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Rechtsprechung
   EuG, 06.09.2013 - T-35/10, T-493/10, T-4/11, T-5/11, T-7/11, T-12/11, T-13/11, T-24/11, T-434/11, T-42/12, T-181/12, T-57/12, T-110/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,22501
EuG, 06.09.2013 - T-35/10, T-493/10, T-4/11, T-5/11, T-7/11, T-12/11, T-13/11, T-24/11, T-434/11, T-42/12, T-181/12, T-57/12, T-110/12 (https://dejure.org/2013,22501)
EuG, Entscheidung vom 06.09.2013 - T-35/10, T-493/10, T-4/11, T-5/11, T-7/11, T-12/11, T-13/11, T-24/11, T-434/11, T-42/12, T-181/12, T-57/12, T-110/12 (https://dejure.org/2013,22501)
EuG, Entscheidung vom 06. September 2013 - T-35/10, T-493/10, T-4/11, T-5/11, T-7/11, T-12/11, T-13/11, T-24/11, T-434/11, T-42/12, T-181/12, T-57/12, T-110/12 (https://dejure.org/2013,22501)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Berechtigtes Vertrauen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bank Melli Iran / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Berechtigtes Vertrauen - ...

  • EU-Kommission

    Bank Melli Iran / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Berechtigtes Vertrauen - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis restriktiver Maßnahmen gegen den Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation; Anforderungen an die Geltendmachung von Grundrechten durch juristische Person; Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage einer iranischen Bank gegen den Rat der Europäischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation; Änderung der Klageanträge bei Ersetzung des belastenden Rechtsakts während des Verfahrens; Geltendmachung von Grundrechten durch juristische Person; unbegründete Nichtigkeitsklage einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates für nichtig, mit denen die Gelder von sieben Gesellschaften und einer natürlichen Person im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einfrieren von Geldern im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation teilweise nichtig

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 - Bank Melli Iran/Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2009 des Rates vom 17. November 2009 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2008/475/EG (ABl. L 303, S. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG - T-7/11 (anhängig)

    Bank Melli Iran / Rat

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-35/10
    In den Rechtssachen T-35/10 und T-7/11.

    Bank Melli Iran mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-35/10 Rechtsanwalt L. Defalque und in der Rechtssache T-7/11 zunächst Rechtsanwälte L. Defalque und S. Woog, dann Rechtsanwälte L. Defalque und C. Malherbe,.

    Rat der Europäischen Union, vertreten in der Rechtssache T-35/10 durch M. Bishop und R. Szostak und in der Rechtssache T-7/11 zunächst durch M. Bishop und G. Marhic, dann durch M. Bishop und B. Driessen als Bevollmächtigte,.

    Europäische Kommission, vertreten in der Rechtssache T-35/10 durch S. Boelaert und M. Konstantinidis und in der Rechtssache T-7/11 durch S. Boelaert, M. Konstantinidis und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,.

    Mit Klageschrift, die am 7. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin eine Klage in der Rechtssache T-7/11 u. a. auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010 erhoben.

    Mit Schriftsatz, der am 4. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, in der Rechtssache T-7/11 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

    Mit Schriftsatz, der am 15. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin infolge des Erlasses des Beschlusses 2011/783, der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011, des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 19, S. 22), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 19, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 56/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 19, S. 10) ihre Anträge in der Rechtssache T-7/11 angepasst.

    Mit am 30. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin infolge des Erlasses der Verordnung Nr. 267/2012 ihre Anträge in der Rechtssache T-7/11 angepasst.

    Durch Beschluss der Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts vom 5. März 2013 sind die Rechtssachen T-35/10, T-7/11 und T-8/11 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

    Vorab beschließt das Gericht in Anbetracht des Zusammenhangs der Rechtssachen T-35/10 und T-7/11, diese gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

    - Mit dem ersten Klagegrund in der Rechtssache T-35/10 und dem dritten Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 rügt sie die Verletzung der Begründungspflicht, ihrer Verteidigungsrechte, ihres Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes sowie der Verpflichtung des Rates, die erlassenen restriktiven Maßnahmen im Licht der Stellungnahmen zu prüfen;.

    - mit dem zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-35/10 und dem vierten Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 rügt sie einen Beurteilungsfehler, da der Rat angenommen habe, sie sei an der nuklearen Proliferation beteiligt;.

    - mit dem dritten Klagegrund in der Rechtssache T-35/10 rügt sie die Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie einen Rechtsfehler in Bezug auf die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1100/2009 und mit dem zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 einen Rechtsfehler in Bezug auf die Rechtsgrundlage des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010;.

    - mit dem vierten Klagegrund in der Rechtssache T-35/10 und dem fünften Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 rügt sie die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ihres Eigentumsrechts dadurch, dass der Rat die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nicht berücksichtigt habe;.

    - mit dem ersten Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 rügt sie einen Verstoß gegen Art. 215 AEUV und Art. 40 EUV sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung;.

    - mit dem sechsten Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 macht sie die Rechtswidrigkeit von Art. 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 267/2012 geltend.

    Zum ersten Klagegrund in der Rechtssache T-35/10 und dem dritten Klagegrund in der Rechtssache T-7/11, mit denen eine Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte der Klägerin, ihres Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes sowie der Verpflichtung des Rates, die erlassenen restriktiven Maßnahmen im Licht der abgegebenen Stellungnahmen zu prüfen, gerügt wird.

    Das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung geht auch nicht aus den Akten hervor, da zunächst die Gründe, die in der Verordnung Nr. 267/2012 in Bezug auf die Klägerin angeführt worden sind, mit den ihr bekannten, in den früheren Rechtsakten angeführten Gründen identisch sind; ferner konnte sie ihre Anträge in der Rechtssache T-7/11 dahin anpassen, dass sie die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 beantragt hat, und schließlich war sie in der Lage, durch eine andere Quelle von dieser Verordnung Kenntnis zu nehmen und dem Schriftsatz, mit dem sie ihre Anträge angepasst hat, eine Kopie von ihr beizufügen.

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind der erste Klagegrund in der Rechtssache T-35/10 und der dritte Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 als teilweise ins Leere gehend und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

    Zum zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-35/10 und zum vierten Klagegrund in der Rechtssache T-7/11, mit denen Beurteilungsfehler gerügt werden, da der Rat angenommen habe, dass die Klägerin an der nuklearen Proliferation beteiligt sei.

    Infolgedessen sind der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-35/10 und der vierte Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 als unbegründet zurückzuweisen.

    Zum dritten Klagegrund in der Rechtssache T-35/10, mit dem eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und ein Rechtsfehler in Bezug auf die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1100/2009, und zum zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-7/11, mit dem ein Rechtsfehler in Bezug auf die Rechtsgrundlage des Beschlusses 2010/644 sowie der Verordnung Nr. 961/2010 gerügt werden.

    Nach alledem sind der dritte Klagegrund in der Rechtssache T-35/10 und der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 als teilweise ins Leere gehend und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

    Zum vierten Klagegrund in der Rechtssache T-35/10 und zum fünften Klagegrund in der Rechtssache T-7/11, mit denen eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Eigentumsrechts der Klägerin gerügt werden, weil der Rat die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nicht berücksichtigt hat.

    Nach allem sind der vierte Klagegrund in der Rechtssache T-35/10 und der fünfte Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 als unbegründet zurückzuweisen.

    Zum ersten Klagegrund in der Rechtssache T-7/11, mit dem ein Verstoß gegen die Art. 215 AEUV und 40 EUV sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt wird.

    Die Klägerin macht in der Rechtssache T-7/11 geltend, dass der Rat durch den Erlass der Verordnung Nr. 961/2010 gegen die Art. 215 AEUV und 40 EUV sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe.

    Demnach ist der erste Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 als teilweise ins Leere gehend und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

    Zum sechsten Klagegrund in der Rechtssache T-7/11, mit dem die Rechtswidrigkeit von Art. 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 267/2012 gerügt wird.

