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   EuG, 27.02.2015 - T-188/12   

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EuG, 27.02.2015 - T-188/12 (https://dejure.org/2015,2817)
EuG, Entscheidung vom 27.02.2015 - T-188/12 (https://dejure.org/2015,2817)
EuG, Entscheidung vom 27. Februar 2015 - T-188/12 (https://dejure.org/2015,2817)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Breyer / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Schriftsätze der Republik Österreich in einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof - Verweigerung des Zugangs

  • Europäischer Gerichtshof

    Breyer / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Schriftsätze der Republik Österreich in einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof - Verweigerung des Zugangs

  • doev.de PDF

    Breyer - Recht auf Zugang zu Dokumenten aus gerichtlichen Verfahren

  • lda.brandenburg.de PDF

    Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Schutz besonderer Verfahren

  • fragdenstaat.de

    Anwendungsbereich/ Zuständigkeit - Schutz besonderer Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die Kommission darf den Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten im Rahmen eines Verfahrens vor dem Gerichtshof nicht automatisch mit der Begründung verweigern, dass es sich um Gerichtsdokumente handele

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Klage auf Zugang zu Dokumenten aus Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich zur Vorratsdaten-RL anhängig

  • heise.de (Pressebericht, 27.02.2015)

    Europäisches Gericht straft Piraten im Streit über Vorratsdatenspeicherung ab

  • Jurion (Kurzinformation)

    Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten im Rahmen eines Verfahrens

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Schutz besonderer Verfahren

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Die Kommission darf den Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten im Rahmen eines Verfahrens vor dem Gerichtshof nicht automatisch mit der Begründung verweigern, dass es sich um Gerichtsdokumente handele

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    EU-Bürger haben Einsichtsrecht in EU-Dokumente

Sonstiges (9)

  • patrick-breyer.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten, 11.09.2012)

    EU-Kommission mauert bei Klage wegen Vorratsdatenspeicherung

  • patrick-breyer.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Klageerwiderung

  • patrick-breyer.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Teilerfolg für PIRATEN-Klage: EU-Gericht stärkt Transparenz bei abgeschlossenen Gerichtsverfahren, verbietet aber Offenlegung laufender Gerichtsverfahren

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. März 2012, mit der diese es ablehnt, dem Kläger Zugang zu einem Rechtsgutachten betreffend die Richtlinie 2006/24/EG zu gewähren, sowie der Entscheidung der Kommission vom 3. April 2012, mit der diese dem Kläger ...

  • netzpolitik.org (Pressebericht mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 12.10.2012)

    Klagedrohung: EU-Kommission will Dokumente zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Internet entfernen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 801
  • GRUR Int. 2015, 391
  • EuZW 2015, 398
  • K&R 2015, 249
  • DÖV 2015, 485
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 27.02.2015 - T-188/12
    Viertens habe sich der Gerichtshof im Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission (C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, Slg, EU:C:2010:541), nicht mit der Frage befasst, ob die Organe Zugang zu den Schriftsätzen einer anderen Partei eines Gerichtsverfahrens gewähren müssten.

    Wie aus dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, Slg, EU:C:2008:374, Rn. 34, und Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 68).

    39 Deshalb soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, Slg, EU:C:2007:75, Rn. 61, vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, Slg, EU:C:2007:802, Rn. 53, und Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 69).

    67 Als Erstes ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung sowohl aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Verträge als auch aus der Systematik der Verordnung Nr. 1049/2001 und dem Sinn und Zweck der Rechtsvorschriften der Union auf diesem Gebiet hervorgeht, dass die Rechtsprechungstätigkeit als solche vom Anwendungsbereich des in diesen Rechtsvorschriften geregelten Rechts auf Zugang zu Dokumenten ausgenommen ist (Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 79).

    68 Was zum einen die einschlägigen Bestimmungen der Verträge betrifft, ergibt sich nämlich ganz klar aus dem Wortlaut von Art. 15 AEUV, der unter Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Transparenzgrundsatzes an die Stelle von Art. 255 EG, auf dessen Grundlage die Verordnung Nr. 1049/2001 erlassen wurde, getreten ist, dass nach seinem Abs. 3 Unterabs. 4 der Gerichtshof den Transparenzpflichten nur dann unterliegt, wenn er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 80 und 81).

