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   EuG, 03.12.2002 - T-181/02 R   

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EuG, 03.12.2002 - T-181/02 R (https://dejure.org/2002,4491)
EuG, Entscheidung vom 03.12.2002 - T-181/02 R (https://dejure.org/2002,4491)
EuG, Entscheidung vom 03. Dezember 2002 - T-181/02 R (https://dejure.org/2002,4491)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Neue Erba Lautex / Kommission

  • EU-Kommission

    Neue Erba Lautex GmbH Weberei und Veredlung gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Staatliche Beihilfen - Beihilfen in den neuen Bundesländern - Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen - Rückforderungspflicht - Dringlichkeit - Interessenabwägung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 12. März 2002 über die staatliche Beihilfe C 62/2001 (ex NN 8/2000) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten von Neue Erba Lautex GmbH und Erba Lautex GmbH in Gesamtvollstreckung; Kriterien für die Beurteilung ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EGV Art. 242; ; Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4; ; Verfahrensordnung Art. 104; ; Entscheidung 2002/783/EG; ; Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Ret... tung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Staatliche Beihilfen - Beihilfen in den neuen Bundesländern - Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen - Rückforderungspflicht - Dringlichkeit - Interessenabwägung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Beihilfen in den neuen Bundesländern - Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen - Rückforderungspflicht -

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (37)

  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.12.2002 - T-181/02
    Nach ständiger Rechtsprechung schließt weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43; Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 48).

    Selbst eine verhältnismäßig geringe Beihilfe kann nämlich unstreitig die Handelsbedingungen in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, da sie es den begünstigten Unternehmen ermöglicht, ihre Investitionskosten zu senken, und damit die Stellung dieser Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die mit ihnen in der Gemeinschaft im Wettbewerb stehen, stärkt (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 24).

  • EuGH, 15.06.1987 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.12.2002 - T-181/02
    Sie ist der Ansicht, die Antragstellerin hätte die Einleitung des Rückforderungsverfahrens durch die BvS und die SAB abwarten und dann von den ihr gegen diese Rückforderung zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfen Gebrauch machen müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-276/99, Deutschland/Kommission, Slg. 2001, I-8055; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589, Randnr. 26).

    Nach ständiger Rechtsprechung schließt weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43; Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 48).

  • EuGH, 25.10.2001 - C-276/99

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.12.2002 - T-181/02
    Sie ist der Ansicht, die Antragstellerin hätte die Einleitung des Rückforderungsverfahrens durch die BvS und die SAB abwarten und dann von den ihr gegen diese Rückforderung zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfen Gebrauch machen müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-276/99, Deutschland/Kommission, Slg. 2001, I-8055; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589, Randnr. 26).

    So ergibt sich u. a. aus dem oben genannten Urteil Deutschland/Kommission, dass das deutsche Gericht (das Landgericht Amberg) in der Rechtssache, die zu diesem Urteil führte, eine Aussetzung des nationalen Rückforderungsverfahrens für angebracht hielt, nachdem der Präsident des Gerichtshofes mit Beschluss vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441) den von der Bundesrepublik Deutschland vor dem Gerichtshof gestellten Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission abgelehnt hatte.

  • EuG, 26.10.1994 - T-231/94

    Transacciones Maritimas SA, Recursos Marinos SA und Makuspesca SA gegen

    Auszug aus EuG, 03.12.2002 - T-181/02
    Die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretende Auflösung der Gesellschaft begründe bereits die Dringlichkeit (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-231/94 R, T-232/94 R und T-234/94 R, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, Slg. 1994, II-885, Randnr. 42).
  • EuG, 03.06.1996 - T-41/96

    Bayer AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 03.12.2002 - T-181/02
    Dies würde zur Entlassung zahlreicher Mitarbeiter führen und begründe damit die Dringlichkeit (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juni 1996 in der Rechtssache T-41/96 R, Bayer/Kommission, Slg. 1996, II-381, Randnr. 59).
  • EuG, 02.04.1998 - T-86/96

    Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.12.2002 - T-181/02
    Folglich ist das allgemeine Interesse, aufgrund dessen die Kommission die ihr durch Artikel 88 Absatz 2 EG und Artikel 7 der Verordnung Nr. 659/1999 übertragenen Aufgaben wahrnimmt, um im Wesentlichen dafür zu sorgen, dass das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht durch wettbewerbsfeindliche staatliche Beihilfen beeinträchtigt wird, von besonderer Bedeutung (in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 2. April 1998 in der Rechtssache T-86/96 R, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1998, II-641, Randnr. 74, und Beschluss Government of Gibraltar/Kommission, Randnr. 108).
  • EuG, 06.12.1996 - T-155/96

    Stadt Mainz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Vorläufiger

    Auszug aus EuG, 03.12.2002 - T-181/02
    Im Licht der in der vorstehenden Randnummer genannten Rechtssache hat die Antragstellerin nicht dargetan, inwiefern es die ihr nach deutschem Recht gegen eine sofortige Rückforderung der Beihilfe zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe nicht ermöglichen würden, den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens abzuwenden (vgl. Beschlüsse Deufil/Kommission, Randnr. 22, und Belgien/Kommission, Randnr. 26; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1996 in der Rechtssache T-155/96 R, Stadt Mainz/Kommission, Slg. 1996, II-1655, Randnr. 25).
  • EuG, 28.06.2000 - T-74/00

    Artegodan / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.12.2002 - T-181/02
    Selbst wenn die Existenz der Antragstellerin durch den Vollzug der streitigen Entscheidung nicht gefährdet würde, müsste ihr Geschäftsführer in diesem Fall gleichwohl die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, so dass sie ihre Marktposition auf absehbare Zeit nicht zurückgewinnen könnte (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-74/00 R, Artegodan/Kommission, Slg. 2000, II-2583, Randnrn.
  • EuG, 28.05.2001 - T-53/01

    Poste Italiane / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.12.2002 - T-181/02
    Bei einem solchen Schaden sei die Aussetzung des Vollzugs dringlich (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Mai 2001 in der Rechtssache T-53/01 R, Poste Italiane/Kommission, Slg. 2001, II-1479, Randnr. 120).
  • EuG, 15.06.2001 - T-339/00

    Bactria / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.12.2002 - T-181/02
    Ein finanzieller Schaden kann zwar nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. April 2001 in der Rechtssache C-471/00 P[R], Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, Slg. 2001, I-2865, Randnr. 113; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juni 2001 in der Rechtssache T-339/00 R, Bactria/Kommission, Slg. 2001, II-1721, Randnr. 94), doch ist eine einstweilige Anordnung dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die vor dem Erlass des das Hauptverfahren beendenden Urteils seine Existenz gefährden könnte (Beschluss Poste Italiane/Kommission, Randnr. 120).
  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission

  • EuG, 25.06.2002 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.04.2001 - C-471/00

    Kommission / Cambridge Healthcare Supplies

  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 15.04.1998 - C-43/98

    Camar / Kommission und Rat

  • EuGH, 24.10.1996 - C-73/95

    Viho / Kommission

  • EuGH, 18.10.1991 - C-213/91

    Abertal / Kommission

  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

  • EuGH, 20.10.1987 - 119/86

    Spanien / Rat und Kommission

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

  • EuGH, 30.01.1997 - C-178/95

    Wiljo / Belgischer Staat

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

  • EuGH, 03.10.1991 - C-261/89

    Italien / Kommission

  • EuG, 15.07.1998 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuGH, 18.10.2002 - C-232/02