    Die Klägerin macht in der Rechtssache T-7/11 geltend, dass Art. 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 267/2012, der ein Verbot vorsehe, Personen und Einrichtungen, gegen die sich die restriktiven Maßnahmen richteten, spezielle Zahlungsverkehrsdienstleistungen zu erbringen, rechtswidrig sei.

    Folglich ist der sechste Klagegrund in der Rechtssache T-7/11 als ins Leere gehend zurückzuweisen.

    Die Rechtssachen T-35/10 und T-7/11 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-35/10
    Die Klage der Klägerin wegen ihrer Aufnahme in die Liste des Anhangs V der Verordnung Nr. 423/2007 wurde mit Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat (T-390/08, Slg. 2009, II-3967), abgewiesen.

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes voraussetzt, dass das Unionsorgan, das restriktive Maßnahmen gegen eine Person oder Einrichtung erlässt, entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen erlassen werden, oder wenigstens so bald wie möglich danach die Gründe mitteilt, auf die diese Maßnahmen gestützt werden, um diesen Personen oder Einrichtungen die Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen abhängt, und die Erwägungen aufzuführen, die ihn zu ihrem Erlass veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung die Beachtung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts auf Anhörung in jedem Verfahren, das gegen eine Einrichtung eingeleitet wird und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen kann, ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts und muss auch dann sichergestellt sein, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 91).

    Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Wahrung dieser Rechte unterliegt der Kontrolle der Unionsgerichte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 37).

    Zum einen erfolgte nämlich der ursprüngliche Erlass dieser Maßnahmen, der Gegenstand der Klage der Klägerin in der Rechtssache T-390/08 war (siehe oben, Randnrn. 5, 10 und 23), im Jahr 2008 aufgrund des ursprünglichen Vorschlags, den der Rat der Klägerin mitzuteilen sich trotz mehrerer entsprechender Anträge weigerte.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Fall des Bestreitens muss der Rat dem Unionsrichter diese Beweise und Informationen zur Überprüfung vorlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnrn.

    Desgleichen ging aus Art. 301 EG, auf den Art. 60 EG verwies, hervor, dass der Gemeinsame Standpunkt 2007/140 keine Rechtsgrundlage für die Verordnung Nr. 423/2007 und die Rechtsakte zu deren Durchführung wie die Verordnung Nr. 1100/2009 darstellte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnrn.

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Art. 60 EG und 301 EG keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, dass die der Gemeinschaft mit diesen Bestimmungen zugewiesene Zuständigkeit auf die Umsetzung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen Maßnahmen beschränkt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung hängt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Rechtmäßigkeit des Verbots einer wirtschaftlichen Tätigkeit davon ab, dass die Verbotsmaßnahmen zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind, wobei für den Fall, dass mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 66).

    Sie sind im Übrigen angemessen und zur Erreichung dieses Ziels erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/10

    Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-35/10
    Die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts muss sich nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C-130/10, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Feststellungen lassen sich auf die gemäß Art. 215 AEUV erlassenen Maßnahmen übertragen, der den Inhalt der Art. 60 EG und 301 EG wiedergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Parlament/Rat, oben in Randnr. 161 angeführt, Randnr. 51).

    Ferner verhindern nach der Rechtsprechung die Unterschiede der nach den Art. 75 AEUV und 215 Abs. 1 AEUV anwendbaren Verfahren, dass diese beiden Bestimmungen kumuliert werden können, um als doppelte Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt wie die Verordnung Nr. 961/2010 dienen zu können (vgl. entsprechend Urteil Parlament/Rat, oben in Randnr. 161 angeführt, Randnr. 49).

    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang noch geltend macht, dass die Zugrundelegung von Art. 75 AEUV dank der Einschaltung des Europäischen Parlaments ein angemessenes Niveau demokratischer Kontrolle erlaube, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nicht die Verfahren für die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts maßgebend sind, sondern dass die Rechtsgrundlage für die beim Erlass des Rechtsakts anzuwendenden Verfahren maßgebend ist (Urteil Parlament/Rat, oben in Randnr. 161 angeführt, Randnr. 80).

    Sodann resultiert der Unterschied zwischen den Art. 75 AEUV und 215 AEUV hinsichtlich der Beteiligung des Parlaments aus einer Entscheidung der Verfasser des Vertrags von Lissabon, dem Parlament in Bezug auf das Handeln der Union im Rahmen der GASP eine begrenztere Rolle zu übertragen (Urteil Parlament/Rat, oben in Randnr. 161 angeführt, Randnr. 82).

    Schließlich müssen nach Art. 215 Abs. 3 AEUV in den Rechtsakten nach diesem Artikel die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein (Urteil Parlament/Rat, oben in Randnr. 161 angeführt, Randnr. 83).

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-35/10
    Außerdem wäre es ungerecht, wenn das betreffende Unionsorgan den Rügen in einer beim Unionsrichter gegen eine Handlung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es die angefochtene Handlung anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf die spätere Handlung auszudehnen oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, Slg. 2008, II-3019, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen begründen, entgegen dem, was die Klägerin zu verstehen gibt, weder die fragliche Regelung noch der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte für diese einen Anspruch auf förmliche Anhörung (vgl. entsprechend Urteil People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung), da die Möglichkeit, schriftliche Erklärungen einzureichen, genügt.

  • EuGH, 16.11.2011 - C-548/09

    Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-35/10
    Mit Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat (C-548/09 P, Slg. 2011, I-11381), hat der Gerichtshof das Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat (oben in Randnr. 10 angeführt), zurückgewiesen.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 4. Mai 2010 ist das Verfahren in der Rechtssache T-35/10 bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-548/09 P, Bank Melli Iran/Rat, ausgesetzt worden.

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-35/10
    Der Klägerin kann daher zwar gestattet werden, ihre Anträge dahin umzuformulieren, dass sie auf die Nichtigerklärung der Rechtsakte gerichtet sind, die im Lauf des Verfahrens die ursprünglich angefochtenen Rechtsakte ersetzt haben, doch kann sich daraus nicht ergeben, dass die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit noch nicht erlassener hypothetischer Rechtsakte gestattet wäre (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.01.2012 - T-301/11

    Ben Ali / Rat

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-35/10
    Das Gericht hat daher gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob diese Frist eingehalten worden ist (vgl. Beschluss des Gerichts vom 11. Januar 2012, Ben Ali/Rat, T-301/11, Randnr. 16).
  • EuG, 16.09.2013 - T-8/11

    Bank Kargoshaei u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-35/10
    Durch Beschluss der Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts vom 5. März 2013 sind die Rechtssachen T-35/10, T-7/11 und T-8/11 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.
  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-35/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Klagefrist nämlich zwingendes Recht und vom Unionsrichter so anzuwenden, dass die Rechtssicherheit und die Gleichheit der Rechtsbürger vor dem Gesetz gewährleistet sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, Slg. 2007, I-439, Randnr. 101).
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-35/10
    Die Erfüllung dieser Verpflichtung zur Mitteilung der betreffenden Begründung ist nämlich sowohl erforderlich, um es den Adressaten der restriktiven Maßnahmen zu ermöglichen, ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in voller Sachkenntnis zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, den Unionsrichter anzurufen, als auch, um den Unionsrichter vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Rechtsakts auszuüben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnrn.
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Dem Schutz des Art. 16 GRCh steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte eine juristische Person mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ist: Die Grundrechte der Grundrechtecharta gelten grundsätzlich für Inländer und Ausländer gleichermaßen und machen insoweit auch für juristische Personen keinen Unterschied (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juli 1996, Bosphorus / Minister for Transport, Energy and Communications, C-84/95, EU:C:1996:312, Rn. 21 ff.; EuG, Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran / Rat, T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397, Rn. 70; Urteil vom 29. April 2015, Bank of Industry and Mine / Rat, T-10/13, EU:T:2015:235, Rn. 58; dazu auch Sasse, EuR 2012, S. 628 ; Jarass, in: ders., EU-Grundrechte-Charta, 3. Aufl. 2016, Art. 51 Rn. 52).
  • EuG, 05.11.2014 - T-307/12

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der restriktiven Maßnahmen, die gegen Herrn

    Es kann nämlich nicht zugelassen werden, dass eine Einrichtung oder ein Organ der Europäischen Union den Rügen in einer gegen einen Rechtsakt eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass der angefochtene Rechtsakt angepasst oder durch einen anderen ersetzt und diese Änderung oder Ersetzung im Verfahren geltend gemacht wird, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf den späteren Rechtsakt auszudehnen oder gegen diesen ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg. 1982, 749, Rn. 8, und des Gerichts vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, Rn. 53).