    Daraus folgt, dass die in Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV vorgesehene Ausnahme des Gerichtshofs von den Organen, die nach Art. 15 Abs. 3 AEUV den Transparenzpflichten unterliegen, gerade im Hinblick auf das Wesen der Rechtsprechungstätigkeit gerechtfertigt ist, die er nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV auszuüben hat (vgl. entsprechend Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 82).

    Denn Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung, der ihren Anwendungsbereich präzisiert, nimmt den Gerichtshof durch die fehlende Bezugnahme auf ihn von den Organen aus, die den darin festgelegten Transparenzpflichten unterliegen, während Art. 4 dieser Verordnung mit einer der Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe gerade den Schutz von Gerichtsverfahren vorsieht (Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 83).

    70 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf Kommissionsschriftsätze entschieden hat, dass die bei den Unionsgerichten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens eingereichten Schriftsätze ganz besondere Merkmale aufweisen, da sie ihrem Wesen nach sehr viel mehr Teil der Rechtsprechungstätigkeit des Gerichtshofs sind als Teil der Verwaltungstätigkeit der Kommission, bei der im Übrigen der Zugang zu Dokumenten nicht im gleichen Umfang erforderlich ist wie bei der Gesetzgebungstätigkeit eines Unionsorgans (Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 77).

    Mit der Klageschrift grenzt der Kläger den Streitgegenstand ab, und insbesondere in der schriftlichen Phase dieses Verfahrens ­ die mündliche Phase ist nicht zwingend erforderlich ­ teilen die Parteien dem Unionsrichter den Streitstoff mit, über den dieser zu entscheiden hat (Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 78).

    77 Schließlich hat der Gerichtshof anerkannt, dass eine allgemeine Vermutung dafür besteht, dass die Verbreitung der von einem Organ in einem Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätze den Schutz dieses Verfahrens im Sinne des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beeinträchtigt, solange dieses Verfahren anhängig ist (Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 94).

    Da sich nämlich der Gerichtshof im Urteil Schweden u. a./API und Kommission (oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541) darauf beschränkt habe, über Kommissionsschriftsätze zu entscheiden, ohne die Schriftsätze eines Mitgliedstaats zu erwähnen, habe er diese vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 ausnehmen wollen.

    90 Der Gerichtshof wurde nämlich, worauf im Übrigen auch die Kommission hinweist, in der Rechtssache, in der das Urteil Schweden u. a./API und Kommission (oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541) ergangen ist, nicht mit der Frage des Zugangs zu der Kommission vorliegenden Schriftsätzen eines Mitgliedstaats befasst.

    91 Aus demselben Grund ist auch das Argument der Kommission in Bezug auf die Ausführungen des Gerichtshofs zur Waffengleichheit zurückzuweisen, da der Gerichtshof, als er in Rn. 87 des Urteils Schweden u. a./API und Kommission (oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541) ausgeführt hat, dass "nur das Organ, bei dem ein Antrag auf Zugang zu seinen Dokumenten gestellt wird, nicht aber alle Verfahrensbeteiligten der Freigabepflicht unterlägen", sich nicht zu der Situation geäußert hat, in der die Kommission mit einem Antrag auf Zugang zu den Schriftsätzen eines Mitgliedstaats befasst gewesen wäre.

    Aus der Begründung, zu der die Rn. 87 des Urteils Schweden u. a./API und Kommission (oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541) gehört, ergibt sich nämlich insbesondere in Verbindung mit Rn. 91 dieses Urteils, dass der Gerichtshof nur darauf hingewiesen hat, dass, da im Unterschied zu den anderen Beteiligten eines Gerichtsverfahrens nur das betreffende Organ einer Verpflichtung zur Transparenz gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 1049/2001 unterliegt, die Waffengleichheit beeinträchtigt sein könnte, wenn das Organ verpflichtet wäre, Zugang zu seinen eigenen Schriftsätzen mit Bezug auf ein laufendes Gerichtsverfahren zu gewähren.

    92 Außerdem ist zum einen diese Erwägung in Rn. 87 des Urteils Schweden u. a./API und Kommission (oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541) in einem von dem der vorliegenden Rechtssache verschiedenen Kontext geäußert worden.

