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   EuG, 12.05.2021 - T-178/20   

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EuG, 12.05.2021 - T-178/20 (https://dejure.org/2021,12458)
EuG, Entscheidung vom 12.05.2021 - T-178/20 (https://dejure.org/2021,12458)
EuG, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - T-178/20 (https://dejure.org/2021,12458)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bavaria Weed/ EUIPO (BavariaWeed)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke BavariaWeed - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die gegen die öffentliche Ordnung verstößt - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

  • kanzlei.biz

    Marke "BavariaWeed" nicht eintragungsfähig

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Marke Bavaria Weed wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nicht als Unionsmarke eintragbar

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    "Weed" wegen Verstoßes gegen öffentliche Ordnung nicht als Marke eintragungsfähig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Weed" als Marke verstößt gegen die öffentliche Ordnung und somit nicht eintragungsfähig

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Weed - "Bavaria Weed" darf Logo nicht als Marke eintragen lassen

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 12.12.2019 - T-683/18

    Ein Zeichen, das auf Marihuana anspielt, darf beim gegenwärtigen Stand des Rechts

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-178/20
    Ein solcher Teil kann gegebenenfalls auch ein einziger Mitgliedstaat sein (Urteil vom 12. Dezember 2019, Conte/EUIPO [CANNABIS STORE AMSTERDAM], T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 29).

    Das dem absoluten Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 30).

    Die Prüfung, ob ein Zeichen gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, muss im Hinblick auf die Wahrnehmung dieses Zeichens bei seiner Benutzung als Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in der Union oder in einem Teil derselben vorgenommen werden (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 31).

    Bei der Beurteilung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Eintragungshindernisses kann weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der an nichts Anstoß nimmt, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der besonders leicht Anstoß nimmt, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 32).

    Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von diesem Eintragungshindernis erfassten Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die von dem Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 33).

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zeichen, die als gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden können, insbesondere aus sprachlichen, historischen, sozialen und kulturellen Gründen, nicht in allen Mitgliedstaaten die gleichen sind (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 34).

    Daraus folgt, dass für die Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 sowohl auf die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Umstände abzustellen ist, als auch auf die besonderen Umstände in den einzelnen Mitgliedstaaten, die einen Einfluss auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise im Gebiet dieser Staaten haben können (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 35).

    Im vorliegenden Fall ist erstens zur Bedeutung des Zeichens für die maßgeblichen Verkehrskreise festzustellen, dass das Wort "weed" im Zusammenhang mit der grafischen Darstellung des Cannabisblatts, das häufig als mediales Symbol für Marihuana, verstanden als psychoaktive Substanz, verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 16 und 17), sicherlich an den Freizeitkonsum dieser Substanz denken lassen wird, der in vielen Mitgliedstaaten verboten ist.

    Zu den anderen fraglichen Dienstleistungen ist festzustellen, dass, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ausführt, ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, die vorliegend aus gegenwärtigen oder künftigen Patienten, aber auch aus anderen Personen, die dem fraglichen Zeichen im Alltag zufällig begegnen, bestehen (vgl. oben, Rn. 21), nicht notwendigerweise über genaue wissenschaftliche oder technische Kenntnisse über Suchtstoffe im Allgemeinen und über aus Cannabis gewonnene Suchtstoffe im Besonderen verfügt, auch wenn diese Situation je nach den Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet sich diese Öffentlichkeit befindet, und insbesondere je nach den Debatten, die gegebenenfalls zur Verabschiedung von Rechtsvorschriften oder Regelungen geführt haben, die die therapeutische Verwendung oder den Freizeitkonsum von Produkten mit psychotropen Wirkungen zulassen oder tolerieren, unterschiedlich sein kann (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 44).