    Es ist somit Sache des Richters, gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob diese Frist gewahrt worden ist (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 47 und 48 genannten Grundsätze auch für einen Antrag auf Anpassung eines Klageantrags gelten, der sich auf einen Rechtsakt wie die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 richtet, der - ohne einen vorherigen Rechtsakt aufzuheben - die Entscheidung über die Aufnahme einer Person in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen erfassten Personen nach einem durch die anwendbare Regelung ausdrücklich vorgeschriebenen Verfahren aufrechterhält (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 54).

    Im Übrigen setzt der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach der Rechtsprechung voraus, dass das Unionsorgan, das - wie dies vorliegend der Fall ist - restriktive Maßnahmen gegen eine Person oder Einrichtung erlässt oder aufrechterhält, entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen erlassen werden, oder wenigstens so bald wie möglich danach die Gründe mitteilt, auf die diese Maßnahmen gestützt werden, um diesen Personen oder Einrichtungen die Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Desgleichen beginnt die Frist für die Einreichung eines Antrags auf Erweiterung der Klageanträge und Klagegründe auf einen Rechtsakt, der diese Maßnahmen aufrechterhält, erst zum Zeitpunkt der Mitteilung dieses neuen Rechtsakts an die betreffende Person oder Einrichtung zu laufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 57; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C-478/11 P bis C-482/11 P, Rn. 56 bis 58).

    Daher setzt die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union die Frist nur in Gang, wenn der Rechtsakt, mit dem die restriktiven Maßnahmen gegen den Betroffenen erlassen oder aufrechterhalten werden, diesem nicht individuell mitgeteilt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 59, und Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, oben in Rn. 57 angeführt, Rn. 59 und 60; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil Gbagbo u. a./Rat, oben in Rn. 56 angeführt, Rn. 61 und 62).

    Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen abhängt, und die Erwägungen aufzuführen, die ihn zu ihrem Erlass veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 81).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile Rat/Bamba, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 53 und 54, und Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 82).

    Was den Umstand betrifft, dass der Rat dem Kläger keine Anhörung gewährt hat, ist festzustellen, dass weder die fragliche Regelung noch der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte den Betroffenen ein Recht auf eine solche Anhörung verleihen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung), unabhängig davon, ob es sich um die erstmalige Aufnahme ihres Namens in die betreffenden Listen oder um den Verbleib in den Listen handelt.

    Der Kläger hat keine Argumente zum Nachweis dafür angeführt, dass die fehlende individuelle Mitteilung dieser Rechtsakte an seine Adresse in Syrien vorliegend zu einer Verletzung seiner Rechte geführt hat, die eine Nichtigerklärung der Rechtsakte, soweit sie ihn betreffen, rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 112 und 113).

    Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen solche Maßnahmen beruhen (Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 36, und vom 25. April 2013, Gossio/Rat, T-130/11, Rn. 57).

    Im Streitfall ist es Sache des Rates, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 37, und vom 5. Dezember 2012, Qualitest/Rat, T-421/11, Rn. 55; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, Rn. 119 und 121).

  • EuG, 29.04.2015 - T-10/13

    Bank of Industry and Mine / Rat

    Die Bestimmungen der Grundrechtecharta, die im Zusammenhang mit den von der Klägerin geltend gemachten Klagegründen einschlägig sind, namentlich ihre Art. 17, 41 und 47, gewährleisten vielmehr die Rechte "[j]ede[r] Person", was juristische Personen wie die Klägerin einschließt (Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, Slg, EU:T:2013:397, Rn. 65).

    Diese Überlegung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 67).

    Diese Rechtfertigung mag zwar für interne Sachverhalte gelten, doch ist der Umstand, dass ein Staat Garant für die Einhaltung der Grundrechte in seinem eigenen Hoheitsgebiet ist, hinsichtlich des Umfangs der Rechte, die juristische Personen, die ein verlängerter Arm des betreffenden Staates sind, im Hoheitsgebiet von Drittstaaten in Anspruch nehmen können, ohne Bedeutung (Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 69).

    Selbst wenn unterstellt wird, dass die Klägerin als öffentliche Einrichtung ein verlängerter Arm des iranischen Staates ist, kann sie daher die Grundrechte, soweit sie mit ihrer Eigenschaft als juristische Person vereinbar sind, vor den Unionsgerichten geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 70).

    Darüber hinaus hängt der Rechtsprechung zufolge nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Rechtmäßigkeit des Verbots einer wirtschaftlichen Tätigkeit davon ab, dass die Verbotsmaßnahmen zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind, wobei für den Fall, dass mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der übrigen Rügen ist oben in Rn. 90 bereits darauf hingewiesen worden, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Rechtmäßigkeit des Verbots einer wirtschaftlichen Tätigkeit davon abhängt, dass die Verbotsmaßnahmen zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind, wobei für den Fall, dass mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.04.2015 - T-9/13

    National Iranian Gas Company / Rat

    Au contraire, les dispositions de ladite charte qui sont pertinentes par rapport aux moyens soulevés par la requérante, et notamment ses articles 17, 41 et 47, garantissent les droits de « [t]oute personne ", formulation qui inclut des personnes morales telles que la requérante (arrêt du 6 septembre 2013, Bank Melli Iran/Conseil, T-35/10 et T-7/11, Rec, EU:T:2013:397, point 65).

    Ce raisonnement n'est pas applicable au cas d'espèce (arrêt Bank Melli Iran/Conseil, point 37 supra, EU:T:2013:397, point 67).

    Toutefois, à supposer même que cette justification trouve à s'appliquer en ce qui concerne une situation interne, la circonstance selon laquelle un État est le garant du respect des droits fondamentaux sur son propre territoire est sans pertinence s'agissant de l'étendue des droits dont peuvent bénéficier des personnes morales qui sont des émanations de ce même État sur le territoire des États tiers (arrêt Bank Melli Iran/Conseil, point 37 supra, EU:T:2013:397, point 69).

    Par conséquent, même à supposer que la requérante, en tant qu'entité publique chargée de l'accomplissement de missions d'intérêt général, soit une émanation de l'État iranien, elle peut invoquer ces mêmes droits devant le juge de l'Union, pour autant qu'ils soient compatibles avec sa qualité de personne morale (voir, en ce sens, arrêt Bank Melli Iran/Conseil, point 37 supra, EU:T:2013:397, point 70).

    En outre, selon la jurisprudence, en vertu du principe de proportionnalité, qui fait partie des principes généraux du droit de l'Union, la légalité de l'interdiction d'une activité économique est subordonnée à la condition que les mesures d'interdiction soient appropriées et nécessaires à la réalisation des objectifs légitimement poursuivis par la réglementation en cause, étant entendu que, lorsqu'un choix s'offre entre plusieurs mesures appropriées, il convient de recourir à la moins contraignante et que les inconvénients causés ne doivent pas être démesurés par rapport aux buts visés (voir arrêt Bank Melli Iran/Conseil, point 37 supra, EU:T:2013:397, point 179 et jurisprudence citée).

