Rechtsprechung
   EuG, 10.05.2001 - T-186/97, T-187/97, T-190/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97, T-217/97, T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97, T-147/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,815
EuG, 10.05.2001 - T-186/97, T-187/97, T-190/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97, T-217/97, T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97, T-147/99 (https://dejure.org/2001,815)
EuG, Entscheidung vom 10.05.2001 - T-186/97, T-187/97, T-190/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97, T-217/97, T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97, T-147/99 (https://dejure.org/2001,815)
EuG, Entscheidung vom 10. Mai 2001 - T-186/97, T-187/97, T-190/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97, T-217/97, T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97, T-147/99 (https://dejure.org/2001,815)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 3 Absatz 1 des Zusatzprotokolls - Ausgleichsabgabe - Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 - Nicht gerechtfertigter Erlass von Eingangsabgaben - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kaufring / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Elta / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Kaufring AG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]
    1. Nichtigkeitsklage - Gründe - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Gerichtliche Prüfung von Amts wegen

  • EU-Kommission

    Kaufring AG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 3 Absatz 1 des Zusatzprotokolls - Ausgleichsabgabe - Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 - Nicht gerechtfertigter Erlass von Eingangsabgaben - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei; Unterschied zwischen Erlass und Nichterhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben; Ausstellung von A.TR.1-Bescheinigungen ohne Erhebung einer Ausgleichsabgabe; Überführung der Komponenten drittländischen Ursprungs in den ...

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei; Unterschied zwischen Erlass und Nichterhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben; Ausstellung von A.TR.1-Bescheinigungen ohne Erhebung einer Ausgleichsabgabe; Überführung der Komponenten drittländischen Ursprungs in den ...

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei; Unterschied zwischen Erlass und Nichterhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben; Ausstellung von A.TR.1-Bescheinigungen ohne Erhebung einer Ausgleichsabgabe; Überführung der Komponenten drittländischen Ursprungs in den ...

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei; Unterschied zwischen Erlass und Nichterhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben; Ausstellung von A.TR.1-Bescheinigungen ohne Erhebung einer Ausgleichsabgabe; Überführung der Komponenten drittländischen Ursprungs in den ...

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei; Unterschied zwischen Erlass und Nichterhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben; Ausstellung von A.TR.1-Bescheinigungen ohne Erhebung einer Ausgleichsabgabe; Überführung der Komponenten drittländischen Ursprungs in den ...

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei; Unterschied zwischen Erlass und Nichterhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben; Ausstellung von A.TR.1-Bescheinigungen ohne Erhebung einer Ausgleichsabgabe; Überführung der Komponenten drittländischen Ursprungs in den ...

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei; Unterschied zwischen Erlass und Nichterhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben; Ausstellung von A.TR.1-Bescheinigungen ohne Erhebung einer Ausgleichsabgabe; Überführung der Komponenten drittländischen Ursprungs in den ...

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei; Unterschied zwischen Erlass und Nichterhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben; Ausstellung von A.TR.1-Bescheinigungen ohne Erhebung einer Ausgleichsabgabe; Überführung der Komponenten drittländischen Ursprungs in den ...

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei; Unterschied zwischen Erlass und Nichterhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben; Ausstellung von A.TR.1-Bescheinigungen ohne Erhebung einer Ausgleichsabgabe; Überführung der Komponenten drittländischen Ursprungs in den ...

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei; Unterschied zwischen Erlass und Nichterhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben; Ausstellung von A.TR.1-Bescheinigungen ohne Erhebung einer Ausgleichsabgabe; Überführung der Komponenten drittländischen Ursprungs in den ...

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei; Unterschied zwischen Erlass und Nichterhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben; Ausstellung von A.TR.1-Bescheinigungen ohne Erhebung einer Ausgleichsabgabe; Überführung der Komponenten drittländischen Ursprungs in den ...

  • Judicialis

    Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei; ; Beschluss 64/732/EWG; ; Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen Art. 3... Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 Art. 13 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 Art. 5 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 3799/86 Art. 4 Nr. 2 c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (49)

  • EuG, 10.05.2001 - T-192/97

    Kaufring / Kommission - Zollunion

    Auszug aus EuG, 10.05.2001 - T-186/97
    In den verbundenen Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99.

    Seufert GmbH mit Sitz in Karlsruhe (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Ehle und V. Schiller, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-192/97,.

    unterstützt durch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 durch M. Ewing und R. V. Magrill im Beistand von D. Wyatt, QC, als Bevollmächtigte, und in den Rechtssachen T-216/97 bis T-218/97 durch D. Cooper im Beistand von D. Wyatt als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelfer in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97,.

    T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97,.

    T-190/97 bis T-192/97 und T-210/97,.

    und Französische Republik, vertreten zunächst durch K. Rispal-Bellanger, G. Mignot und F. Pascal, dann durch K. Rispal-Bellanger und C. Vasak als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelferin in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-216/97 bis T-218/97,.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-293/97 durch R. B. Wainwright im Beistand von zunächst K. Schreyer, dann durch G. zur Hausen als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-216/97 bis T-218/97 zunächst durch M. Nolin, dann durch R. Tricot als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt und Barrister A. Barav, in den Rechtssachen T-279/97 und T-280/97 durch R. B. Wainwright im Beistand von R. Tricot als Bevollmächtigte, und in der Rechtssache T-147/99 durch R. Tricot als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck, Zustellungsanschrift in Luxemburg,.

    wegen - in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 - Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 19. Februar, 25. März und 5. Juni 1997, wonach der Erlass von Eingangsabgaben nicht gerechtfertigt ist, und - in den Rechtssachen T-216/97 bis T-218/97 und T-147/99 - Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 24. April 1997 und vom 26. März 1999, wonach diese Eingangsabgaben zurückzufordern sind und ihr Erlass nicht gerechtfertigt ist, erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer).