    Viertens kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin im geschäftlichen Verkehr Arzneimittel herstellt und vermarktet und den Drogenkonsum nicht fördert, weil die Beurteilung, die die Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang vorzunehmen hat, vom Verhalten der Klägerin unabhängig sein und ausschließlich auf der Wahrnehmung des fraglichen Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen muss (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So können die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, auch wenn sie weder den Schutz wirtschaftlicher Interessen noch die bloße Vermeidung von Störungen der gesellschaftlichen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, erfassen, den Schutz verschiedener Interessen umfassen, die der betreffende Mitgliedstaat als grundlegend für sein eigenes Wertesystem ansieht (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 71, vgl. auch entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den verbundenen Rechtssachen K. und H. [Aufenthaltsrecht und mutmaßliche Kriegsverbrechen], C-331/16 sowie C-366/16, EU:C:2017:973, Rn. 60 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es muss nämlich hinzukommen, dass dieser Verstoß ein Interesse berührt, das die betreffenden Mitgliedstaaten nach ihrem eigenen Wertesystem als grundlegend ansehen (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 73).

    Dieses Verbot zielt somit auf den Schutz eines Interesses ab, das diese Mitgliedstaaten nach ihrem eigenen Wertesystem als grundlegend ansehen, so dass die für den Konsum und die Verwendung dieses Stoffs geltende Regelung unter den Begriff der "öffentlichen Ordnung" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 fällt (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 74).

    Zudem sieht Art. 168 Abs. 1 Unterabs. 3 AEUV vor, dass die Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen ergänzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 75).

    In dieser Hinsicht hat sich nämlich die Gesetzgebung einiger Mitgliedstaaten selbst bereits entwickelt oder ist im Begriff, sich zu entwickeln (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 48).

    Jedoch gibt es derzeit in der Union keine einhellig akzeptierte oder auch nur vorherrschende Tendenz, die Verwendung oder den Konsum von Cannabisprodukten mit einem THC-Gehalt von mehr als 0, 2 % zu legalisieren, sei es zu therapeutischen Zwecken oder zum Freizeitkonsum (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 51).

    Insbesondere würde es der im 30. Erwägungsgrund und in den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 definierten Kontrollaufgabe der Beschwerdekammer zuwiderlaufen, deren Befugnisse auf die Befolgung von Entscheidungen erstinstanzlicher Organe des EUIPO zu beschränken (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.03.2018 - T-1/17

    Die Marke "La Mafia se sienta a la mesa" verstößt gegen die öffentliche Ordnung

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-178/20
    Das Unionsgericht hat zwar betont, dass bestimmte Zeichen, die besonders anstößig oder beleidigend waren, als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten anzusehen waren, unabhängig davon, für welche Waren und Dienstleistungen es angemeldet worden war (Urteil vom 15. März 2018, La Mafia Franchises/EUIPO - Italien [La Mafia SE SIENTA A LA MESA], T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 40).

    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. Urteil vom 15. März 2018, La Mafia SE SIENTA A LA MESA, T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.11.2020 - C-663/18

    Ein Mitgliedstaat darf die Vermarktung von in einem anderen Mitgliedstaat

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-178/20
    Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf das Urteil vom 19. November 2020, B S und C A (Vermarktung von Cannabidiol [CBD]) (C-663/18, EU:C:2020:938), auf das sie in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat, stützen.

    Überdies hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2020, B S und C A (Vermarktung von Cannabidiol [CBD]) (C-663/18, EU:C:2020:938) ausgeführt, dass, da die Schädlichkeit von Suchtstoffen, einschließlich derjenigen auf Hanfbasis wie Cannabis, allgemein anerkannt ist, ihr Inverkehrbringen in allen Mitgliedstaaten verboten ist; lediglich ein streng überwachter Handel, der der Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke dient, ist davon ausgenommen, wobei diese Rechtslage im Einklang mit verschiedenen völkerrechtlichen Übereinkünften steht, an denen die Mitgliedstaaten mitgewirkt haben oder denen sie beigetreten sind (vgl. Urteile vom 16. Dezember 2010, Josemans, C-137/09, EU:C:2010:774, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. November 2020, B S und C A [Vermarktung von Cannabidiol [(CBD)], C-663/18, EU:C:2020:938, Rn. 59 und 60).