    Ce n'est que sur demande de la partie intéressée que le Conseil est tenu de donner accès à tous les documents administratifs non confidentiels concernant la mesure en cause (voir arrêt Bank Melli Iran/Conseil, point 37 supra, EU:T:2013:397, point 84 et jurisprudence citée).

    S'agissant des autres griefs, il a déjà été rappelé au point 73 ci-dessus qu'en vertu du principe de proportionnalité, qui fait partie des principes généraux du droit de l'Union, la légalité de l'interdiction d'une activité économique est subordonnée à la condition que les mesures d'interdiction soient appropriées et nécessaires à la réalisation des objectifs légitimement poursuivis par la réglementation en cause, étant entendu que, lorsqu'un choix s'offre entre plusieurs mesures appropriées, il convient de recourir à la moins contraignante et que les inconvénients causés ne doivent pas être démesurés par rapport aux buts visés (voir arrêt Bank Melli Iran/Conseil, point 37 supra, EU:T:2013:397, point 179 et jurisprudence citée).

  • EuG, 22.09.2015 - T-161/13

    First Islamic Investment Bank / Rat

    Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, Slg, EU:T:2013:397, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den Folgen dieses Verstoßes ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die fehlende oder verspätete Übermittlung eines Dokuments, auf das sich der Rat zum Erlass oder zur Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen eine Einrichtung gestützt hat, nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte darstellt, die die Nichtigerklärung der betreffenden Rechtsakte rechtfertigt, wenn erwiesen ist, dass die betreffenden restriktiven Maßnahmen nicht rechtmäßig hätten erlassen oder aufrechterhalten werden können, sofern das nicht übermittelte Dokument als Belastungsbeweis hätte ausgeschlossen werden müssen (Urteile Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 79 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 100, und vom 6. September 2013, Persia International Bank/Rat, T-493/10, Slg [Auszüge], EU:T:2013:398, Rn. 85).

    Zum zweiten Argument der Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Rechtmäßigkeit des Verbots einer wirtschaftlichen Tätigkeit davon abhängt, dass die Verbotsmaßnahmen zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind, wobei für den Fall, dass mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 79 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.02.2017 - T-14/14

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und

    Zum anderen muss sie in die Lage versetzt werden, zu diesen Umständen sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur auf Antrag des Betroffenen hat er Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.09.2016 - T-207/15

    National Iranian Tanker Company / Rat

    Toutefois, il y a lieu de rappeler que la communication tardive ou l'absence de communication d'un document sur lequel le Conseil s'est fondé pour adopter ou pour maintenir les mesures restrictives visant une entité ne constitue une violation des droits de la défense justifiant l'annulation des actes concernés que s'il est établi que les mesures restrictives concernées n'auraient pas pu être adoptées ou maintenues à bon droit si le document en cause avait dû être écarté comme élément à charge (arrêts du 6 septembre 2013, Bank Melli Iran/Conseil, T-35/10 et T-7/11, EU:T:2013:397, point 100, et Persia International Bank/Conseil, T-493/10, EU:T:2013:398, point 85).

    À titre principal, en premier lieu, il convient de rappeler que, en vertu du principe de proportionnalité, qui fait partie des principes généraux du droit de l'Union, la légalité de l'interdiction d'une activité économique est subordonnée à la condition que les mesures d'interdiction soient appropriées et nécessaires à la réalisation des objectifs légitimement poursuivis par la réglementation en cause, étant entendu que, lorsqu'un choix s'offre entre plusieurs mesures appropriées, il convient de recourir à la moins contraignante et que les inconvénients causés ne doivent pas être démesurés par rapport aux buts visés (voir arrêt du 6 septembre 2013, Bank Melli Iran/Conseil, T-35/10 et T-7/11, EU:T:2013:397, point 179 et jurisprudence citée).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-176/13

    Rat / Bank Mellat - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur

    Dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs halten die Banken entgegen, dass sich der Sachverhalt in der Rechtssache Bank Melli Iran/Rat (T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397) von den hier vorliegenden Fallgestaltungen unterscheide.

    59 - Urteil des Gerichts Bank Melli Iran/Rat (T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397, Rn. 143 bis 149).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-200/13

    Rat / Bank Saderat Iran und Kommission - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen

    Dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs halten die Banken entgegen, dass sich der Sachverhalt in der Rechtssache Bank Melli Iran/Rat (T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397) von den hier vorliegenden Fallgestaltungen unterscheide.

    59 - Urteil des Gerichts Bank Melli Iran/Rat (T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397, Rn. 143 bis 149).

  • EuG, 20.07.2017 - T-619/15

    Das Gericht bestätigt das Einfrieren der Gelder der Unternehmen Badica und

    Zum einen muss zwar ein Rechtsakt, mit dem gegen eine Person oder Einrichtung restriktive Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, dieser mitgeteilt werden, und diese Mitteilung lässt die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen den in Rede stehenden Rechtsakt durch die betroffene Person oder Einrichtung gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV beginnen, doch bedeutet dieser Umstand nicht, dass das Unterbleiben einer solchen Mitteilung für sich allein die Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts rechtfertigt (Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397, Rn. 112).

    Zum anderen geht das Vorliegen einer solchen Verletzung auch nicht aus den Akten hervor, da zunächst die Gründe, die im angefochtenen Rechtsakt in Bezug auf die Kläger angeführt worden sind, mit den ihnen bekannten, in der Zusammenfassung der Gründe des Sanktionsausschusses angeführten Gründen identisch sind, da sie ferner eine Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts erheben konnten und da sie schließlich in der Lage waren, aus einer anderen Quelle vom angefochtenen Rechtsakt Kenntnis zu nehmen und ihrer Klage eine Kopie davon beizufügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397, Rn. 113).

  • EuG, 03.05.2016 - T-68/14

    Post Bank Iran / Rat

  • EuG, 03.05.2016 - T-63/14

    Iran Insurance / Rat

  • EuG, 23.10.2015 - T-552/13

    Oil Turbo Compressor / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 22.01.2015 - T-420/11

    Ocean Capital Administration u.a. / Rat

  • EuG, 21.01.2016 - T-443/13

    Makhlouf / Rat

  • EuG, 20.12.2023 - T-313/22

    Abramovich/ Rat

  • EuG, 08.09.2015 - T-564/12

    Ministry of Energy of Iran / Rat

  • EGMR, 18.11.2020 - 54155/16

    SLOVÉNIE c. CROATIE

  • EuG, 15.11.2023 - T-193/22

    OT/ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-439/13

    Elitaliana / Eulex Kosovo

  • EuG, 06.03.2024 - T-258/22

    BSW - management company of "BMC" holding/ Rat

  • EuG, 07.07.2017 - T-215/15

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 15.06.2017 - T-262/15

    Kiselev / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 26.04.2018 - T-190/16

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 12.02.2020 - T-163/18

    Amisi Kumba / Rat

  • EuG, 13.09.2018 - T-735/14

    Gazprom Neft / Rat

  • EuG, 12.02.2015 - T-579/11

    Akhras / Rat

  • EuG, 21.04.2021 - T-322/19

    El-Qaddafi/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 12.02.2020 - T-170/18

    Kande Mupompa/ Rat

  • EuG, 30.01.2019 - T-290/17

    Stavytskyi / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 06.10.2015 - T-276/12

    Chyzh u.a. / Rat

  • EuG, 18.09.2014 - T-262/12

    Central Bank of Iran / Rat

  • EuG, 07.07.2017 - T-221/15

    Arbuzov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 05.06.2019 - T-433/15

    Bank Saderat / Rat

  • EuG, 08.11.2017 - T-245/15

    Klymenko / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 15.02.2023 - T-536/21

    The General Court confirms the restrictive measures adopted against a State-owned