    II - Konkreter Sachverhalt A - Konkreter Sachverhalt der deutschen Rechtssachen (T-186/97, T-187/97, T-190/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-293/97) 1. Die Nacherhebungsbescheide der deutschen Behörden.

    Die Kaufring AG (im Folgenden: Kaufring) (T-186/97), die Crown Europe GmbH (im Folgenden: Crown) (T-187/97), die Profex Electronic Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Profex) (T-190/97), die Horten AG (im Folgenden: Horten) (T-191/97), die Dr. Seufert GmbH (im Folgenden: Dr. Seufert) (T-192/97), die Grundig AG (im Folgenden: Grundig) (T-210/97), die Hertie Waren- und Kaufhaus GmbH (im Folgenden: Hertie) (T-211/97) und die Elta GmbH (im Folgenden: Elta) (T-293/97) (im Folgenden: deutsche Klägerinnen) führten im maßgeblichen Zeitraum eine Reihe von Sendungen aus der Türkei stammender Farbfernsehgeräte ein.

    Mit Beschlüssen vom 25. Mai 1998 ist die Bundesrepublik Deutschland in den Rechtssache T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97 und T-210/97 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden.

    Mit Beschlüssen vom 25. Mai 1998 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden.

    Mit Beschlüssen vom 25. Mai 1998 ist die Französische Republik in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-216/97 bis T-218/97 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden.

    Dr. Seufert (T-192/97) beantragt, - die Entscheidung REM 21/96 für nichtig zu erklären; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Die Bundesrepublik Deutschland beantragt, die mit den Klagen in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97 und T-210/97 angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären.

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt, die mit den Klagen in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären.

    Die Französische Republik beantragt, die mit den Klagen in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-216/97 bis T-218/97 angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären.

    Der Klagegrund wird ferner von der Französischen Republik in den Rechtssachen geltend gemacht, in denen sie einen Streithilfeschriftsatz eingereicht hat; dies sind die Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97, T-217/97 und T-218/97.

    B - Zum Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 1. Vorbringen der Beteiligten.

    Ebenso nahmen die deutschen Behörden in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97 undT-293/97 den Standpunkt ein, dass den Klägerinnen keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht vorzuwerfen sei.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97, T-217/97, T-218/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 angefochtenen Entscheidungen, da keine der Klägerinnen zur Stichhaltigkeit der zu ihrem Nachteil getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abgeben und ihre Auffassung darlegen konnte, in einem fehlerhaften Verfahren erlassen wurden.

  • EuG, 10.05.2001 - T-191/97

    Kaufring / Kommission - Zollunion

    Auszug aus EuG, 10.05.2001 - T-186/97
    Horten AG mit Sitz in Düsseldorf, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Ehle und V. Schiller, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-191/97,.

    II - Konkreter Sachverhalt A - Konkreter Sachverhalt der deutschen Rechtssachen (T-186/97, T-187/97, T-190/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-293/97) 1. Die Nacherhebungsbescheide der deutschen Behörden.

    Die Kaufring AG (im Folgenden: Kaufring) (T-186/97), die Crown Europe GmbH (im Folgenden: Crown) (T-187/97), die Profex Electronic Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Profex) (T-190/97), die Horten AG (im Folgenden: Horten) (T-191/97), die Dr. Seufert GmbH (im Folgenden: Dr. Seufert) (T-192/97), die Grundig AG (im Folgenden: Grundig) (T-210/97), die Hertie Waren- und Kaufhaus GmbH (im Folgenden: Hertie) (T-211/97) und die Elta GmbH (im Folgenden: Elta) (T-293/97) (im Folgenden: deutsche Klägerinnen) führten im maßgeblichen Zeitraum eine Reihe von Sendungen aus der Türkei stammender Farbfernsehgeräte ein.

    Horten (T-191/97) beantragt, - die Entscheidung REM 14/96 für nichtig zu erklären; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Der Klagegrund wird ferner von der Französischen Republik in den Rechtssachen geltend gemacht, in denen sie einen Streithilfeschriftsatz eingereicht hat; dies sind die Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97, T-217/97 und T-218/97.

    Die Kommission erhebt jedoch in den Rechtssachen T-186/97, T-191/97, T-211/97 und T-216/97 bis T-218/97 eine Einrede der Unzulässigkeit, da der Klagegrund nicht von den Klägerinnen geltend gemacht worden sei und darum die Französische Republik, wenn sie ihn ihrerseits geltend mache, gegen Artikel 37 der EG-Satzungdes Gerichtshofes verstoße.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97, T-217/97, T-218/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 angefochtenen Entscheidungen, da keine der Klägerinnen zur Stichhaltigkeit der zu ihrem Nachteil getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abgeben und ihre Auffassung darlegen konnte, in einem fehlerhaften Verfahren erlassen wurden.

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2001 - T-186/97
    In ihrem Antwortschreiben vom 2. Dezember 1998 beantragte die Klägerin unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichts (Urteil vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnrn. 78 bis 88) bei der Kommission Einsicht in alle der Kommission vorliegenden Unterlagen, um ihre Stellungnahme in voller Kenntnis des Sachverhalts abgeben zu können.