    In der vorliegenden Rechtssache geht es dagegen um einen Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen bezüglich eines abgeschlossenen Verfahrens, so dass die Erwägungen zur Waffengleichheit, wie sie in den Rn. 86 und 87 des Urteils Schweden u. a./API und Kommission (oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541) dargelegt werden, im vorliegenden Fall irrelevant sind.

    100 Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass zwar in Bezug auf Kommissionsschriftsätze entschieden worden ist, dass, solange das Gerichtsverfahren anhängig sei, eine Verbreitung dieser Schriftsätze die Besonderheiten dieser Dokumentenkategorie nicht beachten und darauf hinauslaufen würde, dass der nach Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV bestehende Ausschluss des Gerichtshofs vom Kreis derjenigen Organe, für die der Transparenzgrundsatz gilt, großteils seiner praktischen Wirksamkeit beraubt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 95).

    Außerdem ist entschieden worden, dass weder die Satzung des Gerichtshofs noch die Verfahrensordnungen der Unionsgerichte ein Recht Dritter auf Zugang zu den bei diesen Gerichten im Rahmen von Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätzen vorsähen (Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 99).

    102 Die oben in Rn. 100 angeführten Erwägungen sind nämlich bei der Auslegung der Ausnahmeregelung zum Schutz von Gerichtsverfahren nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 berücksichtigt worden (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 94, 95, 99, 100 und 102), was notwendigerweise voraussetzt, dass sie der Anwendung dieser Verordnung nicht entgegenstehen.

    Außerdem ergibt sich sowohl aus Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV als auch aus der Verordnung Nr. 1049/2001, dass die Beschränkungen der Geltung des Transparenzgrundsatzes hinsichtlich der Rechtsprechungstätigkeit dieselbe Zielsetzung verfolgen, nämlich zu gewährleisten, dass der Zugang zu Dokumenten der Organe ausgeübt wird, ohne den Schutz der Gerichtsverfahren zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 84).

    104 Somit kann entgegen der Auffassung der Kommission der Schutz von Gerichtsverfahren gegebenenfalls durch die Anwendung der Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährleistet werden, wobei nach der Rechtsprechung bei der Auslegung der Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren berücksichtigt werden kann, dass die spezifischen Bestimmungen über die Unionsgerichte kein Zugangsrecht Dritter zu den bei diesen Gerichten vorgelegten Schriftsätzen enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 100).

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/04

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN DER ORGANE IN

    Auszug aus EuG, 27.02.2015 - T-188/12
    41 Sodann umfasst der Begriff "Dokument", der in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 weit definiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, API/Kommission, T-36/04, Slg, EU:T:2007:258, Rn. 59), "Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen".

    43 Schließlich ist bereits entschieden worden, dass sich aus der weiten Definition des Dokumentenbegriffs in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 so- wie aus der Formulierung und dem bloßen Bestehen der Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich ergibt, dass der Unionsgesetzgeber die Tätigkeit der Organe im Zusammenhang mit solchen Verfahren nicht vom Zugangsrecht der Bürger ausschließen wollte, sondern hierfür vorgesehen hat, dass sie die Freigabe von Dokumenten aus einem Gerichtsverfahren dann verweigern, wenn eine solche Freigabe das Verfahren, auf das sich die Dokumente beziehen, beeinträchtigen würde (Urteil API/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2007:258, Rn. 59).

    76 Sodann hat das Gericht auf der Grundlage dieser Definition des Begriffs "Gerichtsverfahren" entschieden, dass die von der Kommission beim Unionsrichter eingereichten Schriftsätze insofern unter die in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren fallen, als sie ein geschütztes Interesse betreffen (Urteil API/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2007:258, Rn. 60).

    93 Was schließlich das Vorbringen zur Befugnis des Mitgliedstaats, über seine für ein Gerichtsverfahren erstellten Schriftsätze zu verfügen, betrifft, ist zwar darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung weder einen Grundsatz noch eine Vorschrift gibt, wonach es den Parteien eines Verfahrens erlaubt oder untersagt wäre, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen, und dass es abgesehen von Ausnahmefällen, in denen die Freigabe eines Schriftstücks die ordnungsgemäße Rechtspflege beeinträchtigen könnte, den Parteien grundsätzlich freisteht, ihre eigenen Schriftsätze zugänglich zu machen (Beschluss vom 3. April 2000, Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, Slg, EU:C:2000:181, Rn. 10, und Urteil API/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2007:258, Rn. 88).