  • EuG, 07.11.2019 - T-48/17

    Der Beschluss des Europäischen Parlaments über die Finanzierung der Partei ADDE

  • EuG, 06.06.2018 - T-210/16

    Lukash / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 20.09.2016 - T-485/15

    Alsharghawi / Rat

  • EuG, 22.12.2014 - T-407/13

    Al Assad / Rat

  • EuG, 16.07.2014 - T-572/11

    Hassan / Rat

  • EuG, 18.09.2015 - T-428/13

    IOC-UK / Rat

  • EuG, 23.11.2016 - T-694/13

    Ipatau / Rat

  • EuG, 22.09.2016 - T-435/14

    Tose'e Ta'avon Bank / Rat

  • EuG, 06.10.2015 - T-275/12

    Das Gericht erklärt die Mehrzahl der Rechtsakte, mit denen der Rat die Gelder des

  • EuG, 21.01.2015 - T-509/11

    Das Gericht der EU bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den mit Bashar

  • EuG, 30.11.2016 - T-89/14

    Export Development Bank of Iran / Rat

  • EuG, 30.11.2016 - T-65/14

    Bank Refah Kargaran / Rat

  • EuG, 26.11.2015 - T-159/13

    HK Intertrade / Rat

  • EuG, 09.12.2014 - T-439/11

    Sport-pari / Rat

  • EuG, 09.12.2014 - T-438/11

    BelTechExport / Rat

  • EuG, 08.02.2018 - T-118/17

    Institute for Direct Democracy in Europe/ Parlament

  • EuG, 09.12.2014 - T-441/11

    Peftiev / Rat

  • EuG, 22.03.2018 - T-242/16

    Stavytskyi / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 09.12.2014 - T-440/11

    BT Telecommunications / Rat

  • EuG, 07.01.2015 - T-627/14

    Cham / Rat

  • EuG, 10.09.2014 - T-354/13

    Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks / Kommission - Nichtigkeitsklage -

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Rechtsprechung
   EuG, 06.09.2013 - T-42/12 und T-181/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,22525
EuG, 06.09.2013 - T-42/12 und T-181/12 (https://dejure.org/2013,22525)
EuG, Entscheidung vom 06.09.2013 - T-42/12 und T-181/12 (https://dejure.org/2013,22525)
EuG, Entscheidung vom 06. September 2013 - T-42/12 und T-181/12 (https://dejure.org/2013,22525)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bateni / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Offenkundiger Ermessensfehler

  • EU-Kommission

    Naser Bateni gegen Rat der Europäischen Union.

    [fremdsprachig] Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Offenkundiger Ermessensfehler.

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis restriktiver Maßnahmen gegen den Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation; Umfang unionsgerichtlicher Kontrolle der Auflistung einer Person oder Einrichtung; Begründetheit der Nichtigkeitsklage eines iranischen Unternehmers gegen den Rat der ...

  • rechtsportal.de

    Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation; Umfang unionsgerichtlicher Kontrolle der Auflistung einer Person oder Einrichtung; Nichtigkeitsklage eines iranischen Unternehmers gegen den Rat der Europäischen Union bei offenkundigem ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bateni / Rat

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 11) und des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. ...

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG - T-181/12 (anhängig)

    Bateni / Rat

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-42/12
    In den Rechtssachen T-42/12 und T-181/12.

    Streithelferin in der Rechtssache T-181/12,.

    betreffend in der Rechtssache T-42/12 eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71), soweit der Kläger in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) aufgenommen wurde, und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 11), soweit der Kläger in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1) aufgenommen wurde, und in der Rechtssache T-181/12 eine Klage auf Nichtigerklärung des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, deren Gelder eingefroren werden,.

    Nachdem die Verordnung Nr. 961/2010 aufgehoben und durch die Verordnung Nr. 267/2012 ersetzt worden war, hat der Kläger in der Rechtssache T-181/12 Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 erhoben, soweit diese ihn auf der Liste der in ihrem Anhang IX genannten Personen belässt.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Schriftsatz, der am 27. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, in der Rechtssache T-181/12 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

    Mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 hat die Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts nach Anhörung aller Parteien in den vorliegenden Rechtssachen T-42/12 und T-181/12 sowie in den Rechtssachen T-128/12 und T-182/12, HTTS/Rat, angeordnet, diese vier Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung zu verbinden.

    Ferner sind die Parteien aufgefordert worden, sich zu einer etwaigen Verbindung der vorliegenden Rechtssachen T-42/12 und T-181/12 zu gemeinsamer Entscheidung gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu äußern.

    In der Rechtssache T-181/12 beantragt der Kläger,.

    In seiner Antwort vom 22. Mai 2012 auf eine Frage des Gerichts in Bezug auf das Interesse an der Weiterführung des Verfahrens in der Rechtssache T-42/12 nach der Erhebung der Klage in der Rechtssache T-181/12 hat der Kläger das Gericht ersucht, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, soweit die Klage auf die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 gerichtet ist, und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    Im vorliegenden Fall hat jedoch der Kläger nach Erhebung der Klage in der Rechtssache T-181/12 auf Nichtigerklärung des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012, soweit er den Kläger betrifft, mitgeteilt, dass er kein Interesse mehr an der Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 habe.

    Da der Rat mit seinen Anträgen in der Rechtssache T-42/12, soweit die Klage auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/783 im Hinblick auf den Kläger gerichtet ist, und in der Rechtssache T-181/12 unterlegen ist, sind ihm entsprechend den Anträgen des Klägers in diesem Umfang seine eigenen Kosten und die des Klägers aufzuerlegen.

    Da der Kläger aus den gleichen Gründen wie den in der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 genannten in der Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 belassen wurde und die Nichtigkeitsgründe, die in der Rechtssache T-42/12, soweit die Klage die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 betrifft, und in der Rechtssache T-181/12 geltend gemacht wurden, identisch sind, sind dem Rat entsprechend dem Antrag des Klägers seine eigenen Kosten und die Kosten, die dem Kläger in der Rechtssache T-42/12 entstanden sind, soweit die Klage die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 betrifft, aufzuerlegen.

    Die Rechtssachen T-42/12 und T-181/12 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuG, 12.06.2013 - T-128/12

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-42/12
    Mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 hat die Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts nach Anhörung aller Parteien in den vorliegenden Rechtssachen T-42/12 und T-181/12 sowie in den Rechtssachen T-128/12 und T-182/12, HTTS/Rat, angeordnet, diese vier Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung zu verbinden.

    51 bis 58 vorgenommene Prüfung der im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände jedenfalls zu der Feststellung, dass diese Umstände mit denjenigen identisch sind, die in den zusammenhängenden Rechtssachen, in denen das Urteil vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T-128/12 und T-182/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56), ergangen ist, wirksam vor dem Gericht geltend gemacht wurden.

    Das Gericht hat aber im Urteil HTTS/Rat (Randnrn. 73 und 74) festgestellt, dass die Aufnahme von HTTS in den Anhang II des Beschlusses 2010/413 durch den Beschluss 2012/35 und in den Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 nicht gerechtfertigt ist.

    Nun ergibt sich, wie oben in Randnr. 73 ausgeführt, aus dem Urteil HTTS/Rat, dass die individuellen Gründe für die Nennung von HTTS in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012, die ihr durch Schreiben des Rates vom 5. Dezember 2011 mitgeteilt wurden (Urteil HTTS/Rat, Randnr. 8), diese Nennung nicht rechtfertigen können.

    Folglich ist aus den gleichen wie den im Urteil HTTS/Rat dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, festzustellen, dass der Rat im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen hat, dass HTTS unter der Kontrolle der IRISL stand und/oder in deren Auftrag tätig war.