    Die Streithelferin bezieht sich insoweit auf das Urteil des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T-346/94 (France-aviation/Kommission, Slg. 1995, II-2841) und auf das Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (zitiert in Randnr. 87 oben, Randnr. 78).

    Viertens gehe auch der Hinweis der Französischen Republik auf die vom Gericht im Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (zitiert in Randnr. 87 oben) entwickelten Grundsätze fehl, da dieses Urteil einen anderen Sachverhalt betreffe als die vorliegenden Rechtssachen.

    Wie das Gericht im Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (zitiert in Randnr. 87 oben, Randnr. 80) bestätigt habe, erfordere die Wahrung der Verteidigungsrechte nicht nur, dass der Betroffene Gelegenheit erhalte, zu den tatsächlichen Umständen, die zu seinen Ungunsten in der streitigen Entscheidung berücksichtigt werden sollten, sachgerecht Stellung zu nehmen, sondern auch, dass er dieUnterlagen einsehen könne, auf die das Gemeinschaftsorgan seine Entscheidung stütze.

    Auch rechtlich sei diese Begründung verfehlt, denn nach ständiger Rechtsprechung dürfe die Kommission die Einsicht in Unterlagen nicht mit der Begründung verweigern, die Einsichtnahme sei nach ihrer Auffassung nicht erheblich (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 87 oben, Randnr. 81).

    Wie das Gericht im Urteil Eyckeler & Malt/Kommission (zitiert in Randnr. 87 oben, Randnr. 81) entschieden hat, lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass Papiere, die die Kommission für unerheblich hält, für die Klägerin von Interesse sind.

  • EuGH, 17.07.1997 - C-97/95

    Pascoal & Filhos

    Auszug aus EuG, 10.05.2001 - T-186/97
    Weiter zu hinzuweisen auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-97/95 (Pascoal & Filhos, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 59), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, "dass ein umsichtiger und mit der Rechtslage vertrauter Unternehmer bei der Einschätzung der Vorteile, die sich aus dem Handel mit Waren ergeben können, für die möglicherweise Zollpräferenzen gewährt werden, die Risiken berücksichtigen muss, die auf dem Markt, auf dem er akquiriert, bestehen, und sie als Teil der normalen Unzuträglichkeiten des Geschäftslebens in Kauf nehmen muss".

    Zuletzt bleibt das Argument zu prüfen, das die Kommission aus dem Urteil Pascoal & Filhos (zitiert in Randnr. 207) herleitet.

  • EuGH, 26.11.1998 - C-370/96

    Covita

    Auszug aus EuG, 10.05.2001 - T-186/97
    Da schließlich die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 festgelegten Voraussetzungen nach ständiger Rechtsprechung kumulativ gelten (Urteil Günzler Aluminium/Kommission, zitiert in Randnr. 192 oben, Randnr. 54, und Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita, Slg. 1998, I-7711, Randnr. 29), ist der Erlass zu versagen, wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt.

    So mussten die Wirtschaftsteilnehmer mangels Veröffentlichung des Beschlusses Nr. 2/72 nicht notwendig wissen, dass der Assoziationsrat für die Ausgleichsabgabe einen bestimmten Satz festgesetzt hatte (vgl. zur Einführung einer Ausgleichsabgabe Urteil Covita, zitiert in Randnr. 220 oben, Randnrn.

  • EuGH, 29.06.1994 - C-135/92

    Fiskano / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2001 - T-186/97
    Die Wahrung der Verteidigungsrechte sei ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, den die Kommission auch bei Fehlen einer besonderen Regelung in allen Verfahren einhalten müsse, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahmen führen könnten (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44, vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnrn.

    Die Wahrung der Verfahrensrechte verlangt, dass jeder, der durch eine Entscheidung beschwert werden kann, zumindest zu den Gesichtspunkten sachgerecht Stellung nehmen kann, auf die die Kommission ihre beschwerende Entscheidung stützt (in diesem Sinne Urteile Fiskano/Kommission, zitiert in Randnr. 138 oben, Randnr. 40, und Kommission/Lisrestal u. a., zitiert ebenda, Randnr. 21).

  • EuGH, 12.02.1992 - C-48/90

    Niederlande und PTT Nederland / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2001 - T-186/97
    Die Wahrung der Verteidigungsrechte sei ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, den die Kommission auch bei Fehlen einer besonderen Regelung in allen Verfahren einhalten müsse, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahmen führen könnten (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44, vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch die Beachtung der Verfahrensrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden muß, wenn es an einer Regelung für das betreffendeVerfahren fehlt (Urteile Niederlande u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 138 oben, Randnr. 44, Fiskano/Kommission, zitiert ebenda, Randnr. 39, und Kommission/Lisrestal u. a., zitiert ebenda, Randnr. 21).

