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   EuG, 16.06.2011 - T-185/06   

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https://dejure.org/2011,7453
EuG, 16.06.2011 - T-185/06 (https://dejure.org/2011,7453)
EuG, Entscheidung vom 16.06.2011 - T-185/06 (https://dejure.org/2011,7453)
EuG, Entscheidung vom 16. Juni 2011 - T-185/06 (https://dejure.org/2011,7453)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht

  • Europäischer Gerichtshof

    Air liquide / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht

  • EU-Kommission PDF

    L'Air liquide / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht

  • EU-Kommission

    L'Air liquide / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - In den Rechtssachen betreffend das Wasserstoffperoxid- und Natriumperborat-Kartell erklärt das Gericht die Entscheidung der Kommission für nichtig, soweit sie L'Air liquide und Edison betrifft

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Air liquide / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht

  • handelsblatt.com (Rechtsprechungsübersicht)

    Neues zur Konzernhaftung für Kartellverstöße

  • kartellblog.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Tag der Kartellurteile

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    L'air liquide und Edison - Keine Haftung für Kartellverstoß einer 100%igen Tochtergesellschaft

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Air liquide / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 17. Juli 2006 - L'Air Liquide / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilnichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat) betreffend einen Komplex von Vereinbarungen und abgestimmten ...

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-185/06
    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall sind die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft nämlich Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 59).

    In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann diese Muttergesellschaft zum einen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen die Haftung für die fragliche Zuwiderhandlung zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu prüfen, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sind sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Faktoren zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 74; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-112/05, Slg. 2007, II-5049, Randnr. 65).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-185/06
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vor allem braucht die Kommission nicht zu Faktoren Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, Slg. 2005, II-2197, Randnr. 64; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 64).

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-185/06
    Vor allem braucht die Kommission nicht zu Faktoren Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, Slg. 2005, II-2197, Randnr. 64; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 64).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-185/06
    Im Übrigen ist dem Betroffenen die Begründung grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen, so dass das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene die Gründe im Laufe des Verfahrens erfährt (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 463, und des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T-25/04, Slg. 2007, II-3121, Randnr. 220).
  • EuG, 12.09.2007 - T-25/04

    González y Díez / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-185/06
    Im Übrigen ist dem Betroffenen die Begründung grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen, so dass das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene die Gründe im Laufe des Verfahrens erfährt (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 463, und des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T-25/04, Slg. 2007, II-3121, Randnr. 220).
  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-185/06
    Um zu prüfen, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sind sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Faktoren zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 74; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-112/05, Slg. 2007, II-5049, Randnr. 65).
  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.06.2011 - T-185/06
    Daher muss eine solche Entscheidung hinsichtlich der Muttergesellschaft, die für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft als verantwortlich angesehen wird, eine ausführliche Darlegung der Gründe enthalten, die die Verantwortung des Unternehmens, dem die Geldbuße auferlegt wird, für die Vertragsverletzung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T-327/94, Slg. 1998, II-1373, Randnrn. 78 bis 80).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

    49 Bis heute wurde die Anwendung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses von den Unionsgerichten nur aus Gründen eines Begründungsmangels bei der Widerlegung der Gegenbeweise der betroffenen Gesellschaften, vgl. Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 144 bis 171), vom 16. Juni 2011, L'Air liquide/Kommission (T-185/06, EU:T:2011:275), oder einer Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, vgl. Urteil vom 27. Oktober 2010, Alliance One International u. a./Kommission (T-24/05, EU:T:2010:453), beanstandet.
  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

    Vor allem braucht die Kommission nicht zu Faktoren Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen bzw. keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 64, des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, Slg. 2005, II-2197, Randnr. 64, und vom 16. Juni 2011, L'Air liquide/Kommission, T-185/06, Slg. 2011, II-2809, Randnr. 64).
  • EuG, 27.11.2014 - T-517/09