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-42/12
    Zum anderen unterscheidet die Rechtsprechung, um im Bereich restriktiver Maßnahmen den Umfang des Ermessens des Rates und die Intensität der gerichtlichen Kontrolle über die Ausübung dieses Ermessens zu bestimmen, zwischen den allgemeinen Regeln, die die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass solcher Maßnahmen festlegen - hier die allgemeinen Bestimmungen des Beschlusses 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 -, und dem auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung und unter Beachtung dieser rechtlichen Voraussetzungen erfolgenden Erlass von Beschlüssen über das Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Einrichtungen, hier durch die Aufnahme dieser Personen und Einrichtungen in den Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in den Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, T-246/08 und T-332/08, Slg. 2009, II-2629, Randnr. 44, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg. 2009, II -967, Randnr. 35).

    Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen die restriktiven Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, im Folgenden: Urteil OMPI I, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Randnr. 159, Melli Bank/Rat, Randnr. 45, und Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 36).

    Dazu gehört, dass sich die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Listung grundsätzlich auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände erstreckt, die zu ihrer Begründung herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweismittel und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt (vgl. entsprechend Urteile OMPI I, Randnr. 154, vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, Randnr. 46, und Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 37).

    Da außerdem dem Kläger der Tatsachenvortrag zu seinen Funktionen innerhalb der IRISL Europe in der Antwort des Rates vom 23. März 2012 auf seine Anfrage vom 17. Januar 2012 nicht mitgeteilt wurde (vgl. oben, Randnrn. 8 und 9), kann sich der Rat im vorliegenden Fall darauf auch nicht als Beweismittel zur Stützung der in den angefochtenen Rechtsakten angeführten Gründe berufen, ohne die Verteidigungsrechte des Klägers zu verletzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 97).

  • EuG, 09.07.2009 - T-246/08

    Melli Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-42/12
    Zum anderen unterscheidet die Rechtsprechung, um im Bereich restriktiver Maßnahmen den Umfang des Ermessens des Rates und die Intensität der gerichtlichen Kontrolle über die Ausübung dieses Ermessens zu bestimmen, zwischen den allgemeinen Regeln, die die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass solcher Maßnahmen festlegen - hier die allgemeinen Bestimmungen des Beschlusses 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 -, und dem auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung und unter Beachtung dieser rechtlichen Voraussetzungen erfolgenden Erlass von Beschlüssen über das Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Einrichtungen, hier durch die Aufnahme dieser Personen und Einrichtungen in den Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in den Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, T-246/08 und T-332/08, Slg. 2009, II-2629, Randnr. 44, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg. 2009, II -967, Randnr. 35).

    Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen die restriktiven Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, im Folgenden: Urteil OMPI I, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Randnr. 159, Melli Bank/Rat, Randnr. 45, und Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 36).

    Dazu gehört, dass sich die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Listung grundsätzlich auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände erstreckt, die zu ihrer Begründung herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweismittel und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt (vgl. entsprechend Urteile OMPI I, Randnr. 154, vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, Randnr. 46, und Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 37).

  • EuG, 11.12.2012 - T-15/11

    Sina Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-42/12
    Die Verordnung Nr. 267/2012 einschließlich ihres Anhangs IX hat die Rechtsnatur einer Verordnung, da ihr Art. 51 Abs. 2 vorsieht, dass sie in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, was den Wirkungen einer Verordnung entspricht, wie sie in Art. 288 AEUV vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45, und Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat, T-15/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 84).

    Die Wirkungen von Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der Fassung des Beschlusses 2011/783 sind daher in Bezug auf den Kläger bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung von Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufrechtzuerhalten (vgl. entsprechend Urteil Sina Bank/Rat, Randnr. 89).

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-42/12
    Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen die restriktiven Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, im Folgenden: Urteil OMPI I, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Randnr. 159, Melli Bank/Rat, Randnr. 45, und Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 36).
  • EuG, 14.05.2007 - T-97/04

    Gnemmi und Aguiar / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-42/12
    Doch sind die Feststellungen, die das Gericht in diesem Urteil zur fehlenden Rechtfertigung der Nennung von HTTS in der Liste getroffen hat, auf den vorliegenden Fall übertragbar, da die Argumente und die Beweismittel, auf die sich die Parteien wirksam berufen haben, sowie der rechtliche und tatsächliche Hintergrund in beiden Rechtssachen identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Januar 2002, Frankreich/Monsanto und Kommission, C-248/99 P, Slg. 2002, I-1, Randnr. 35, und Beschluss des Gerichts vom 14. Mai 2007, Gnemmi und Aguiar/Kommission, T-97/04, Slg. ÖD 2007, I-A-2-117 und II-A-2-799, Randnrn.
  • EuG, 07.12.2011 - T-255/11

    Fellah / Rat

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-42/12
    Nach ständiger Rechtsprechung muss das Rechtsschutzinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnr. 42, und Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2011, Fellah/Rat, T-255/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).
  • EuG, 26.10.2012 - T-63/12

    Oil Turbo Compressor / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-42/12
    Das Gericht kann sich nämlich nicht der Anregung des Rates anschließen, letztlich die Gründe auszutauschen, auf die diese Rechtsakte gestützt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2012, 0il Turbo Compressor/Rat, T-63/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).
  • EuG, 14.01.2013 - T-497/10

    Divandari / Rat

    Auszug aus EuG, 06.09.2013 - T-42/12
    Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung die klagende Partei im Rahmen einer Nichtigkeitsklage weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung eines während des Verfahrens aufgehobenen Rechtsakts haben, wenn an diese Nichtigerklärung selbst rechtliche Folgen geknüpft sein können (vgl. Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2013, Divandari/Rat, T-497/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.01.2002 - C-248/99

    Frankreich / Monsanto und Kommission

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

  • EuGH, 16.11.2011 - C-548/09

    Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 13.03.2012 - C-376/10

    und Sicherheitspolitik - Sanktionen, die der Rat gegen ein Drittland erlassen

  • EuGH, 13.03.2012 - C-380/09

    Die Entscheidung des Rates, die Gelder der Melli Bank einzufrieren, wird

  • EuG, 07.07.2021 - T-455/17

    Bateni/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

    Mit Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), gab das Gericht der vom Kläger erhobenen Klage auf Nichtigerklärung der zweiten Listung statt und erklärte diese mit Wirkung vom 16. November 2013 für nichtig, soweit die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 den Kläger betraf.

    Zweitens macht der Kläger unter Berufung auf die Urteile vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), und vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), die jeweils die streitigen Listungen betrafen, geltend, dass der Rat im Rahmen des Verfahrens, das zur Nichtigerklärung der ersten Listung geführt habe, zum einen erklärt habe, dass er zum Zeitpunkt der zweiten Listung weder über die von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Informationen noch über den Artikel der New York Times vom 7. Juni 2010 verfügt habe (Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409, Rn. 52), und zum anderen, dass er Personen und Einrichtungen auf Zuruf durch die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Sanktionslisten aufnehme, ohne eine Prüfung vorzunehmen.

    Außerdem unterstreicht der Kläger, das Gericht habe im Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), festgestellt, dass der Rat einen "offenkundigen Ermessensfehler" begangen habe, und im Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), entschieden, dass sich die Vorgehensweise des Rates durch einen "Mangel an Sorgfalt" kennzeichne.

    Außerdem trägt der Kläger vor, das Gericht habe in den Rn. 47 und 48 des Urteils vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), ausdrücklich festgestellt, dass weder die angefochtenen Rechtsakte noch das Schreiben vom 23. März 2012, das der Rat an den Kläger gesandt hatte, um ihm die Gründe zu erläutern, aus denen sein Name weiterhin in der Liste der Personen geführt werde, die beschuldigt würden, die nukleare Proliferation in Iran zu fördern, auch nur den geringsten Hinweis auf die Art der Kontrolle, die die IRISL über HTTS angeblich ausübten, oder die Tätigkeiten, die HTTS im Auftrag der IRISL ausführe, enthielten, die die zweite Listung hätten rechtfertigen können.

