel/Kommission, EU:T:2001:94, Randnr. 42, und Diputación Foral de Álava/Kommission, EU:T:2002:259, Randnrn.

    Allerdings verfügt die Kommission über einen gewissen Spielraum bei der Ermittlung und Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um festzustellen, ob diese ernsthafte Schwierigkeiten begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prayon-Rupel/Kommission, EU:T:2001:94, Randnrn.

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.06.2014 - T-176/14
    Maßstab für die "normalen Marktbedingungen" vor Erlass der strittigen Maßnahme könne dem Urteil vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission (173/73, Slg, EU:C:1974:71, Randnrn. 36/40), zufolge nur die Situation sein, die bestünde, wenn das EEG 2012 insgesamt nicht gelten würde.

    Der Verweis der Antragstellerin auf das Urteil Italien/Kommission (EU:C:1974:71) geht insoweit fehl, als dieses Urteil eine gesetzliche Bestimmung zum Gegenstand hatte, die allen Unternehmen des italienischen Textilsektors eine Verringerung der Sozialabgaben gewährte.

    Bei dieser Würdigung hat die Kommission folgende Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts analysiert: die Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission (EU:C:1974:71), vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig (78/76, Slg, EU:C:1977:52), vom 11. November 1987, Frankreich/Kommission (259/85, Slg, EU:C:1987:478), vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T-358/94, Slg, EU:T:1996:194), vom 13. März 2001, PreussenElektra (EU:C:2001:160), vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, Slg, EU:C:2002:294), vom 15. Juli 2004, Pearle u.a. (C-345/02, Slg, EU:C:2004:448), vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u.a. (C-206/06, Slg, EU:C:2008:413), vom 19. Juli 2012, 1nternational Bingo Technology (C-377/11, Slg, EU:C:2012:503), vom 27. September 2012, Frankreich/Kommission (T-139/09, Slg, EU:T:2012:496), vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T-137/10, Slg, EU:T:2012:584), und vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (C-399/10 P und C-401/10 P, Slg, EU:C:2013:175).

  • EuGH, 30.04.2010 - C-113/09

    Ziegler / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.06.2014 - T-176/14
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Gründen der Rechtssicherheit sowie einer geordneten Rechtspflege die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände eines Eilantrags zusammenhängend und verständlich schon aus dem Text der Antragsschrift ergeben müssen, damit der Antragsgegner seine Stellungnahme vorbereiten und der Eilrichter seine Entscheidung, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, mit der gebotenen Schnelligkeit treffen kann (Beschluss EDF/Kommission, EU:C:2013:157, Randnr. 39, und Beschluss vom 30. April 2010, Ziegler/Kommission, C-113/09 P[R], EU:C:2010:242, Randnr. 13).

    Diese Interessenübereinstimmung rechtfertigt es insbesondere, dass das finanzielle Überlebensinteresse der Antragstellerin nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt wird, das die genannten Personen objektiv an ihrem Fortbestand haben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 31, und Ziegler/Kommission, EU:C:2010:242, Randnr. 46).

    Der Umfang des angeblichen Schadens einer einzelnen Konzerngesellschaft kann nämlich, wenn sich deren Interessen sowie diejenigen ihrer Anteilseigner und sonstiger Konzerngesellschaften objektiv überschneiden, nicht vom einseitigen Willen der Letztgenannten abhängen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ziegler/Kommission, EU:C:2010:242, Randnr. 46).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Auszug aus EuG, 10.06.2014 - T-176/14
    Diesen Entscheidungen stehen jedoch insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u.a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg, EU:C:2011:368, Randnrn.

    Dies kann ihr nicht als offenkundiger Beurteilungsfehler angelastet werden, da die beihilferechtliche Irrelevanz eines solchen Ausgleichs im Fall der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen auf der Linie der Urteile Comitato "Venezia vuole vivere" u.a./Kommission (EU:C:2011:368) und British Telecommunications/Kommission (EU:T:2013:466) liegt.