  • EuG, 22.01.1997 - T-115/94

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rücknahme von

    Auszug aus EuG, 10.05.2001 - T-186/97
    Diese Bestimmung ist Ausdruck des Grundsatzes "Pacta sunt servanda" und des Grundsatzes von Treu und Glauben, die das Verhalten der Vertragsparteien eines völkerrechtlichen Abkommens zu leiten haben (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 1997 in der Rechtssache T-115/94, Opel Austria/Rat, Slg. 1997, II-39, Randnr. 90).
  • EuG, 05.06.1996 - T-75/95

    Günzler Aluminium GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 10.05.2001 - T-186/97
    Die offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 entspreche daher der Erkennbarkeit des Irrtums im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 (Urteile des Gerichtshofes vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-250/91, Hewlett Packard France, Slg. 1993, I-1839, Randnr. 46, und des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-75/95, Günzler Aluminium/Kommission, Slg. 1996, II-497, Randnr. 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.11.1960 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuG, 10.05.2001 - T-186/97
    Insoweit sei auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/91 (Kommission/Rat, Slg. 1993, I-939) und die Schlussanträge von Generalanwalt Lagrange vom 5. November 1960 in der Rechtssache 30/59 (De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 63) zu verweisen.
  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 09.11.1995 - T-346/94

    France-aviation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Erstattung

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2000 - C-15/99

    Sommer

  • EuGH, 12.02.1992 - C-66/90

    Klage eines EU-Mitgliedstaates auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der

  • EuG, 19.11.1998 - T-147/97

    Champion Stationery Manufacturing u.a. / Rat

  • EuG, 25.03.1999 - T-37/97

    Forges de Clabecq / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 12.12.1996 - C-38/95

    Ministero delle Finanze / Foods Import

  • EuGH, 21.09.2000 - C-462/98

    Mediocurso / Kommission

  • EuGH, 26.03.1987 - 58/86

    Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons / Receveur des douanes

  • EuGH, 08.03.1988 - 43/87

    Nicolet Instrument / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen

  • EuGH, 24.10.1996 - C-32/95

    Kommission / Lisrestal u.a.

  • EuGH, 15.05.1986 - 160/84

    Oryzomyli Kavallas / Kommission

  • EuGH, 15.01.1987 - 175/84

    Krohn / Kommission

  • EuGH, 13.11.1984 - 98/83

    Van Gend & Loos / Kommission

  • EuGH, 12.07.1984 - 218/83

    Les Rapides Savoyards / Directeur des douanes und droits indirects

  • EuGH, 17.03.1983 - 294/81

    Control Data / Kommission

  • EuGH, 15.12.1983 - 283/82

    Schoellershammer / Kommission

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

  • EuGH, 25.02.1999 - C-86/97

    Trans-Ex-Import

  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

  • EuG, 16.07.1998 - T-195/97

    Kia Motors und Broekman Motorships / Kommission

  • EuGH, 08.04.1992 - C-371/90

    Beirafrio / Serviço da Conferência final da Alfândega do Porto

  • EuG, 17.09.1998 - T-50/96

    Primex Produkte Import-Export u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.07.1992 - C-187/91

    Belgischer Staat / Belovo

  • EuGH, 17.03.1993 - C-155/91

    Kommission / Rat

  • EuGH, 06.07.1993 - C-121/91

    CT Control (Rotterdam) und JCT Benelux / Kommission

  • EuGH, 04.05.1993 - C-292/91

    Weis / Hauptzollamt Würzburg

  • EuGH, 01.04.1993 - C-250/91

    Hewlett Packard / Directeur général des douanes

  • EuGH, 07.12.1993 - C-12/92

    Strafverfahren gegen Huygen u.a.

  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

  • EuGH, 27.06.1991 - C-348/89

    Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto

  • EuGH, 07.05.1991 - C-291/89

    Interhotel / Kommission

  • EuGH, 26.06.1990 - C-64/89

    Hauptzollamt Giessen / Deutsche Fernsprecher

  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/99

    Sommer

  • EuG, 10.05.2001 - T-187/97

    Nichtigkeitsklage - Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei -

    In den verbundenen Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99.

    Klägerin in der Rechtssache T-186/97,.

    Klägerin in der Rechtssache T-190/97,.

    Klägerin in der Rechtssache T-210/97,.

    Klägerin in der Rechtssache T-211/97,.

    Klägerin in der Rechtssache T-216/97,.

    Klägerin in den Rechtssachen T-217/97 und T-218/97,.

    Klägerin in der Rechtssache T-279/97,.

    Klägerin in der Rechtssache T-280/97,.

    Klägerin in der Rechtssache T-293/97,.

    Klägerin in der Rechtssache T-147/99,.

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 durch M. Ewing und R. V. Magrill im Beistand von D. Wyatt, QC, als Bevollmächtigte, und in den Rechtssachen T-216/97 bis T-218/97 durch D. Cooper im Beistand von D. Wyatt als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,.

    Streithelfer in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97,.

    T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97,.

    T-279/97, T-280/97 und T-293/97,.

    Streithelferin in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97,.

    T-190/97 bis T-192/97 und T-210/97,.

    Streithelferin in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-216/97 bis T-218/97,.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-293/97 durch R. B. Wainwright im Beistand von zunächst K. Schreyer, dann durch G. zur Hausen als Bevollmächtigte, in den Rechtssachen T-216/97 bis T-218/97 zunächst durch M. Nolin, dann durch R. Tricot als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt und Barrister A. Barav, in den Rechtssachen T-279/97 und T-280/97 durch R. B. Wainwright im Beistand von R. Tricot als Bevollmächtigte, und in der Rechtssache T-147/99 durch R. Tricot als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck, Zustellungsanschrift in Luxemburg,.

    wegen - in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 - Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 19. Februar, 25. März und 5. Juni 1997, wonach der Erlass von Eingangsabgaben nicht gerechtfertigt ist, und - in den Rechtssachen T-216/97 bis T-218/97 und T-147/99 - Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 24. April 1997 und vom 26. März 1999, wonach diese Eingangsabgaben zurückzufordern sind und ihr Erlass nicht gerechtfertigt ist,.

    Die neuen Vorschriften sind im Rahmen der Rechtssache T-147/99 (Miller/Kommission) angewandt worden.

    Die neuen Vorschriften sind im Rahmen der Rechtssache T-147/99 (Miller/Kommission) angewandt worden.