    Dieser Grundsatz müsse auf den Verstoß Anwendung finden, der dadurch begangen worden sei, dass die dritte Listung ungeachtet der Nichtigerklärung der zweiten Listung durch das Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), vorgenommen worden sei.

    Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass das erste Element der ersten Voraussetzung der außervertraglichen Haftung der Union, nämlich ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift der Union, die den Einzelnen Rechte verleiht, hinsichtlich dieser Listungen in Anbetracht der Ausführungen oben in Rn. 93 als erfüllt anzusehen ist, da die streitigen Listungen durch die Urteile vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), und vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), die rechtskräftig geworden sind, für nichtig erklärt wurden.

    Im Übrigen hat der Rat angegeben, dass ihm bei der dritten Listung eine öffentliche Informationsquelle zur Verfügung gestanden habe, insbesondere der Bericht von Iran Watch vom 2. August 2012 sowie die Erklärungen, die die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Verfahrens abgegeben habe, in dem das Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), ergangen sei.

    Außerdem ist das Vorbringen des Klägers, wonach sich der Beweis für einen erheblichen und offenkundigen Verstoß im vorliegenden Fall unmittelbar aus den Erklärungen des Rates im Verfahren, in dem das Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), ergangen sei, sowie aus diesem Urteil und dem Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), ergebe, nicht geeignet, einen hinreichend qualifizierten Verstoß des Rates gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, den Einzelnen Rechte zu verleihen, darzutun.

    Was zum einen die Erklärungen angeht, die der Rat in dem Verfahren, in dem das Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), ergangen ist, abgegeben hat, hat der Rat nämlich entgegen dem Vorbringen des Klägers im Rahmen dieses Verfahrens nicht eingeräumt, den Kläger ohne jegliche Beweise allein auf der Grundlage von Informationen, die von Mitgliedstaaten stammten, in die streitigen Listen aufgenommen zu haben.

    Was zum anderen das Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 et T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), in dem das Gericht festgestellt hat, dass der Rat einen "offenkundigen Ermessensfehler" begangen hatte, und das Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), betrifft, ist zunächst klarzustellen, dass der offenkundige Ermessensfehler, der im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend gemacht wird, von der offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen des Ermessens zu unterscheiden ist, die im Rahmen einer Schadensersatzklage zur Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift, die den Einzelnen Rechte verleiht, geltend gemacht wird.

    Somit können die Argumente des Klägers zu den Urteilen vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), und vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T-45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), nicht als Gesichtspunkte, die zum Zeitpunkt der streitigen Listungen verfügbar waren, bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob der Rat im Rahmen dieser Listungen einen erheblichen und offenkundigen Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, den Einzelnen Rechte zu verleihen, begangen hat.

    Was schließlich das Argument betrifft, dass die dritte Listung nach dem Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), erfolgt sei und dass aufgrund des Urteils vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986), eine solche Listung einen erheblichen und offenkundigen Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstelle, die bezwecke, den Einzelnen Rechte zu verleihen, ist darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem dieses Urteil ergangen ist, und dem Zeitpunkt der dritten Listung durch den Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 ein neues Kriterium für die Listung in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 bzw. Art. 23 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehen wurde, das umfassender ist als das der juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von IRISL stehen oder in deren Namen handeln.

  • EuG, 16.07.2014 - T-578/12

    National Iranian Oil Company / Rat

    Diese Analyse wird im Übrigen durch die Rechtsprechung bestätigt, die durch die Prüfung der Intensität der gerichtlichen Kontrolle allgemeingültiger Regeln, mit denen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass restriktiver Maßnahmen festgelegt werden (siehe unten, Rn. 106 und 107), implizit anerkannt hat, dass der Unionsrichter für die Überwachung der Rechtmäßigkeit solcher Regeln zuständig ist (vgl. Urteile des Gerichts vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat, T-128/12 und T-182/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 46, und vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T-42/12 und T-181/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass solche Maßnahmen die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und Einrichtungen stark beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile HTTS/Rat, Rn. 42, und Bateni/Rat, Rn. 39).

    Um den Umfang des Bewertungsspielraums des Rates und die Intensität der gerichtlichen Kontrolle der Ausübung dieses Ermessens zu bestimmen, unterscheidet die Rechtsprechung zwischen den allgemeinen Regeln, die die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass restriktiver Maßnahmen festlegen - wie sie hier durch das streitige Tatbestandsmerkmal aufgestellt werden -, und dem auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung in Anwendung dieser rechtlichen Voraussetzungen erfolgenden Erlass von Beschlüssen über das Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Einrichtungen, hier durch die Aufnahme dieser Personen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 (vgl. in diesem Sinne Urteile HTTS/Rat, Rn. 45, und Bateni/Rat, Rn. 42).

    Die allgemeingültigen Regeln, mit denen diese Kriterien festgelegt werden, unterliegen daher einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, speziell hinsichtlich der Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen die restriktiven Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteile HTTS/Rat, Rn. 46, und Bateni/Rat, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 04.09.2015 - T-577/12

    NIOC u.a. / Rat

    Cette analyse est d'ailleurs confirmée par la jurisprudence qui, en examinant l'intensité du contrôle juridictionnel exercé sur les règles générales définissant les conditions légales entourant l'adoption de mesures restrictives (voir points 125 et 126 ci-après), a ainsi implicitement admis la compétence du juge de l'Union pour contrôler la légalité de telles règles (voir arrêts du 12 juin 2013, HTTS/Conseil, T-128/12 et T-182/12, EU:T:2013:312, point 46 et jurisprudence citée, et du 6 septembre 2013, Bateni/Conseil, T-42/12 et T-181/12, EU:T:2013:409, point 43 et jurisprudence citée).

    Il n'en demeure pas moins que de telles mesures affectent lourdement les droits et libertés des personnes ou des entités concernées (voir, en ce sens, arrêts HTTS/Conseil, point 96 supra, EU:T:2013:312, point 42, et Bateni/Conseil, point 96 supra, EU:T:2013:409, point 39).

    Pour délimiter l'étendue du pouvoir d'appréciation du Conseil et l'intensité du contrôle juridictionnel sur l'exercice de ce pouvoir, la jurisprudence distingue entre, d'une part, les règles générales définissant les conditions légales entourant l'adoption de mesures restrictives - telles que celles énoncées, en l'espèce, par le critère litigieux - et, d'autre part, l'adoption, sur la base d'un examen individuel, de décisions de gel des fonds en application de ces conditions légales, à l'égard de personnes et d'entités déterminées, en l'occurrence par l'inscription de ces personnes et de ces entités à l'annexe II de la décision 2010/413 et à l'annexe IX du règlement n° 267/2012 (voir, en ce sens, arrêts HTTS/Conseil, point 96 supra, EU:T:2013:312, point 45, et Bateni/Conseil, point 96 supra, EU:T:2013:409, point 42).

    Les règles de portée générale définissant ces critères font ainsi l'objet d'un contrôle juridictionnel restreint en ce qui concerne plus spécialement l'appréciation des considérations d'opportunité sur lesquelles les mesures restrictives sont fondées (voir, en ce sens, arrêts HTTS/Conseil, point 96 supra, EU:T:2013:312, point 46, et Bateni/Conseil, point 96 supra, EU:T:2013:409, point 65 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 10.09.2019 - C-123/18

    HTTS / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    In dem Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), habe das Gericht angenommen, dass die Informationen, über die der Rat beim Erlass der betreffenden Rechtsakte verfügt habe, nicht einmal den geringsten Hinweis auf die Art der Kontrolle, die die IRISL ausüben soll, oder die Tätigkeiten, die HTTS im Auftrag der IRISL ausführe, enthielten.

    Der Rat weist darauf hin, dass das Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), hier nicht einschlägig sei, da es in der betreffenden Rechtssache um eine Nichtigkeitsklage gegangen sei, deren Gegenstand nicht die Aufnahme von HTTS in die streitigen Listen gewesen sei.