  • EuG, 07.06.2017 - T-258/16

    Mediterranean Premium Spirits / EUIPO - G-Star Raw (GINRAW) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-178/20
    Jedenfalls ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen, selbstständigen Vorschriften und Zielsetzungen besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. Urteil vom 7. Juni 2017, Mediterranean Premium Spirits/EUIPO - G-Star Raw [GINRAW], T-258/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:375, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.03.2016 - T-501/13

    Das Gericht gibt der Klage des Karl-May-Verlags gegen die Entscheidung des

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-178/20
    Somit sind das dahin gehende Vorbringen der Klägerin sowie die Anlagen A.8 bis A.11 zur Klageschrift zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2016, Karl-May-Verlag/HABM - Constantin Film Produktion [WINNETOU], T-501/13, EU:T:2016:161, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-137/09

    Das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen "Coffeeshops" zu

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-178/20
    Überdies hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2020, B S und C A (Vermarktung von Cannabidiol [CBD]) (C-663/18, EU:C:2020:938) ausgeführt, dass, da die Schädlichkeit von Suchtstoffen, einschließlich derjenigen auf Hanfbasis wie Cannabis, allgemein anerkannt ist, ihr Inverkehrbringen in allen Mitgliedstaaten verboten ist; lediglich ein streng überwachter Handel, der der Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke dient, ist davon ausgenommen, wobei diese Rechtslage im Einklang mit verschiedenen völkerrechtlichen Übereinkünften steht, an denen die Mitgliedstaaten mitgewirkt haben oder denen sie beigetreten sind (vgl. Urteile vom 16. Dezember 2010, Josemans, C-137/09, EU:C:2010:774, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. November 2020, B S und C A [Vermarktung von Cannabidiol [(CBD)], C-663/18, EU:C:2020:938, Rn. 59 und 60).
  • EuGH, 27.02.2020 - C-240/18

    Das EUIPO muss erneut über das von Constantin Film als Unionsmarke angemeldete

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-178/20
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2020, Constantin Film Produktion/EUIPO (C-240/18 P, EU:C:2020:118, Rn. 40 und 43), im Wesentlichen festgestellt, dass sich die Prüfung im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 nicht auf eine abstrakte Beurteilung des Anmeldezeichens oder seiner Bestandteile beschränken kann, sondern, um zu bestimmen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen im Falle seiner Verwendung als Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen auffassen werden, alle Aspekte des Einzelfalls sowie der konkrete und gegenwärtige soziale Kontext zu berücksichtigen sind.
  • EuG, 09.03.2017 - T-104/16

    Puma / EUIPO (FOREVER FASTER)

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-178/20
    Folglich sind weder das EUIPO noch gegebenenfalls die Unionsgerichte durch eine Entscheidung gebunden, die auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittstaats ergangen ist und zulässt, dass das betreffende Zeichen als nationale Marke eingetragen wird (vgl. Urteil vom 9. März 2017, Puma/EUIPO [FOREVER FASTER], T-104/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:153, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.11.2009 - T-234/06

    DIE EINTRAGUNG DER MARKE "CANNABIS" FÜR GETRÄNKE, DIE HANF ENTHALTEN KÖNNEN, IST

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-178/20
    Zum anderen enthält die Marke den Begriff "Cannabis", und eine der Bedeutungen dieses Begriffs bezeichnet eine Substanz, deren mögliche therapeutische Verwendung derzeit diskutiert wird (Urteil vom 19. November 2009, Torresan/HABM - Klosterbrauerei Weissenohe [CANNABIS], T-234/06, EU:T:2009:448, Rn. 19), im Gegensatz zum Begriff "weed", der sich in seiner umgangssprachlichen Bedeutung auf Marihuana bezieht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-331/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG -

    Auszug aus EuG, 12.05.2021 - T-178/20
    So können die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, auch wenn sie weder den Schutz wirtschaftlicher Interessen noch die bloße Vermeidung von Störungen der gesellschaftlichen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, erfassen, den Schutz verschiedener Interessen umfassen, die der betreffende Mitgliedstaat als grundlegend für sein eigenes Wertesystem ansieht (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 71, vgl. auch entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den verbundenen Rechtssachen K. und H. [Aufenthaltsrecht und mutmaßliche Kriegsverbrechen], C-331/16 sowie C-366/16, EU:C:2017:973, Rn. 60 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.2020 - C-702/18

    Primart/ EUIPO

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