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   EuG, 15.06.2010 - T-177/07   

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EuG, 15.06.2010 - T-177/07 (https://dejure.org/2010,1276)
EuG, Entscheidung vom 15.06.2010 - T-177/07 (https://dejure.org/2010,1276)
EuG, Entscheidung vom 15. Juni 2010 - T-177/07 (https://dejure.org/2010,1276)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Telekommunikation - Zuschüsse zur Anschaffung von Digitaldecodern - Entscheidung, mit der die Beihilfe für nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Ausschluss von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Mediaset / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Telekommunikation - Zuschüsse zur Anschaffung von Digitaldecodern - Entscheidung, mit der die Beihilfe für nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Ausschluss von ...

  • EU-Kommission PDF

    Mediaset / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Telekommunikation - Zuschüsse zur Anschaffung von Digitaldecodern - Entscheidung, mit der die Beihilfe für nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Ausschluss von ...

  • EU-Kommission

    Mediaset / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Telekommunikation - Zuschüsse zur Anschaffung von Digitaldecodern - Entscheidung, mit der die Beihilfe für nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Ausschluss von ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer Decoder stellt eine staatliche Beihilfe dar und ist zurückzufordern

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Mediaset / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Telekommunikation - Zuschüsse zur Anschaffung von Digitaldecodern - Entscheidung, mit der die Beihilfe für nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Ausschluss von ...

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    DVB-T-Förderung in Italien stellt unzulässige staatliche Beihilfe dar

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Berlusconi-Sender hätte Unionswidrigkeit der von Berlusconi-Regierung gewährten DVB-T-Förderung erkennen müssen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beihilfen zur Umstellung auf digitalen Fernsehempfang

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Italienische Regierung subventionierte Digitaldecoder - Satellitendecoder waren ausgeschlossen - dadurch wird der Zuschuss wettbewerbswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Italienischer Zuschuss zum Erwerb digitaler terrestrischer Decoder ist unzulässige staatliche Beihilfe - Mittelbarer Vorteil von digitalen terrestrischen Sendern zulasten der Satellitensender aufgrund mangelnder technologischer Neutralität

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 23. Mai 2007 - Mediaset / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6634 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007, mit der die Zuschüsse für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden, die Italien 2004 und 2005 gewährt hat, um es Verbrauchern zu ermöglichen, interaktive ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2010, 627
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 15.06.2010 - T-177/07
    Die Begründungspflicht ist daher eine von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheidende Frage (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67).

    Zweitens muss die Begründung nach ständiger Rechtsprechung die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Maßnahme erkennen können, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und dass der Richter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 63; Urteile des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435, Randnr. 278, und vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Randnr. 119).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Kommission nicht zu den Gesichtspunkten Stellung zu nehmen braucht, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 64).

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuG, 15.06.2010 - T-177/07
    Die Klägerin macht geltend, die Kommission sei zu Unrecht mit Verweis auf die Urteile des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C-156/98, Slg. 2000, I-6857), und vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission (C-382/99, Slg. 2002, I-5163), davon ausgegangen, dass die streitige Maßnahme, deren unmittelbare Begünstigte die Endkunden seien, bestimmten Betreibern mittelbar einen Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG verschaffe.

    Drittens stehe der Ansicht der Klägerin das Urteil Niederlande/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, entgegen, in dem bestätigt werde, dass sowohl der unmittelbar als auch der mittelbar Begünstigte als Begünstigter einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG angesehen werden könne.

    Schließlich fügt sich die Pflicht eines Mitgliedstaats, den genauen Betrag der zurückzufordernden Beihilfen zu berechnen, in den größeren Rahmen der gegenseitigen Verpflichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten zur loyalen Zusammenarbeit bei der Durchführung der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen ein (Urteil Niederlande/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 91).

  • EuG, 21.07.1998 - T-66/96

    Mellett / Gerichtshof

    Auszug aus EuG, 15.06.2010 - T-177/07
    Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (Urteil des Gerichts vom 21. Juli 1998, Mellett/Gerichtshof, T-66/96 und T-221/97, Slg. ÖD 1998, I-A-449 und II-1305, Randnrn. 104 und 107).
  • EuG, 11.02.2009 - T-25/07

    Iride und Iride Energia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Energiesektor -