    Nach dem Abschluss des Gerichtsverfahrens ist nämlich das in diesen Schriftsätzen enthaltene Vorbringen zumindest in Form einer Zusammenfassung bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, da ihr Inhalt möglicherweise in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert worden ist und gegebenenfalls auch Eingang in das abschließende Urteil gefunden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil API/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2007:258, Rn. 106).

    Mangels entsprechender Sonderregelungen kommt es daher nicht in Betracht, den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 mit dem Argument einzuschränken, dass die Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnungen der Unionsgerichte den Zugang Dritter zu den Dokumenten nicht regeln (Urteil API/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2007:258, Rn. 89, vgl. auch entsprechend in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 1999, 1nterporc/Kommission, T-92/98, Slg, EU:T:1999:308, Rn. 37, 44 und 46).

  • EuGH, 29.07.2010 - C-189/09

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 27.02.2015 - T-188/12
    wegen Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 16. März 2012, mit dem ein Antrag des Klägers auf Gewährung des Zugangs zu einem Rechtsgutachten der Kommission betreffend die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54) abgelehnt wurde, und des Beschlusses der Kommission vom 3. April 2012, mit dem die Kommission es ablehnte, dem Kläger umfassenden Zugang zu Dokumenten betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2006/24 durch die Republik Österreich sowie zu Dokumenten, die sich auf die Rechtssache beziehen, in der das Urteil vom 29. Juli 2010, Kommission/Österreich (C-189/09, EU:C:2010:455) ergangen ist, zu gewähren, soweit mit diesem Beschluss der Zugang zu den von der Republik Österreich im Rahmen dieser Rechtssache eingereichten Schriftsätzen verweigert wurde,.

    So beantragte der Kläger Zugang zu allen Dokumenten bezüglich der von der Kommission durchgeführten Verwaltungsverfahren sowie zu allen Dokumenten betreffend das Gerichtsverfahren, in dem das Urteil vom 29. Juli 2010, Kommission/Österreich (C-189/09, EU:C:2010:455), ergangen ist.

    In diesen Beschlüssen setzte die Kommission den Kläger darüber hinaus von ihrer Absicht in Kenntnis, einen gesonderten Beschluss über die Dokumente betreffend die Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Österreich (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2010:455) ergangen ist, zu erlassen.

    15 Am 3. April 2012 erließ die Kommission auf den Zweitantrag vom 13. Juli 2011 den Beschluss Ares (2012) 399467 (im Folgenden: Beschluss vom 3. April 2012) über den Zugang des Klägers zu den Unterlagen der Verwaltungsakte des oben in Rn. 7 genannten Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich und zu den Dokumenten bezüglich des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Österreich (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2010:455) ergangen ist.

    Zweitens seien die in Rede stehenden Schriftsätze an den Gerichtshof gerichtet gewesen, während die Kommission als Partei in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Österreich (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2010:455) ergangen sei, nur Abschriften erhalten habe.

    44 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kommission den Gerichtshof im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Österreich (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2010:455) ergangen ist, nach Art. 226 EG (jetzt Art. 258 AEUV) mit einer Vertragsverletzungsklage gegen die Republik Österreich befasst hat.

    Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. April 2012, mit dem die Kommission es abgelehnt hat, Herrn Patrick Breyer umfassenden Zugang zu Dokumenten betreffend die von der Republik Österreich vorzunehmende Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, sowie zu Dokumenten, die sich auf die Rechtssache beziehen, in der das Urteil vom 29. Juli 2010, Kommission/Österreich (C-189/09), ergangen ist, zu gewähren, wird für nichtig erklärt, soweit mit ihm der Zugang zu den von der Republik Österreich im Rahmen dieser Rechtssache eingereichten Schriftsätzen verweigert wird.

  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der

    Auszug aus EuG, 27.02.2015 - T-188/12
    39 Deshalb soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, Slg, EU:C:2007:75, Rn. 61, vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, Slg, EU:C:2007:802, Rn. 53, und Schweden u. a./API und Kommission, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2010:541, Rn. 69).