    A - Konkreter Sachverhalt der deutschen Rechtssachen (T-186/97, T-187/97, T-190/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-293/97).

    Die Kaufring AG (im Folgenden: Kaufring) (T-186/97), die Crown Europe GmbH (im Folgenden: Crown) (T-187/97), die Profex Electronic Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Profex) (T-190/97), die Horten AG (im Folgenden: Horten) (T-191/97), die Dr. Seufert GmbH (im Folgenden: Dr. Seufert) (T-192/97), die Grundig AG (im Folgenden: Grundig) (T-210/97), die Hertie Waren- und Kaufhaus GmbH (im Folgenden: Hertie) (T-211/97) und die Elta GmbH (im Folgenden: Elta) (T-293/97) (im Folgenden: deutsche Klägerinnen) führten im maßgeblichen Zeitraum eine Reihe von Sendungen aus der Türkei stammender Farbfernsehgeräte ein.

    B - Konkreter Sachverhalt der französischen Rechtssachen (T-216/97 bis T-218/97).

    Die Lema SA (im Folgenden: Lema) (T-216/97) und die Masco SA (im Folgenden: Masco) (T-217/97 und T-218/97) (im Folgenden: französische Klägerinnen) führten regelmäßig Sendungen aus der Türkei stammender Farbfernsehgeräte ein.

    Sie verlangten deshalb die Zahlung von Zöllen in einer Gesamthöhe von 12 201 564 FRF von Lema und von 32 966 173 FRF (Rechtssache T-217/97) sowie 4 192 502 FRF (Rechtssache T-218/97) von Masco.

    C - Konkreter Sachverhalt der niederländischen Rechtssachen (T-279/97 und T-280/97).

    Die DFDS Transport BV (im Folgenden: DFDS) (T-279/97) und die Wilson Holland BV (im Folgenden: Wilson) (T-280/97) (im Folgenden: niederländische Klägerinnen) führten mehrere Sendungen aus der Türkei stammender Farbfernsehgeräte ein.

    D - Konkreter Sachverhalt der belgischen Rechtssache (T-147/99).

    Die Miller NV (im Folgenden: Miller) (T-147/99) führte im maßgeblichen Zeitraum mehrere Sendungen aus der Türkei stammender Farbfernsehgeräte ein.

    Mit Beschlüssen vom 25. Mai 1998 ist die Bundesrepublik Deutschland in den Rechtssache T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97 und T-210/97 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden.

    Mit Beschlüssen vom 25. Mai 1998 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden.

    Mit Beschlüssen vom 25. Mai 1998 ist die Französische Republik in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-216/97 bis T-218/97 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden.

    Kaufring (T-186/97) beantragt,.

    Profex (T-190/97) beantragt,.

    Grundig (T-210/97) beantragt,.

    Hertie (T-211/97) beantragt,.

    Elta (T-293/97) beantragt,.

    Lema (T-216/97) beantragt,.

    Masco (T-217/97 und T-218/97) beantragt,.

    DFDS (T-279/97) beantragt,.

    Wilson (T-280/97) beantragt,.

    Die Bundesrepublik Deutschland beantragt, die mit den Klagen in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97 und T-210/97 angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären.

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt, die mit den Klagen in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären.

    Die Französische Republik beantragt, die mit den Klagen in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-216/97 bis T-218/97 angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären.

    - in der Rechtssache T-190/97 die Anträge der Klägerin, die Kommission zu verpflichten, dem Erlassantrag stattzugeben, und das Urteil, notfalls gegen Sicherheitsleistung, für vorläufig vollstreckbar zu erklären, als unzulässig zurückzuweisen;.

    - in den Rechtssache T-216/97 bis T-218/97 die Anträge auf Feststellung, dass die Klägerinnen das Absehen von der Nacherhebung der Zölle oder hilfsweise ihren Erlass beanspruchen können, als unzulässig zurückzuweisen;.

    Der Klagegrund wird ferner von der Französischen Republik in den Rechtssachen geltend gemacht, in denen sie einen Streithilfeschriftsatz eingereicht hat; dies sind die Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97, T-217/97 und T-218/97.

    Die Kommission erhebt jedoch in den Rechtssachen T-186/97, T-191/97, T-211/97 und T-216/97 bis T-218/97 eine Einrede der Unzulässigkeit, da der Klagegrund nicht von den Klägerinnen geltend gemacht worden sei und darum die Französische Republik, wenn sie ihn ihrerseits geltend mache, gegen Artikel 37 der EG-Satzungdes Gerichtshofes verstoße.

    B - Zum Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97.

    Ebenso nahmen die deutschen Behörden in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97 undT-293/97 den Standpunkt ein, dass den Klägerinnen keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht vorzuwerfen sei.

    In den Rechtssachen T-279/97 und T-280/97 hatten schließlich auch die niederländischen Behörden erklärt, dass die Klägerinnen gutgläubig seien und ihnen keine Fahrlässigkeit angelastet werden könne.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97, T-217/97, T-218/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 angefochtenen Entscheidungen, da keine der Klägerinnen zur Stichhaltigkeit der zu ihrem Nachteil getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abgeben und ihre Auffassung darlegen konnte, in einem fehlerhaften Verfahren erlassen wurden.

    C - Zur Verletzung der Verteidigungsrechte hinsichtlich der Rechtssache T-147/99.