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 06.02.1986 - 310/85

    Deufil / Kommission

  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2005 - 8 S 93.05

    Beihilfe, Gewährung im Rahmen einer Privatisierung, Vertrag, Negativentscheidung

    Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses, das hier wegen des europarechtlichen Bezuges auch das Gemeinschaftsinteresse an der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung umfasst (vgl. dessen Anerkennung durch das BVerfG, Kammerbeschl. v. 17. Februar 2000 - 2 BvR 1210.98 - zitiert nach juris = DVBl. 2000, 900), ist wegen des vom Europäischen Gerichtshof betonten Erfordernisses der Kohärenz des Systems des Rechtsschutzes durch die europäische und die nationale Gerichtsbarkeit (EuGH, Urt. v. 9. November 1995 - Rs. C-465/93 - Atlanta, zitiert nach eur-lex = NJW 1996, 1333) nur dann zu verneinen, wenn die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erforderlich wäre, um zu vermeiden, dass die Antragstellerin einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet, und wenn das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt wird (zu dessen hoher Bedeutung vgl. auch EuGH, Urt. v. 20. September 1990 - Rs. C-5/89 - Leitsatz 4, zitiert nach eur-lex = NVwZ 1990, 1161 und EuG, Beschl. v. 3. Dezember 2002 - T-181/02 - Erba Lautex , zitiert nach eur-lex).
  • FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11

    Verstoß der Sanierungsklausel gegen Gemeinschaftsrecht?

    Der Senat entnimmt der Rechtsprechung des EuGH, dass die Befugnis der nationalen Gerichte zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter den vorstehenden Voraussetzungen auch für solche nationalen Verwaltungsakte gilt, die eine Entscheidung der Europäischen Kommission zur Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bzw. zu deren Rückforderung umsetzen (so Urteile des EuGH vom 22.12.2010 C-304/09 "Kommission/Italien", EuZW 2011, 517 Tz 43 - 45; vom 5.5.2011 C-305/09 "Kommission/Italien", juris, Tz 43 f.; eine solche Befugnis voraussetzend auch Beschlüsse des EuG vom 3.12.2002 T-181/02 R "Neue Erba Lautex/Kommission", Slg. 2002, II-5081 Tz 107 f.; vom 25.6.2002 T-34/02 R "B./Komission", Slg. 2002, II-2803 Tz 92; zu den vorstehenden Beschlüssen vgl. Bartosch, EuZW 2004, 43, 48 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2006 - 8 S 42.06

    Missachtung einer für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen

    Die drohende Insolvenz kann einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden begründen (vgl. Beschluss des Präsidenten des EuG vom 3. Dezember 2002, Rs. T-181/02 R - Neue Erba Lautex -, zitiert nach curia.europa.eu, Rdn. 88).

    Hinzu tritt das Gemeinschaftsinteresse an einem unverzerrten Wettbewerb, das im Falle eines von der Kommission festgestellten Beihilfeverstoßes nahezu immer Vorrang vor dem Interesse des Beihilfeempfängers hat, den Vollzug der Rückerstattung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern (vgl. Beschluss des Präsidenten des EuG vom 3. Dezember 2002, a.a.O., Rdn. 113 unter Hinweis auf den im Verfahren der Antragstellerin ergangenen Beschluss vom 4. April 2002, Rs. T-198/01 R).

  • EuG, 07.07.2004 - T-37/04

    Região autónoma dos Açores / Rat - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes -

    40 bis 42; Beschluss Free Trade Foods/Kommission, Randnr. 59; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 109, und vom 3. Dezember 2002 in der Rechtssache T-181/02 R, Neue Erba Lautex/Kommission, Slg. 2002, II-5081, Randnrn.
  • EuG, 22.06.2018 - T-476/17

    Arysta LifeScience Netherlands/ Kommission

    Im Fall eines solchen Schadens ist die beantragte einstweilige Anordnung nur dann gerechtfertigt, wenn sich herausstellt, dass sich der Antragsteller ohne diese Anordnung in einer Lage befände, die vor dem Erlass der das Hauptsacheverfahren beendenden Entscheidung seine Existenz gefährden könnte (Beschluss vom 3. Dezember 2002, Neue Erba Lautex/Kommission, T-181/02 R, EU:T:2002:294, Rn. 84).
  • EuG, 15.05.2003 - T-47/03