    Auszug aus EuG, 15.06.2010 - T-177/07
    Insbesondere genügt es, wenn die Kommission dartut, dass die streitige Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, ohne dass es erforderlich wäre, den fraglichen Markt abzugrenzen (vgl. Urteile des Gerichts vom 6. September 2006, 1talien und Wam/Kommission, T-304/04 und T-316/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64, und vom 11. Februar 2009, 1ride und Iride Energia/Kommission, T-25/07, Slg. 2009, II-245, Randnr. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2010 - T-177/07
    Die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient nämlich der Wiederherstellung der früheren Lage (vgl. Urteil des Gerichts vom 5. August 2003, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, T-116/01 und T-118/01, Slg. 2003, II-2957, Randnr. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass der Empfänger den Vorteil, den er gegenüber seinen Konkurrenten tatsächlich besessen hat, verliert (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 99, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.07.2002 - T-152/99

    HAMSA / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2010 - T-177/07
    100, 102 und 103, vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T-152/99, Slg. 2002, II-3049, Randnr. 225, und vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 215).
  • EuG, 19.03.2003 - T-273/01

    Innova Privat-Akademie / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2010 - T-177/07
    Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine klaren Zusicherungen gegeben hat (Urteile des Gerichts vom 18. Januar 2000, Mehibas Dordtselaan/Kommission, T-290/97, Slg. 2000, II-15, Randnr. 59, und vom 19. März 2003, 1nnova Privat-Akademie/Kommission, T-273/01, Slg. 2003, II-1093, Randnr. 26).
  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2010 - T-177/07
    Die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient nämlich der Wiederherstellung der früheren Lage (vgl. Urteil des Gerichts vom 5. August 2003, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, T-116/01 und T-118/01, Slg. 2003, II-2957, Randnr. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass der Empfänger den Vorteil, den er gegenüber seinen Konkurrenten tatsächlich besessen hat, verliert (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 99, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.09.2007 - T-239/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für

    Auszug aus EuG, 15.06.2010 - T-177/07
    Denn ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer muss regelmäßig in der Lage sein, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde, und zwar auch dann, wenn der betreffende Staat für die Rechtswidrigkeit des Beihilfebewilligungsbescheids in einem solchen Maße verantwortlich ist, dass seine Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, 1talien und Brandt Italia/Kommission, T-239/04 und T-323/04, Slg. 2007, II-3265, Randnr. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2010 - T-177/07
    Die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient nämlich der Wiederherstellung der früheren Lage (vgl. Urteil des Gerichts vom 5. August 2003, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, T-116/01 und T-118/01, Slg. 2003, II-2957, Randnr. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass der Empfänger den Vorteil, den er gegenüber seinen Konkurrenten tatsächlich besessen hat, verliert (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 99, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 06.09.2006 - T-304/04

    Italien / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuGH, 18.10.2007 - C-441/06

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Pflicht

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

  • EuGH, 14.02.2008 - C-419/06

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 12.05.2005 - C-415/03

    GRIECHENLAND WIRD VERURTEILT, WEIL ES NICHT ALLE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT, DIE

  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.09.2005 - C-199/03

    Irland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Kürzung

  • EuG, 31.05.2006 - T-354/99

    Kuwait Petroleum (Nederland) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Mitteilung der

  • EuG, 10.04.2003 - T-195/00

    Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services / Kommission

  • EuG, 18.09.1996 - T-387/94

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin Automobiles SA, Europe Auto

  • EuG, 04.03.2009 - T-424/05

    Italien / Kommission

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

  • EuG, 30.01.2007 - T-340/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER

  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

  • EuG, 18.09.2002 - T-29/01

    Carlos Puente Martín gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGH, 31.03.1992 - C-52/90

    Kommission / Dänemark

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 25.07.2000 - T-110/98

    RJB Mining / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-594/18

    Generalanwalt Hogan: Der Gerichtshof sollte Österreichs Rechtsmittel im

    Das Gericht hätte auch den in seinem Urteil Mediaset/Kommission(21) gebrauchen Begriff "gemeinsames Interesse" nicht als "öffentliches Interesse" im Gegensatz zu einem "Privatinteresse" "neu definieren" müssen(22), wenn es dieses Kriterium nicht für relevant gehalten hätte(23).

    Drittens stellt das Gericht in seiner Bezugnahme auf das Urteil Mediaset/Kommission(25) (T-177/07)(26) klar, dass es nicht auf dieses Erfordernis abstelle, sondern nur ein "Privatinteresse" ausschließe.

    Dem sei hier nur hinzugefügt, dass die Feststellungen, die das Gericht in seiner Rechtsprechung seit dem Urteil Mediaset/Kommission(41) getroffen hat, wonach eine nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV genehmigte Beihilfe einem Ziel von "gemeinsamem Interesse" dienen müsse, meines Erachtens rechtlich fehlgehen.

    Entgegen der vom Gericht in einer seit dem Urteil Mediaset/Kommission(102) vertretenen Auffassung, dass eine nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV genehmigte Beihilfe einem Ziel von "gemeinsamem Interesse" dienen müsse, enthält Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - anders als Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV ("... Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse ...) - kein solches Tatbestandsmerkmal.