    Zwischen Miller (T-147/99) und der Kommission ist unstreitig, dass die in dieser Rechtssache angefochtene Entscheidung anders als die in den übrigen Rechtssachen im neuen Verfahren gemäß den Artikeln 872a (hinsichtlich der Nichterhebung) und 906a (hinsichtlich des Erlasses) der Verordnung Nr. 2454/93 erlassen wurde, das vor Erlass einer den Beteiligten beschwerenden Entscheidung dessen Anhörung vorsieht (vgl. oben, Randnrn. 40 und 45).

    A - Konkreter Sachverhalt der deutschen Rechtssachen (T-186/97, T-187/97, T-190/97, T-191/97, T-192/97, T-210/97, T-211/97 und T-293/97) II - 16.

    B - Konkreter Sachverhalt der französischen Rechtssachen (T-216/97 bis T-218/97) II - 17.

    C - Konkreter Sachverhalt der niederländischen Rechtssachen (T-279/97 und T-280/97) II - 19.

    D - Konkreter Sachverhalt der belgischen Rechtssache (T-147/99) II - 20.

    B - Zum Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97 und T-293/97 II - 29.

    C - Zur Verletzung der Verteidigungsrechte hinsichtlich der Rechtssache T-147/99 II - 35.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und

    Es hat in diesem Zusammenhang die allgemeinen Behauptungen und Verdächtigungen der Rechtsmittelführerin ebenso zurückgewiesen wie deren Versuch, eine Analogie zu dem dem Urteil Kaufring u. a. zugrunde liegenden Sachverhalt herzustellen.

    Das Gericht war nämlich der Ansicht, dass jener Sachverhalt mit dem in der vorliegenden Rechtssache geprüften nicht vergleichbar sei, denn im Urteil Kaufring u. a. habe das Gericht festgestellt, dass die türkischen Behörden schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen, insbesondere Bestimmungen des Assoziierungsabkommens nicht umgesetzt hätten, die alle Ausfuhren von Fernsehgeräten aus der Türkei betroffen hätten.

    Somit konnte keine Analogie zu dem dem Urteil Kaufring u. a. zugrunde liegenden Sachverhalt hergestellt werden.

    Zu Recht war das Gericht deshalb der Ansicht, dass eine Analogie zu dem dem Urteil Kaufring u. a. zugrunde liegenden Sachverhalt nicht herzustellen sei, zumal ähnliche Pflichtverletzungen seitens der türkischen Behörden, die einen besonderen Fall begründet hätten, nicht in Bezug auf die streitigen Verkehrsbescheinigungen nachgewiesen worden seien(60).

    3 - Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001, Kaufring u. a. (T-186/97, T-187/97, T-190 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Slg. 2001, II-1337).

    44 - Im Urteil Kaufring u. a. (in Fn. 9 angeführt, Randnr. 231) hat das Gericht festgestellt, dass lediglich solche Irrtümer, die auf ein aktives Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sind und die ein verständiger Abgabenpflichtiger nicht erkennen konnte, einen Anspruch darauf begründen, dass von der Nacherhebung abgesehen wird.

    54 - Urteile Kaufring u. a. (in Fn. 9 angeführt, Randnr. 257) und Eyckeler & Malt/Kommission (in Fn. 24 angeführt, Randnr. 165); Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 1986, Krohn/Kommission (175/84, Slg. 1986, 753, Randnr. 17).

    55 - Urteil Kaufring u. a. (in Fn. 9 angeführt, Randnr. 258).

  • EuG, 11.07.2002 - T-205/99

    Hyper / Kommission

    Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer vom 13. September 2000 ist das Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99 (Kaufring u. a./Kommission) ausgesetzt worden.

    Dieses Urteil, mit dem die in diesen Rechtssachen angefochtenen Entscheidungen für nichtig erklärt wurden, wurde in der öffentlichen Sitzung vom 10. Mai 2001 verkündet (Slg. 2001, II-1337; im Folgenden: Urteil "Türkische Fernsehgeräte").

    Mit Schreiben vom 13. September 2001 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, ihrer Auffassung nach ergäben sich aus dem Urteil "Türkische Fernsehgeräte" keine besonderen verfahrensrechtlichen Folgen für das vorliegende Verfahren, da Sachverhalt und Verfahrensgestaltung in diesen Rechtssachen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar seien.

    Anders als in dem Fall, der dem Urteil "Türkische Fernsehgeräte" zugrunde lag (Randnrn. 182 und 183), ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung auch nicht, dass die Beklagte diese auf andere als die in der von den nationalen Behörden übermittelten Akte enthaltenen Unterlagen gestützt hätte.

    Im Urteil "Türkische Fernsehgeräte" (Randnr. 223) hat das Gericht ferner ausgeführt, dass aus dieser Verpflichtung in Fällen, in denen die Abgabenpflichtigen zur Begründung ihrer Erlassanträge schwerwiegende Fehler der Vertragsparteien bei der Anwendung eines die Gemeinschaft bindenden Abkommens geltend gemacht haben, folgt, dass die Kommission in ihre Beurteilung, ob diese Anträge begründet sind, sämtliche tatsächlichen Umstände der streitigen Einfuhren einbeziehen muss, die ihr im Rahmen ihrer Aufgabe, die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen und zu kontrollieren, bekannt geworden sind.

    Aus dem Urteil "Türkische Fernsehgeräte" (Randnr. 224) ergibt sich weiter, dass die Kommission angesichts ihrer oben in Randnummer 93 genannten Verpflichtung und des Grundsatzes der Billigkeit, der Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 zugrunde liegt, relevante Informationen nicht unbeachtet lassen darf, die ihr bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt geworden sind und die, obgleich sie in der Phase des nationalen Verfahrens nicht in den Verwaltungsakten enthalten waren, möglicherweise einen Erlass zugunsten der Betroffenen hätten rechtfertigen können.

