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   EuG, 12.01.2000 - T-19/99   

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https://dejure.org/2000,2234
EuG, 12.01.2000 - T-19/99 (https://dejure.org/2000,2234)
EuG, Entscheidung vom 12.01.2000 - T-19/99 (https://dejure.org/2000,2234)
EuG, Entscheidung vom 12. Januar 2000 - T-19/99 (https://dejure.org/2000,2234)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Wort Companyline - Absolutes Eintragungshindernis - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • Europäischer Gerichtshof

    DKV / OHMI (COMPANYLINE)

  • EU-Kommission PDF

    DKV Deutsche Krankenversicherungs AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (OHMI).

    Verordnung des Rates Nr. 40/94, Artikel 4
    1 Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Markenfähige Zeichen - Voraussetzungen - Unterscheidungskraft - Beurteilung anhand der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Eintragungsantrags sind

  • EU-Kommission

    DKV Deutsche Krankenversicherungs AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster un

    Gemeinschaftsmarke - Wort Companyline - Absolutes Eintragungshindernis - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ameldung einer Gemeinschaftsmarke mit dem Wort "Companyline" für Dienstleistungen im Bereich von Finanzierungen und Versicherungen; Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens; Absolutes Eintragungshindernis

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigerklärung der Entscheidung R72/1998-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 18. November 1998, durch die die Beschwerde gegen die Entscheidung des Erstprüfers, der die Eintragung des Wortzeichens ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2000, 429
  • EuZW 2000, 155
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 08.07.1999 - T-163/98

    Procter & Gamble / OHMI (BABY-DRY)

    Auszug aus EuG, 12.01.2000 - T-19/99
    Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 kann ein Zeichen, das sich graphisch darstellen läßt, eine Gemeinschaftsmarke sein, soweit es geeignet ist, Waren eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-163/98, Procter & Gamble/HABM, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 20).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T-19/99 (DKV Deutsche Krankenversicherung AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt [Marken, Muster und Modelle] [COMPANYLINE], Slg. 2000, II-1) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) , vertreten durch A. von Mühlendahl und D. Schennen als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagter im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer).

    Die DKV Deutsche Krankenversicherung AG (im Folgenden: DKV) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 20. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T-19/99 (DKV Deutsche Krankenversicherung AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt [Marken, Muster und Modelle] [COMPANYLINE], Slg. 2000, II-1, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. November 1998 in der Sache R 72/1998-1 abgewiesen hat; die Beschwerdekammer hatte mit ihrer Entscheidung die Beschwerde zurückgewiesen, die die DKV gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung des Wortes "Companyline" als Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen des Versicherungs- und Finanzwesens erhoben hatte.

  • EuG, 12.11.2008 - T-7/04

    Shaker / OHMI - Limiñana y Botella (Limoncello della Costiera Amalfitana shaker)

    Es entspricht in diesem Zusammenhang ständiger Rechtsprechung, dass eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichts vom 24. April 1996, 1ndustrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94, Slg. 1996, II-247, Randnr. 168, vom 12. Januar 2000, DKV/HABM [COMPANYLINE], T-19/99, Slg. 2000, II-1, Randnr. 33, vom 19. September 2001, Henkel/HABM [rot/weiße runde Tablette], T-337/99, Slg. 2001, II-2597, Randnr. 66, und vom 12. Dezember 2002, eCopy/HABM [ECOPY], T-247/01, Slg. 2002, II-5301, Randnr. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T-19/99(2), mit dem die Klage gegen die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung des Wortes "Companyline" für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen durch die Erste Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) abgewiesen worden ist.

    Da meines Erachtens keiner der Rechtsmittelgründe gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T-19/99 durchgreift, schlage ich vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    2: - DKV/HABM, Slg. 2000, II-1, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

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