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   EuG, 13.09.2018 - T-184/17   

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https://dejure.org/2018,28064
EuG, 13.09.2018 - T-184/17 (https://dejure.org/2018,28064)
EuG, Entscheidung vom 13.09.2018 - T-184/17 (https://dejure.org/2018,28064)
EuG, Entscheidung vom 13. September 2018 - T-184/17 (https://dejure.org/2018,28064)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Leifheit/ EUIPO (Position de quatre carrés verts sur une balance)

    Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsmarke, die aus vier grünen Quadraten auf einer Waage besteht- Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Leifheit/ EUIPO (Position de quatre carrés verts sur une balance)

    Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsmarke, die aus vier grünen Quadraten auf einer Waage besteht- Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Leifheit/ EUIPO (Représentation de la position de quatre carrés verts)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsmarke, die aus vier grünen Quadraten auf einer Waage besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 26.02.2014 - T-331/12

    'Sartorius Lab Instruments / HABM (Arc de cercle jaune en bas d''un écran)' -

    Auszug aus EuG, 13.09.2018 - T-184/17
    Da die Durchschnittsverbraucher aus Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware selbst verschmelzen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, sind solche Zeichen nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweichen (vgl. Urteil vom 26. Februar 2014, Sartorius Lab Instruments/HABM [Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit], T-331/12, EU:T:2014:87, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Farben und abstrakten Farbkombinationen nur unter außergewöhnlichen Umständen originäre Unterscheidungskraft zukommt, da sie mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren selbst verschmelzen und grundsätzlich nicht als Mittel zur Identifizierung der betrieblichen Herkunft verwendet werden (vgl. Urteil vom 26. Februar 2014, Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit, T-331/12, EU:T:2014:87, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der von der Klägerin insoweit angeführten Rechtsprechung, nämlich den Urteilen vom 15. Juni 2010, X Technology Swiss/HABM (Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke) (T-547/08, EU:T:2010:235), vom 11. Juli 2013, Rote Schnürsenkelenden (T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376), und vom 26. Februar 2014, Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit (T-331/12, EU:T:2014:87), ergibt sich nämlich nicht, dass eine Marke mit dem Erscheinungsbild des betreffenden Produkts nur verschmilzt, wenn sie sich automatisch jeder Formänderung anpasst.

  • EuG, 11.07.2013 - T-208/12

    Think Schuhwerk / HABM (Extrémités rouges de lacets de chaussures) -

    Auszug aus EuG, 13.09.2018 - T-184/17
    Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besagt, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die sie angemeldet worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM [Rote Schnürsenkelenden], T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 31).

    Aus der von der Klägerin insoweit angeführten Rechtsprechung, nämlich den Urteilen vom 15. Juni 2010, X Technology Swiss/HABM (Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke) (T-547/08, EU:T:2010:235), vom 11. Juli 2013, Rote Schnürsenkelenden (T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376), und vom 26. Februar 2014, Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit (T-331/12, EU:T:2014:87), ergibt sich nämlich nicht, dass eine Marke mit dem Erscheinungsbild des betreffenden Produkts nur verschmilzt, wenn sie sich automatisch jeder Formänderung anpasst.

  • EuG, 16.01.2014 - T-433/12

    Das Gericht bestätigt, dass der deutsche Stofftierhersteller Steiff die

    Auszug aus EuG, 13.09.2018 - T-184/17
    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteil vom 16. Januar 2014, Steiff/HABM [Anbringung eines Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers], T-433/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:8, Rn. 19).

    Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (Urteil vom 16. Januar 2014, Anbringung eines Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers, T-433/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:8, Rn. 18).

  • EuG, 08.11.2017 - T-271/16

    Pempe / EUIPO - Marshall Amplification (THOMAS MARSHALL GARMENTS OF LEGENDS)

    Auszug aus EuG, 13.09.2018 - T-184/17
    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. Urteil vom 8. November 2017, Pempe/EUIPO - Marshall Amplification [THOMAS MARSHALL GARMENTS OF LEGENDS], T-271/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:787, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.11.2008 - T-400/07

    GretagMacbeth / HABM (Combinaison de 24 carrés de couleur) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 13.09.2018 - T-184/17
    Sie sind dies umso weniger, da sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (Urteil vom 12. November 2008, GretagMacbeth/HABM [Kombination von 24 Farbkästchen], T-400/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:492, Rn. 35).
  • EuG, 15.06.2010 - T-547/08

    'X Technology Swiss / HABM (Coloration orange de la pointe d''une chaussette)' -

    Auszug aus EuG, 13.09.2018 - T-184/17
    Aus der von der Klägerin insoweit angeführten Rechtsprechung, nämlich den Urteilen vom 15. Juni 2010, X Technology Swiss/HABM (Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke) (T-547/08, EU:T:2010:235), vom 11. Juli 2013, Rote Schnürsenkelenden (T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376), und vom 26. Februar 2014, Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit (T-331/12, EU:T:2014:87), ergibt sich nämlich nicht, dass eine Marke mit dem Erscheinungsbild des betreffenden Produkts nur verschmilzt, wenn sie sich automatisch jeder Formänderung anpasst.
  • EuG, 09.12.2010 - T-282/09

    Fédération internationale des logis / HABM (Carré convexe vert)

    Auszug aus EuG, 13.09.2018 - T-184/17
    Was als Erstes die Form der angemeldeten Marke und ihrer Bestandteile betrifft, ist zunächst auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein Zeichen, das äußerst einfach ist und aus einer geometrischen Grundfigur wie einem Kreis, einer Linie, einem Rechteck oder einem konventionellen Fünfeck besteht, als solches keine Aussage zu vermitteln vermag, an die sich die Verbraucher erinnern können, so dass sie es nicht als eine Marke ansehen werden, sofern es keine Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hat (Urteil vom 9. Dezember 2010, Fédération internationale des logis/HABM [Grünes, nach außen gewölbtes Quadrat], T-282/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:508, Rn. 20).
  • EuG, 14.11.2019 - T-669/18

    Neoperl/ EUIPO (Représentation de quatre trous comblés dans un motif à trous

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen anhand der Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen anhand ihrer Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 31, vom 16. Januar 2014, Steiff/HABM [Anbringung eines Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers], T-433/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:8, Rn. 19, und vom 13. September 2018, Leifheit/EUIPO [Darstellung von vier grünen Quadraten auf einer Waage], T-184/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:537, Rn. 20).

    Der entscheidende Gesichtspunkt für die Einschlägigkeit der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung ist daher nicht die Einstufung des in Frage stehenden Zeichens als Bildzeichen, dreidimensionales Zeichen oder anderes Zeichen, sondern die Tatsache, dass es mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware verschmilzt (Urteile vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 36, und vom 13. September 2018, Darstellung von vier grünen Quadraten auf einer Waage, T-184/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:537, Rn. 22).

    Nach den Angaben der Klägerin in der Anmeldung zielt die Anmeldemarke somit auf den Schutz eines konkreten Zeichens ab, das an einer bestimmten Stelle auf der gekennzeichneten Ware angebracht ist, nämlich einem sanitären Auslaufteil - konkret einem Strahlregler oder Strahlformer -, von dem es sich nicht trennen lässt (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Juni 2010, orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke, T-547/08, EU:T:2010:235" Rn. 28, und vom 13. September 2018, Darstellung von vier grünen Quadraten auf einer Waage, T-184/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:537, Rn. 32).

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