    Zu den angeblichen Verletzungen der Überwachungs- und Kontrollpflicht ist zunächst festzustellen, dass - anders als in dem Fall, über den im Urteil "Türkische Fernsehgeräte" entschieden wurde, aus dem sich ergibt, dass der Beklagten eine wesentliche Funktion bei der Überwachung der Durchführung des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei zukam (siehe insbesondere die Randnrn. 257 bis 259 des Urteils) - die Befugnisse der Beklagten im Zusammenhang mit der Anwendung der Präferenzregelung mit Indien relativ beschränkt waren.

    In dem Urteil "Türkische Fernsehgeräte" (Randnr. 268) wurde zwar bestätigt, dass eine solche Verpflichtung der Kommission sich in bestimmten Sonderfällen aus ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern ableiten lässt.

  • EuG, 27.09.2005 - T-134/03

    Common Market Fertilizers / Kommission - Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 1

    92 Nach ständiger Rechtsprechung sei die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die gegen eine bestimmte Person eröffnet würden und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen könnten, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden müsse, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehle (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44, vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnr. 39, und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21; Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 151).

    Außerdem müsse in Anbetracht des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission beim Erlass einer Entscheidung in Anwendung der allgemeinen Billigkeitsgeneralklausel des Artikels 239 des Zollkodex verfüge, die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erst recht sichergestellt sein (Urteile des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T-364/94, France-aviation/Kommission, Slg. 1995, II-2841, Randnr. 34, vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnr. 77, vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-50/96, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 60, vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache T-290/97, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II-15, Randnr. 46, und Kaufring u. a./Kommission, Randnr. 152).

    105 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt, dass jeder, der durch eine Entscheidung beschwert werden kann, zumindest zu den Gesichtspunkten sachgerecht Stellung nehmen kann, auf die die Kommission ihre beschwerende Entscheidung stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile, alle angeführt in Randnr. 92, Fiskano/Kommission, Randnr. 40, Kommission/Lisrestal u. a., Randnr. 21, und Kaufring u. a./Kommission, Randnr. 153).

    Außerdem entspreche nach der Rechtsprechung (Urteil Kaufring u. a./Kommission, angeführt in Randnr. 92, Randnr. 278) die offensichtliche Fahrlässigkeit der Erkennbarkeit des Irrtums im Sinne des Artikels 220 Absatz 2 des Zollkodex.

    Die Kommission hat in den streitigen Entscheidungen nicht versäumt, die Gründe darzulegen, weshalb die Klägerin Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften, deren Nichterfüllung eine Zollschuld begründen kann, hätte haben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kaufring u. a./Kommission, angeführt in Randnr. 92, Randnr. 296).

  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Diese Garantie folge aus der Rechtsprechung zum Schutz der Verteidigungsrechte aller Personen, die durch eine Maßnahme beschwert werden könnten (Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 153).

    13 ff., Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 129, und Urteil Kaufring u. a./Kommission, Randnr. 152).

    184 Darüber hinaus wäre das Erfordernis, die Verteidigungsrechte der Klägerin zu beachten, umso wichtiger gewesen, als die Kommission die These des betroffenen Mitgliedstaats, dass keine staatliche Beihilfe vorliege, habe ablehnen wollen (Urteil Kaufring u. a./Kommission, Randnr. 152 a. E.).

  • EuG, 14.12.2004 - T-332/02

    Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission

    Dies ergebe sich aus dem Urteil Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission (Randnrn. 163 und 164) und dem Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99 (Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337).

    Insbesondere im Urteil Kaufring u. a./Kommission werde der tragende Grundsatz des berechtigten Vertrauens in die von ausländischen Behörden stammenden Dokumente hervorgehoben (Randnrn. 216, 218 und 219).

    189 und 190, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Randnr. 163, und Kaufring u. a./Kommission, Randnrn.

    Folglich ist die Erstattung der Abgaben bereits dann zu versagen, wenn eine der beiden Voraussetzungen fehlt (Urteile Günzler Aluminium/Kommission, Randnr. 54, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Randnr. 87, und Kaufring u. a./Kommission, Randnr. 220).

  • EuG, 27.02.2003 - T-329/00

    Bonn Fleisch Ex- und Import / Kommission

    Das Gericht erinnert daran, dass nach ständiger Rechtsprechung insbesondere angesichts des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission bei der Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 verfügt, die Wahrung des Rechts auf Anhörung in einem Verfahren des Erlasses von Einfuhrabgaben von besonderer Bedeutung ist (siehe u. a. Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 152, im Folgenden: Urteil Türkische Fernsehapparate).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 (siehe oben, Randnr. 23) eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1983 in der Rechtssache 283/82, Schoellershammer/Kommission, Slg. 1983, 4219, Randnr. 7; Urteil Türkische Fernsehapparate, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 216).

    Nach dieser Bestimmung hat der Abgabenpflichtige, der das Vorliegen besonderer Umstände und das Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit oder einer betrügerischen Absicht nachweist, Anspruch auf Erlass der Zölle (Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnr. 134, und Urteil Türkische Fernsehapparate, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 217).

    52 und 53) und wenn er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Nacherhebung der Zölle liegt, nicht erlitten hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86, Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 22; Urteil Türkische Fernsehapparate, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 218).

  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    75 ff., und vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 153, sowie Urteil ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, Randnrn.

    75 ff., Kaufring u. a./Kommission, Randnr. 153, und ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, Randnrn.