    Das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Parlaments, des Rates und der Kommission umfasst somit nicht nur die von diesen Organen erstellten Dokumente, sondern auch die Dokumente, die sie von Dritten erhalten haben, zu denen ­ wie Art. 3 Buchst. b der Verordnung ausdrücklich klarstellt ­ auch die Mitgliedstaaten zählen (Urteile Schweden/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2007:802, Rn. 55, und vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, Slg, EU:T:2012:75, Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung eröffnet diese Bestimmung dem Mitgliedstaat die Möglichkeit, sich an der Entscheidung zu beteiligen, die das Organ zu erlassen hat, und sieht zu diesem Zweck einen Entscheidungsprozess vor, da- mit festgestellt werden kann, ob die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 aufgezählten materiellen Ausnahmen der Gewährung des Zugangs zu dem betreffenden Dokument entgegenstehen (Urteil Deutschland/Kommission, oben in Rn. 40 angeführt, Slg, EU:T:2012:75, Rn. 31; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2007:802, Rn. 76, 81, 83 und 93).

    Zwar verleiht diese Bestimmung dem Mitgliedstaat kein allgemeines und unbedingtes Vetorecht, aufgrund dessen er der Verbreitung von Dokumenten, die von ihm stammen und einem Organ vorliegen, nach freiem Ermessen widersprechen könnte (Urteil Schweden/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2007:802, Rn. 75), doch erlaubt sie es ihm, sich an der Entscheidung über die Gewährung des Zugangs zu dem fraglichen Dokument zu beteiligen; dies schließt im Hinblick auf ein Gerichtsverfahren erstellte Schriftsätze ein.

    110 Was zum anderen eine etwaige Verpflichtung, einen Antrag bei dem Mitgliedstaat, der Urheber der in Rede stehenden Schriftsätze ist, zu stellen, betrifft, ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1049/2001 die Urheberregel abgeschafft hat, nach der der Antrag auf Zugang zu einem Dokument, wenn es sich im Besitz eines Organs befand und sein Urheber ein Dritter war, direkt an den Urheber dieses Dokuments zu richten war (Urteile Schweden/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2007:802, Rn. 56, und Deutschland/Kommission, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2012:75, Rn. 28), was die Kommission im Übrigen nicht bestreitet.

  • EuG, 17.06.1998 - T-174/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG

    Auszug aus EuG, 27.02.2015 - T-188/12
    118 Insoweit ist zu beachten, dass nach den Bestimmungen über das Verfahren in Rechtssachen vor dem Gericht die Parteien Schutz gegen unangemessene Verwendung von Verfahrensunterlagen genießen (Urteil vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T-174/95, Slg, EU:T:1998:127, Rn. 135).

    119 Diese Bestimmung ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes einer geordneten Rechtspflege, wonach die Parteien das Recht haben, ihre Interessen unabhängig von jeder äußeren Beeinflussung, insbesondere durch die Öffentlichkeit, zu vertreten (Urteil Svenska Journalistförbundet/Rat, oben in Rn. 118 angeführt, EU:T:1998:127, Rn. 136).

    Daher darf eine Partei, die Zugang zu den Verfahrensschriftstücken der anderen Parteien hat, von ihnen nur für die Vertretung ihrer eigenen Interessen und zu keinem anderen Zweck wie etwa dem Gebrauch machen, die Öffentlichkeit zur Kritik am Vorbringen der anderen Verfahrensbeteiligten zu bewegen (Urteil Svenska Journalistförbundet/Rat, oben in Rn. 118 angeführt, EU:T:1998:127, Rn. 137).

    120 Nach der Rechtsprechung stellt ein diesem Grundsatz zuwiderlaufendes Verhalten einen Rechtsmissbrauch dar, der bei der Aufteilung der Kosten wegen eines außergewöhnlichen Grundes gemäß Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Svenska Journalistförbundet/Rat, oben in Rn. 118 angeführt, EU:T:1998:127, Rn. 139 und 140).