    Alstom / Kommission

    Daher obliegt es der Kommission, in jedem Einzelfall sämtliche Gesichtspunkte zu prüfen, die ihr im Zusammenhang mit den organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft vorgebracht werden und die den Beweis erbringen können, dass diese im Verhältnis zu ihrer Muttergesellschaft eigenständig handelte und dass diese beiden Gesellschaften daher keine wirtschaftliche Einheit bildeten (Urteile vom 16. Juni 2011, L'Air liquide/Kommission, T-185/06, Slg, EU:T:2011:275, Rn. 71 bis 75, und Edison/Kommission, T-196/06, Slg, EU:T:2011:281, Rn. 76 und 77).

    Insoweit ergibt sich ihre Begründungspflicht aus der Widerlegbarkeit der in Rede stehenden Vermutung (Urteile LʼAir liquide/Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, EU:T:2011:275, Rn. 71 bis 75, und Edison/Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, EU:T:2011:281, Rn. 76 und 77).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im

    Das Urteil Elf Aquitaine/Kommission sowie die Urteile des Gerichts vom 16. Juni 2011, Air Liquide/Kommission (T-185/06, Slg. 2011, II-2809), und vom 16. Juni 2011, Edison/Kommission (T-196/06, Slg. 2011, II-3149), auf die sich Areva bezieht, können meines Erachtens nicht als rechtliche oder tatsächliche Gründe, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind und die rechtfertigten, dass neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens vorgebracht werden können, angesehen werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für

    70 - Vgl. z. B. das beim Gericht in der Rechtssache Air Liquide/Kommission (T-185/06) anhängige Verfahren.
  • EuG, 09.09.2015 - T-84/13

    Samsung SDI u.a. / Kommission

    En particulier, elle n'est pas tenue de prendre position sur des éléments qui sont manifestement hors de propos, dépourvus de signification ou clairement secondaires (voir, en ce sens, arrêts du Tribunal du 15 juin 2005, Corsica Ferries France/Commission, T-349/03, Rec. p. II-2197, point 64, et du 16 juin 2011, Air liquide/Commission, T-185/06, Rec. p. II-2809, point 64).
  • EuG, 30.03.2022 - T-337/17

    Air France-KLM / Kommission

    Zum anderen ist die Bedeutung der Urteile vom 16. Juni 2011, Air liquide/Kommission (T-185/06, EU:T:2011:275), vom 16. Juni 2011, Edison/Kommission (T-196/06, EU:T:2011:281), und vom 27. November 2014, Alstom/Kommission (T-517/09, EU:T:2014:999), anhand der oben in den Rn. 226 und 227 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu beurteilen, wonach die Kommission, wenn sie - wie im vorliegenden Fall bei der Zurechnung der Verhaltensweisen von AF - die Beweise für die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses mit der Vermutung einer solchen Ausübung kombiniert, ihre Zurückweisung der von dem betroffenen Unternehmen vorgelegten Gegenbeweise hinreichend begründet, indem sie eine Gesamtwürdigung vornimmt, ohne sich zu jedem einzelnen Gegenbeweis zu äußern.
  • EuG, 09.09.2015 - T-92/13

    Philips / Kommission

    En particulier, elle n'est pas tenue de prendre position sur des éléments qui sont manifestement hors de propos, dépourvus de signification ou clairement secondaires (arrêts du Tribunal du 15 juin 2005, Corsica Ferries France/Commission, T-349/03, Rec. p. II-2197, point 64, et du 16 juin 2011, Air liquide/Commission, T-185/06, Rec. p. II-2809, point 64).
  • EuG, 12.07.2018 - T-444/14

    Furukawa Electric / Kommission

    En particulier, elle n'est pas tenue de prendre position sur des éléments qui sont manifestement hors de propos, dépourvus de signification ou clairement secondaires (voir arrêt du 16 juin 2011, Air liquide/Commission, T-185/06, EU:T:2011:275, point 64 et jurisprudence citée).
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