  • FG Hamburg, 12.10.2016 - 4 K 160/14

    Zollrecht: Voraussetzungen für die Erstattung von Einfuhrabgaben - Reichweite der

    Für die Erstattungs- bzw. Erlassvorschriften hat das Europäische Gericht Erster Instanz hinsichtlich des Übergangs von der Verordnung (EWG) 1430/79 vom 02.07.1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175/1) zum Zollkodex entschieden, dass die materiellrechtlichen Erstattungsvorschriften des Zollkodex erst für Einfuhren nach dessen Inkrafttreten anzuwenden sind (EuG, Urt. v. 10.05.2001, verb. Rs. T-186, 187, 190-192, 210, 211, 216-218, 279, 280, 293/97 und T-147/99, Rn. 26; siehe auch EuGH, Urt. v. 13.03.2003, C-156/00, Rn. 35 f.).

    Was die Verfahrensvorschriften angeht, sind sie auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar (EuG, Urt. v. 10.05.2001, verb. Rs. T-186, 187, 190-192, 210, 211, 216-218, 279, 280, 293/97 und T-147/99, Rn. 35; EuG, Urt. v. 09.06.1998, T-10, 11/97, Rn. 18 f. [bestätigt durch EuGH, Urt. v. 09.12.1999, C-299/98]).

  • BFH, 24.07.2017 - VII B 165/16

    Keine rückwirkende Anwendung materiell-rechtlicher Vorschriften des

    Aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des EuG Kaufring u.a. vom 10. Mai 2001 T-186/97 u.a. (EU:T:2001:133, ZfZ 2001, 229) ergibt sich nicht, dass es sich bei den Vorschriften über Erlass und Erstattung ausschließlich um Verfahrensvorschriften handelt, die rückwirkend angewandt werden können.
  • EuG, 20.11.2002 - T-251/00

    Lagardère und Canal+ / Kommission - Kostenfestsetzung

  • BFH, 16.12.2008 - VII R 15/08

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei widerrufener Präferenzbescheinigung -

  • EuG, 04.07.2002 - T-239/00

    SCI UK / Kommission

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2011 - 10 S 22.11

    Subventionsrecht; Beihilfekontrollverfahren durch Europäische Kommission;

  • EuGöD, 17.03.2015 - F-73/13

    AX / EZB

  • FG Hamburg, 28.02.2002 - IV 86/98

    Erlass einer Zollschuld aus Billigkeitsgründen

  • FG Hamburg, 07.06.2017 - 4 V 251/16

    Aussetzung der Vollziehung/Tabaksteuer/Haftung: Auch ein Steuerschuldner kann

  • FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 55/15

    Zollrecht: Erlass von Drittlandszoll und Antidumpingzoll auf Aluminiumheizkörper,

  • EuG, 06.02.2007 - T-23/03

    CAS / Kommission - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Republik Türkei

  • EuGH, 18.10.2002 - C-232/02

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau

  • FG München, 25.10.2012 - 14 K 3072/10

    Vorlage eines Erlassantrags an die Europäische Kommission wegen einer möglichen

  • EuGöD, 11.09.2008 - F-51/07

    Bui Van / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Einstufung in

  • EuG, 17.11.2009 - T-23/03

    CAS / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2007 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Neue Angriffs- und

  • FG Hamburg, 25.09.2020 - 4 K 47/20

    Zollrecht: Prozesszinsen auf zurückgezahlte Einfuhrumsatzsteuer

  • EuGH, 18.10.2007 - C-62/05

    Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2007 - C-273/04

    Polen / Rat - Gemeinsame Agrarpolitik - Reform - Erweiterung der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2016 - C-161/15

    Bensada Benallal

  • FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 129/07

    Nacherhebung von Abgaben / Vertrauensschutz

  • FG Hamburg, 30.07.2008 - 4 K 133/06

    Zollrecht: Präferenzbehandlung für Waren aus dem israelisch kontrollierten Teil

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-251/00

    Ilumitrónica

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum

  • EuG, 07.12.2004 - T-240/02

    Koninklijke Coöperatie Cosun / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame

  • FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 166/08

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  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2007 - C-342/06

    La Poste / Ufex u.a. - Rechtsmittel - Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel -

  • EuG, 12.02.2004 - T-282/01

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  • FG Thüringen, 22.10.2019 - 2 K 265/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Zum Rückwirkungszeitraum einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-73/14

    Rat / Kommission - Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme im Namen der

  • EuG, 16.04.2015 - T-576/11

    Schenker Customs Agency / Kommission

  • EuG, 28.02.2012 - T-153/10

    Schneider España de Informática / Kommission

  • EuG, 29.09.2009 - T-364/07

    Thomson Sales Europe / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2007 - C-173/06

    Agrover - Zollkodex der Gemeinschaften - Aktiver Veredelungsverkehr -

  • FG München, 25.06.2014 - 14 K 2171/12

    Kein Erlass von Antidumpingzoll aufgrund der Wiederausfuhr der Ware

  • EuG, 08.05.2003 - T-82/01

    Josanne u.a. / Kommission

  • FG Hamburg, 19.06.2007 - 4 K 341/03

    Ausfuhrerstattung: Gültigkeit von Warenverkehrsbescheinigungen

  • FG Düsseldorf, 21.01.2004 - 4 K 2532/02

    Tarifierung; Piezo-Zündmechanismus; Zollaussetzung Bauelemente; Zurechnung;

  • EuG, 30.01.2008 - T-444/04

    France Télécom / Kommission

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