  • EuG, 03.07.2014 - T-565/12

    National Iranian Tanker Company / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    In dieser Hinsicht ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Rat über ein gewisses Ermessen verfügt, um im Einzelfall festzustellen, ob die rechtlichen Kriterien, auf die die streitigen restriktiven Maßnahmen gestützt werden, erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, C-380/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 41, und Urteil des Gerichts vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T-42/12 und T-181/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 45).

    Die Berücksichtigung solcher Argumente verstieße nämlich zum einen gegen den Grundsatz, wonach die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte nur anhand der Sach- und Rechtslage beurteilt werden kann, auf deren Grundlage sie erlassen wurden, und zum anderen gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin (Urteil Bateni/Rat, Rn. 57).

    Der Unionsrichter habe nämlich bisher entschieden, dass die Verordnung Nr. 267/2012 einschließlich ihres Anhangs IX die Rechtsnatur einer Verordnung habe, da ihr Art. 51 Abs. 2 vorsehe, dass sie in allen ihren Teilen verbindlich sei und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelte, was den Wirkungen einer Verordnung entspreche, wie sie in Art. 288 AEUV vorgesehen seien (Urteile des Gerichts Bateni/Rat, Rn. 83, und Iranian Offshore Engineering & Constructions/Rat, T-110/12, Rn. 74; vgl. entsprechend auch Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, Slg. 2011, I-11381, Rn. 45).

  • EuG, 24.02.2014 - T-45/14

    HTTS und Bateni / Rat - Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und

    Mit Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gab das Gericht der vom Antragsteller erhobenen Klage statt und erklärte den Beschluss 2011/783 sowie die Verordnung Nr. 267/2012 für nichtig, soweit diese Rechtsakte den Antragsteller betrafen, erhielt deren Rechtswirkungen aber bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist aufrecht.

    74 bis 79) und Bateni/Rat (T-42/12 und T-181/12, Randnrn.

  • EuG, 13.12.2017 - T-692/15

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Hierzu hat der Gerichtshof im Übrigen ausdrücklich entschieden, dass die Frage, ob eine Einrichtung "im Eigentum oder unter der Kontrolle steht", vom Rat in jedem Einzelfall, insbesondere nach Maßgabe des Beherrschungsgrades oder der Intensität der Kontrolle, zu prüfen ist und dass der Rat insoweit über ein gewisses Ermessen verfügt (Urteile vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat, T-128/12 und T-182/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:312, Rn. 48, und vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409, Rn. 45; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, C-380/09 P, EU:C:2012:137, Rn. 40 bis 42).
  • EuG, 29.11.2023 - T-734/22

    Pumpyanskiy/ Rat

    Dès lors, si le Conseil entend se fonder sur les activités passées du requérant, il lui incombe d'avancer des indices sérieux et concordants permettant raisonnablement de considérer qu'il a maintenu des liens avec la société TMK et le groupe Sinara à la date d'adoption des actes attaqués, justifiant l'inscription de son nom sur les listes après la cessation de ses fonctions de président et de membre des conseil d'administration de ces deux sociétés (voir, par analogie, arrêts du 6 septembre 2013, Bateni/Conseil, T-42/12 et T-181/12, non publié, EU:T:2013:409, points 64 et 65, et du 18 février 2016, Jannatian/Conseil, T-328/14, non publié, EU:T:2016:86, point 40).
  • EuG, 11.12.2014 - T-235/12

    'CEDC International / OHMI - Underberg (Forme d''un brin d''herbe dans une

    Wenn ein Organ oder eine Einrichtung der Union die Möglichkeit hätte, sich zur Ergänzung der in der angefochtenen Entscheidung genannten Gründe auf solche zusätzlichen Gründe zu berufen, würde dies die Verteidigungsrechte des Betroffenen und seinen Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sowie den Grundsatz der Gleichheit der Parteien vor dem Unionsrichter beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T-42/12 und T-181/12, EU:T:2013:409, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.11.2014 - T-653/11

    Jaber / Rat

    Unter diesen Umständen hat der Kläger sein Rechtsschutzinteresse nicht entsprechend der oben in Rn. 66 angeführten Rechtsprechung dargelegt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat, T-128/12 und T-182/12, Rn. 34 und 35, und vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T-42/12 und T-181/12, Rn. 31 und 32).
  • EuG, 13.11.2014 - T-43/12

    Hamcho und Hamcho International / Rat

  • EuG, 13.11.2014 - T-654/11

    Kaddour / Rat

  • EuG, 18.09.2015 - T-45/14

    HTTS und Bateni / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 18.02.2016 - T-328/14

    Jannatian / Rat

  • EuG, 24.11.2021 - T-256/19

    Assi/ Rat

  • EuG, 12.06.2013 - T-128/12
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Wird zitiert von ...

  • EuG, 06.09.2013 - T-42/12

    Bateni / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    In den Rechtssachen T-42/12 und T-181/12.

    Streithelferin in der Rechtssache T-181/12,.

    betreffend in der Rechtssache T-42/12 eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71), soweit der Kläger in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) aufgenommen wurde, und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 11), soweit der Kläger in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1) aufgenommen wurde, und in der Rechtssache T-181/12 eine Klage auf Nichtigerklärung des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, deren Gelder eingefroren werden,.

    Nachdem die Verordnung Nr. 961/2010 aufgehoben und durch die Verordnung Nr. 267/2012 ersetzt worden war, hat der Kläger in der Rechtssache T-181/12 Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 erhoben, soweit diese ihn auf der Liste der in ihrem Anhang IX genannten Personen belässt.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Schriftsatz, der am 27. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, in der Rechtssache T-181/12 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

    Mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 hat die Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts nach Anhörung aller Parteien in den vorliegenden Rechtssachen T-42/12 und T-181/12 sowie in den Rechtssachen T-128/12 und T-182/12, HTTS/Rat, angeordnet, diese vier Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung zu verbinden.

    Ferner sind die Parteien aufgefordert worden, sich zu einer etwaigen Verbindung der vorliegenden Rechtssachen T-42/12 und T-181/12 zu gemeinsamer Entscheidung gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu äußern.

    In der Rechtssache T-181/12 beantragt der Kläger,.

    In seiner Antwort vom 22. Mai 2012 auf eine Frage des Gerichts in Bezug auf das Interesse an der Weiterführung des Verfahrens in der Rechtssache T-42/12 nach der Erhebung der Klage in der Rechtssache T-181/12 hat der Kläger das Gericht ersucht, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, soweit die Klage auf die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 gerichtet ist, und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    Im vorliegenden Fall hat jedoch der Kläger nach Erhebung der Klage in der Rechtssache T-181/12 auf Nichtigerklärung des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012, soweit er den Kläger betrifft, mitgeteilt, dass er kein Interesse mehr an der Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 habe.

    Da der Rat mit seinen Anträgen in der Rechtssache T-42/12, soweit die Klage auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/783 im Hinblick auf den Kläger gerichtet ist, und in der Rechtssache T-181/12 unterlegen ist, sind ihm entsprechend den Anträgen des Klägers in diesem Umfang seine eigenen Kosten und die des Klägers aufzuerlegen.

    Da der Kläger aus den gleichen Gründen wie den in der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 genannten in der Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 belassen wurde und die Nichtigkeitsgründe, die in der Rechtssache T-42/12, soweit die Klage die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 betrifft, und in der Rechtssache T-181/12 geltend gemacht wurden, identisch sind, sind dem Rat entsprechend dem Antrag des Klägers seine eigenen Kosten und die Kosten, die dem Kläger in der Rechtssache T-42/12 entstanden sind, soweit die Klage die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 betrifft, aufzuerlegen.

    Die Rechtssachen T-42/12 und T-181/12 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

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