    21 Urteil vom 15. Juni 2010 (T-177/07, EU:T:2010:233, Rn. 125).

    25 Urteil vom 15. Juni 2010 (T-177/07, EU:T:2010:233, Rn. 125).

    39 Urteil vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission (T-177/07, EU:T:2010:233, Rn. 125), Hervorhebung nur hier.

    41 Urteil vom 15. Juni 2010 (T-177/07, EU:T:2010:233).

    102 Urteil vom 15. Juni 2010 (T-177/07, EU:T:2010:233).

  • EuG, 12.07.2018 - T-356/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss, mit dem die

    Die Feststellung, dass eine Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Beihilfe der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs dient, der ein Ziel von öffentlichem Interesse darstellt; außerdem muss die Beihilfe geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233, Rn. 125).

    Zwar hat das Gericht in Rn. 125 des Urteils vom 15. Juli 2010, Mediaset/Kommission (T-177/07, EU:T:2010:233), festgestellt, dass eine Beihilfe, um mit dem Binnenmarkt im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vereinbar zu sein, eine Zielsetzung von allgemeinem Interesse aufweisen sowie zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein muss.

    Wenn im Urteil vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission (T-177/07, EU:T:2010:233), auf ein Ziel von "allgemeinem" Interesse abgestellt wird, so ist damit nicht gemeint, dass bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nur Ziele in Betracht kämen, die im Interesse aller Mitgliedstaaten oder der Mehrheit der Mitgliedstaaten sind.

    Indem es in Rn. 125 des Urteils vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission (T-177/07, EU:T:2010:233), auf ein "allgemeines" Interesse abgestellt hat, hat das Gericht lediglich darauf hingewiesen, dass es sich um ein öffentliches Interesse handeln muss, und nicht lediglich um ein Privatinteresse des Begünstigten.

  • EuGH, 13.02.2014 - C-69/13

    Das nationale Gericht ist bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission,

    Diese Klage wurde vom Gericht mit Urteil vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission (T-177/07, Slg. 2010, II-2341), abgewiesen.

    Ist das nationale Gericht, das aufgerufen ist, über den Betrag der staatlichen Beihilfe zu entscheiden, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, hinsichtlich des "ob" und des "wie viel" an die Entscheidung 2007/374 gebunden, die durch die Feststellungen der Kommission in den Schreiben vom 11. Juni 2008 und vom 23. Oktober 2009 ergänzt und mit dem Urteil Mediaset/Kommission des Gerichts bestätigt worden ist?.

    Wollte das Gericht, indem es im Urteil Mediaset/Kommission die Zuständigkeit des nationalen Gerichts für die Entscheidung über den Betrag der staatlichen Beihilfe festgestellt hat, diese Befugnis auf die Bemessung eines Betrags beschränken, der, soweit er sich auf eine tatsächlich durchgeführte oder erlangte staatliche Beihilfe bezieht, zwingend einen positiven Wert annehmen muss und daher nicht gleich null sein darf?.

    Oder wollte das Gericht, indem es im Urteil Mediaset/Kommission die Zuständigkeit des nationalen Gerichts für die Entscheidung über den Betrag der staatlichen Beihilfe festgestellt hat, vielmehr dem nationalen Gericht eine Befugnis zur Beurteilung der Rückzahlungsforderung in dem Sinne einräumen, dass sie sowohl das "ob" als auch das "wie viel" umfasst und damit auch die Befugnis, jegliche Erstattungspflicht zu verneinen?.

    Es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C-480/98, Slg. 2000, I-8717, Rn. 25, Mediaset/Kommission, Rn. 126, und vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, Slg. 2011, I-12899, Rn. 102).

  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

    So kann ein unmittelbarer Vorteil für bestimmte natürliche oder juristische Personen für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe darstellen (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, und vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Zum anderen hätte die Klägerin wie jeder sorgfältig handelnde Wirtschaftsteilnehmer wissen müssen, dass die mittelbare Gewährung einer Beihilfe keinen Einfluss auf ihre Rückforderung hat (Urteil vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233, Rn. 177) und demzufolge in keiner Weise einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der es ihr ermöglichen würde, der unmittelbaren Wirkung des Verbots des Art. 107 Abs. 1 AEUV zu entgehen.