  • EuG, 14.02.2012 - T-59/09

    Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001-

    Auszug aus EuG, 27.02.2015 - T-188/12
    Das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Parlaments, des Rates und der Kommission umfasst somit nicht nur die von diesen Organen erstellten Dokumente, sondern auch die Dokumente, die sie von Dritten erhalten haben, zu denen ­ wie Art. 3 Buchst. b der Verordnung ausdrücklich klarstellt ­ auch die Mitgliedstaaten zählen (Urteile Schweden/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2007:802, Rn. 55, und vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, Slg, EU:T:2012:75, Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung eröffnet diese Bestimmung dem Mitgliedstaat die Möglichkeit, sich an der Entscheidung zu beteiligen, die das Organ zu erlassen hat, und sieht zu diesem Zweck einen Entscheidungsprozess vor, da- mit festgestellt werden kann, ob die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 aufgezählten materiellen Ausnahmen der Gewährung des Zugangs zu dem betreffenden Dokument entgegenstehen (Urteil Deutschland/Kommission, oben in Rn. 40 angeführt, Slg, EU:T:2012:75, Rn. 31; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2007:802, Rn. 76, 81, 83 und 93).

    110 Was zum anderen eine etwaige Verpflichtung, einen Antrag bei dem Mitgliedstaat, der Urheber der in Rede stehenden Schriftsätze ist, zu stellen, betrifft, ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1049/2001 die Urheberregel abgeschafft hat, nach der der Antrag auf Zugang zu einem Dokument, wenn es sich im Besitz eines Organs befand und sein Urheber ein Dritter war, direkt an den Urheber dieses Dokuments zu richten war (Urteile Schweden/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2007:802, Rn. 56, und Deutschland/Kommission, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2012:75, Rn. 28), was die Kommission im Übrigen nicht bestreitet.

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 27.02.2015 - T-188/12
    75 Zunächst geht aus dieser Rechtsprechung nämlich hervor, dass der Begriff "Gerichtsverfahren" dahin auszulegen ist, dass der Schutz des öffentlichen Interesses einer Verbreitung des Inhalts von Dokumenten entgegensteht, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt wurden (vgl. Urteil vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg, EU:T:2006:190, Rn. 88 und 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 3. Oktober 2012, Jurasinovi/Rat, T-63/10, Slg, EU:T:2012:516, Rn. 66).

    Dieser Begriff umfasst nicht nur die eingereichten Schriftsätze oder Dokumente und die internen Schriftstücke, die die Bearbeitung der anhängigen Rechtssache betreffen, sondern auch den Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betroffenen Generaldirektion und dem Juristischen Dienst oder einer Rechtsanwaltskanzlei (Urteile Franchet und Byk/Kommission, EU:T:2006:190, Rn. 90, und Jurasinovi/Rat, EU:T:2012:516, Rn. 67).

  • EuG, 03.10.2012 - T-63/10

    Jurasinovic / Rat

    Auszug aus EuG, 27.02.2015 - T-188/12
    75 Zunächst geht aus dieser Rechtsprechung nämlich hervor, dass der Begriff "Gerichtsverfahren" dahin auszulegen ist, dass der Schutz des öffentlichen Interesses einer Verbreitung des Inhalts von Dokumenten entgegensteht, die nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt wurden (vgl. Urteil vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg, EU:T:2006:190, Rn. 88 und 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 3. Oktober 2012, Jurasinovi/Rat, T-63/10, Slg, EU:T:2012:516, Rn. 66).

    Dieser Begriff umfasst nicht nur die eingereichten Schriftsätze oder Dokumente und die internen Schriftstücke, die die Bearbeitung der anhängigen Rechtssache betreffen, sondern auch den Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betroffenen Generaldirektion und dem Juristischen Dienst oder einer Rechtsanwaltskanzlei (Urteile Franchet und Byk/Kommission, EU:T:2006:190, Rn. 90, und Jurasinovi/Rat, EU:T:2012:516, Rn. 67).

  • EuG, 09.09.2011 - T-29/08

    LPN / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 27.02.2015 - T-188/12
    27 Nach gefestigter Rechtsprechung darf der Streitgegenstand, wie er mit der Klageerhebung bestimmt worden ist, ebenso wie das Rechtsschutzinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung nicht entfallen, da der Rechtsstreit sonst in der Hauptsache erledigt ist; dies setzt voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T-29/08, Slg, EU:T:2011:448, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass, wie der Kläger und die Kommission übereinstimmend erklären, der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 16. März 2012 gegenstandslos geworden und über ihn daher nicht mehr zu befinden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil LPN/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2011:448, Rn. 57).