  • EuG, 16.09.2013 - T-226/09

    British Telecommunications / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.06.2014 - T-176/14
    92 und 94 bis 96), sowie das Urteil des Gerichts vom 16. September 2013, British Telecommunications/Kommission (T-226/09 und T-230/09, EU:T:2013:466, Randnr. 71), entgegen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: Eine staatliche Maßnahme stellt nur dann keine Beihilfe dar, wenn sie als Ausgleich (Gegenleistung) für Leistungen anzusehen ist, die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraute Unternehmen - was bei den durch das EEG 2102 betroffenen energieintensiven Unternehmen nicht der Fall ist - zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbringen.

    Dies kann ihr nicht als offenkundiger Beurteilungsfehler angelastet werden, da die beihilferechtliche Irrelevanz eines solchen Ausgleichs im Fall der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen auf der Linie der Urteile Comitato "Venezia vuole vivere" u.a./Kommission (EU:C:2011:368) und British Telecommunications/Kommission (EU:T:2013:466) liegt.

  • EuG, 16.03.2004 - T-157/01

    Danske Busvognmænd / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlicher regionaler

    Auszug aus EuG, 10.06.2014 - T-176/14
    In der Tat hat das Gericht in seinen Urteilen vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission (T-157/01, Slg, EU:T:2004:76, Randnr. 57), und vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u.a./Kommission (T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Slg, EU:T:2008:537, Randnrn.

    Jedenfalls wäre die Kommission auf objektiv ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen, aufgrund deren sie das förmliche Prüfverfahren hätte eröffnen müssen, wenn sie beabsichtigt hätte, den Entscheidungen Danske Busvognmænd/Kommission (EU:T:2004:76) und Hotel Cipriani u.a./Kommission (EU:T:2008:537) den "Vorzug" vor diesen Urteilen zu geben oder die beiden unterschiedlichen Rechtsprechungsansätze mit einander in Einklang zu bringen.

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

  • EuGH, 07.03.2013 - C-551/12

    EDF / Kommission

  • EuGH, 19.07.2012 - C-377/11

    International Bingo Technology - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuG, 12.12.1996 - T-358/94

    Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 07.12.2010 - T-385/10

    ArcelorMittal Wire France u.a. / Kommission

  • EuG, 19.09.2012 - T-52/12

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 14.12.2011 - C-446/10

    Alcoa Trasformazioni / Kommission

  • EuGH, 15.07.2004 - C-345/02

    Pearle u.a.

  • EuG, 27.09.2012 - T-139/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, in der diese die von

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

  • EuGH, 14.06.2012 - C-644/11

    Qualitest FZE / Rat

  • EuGH, 10.09.2013 - C-278/13

    Kommission / Pilkington Group

  • EuG, 21.12.1994 - T-301/94

    Laakmann Karton GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 14.12.1999 - C-364/99

    DSR-Senator Lines / Kommission

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

  • EuG, 13.04.2011 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 13.07.2006 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 03.04.2007 - C-459/06

    Vischim / Kommission

  • EuGH, 29.06.1993 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • EuG, 17.12.2009 - T-396/09

    Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht /

  • EuGH, 16.12.2010 - C-373/10

    Almamet / Kommission

  • EuGH, 19.07.2012 - C-110/12

    Akhras / Rat

  • EuGH, 18.11.1999 - C-329/99

    Pfizer Animal Health / Rat

  • EuGH, 25.07.2000 - C-377/98

    Niederlande / Parlament und Rat

  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG -

  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuGH, 17.07.2001 - C-180/01

    Kommission / NALOO

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Rechtsprechung
   EuG, 09.06.2015 - T-176/14   

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https://dejure.org/2015,14682
EuG, 09.06.2015 - T-176/14 (https://dejure.org/2015,14682)
EuG, Entscheidung vom 09.06.2015 - T-176/14 (https://dejure.org/2015,14682)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Georgsmarienhütte / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Georgsmarienhütte / Kommission

    Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, in Bezug auf die in bestimmten Vorschriften des geänderten deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2012) vorgesehenen mutmaßlichen staatlichen Beihilfen in Form einer ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 21.10.2004 - T-36/99

    Lenzing / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

    Auszug aus EuG, 09.06.2015 - T-176/14
    Außerdem wäre es ungerecht, wenn die Kommission den Rügen in einer beim Unionsrichter gegen ihren Beschluss eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass sie diesen Beschluss anpasst oder durch einen anderen Beschluss ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf den späteren Beschluss auszudehnen oder gegen diesen ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (Urteile vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg, EU:C:1982:76, Rn. 8, und vom 21. Oktober 2004, Lenzing/Kommission, T-36/99, Slg, EU:T:2004:312, Rn. 54).
  • EuG, 09.06.2015 - T-175/14

    Walter Hundhausen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands

    Auszug aus EuG, 09.06.2015 - T-176/14
    Mit Schriftsatz, der ebenfalls am 31. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen T-172/14, Stahlwerk Bous/Kommission, T-173/14, WeserWind/Kommission, T-174/14, Dieckerhoff Guss/Kommission, T-175/14, Walter Hundhausen/Kommission, T-177/14, Harz Guss Zorge/Kommission, T-178/14, Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss/Kommission, T-179/14, Schmiedewerke Gröditz/Kommission, und T-183/14, Schmiedag/Kommission, zu verbinden, da sie miteinander in Zusammenhang stünden.
  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.06.2015 - T-176/14
    Außerdem wäre es ungerecht, wenn die Kommission den Rügen in einer beim Unionsrichter gegen ihren Beschluss eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass sie diesen Beschluss anpasst oder durch einen anderen Beschluss ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf den späteren Beschluss auszudehnen oder gegen diesen ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (Urteile vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg, EU:C:1982:76, Rn. 8, und vom 21. Oktober 2004, Lenzing/Kommission, T-36/99, Slg, EU:T:2004:312, Rn. 54).
  • EuG, 09.06.2015 - T-177/14

    Harz Guss Zorge / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur

    Auszug aus EuG, 09.06.2015 - T-176/14
    Mit Schriftsatz, der ebenfalls am 31. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen T-172/14, Stahlwerk Bous/Kommission, T-173/14, WeserWind/Kommission, T-174/14, Dieckerhoff Guss/Kommission, T-175/14, Walter Hundhausen/Kommission, T-177/14, Harz Guss Zorge/Kommission, T-178/14, Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss/Kommission, T-179/14, Schmiedewerke Gröditz/Kommission, und T-183/14, Schmiedag/Kommission, zu verbinden, da sie miteinander in Zusammenhang stünden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss

    14 Beschlüsse vom 9. Juni 2015, Stahlwerk Bous/Kommission (T-172/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:402), WeserWind/Kommission (T-173/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:416), Dieckerhoff Guss/Kommission (T-174/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:415), Walter Hundhausen/Kommission (T-175/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:423), Georgsmarienhütte/Kommission (T-176/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:414), Harz Guss Zorge/Kommission (T-177/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:395), Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss/Kommission (T-178/14, nicht veröffentlicht EU:T:2015:409), Schmiedewerke Gröditz/Kommission (T-179/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:401) und Schmiedag/Kommission (T-183/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:396).

    16 Beschlüsse vom 9. Juni 2015, Stahlwerk Bous/Kommission (T-172/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:402), Georgsmarienhütte/Kommission (T-176/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:414), Harz Guss Zorge/Kommission (T-177/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:395) und Schmiedag/Kommission (T-183/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:396).

    17 Beschluss vom 9. Juni 2015, Georgsmarienhütte/Kommission (T-176/14, EU:T:2015:414, Rn. 24).

    54 Beschlüsse vom 9. Juni 2015, Stahlwerk Bous/Kommission (T-172/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:402), Georgsmarienhütte/Kommission (T-176/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:414), Harz Guss Zorge/Kommission (T-177/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:395) und Schmiedag/Kommission (T-183/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:396).