  • EuGH, 28.07.2011 - C-403/10

    Der Gerichtshof bestätigt, dass es sich bei den 2004 und 2005 für den Kauf von

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission (T-177/07), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6634 endg.
  • EuG, 13.05.2020 - T-716/17

    Germanwings/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien

    Dabei hat der Unionsrichter ebenfalls anerkannt, dass ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Vielmehr kann, worauf zuvor bereits hingewiesen worden ist, sogar ein bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährter Vorteil einen mittelbaren Vorteil darstellen und damit eine Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233), und zwar ohne dass in diesen Rechtssachen, in denen die zwischengeschaltete Stelle eine natürliche oder juristische Person war, verlangt wurde, dass die fraglichen Vorteile über eine Stelle weitergeleitet wurden, die von diesem Staat mit der Durchführung der Beihilfe speziell beauftragt oder dafür errichtet wurde.

    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

  • EuG, 20.06.2019 - T-578/17

    a&o hostel and hotel Berlin/ Kommission

    Erstens ist zum Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe die Feststellungslast ins Gegenteil verkehrt, darauf hinzuweisen, dass eine staatliche Beihilfe nicht nur der Förderung einer Tätigkeit dienen muss, die ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel darstellt, sondern hierzu auch geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, damit sie nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233" Rn. 125).
  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Was die vertraglich beteiligten Luftverkehrsunternehmen anbelangt, die von der Kommission als Endbegünstigte und damit tatsächliche Empfänger der streitigen Beihilfemaßnahmen angesehen wurden, steht zum einen allgemein das Fehlen einer förmlichen Bestimmung dieser Art von Begünstigten für sich genommen der Einstufung der Regelung als "Beihilferegelung" nicht entgegen, da ansonsten diesem Begriff durch eine Verpflichtung der Kommission, einschließlich in Fällen, um die es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35), vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission (C-382/99, EU:C:2002:363), vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission (T-445/05, EU:T:2009:50), und vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission (T-177/07, EU:T:2010:233), eine potenziell hohe Anzahl tatsächlicher individuelle Begünstigter zu prüfen, obwohl die Gewährung der Beihilfen an diese Begünstigten im Rahmen einer allgemeinen Regelung erfolgt ist, gegebenenfalls die praktische Wirksamkeit nehmen würde.

  • EuG, 12.12.2018 - T-677/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Kartelle

    Demnach hat der Kanzler, wenn es an einem entsprechenden Antrag einer Partei fehlt, nur dann eine Übersetzung in der Verfahrenssprache anzufordern, wenn sie für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233, Rn. 37).
  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

    S'il est vrai que, dans la zone II, aucune entreprise n'était intéressée pour fournir le service en cause, force est de constater que ce fait ne saurait remettre en cause le caractère économique de l'activité (voir, en ce sens, arrêts du 6 octobre 2009, FAB/Commission, T-8/06, non publié, EU:T:2009:386, points 79 à 82 ; du 6 octobre 2009, Allemagne/Commission, T-21/06, non publié, EU:T:2009:387, points 53 à 60, et du 15 juin 2010, Mediaset/Commission, T-177/07, EU:T:2010:233, points 61 à 68).

    Par ailleurs, il a déjà été jugé qu'il existait une concurrence entre les plates-formes terrestre et satellitaire (arrêts du 6 octobre 2009, FAB/Commission, T-8/06, non publié, EU:T:2009:386, point 55, et du 15 juin 2010, Mediaset/Commission, T-177/07, EU:T:2010:233, point 97).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

  • EuG, 17.05.2019 - T-764/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-466/21

    Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

  • EuG, 16.10.2014 - T-177/10

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrizität -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20

    Generalanwalt Pikamäe schlägt vor, das Urteil des Gerichts teilweise aufzuheben

  • EuG, 13.12.2017 - T-314/15

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines

  • EuG, 26.11.2015 - T-463/13

    Comunidad Autónoma de Galicia / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-487/13

    Navarra de Servicios y Tecnologias / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-465/13

    Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI / Kommission

  • EuG, 26.02.2019 - T-679/16

    Athletic Club / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der spanischen

  • EuG, 19.10.2009 - T-410/08

    GEMA / Kommission - Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang des

  • EuG, 25.10.2019 - T-211/19

    Le Pen/ Parlament

  • EuG, 15.06.2017 - T-30/15

    Infinite Cycle Works / EUIPO - Chance Good Ent. (INFINITY)

  • EuG, 30.11.2016 - T-89/14

    Export Development Bank of Iran / Rat

  • EuG, 12.12.2012 - T-635/11

    Regency Entertainment Psychagogiki kai Touristiki / Kommission

  • EuG, 12.12.2012 - T-36/12

    Athens Resort Casino / Kommission

  • EuG, 08.12.2015 - T-525/14

    Compagnie générale des établissements Michelin / OHMI - Continental Reifen

  • EuG, 12.12.2012 - T-14/12

    Kazino Parnithas / Kommission

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