  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 27.02.2015 - T-188/12
    103 Zum anderen soll zwar die Verordnung Nr. 1049/2001 der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren, doch unterliegt dieses Recht im Licht des Systems der in Art. 4 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, Slg, EU:C:2012:393, Rn. 111, und Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, Slg, EU:C:2012:394, Rn. 53).
  • EuGH, 14.12.1962 - 46/59

    Meroni & Co., Erba und Meroni e C., Mailand, gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 28.06.1972 - 37/71

    Jamet / Kommission

  • EuGH, 03.04.2000 - C-376/98

    Deutschland / Parlament und Rat

  • EuGH, 15.02.2007 - C-34/04

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fanglizenzen

  • EuG, 07.12.1999 - T-92/98

    Interporc / Kommission

  • EuG, 26.10.2011 - T-436/09

    Dufour / EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG- Datenbanken der EZB,

  • EuGH, 11.01.2000 - C-174/98

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 28.06.2012 - C-477/10

    Kommission / Agrofert Holding - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

  • EuGH, 16.09.1999 - C-414/97

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuGH, 18.07.2017 - C-213/15

    Die Kommission kann den Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten, die sich in

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 27. Februar 2015, Breyer/Kommission (T-188/12, EU:T:2015:124, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses den Beschluss der Kommission vom 3. April 2012, mit dem die Kommission es abgelehnt hat, Herrn Patrick Breyer umfassenden Zugang zu Dokumenten betreffend die von der Republik Österreich vorzunehmende Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. 2006, L 105, S. 54) sowie zu Dokumenten, die sich auf die Rechtssache beziehen, in der das Urteil vom 29. Juli 2010, Kommission/Österreich (C-189/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:455), ergangen ist, zu gewähren, für nichtig erklärt hat, soweit mit ihm der Zugang zu den von der Republik Österreich im Rahmen dieser Rechtssache eingereichten Schriftsätzen verweigert wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-213/15

    Generalanwalt Bobek schlägt einen umfassenderen Zugang zu Dokumenten des

    9 - T-188/12, EU:T:2015:124.
  • EuG, 12.10.2022 - T-524/21

    Saure/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Zum einen ergibt sich aber aus der weiten Definition des Begriffs "Dokument" in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie aus der Formulierung und dem bloßen Bestehen der Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren, dass der Unionsgesetzgeber die Tätigkeit der Organe im Zusammenhang mit solchen Verfahren nicht vom Zugangsrecht der Bürger ausschließen wollte, sondern hierfür vorgesehen hat, dass sie die Freigabe von Dokumenten aus einem Gerichtsverfahren dann verweigern, wenn eine solche Freigabe das Verfahren, auf das sich die Dokumente beziehen, beeinträchtigen würde (vgl. Urteil vom 27. Februar 2015, Breyer/Kommission, T-188/12, EU:T:2015:124, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.2018 - T-498/14

    Deutsche Umwelthilfe / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Dokumente, die den

    Nach ständiger Rechtsprechung muss der Streitgegenstand ebenso wie das Rechtsschutzinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Februar 2015, Breyer/Kommission, T-188/12, EU:T:2015:124, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.07.2017 - T-448/15

    EEB / Kommission

    En effet, conformément à une jurisprudence constante, l'intérêt à agir doit perdurer jusqu'au prononcé de la décision juridictionnelle sous peine de non-lieu à statuer, ce qui suppose que le recours soit susceptible, par son résultat, de procurer un bénéfice à la partie qui l'a intenté (arrêts du 19 janvier 2010, Co-Frutta/Commission, T-355/04 et T-446/04, EU:T:2010:15, point 43 ; du 9 septembre 2011, LPN/Commission, T-29/08, EU:T:2011:448, point 56 ; du 27 février 2015, Breyer/Commission, T-188/12, EU:T:2015:124, point 27, et ordonnance du 3 septembre 2015, Philip Morris Benelux/Commission, T-520/13, non publiée, EU:T:2015:702, point 21).
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