    55 Beschluss vom 9. Juni 2015, Georgsmarienhütte/Kommission (T-176/14, nicht veröffentlicht EU:T:2015:414, Rn. 24).

    Vgl. Beschluss vom 9. Juni 2015, Georgsmarienhütte/Kommission (T-176/14, EU:T:2015:414, Rn. 13 bis 16).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Mit Beschlüssen vom 9. Juni 2015, Stahlwerk Bous/Kommission (T-172/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:402), Georgsmarienhütte/Kommission (T-176/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:414), Harz Guss Zorge/Kommission (T-177/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:395) und Schmiedag/Kommission (T-183/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:396), stellte das Gericht jedoch, da das förmliche Prüfverfahren in der Zwischenzeit durch den Erlass des streitigen Beschlusses abgeschlossen worden war, die Erledigung jener Rechtsstreitigkeiten in der Hauptsache fest, weil die von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens eingereichten Klagen gegenstandslos geworden waren.
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Rechtsprechung
   EuG, 06.05.2015 - T-176/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,42926
EuG, 06.05.2015 - T-176/14 (https://dejure.org/2015,42926)
EuG, Entscheidung vom 06.05.2015 - T-176/14 (https://dejure.org/2015,42926)
EuG, Entscheidung vom 06. Mai 2015 - T-176/14 (https://dejure.org/2015,42926)
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  • EuG, 21.10.2004 - T-36/99

    Lenzing / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

    Auszug aus EuG, 06.05.2015 - T-176/14
    Außerdem wäre es ungerecht, wenn die Kommission den Rügen in einer beim Unionsrichter gegen ihren Beschluss eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass sie diesen Beschluss anpasst oder durch einen anderen Beschluss ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf den späteren Beschluss auszudehnen oder gegen diesen ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (Urteile vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg, ECLI:EU:C:1982:76, Rn. 8, und vom 21. Oktober 2004, Lenzing/Kommission,T-36/99, Slg, ECLI:EU:T:2004:312, Rn. 54).
  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.05.2015 - T-176/14
    Außerdem wäre es ungerecht, wenn die Kommission den Rügen in einer beim Unionsrichter gegen ihren Beschluss eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass sie diesen Beschluss anpasst oder durch einen anderen Beschluss ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf den späteren Beschluss auszudehnen oder gegen diesen ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (Urteile vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg, ECLI:EU:C:1982:76, Rn. 8, und vom 21. Oktober 2004, Lenzing/Kommission,T-36/99, Slg, ECLI:EU:T:2004:312, Rn. 54).
  • EuG, 09.06.2015 - T-177/14

    Harz Guss Zorge / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur

    Auszug aus EuG, 06.05.2015 - T-176/14
    Mit Schriftsatz, der ebenfalls am 31. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, die vorliegende Rechtssache mit den RechtssachenT-172/14, Stahlwerk Bous/Kommission,T-173/14, WeserWind/Kommission,T-174/14, Dieckerhoff Guss/Kommission,T-175/14, Walter Hundhausen/Kommission,T-177/14, Harz Guss Zorge/Kommission,T-178/14, Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss/Kommission,T-179/14, Schmiedewerke Gröditz/Kommission, undT-183/14, Schmiedag/Kommission, zu verbinden, da sie miteinander in Zusammenhang stünden.
  • EuG, 09.06.2015 - T-175/14

    Walter Hundhausen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands

    Auszug aus EuG, 06.05.2015 - T-176/14
    Mit Schriftsatz, der ebenfalls am 31. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, die vorliegende Rechtssache mit den RechtssachenT-172/14, Stahlwerk Bous/Kommission,T-173/14, WeserWind/Kommission,T-174/14, Dieckerhoff Guss/Kommission,T-175/14, Walter Hundhausen/Kommission,T-177/14, Harz Guss Zorge/Kommission,T-178/14, Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss/Kommission,T-179/14, Schmiedewerke Gröditz/Kommission, undT-183/14, Schmiedag/Kommission, zu verbinden, da sie miteinander in Zusammenhang stünden.
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