    Sison / Rat

    Angesichts dieser Umstände hat der Antragsteller nicht dargetan, dass die Möglichkeit, von den nationalen Behörden eine Genehmigung gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung Nr. 2580/2001 zu erhalten, und die innerstaatlichen Rechtsbehelfe, die ihm nach niederländischem Recht gegen nach diesen Bestimmungen erlassene Beschlüsse der nationalen Behörden zur Verfügung stehen, nicht die Abwendung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens ermöglichen würden (vgl. entsprechend Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589, Randnr. 26; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1996 in der Rechtssache T-155/96 R, Stadt Mainz/Kommission, Slg. 1996, II-1655, Randnr. 25, und vom 3. Dezember 2002 in der Rechtssache T-181/02 R, Neue Erba Lautex/Kommission, Slg. 2002, II-5081, Randnr. 109).
  • EuG, 20.08.2014 - T-215/14

    Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo / Kommission

    À titre d'exemple, il peut être renvoyé à l'ordonnance du 3 décembre 2002, Neue Erba Lautex/Commission (T-181/02 R, Rec, EU:T:2002:294, point 108), dont il ressort que le juge national allemand a suspendu une procédure nationale de recouvrement d'aides d'État après que le président de la Cour a rejeté la demande en référé introduite par la République fédérale d'Allemagne devant la Cour et concernant le même recouvrement.
  • EuG, 20.08.2014 - T-217/14

    Gmina Kosakowo / Kommission

    À titre d'exemple, il peut être renvoyé à l'ordonnance du 3 décembre 2002, Neue Erba Lautex/Commission (T-181/02 R, Rec, EU:T:2002:294, point 108), dont il ressort que le juge national allemand a suspendu une procédure nationale de recouvrement d'aides d'État après que le président de la Cour a rejeté la demande en référé introduite par la République fédérale d'Allemagne devant la Cour et concernant le même recouvrement.
  • EuG, 12.07.2018 - T-224/18

    PV/ Kommission

    Cependant, il est vrai que, même en cas de préjudice d'ordre purement pécuniaire, une mesure provisoire se justifie s'il apparaît que, en l'absence de cette mesure, la partie qui la sollicite se trouverait dans une situation susceptible de mettre en péril sa viabilité financière (voir, en ce sens, ordonnance du 3 décembre 2002, Neue Erba Lautex/Commission, T-181/02 R, EU:T:2002:294, point 84), puisqu'elle ne disposerait pas d'une somme devant normalement lui permettre de faire face à l'ensemble des dépenses indispensables pour assurer la satisfaction de ses besoins élémentaires jusqu'au moment où il sera statué sur le recours principal (voir, en ce sens, ordonnance du 7 mai 2002, Aden e.a./Conseil et Commission, T-306/01 R, EU:T:2002:113, point 94).
  • EuG, 02.06.2005 - T-125/05

    Umwelt- und Ingenieurtechnik Dresden / Kommission - Vergabeverfahren - Verfahren

    33 Ferner könne ein finanzieller Schaden nach ständiger Rechtsprechung nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein könne (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45, vom 3. Dezember 2002 in der Rechtssache T-181/02 R, Neue Erba Lautex/Kommission, Slg. 2002, II-5081, Randnr. 84, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46).
  • EuG, 01.02.2006 - T-417/05

    Endesa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Fusionskontrolle - Dringlichkeit

  • EuG, 10.11.2004 - T-316/04

    Wam / Kommission

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EuG, 22.05.2007 - T-181/02 (https://dejure.org/2007,118094)
EuG, Entscheidung vom 22.05.2007 - T-181/02 (https://dejure.org/2007,118094)
EuG, Entscheidung vom 22. Mai 2007 - T-181/02 (https://dejure.org/2007,118094)
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   Generalanwalt beim EuGH - T-181/02   

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