Rechtsprechung
   EuG, 27.11.2003 - T-190/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5000
EuG, 27.11.2003 - T-190/00 (https://dejure.org/2003,5000)
EuG, Entscheidung vom 27.11.2003 - T-190/00 (https://dejure.org/2003,5000)
EuG, Entscheidung vom 27. November 2003 - T-190/00 (https://dejure.org/2003,5000)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,5000) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Betriebskredite - Zulässigkeit - Klagefrist - Bestätigende Maßnahme - Nichtigkeitsklage - Bestehende Beihilfe oder neue Beihilfe - Grundsatz Tempus regit actum - Ausfuhrbeihilfe - Betriebsbeihilfe - Angemessene Frist

  • Europäischer Gerichtshof

    Regione Siciliana / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Regione Siciliana gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1. Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Zeitpunkt der Bekanntgabe - Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Handlung - Subsidiarität - (Artikel 230 Absatz 5 EG)

  • EU-Kommission

    Regione Siciliana gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung der Eintragung des Wortzeichens ROBOTUNITS als Gemeinschaftswortmarke durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt; Beschreibende Wirkung des Wortzeichens ROBOTUNITS hinsichtlich der Verwendung der Waren zum Bau von automatisierten und programmierten ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 7 Abs. 1 Buchst. c; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 7 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Regione Siciliana / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/319/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über eine staatliche Beihilfe Italiens zur Förderung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag (Gesetz Nr. 68 der Region Sizilien vom 27. ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2003 - T-190/00
    20 und 23, im Folgenden: Urteil Cenemesa, und vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnrn.

    Die Aussetzung der Durchführung der betreffenden Maßnahme, die nach Artikel 88 Absatz 3 EG aus der vorläufigen Qualifikation dieser Maßnahme als neue Beihilfe folgt, besitzt nämlich, zeitlich beschränkt bis zum Abschluss des förmlichen Verfahrens, selbständigen Charakter gegenüber der abschließenden Entscheidung (u. a. Urteile Cenemesa, Randnrn. 12 bis 24, und Italgrani vom 30. Juni 1992, Randnrn. 29 und 30, Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-400/99, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-7303, Randnrn.

    Sodann macht die Klägerin geltend, die Rechtsprechung habe den Grundsatz aufgestellt, dass die Kommission, wenn sie eine allgemeine Beihilferegelung genehmigt habe, diese Beihilfen nicht einzeln prüfen dürfe (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, im Folgenden: Urteil Italgrani vom 5.

    Nach der Rechtsprechung verfälschen solche Beihilfen nämlich grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, ohne insoweit ihrer Natur nach geeignet zu sein, einen der Zwecke zu erreichen, die in den Ausnahmebestimmungen, die der EG-Vertrag vorsieht, festgesetzt sind (Urteile des Gerichtshofes vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 18, und vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 50, und Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 48).

  • EuGH, 16.06.1993 - C-325/91

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2003 - T-190/00
    Erstens habe die Kommission gegen den Grundsatz Tempus regit actum und gegen den Grundsatz der Nichtrückwirkung von Verwaltungshandlungen (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Juni 1993 in der Rechtssache C-325/91, Frankreich/Kommission, Slg. 1993, I-3283, und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125) verstoßen, indem sie die - während des förmlichen Prüfverfahrens erlassene - Mitteilung Betriebskredite auf die Beihilferegelung des Artikels 6 des Regionalgesetzes Nr. 68/95, die vor dieser Mitteilung ergangen sei, angewandt habe.

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofes habe nämlich den Grundsatz aufgestellt, dass die Begründung einer Entscheidung nicht den Mindestanforderungen entspreche, wenn die Entscheidung keine Angaben zur Lage auf dem fraglichen Markt, zu den Marktanteilen des beihilfebegünstigten Unternehmens, zu den Handelsflüssen betreffend die fraglichen Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten und zu den Ausfuhren der Beihilfebegünstigten enthalte (Urteile Frankreich/Kommission und CIRFS u. a./Kommission).

    Nach der Rechtsprechung verfälschen solche Beihilfen nämlich grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, ohne insoweit ihrer Natur nach geeignet zu sein, einen der Zwecke zu erreichen, die in den Ausnahmebestimmungen, die der EG-Vertrag vorsieht, festgesetzt sind (Urteile des Gerichtshofes vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 18, und vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 50, und Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 48).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2003 - T-190/00
    Sodann macht die Klägerin geltend, die Rechtsprechung habe den Grundsatz aufgestellt, dass die Kommission, wenn sie eine allgemeine Beihilferegelung genehmigt habe, diese Beihilfen nicht einzeln prüfen dürfe (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, im Folgenden: Urteil Italgrani vom 5.

    Die Kommission ist daher der Meinung, dass die Bezugnahme auf das Urteil Italgrani vom 5.

    Sie beruft sich hierfür auf das Urteil Italgrani vom 5.

  • EuG, 31.03.1998 - T-129/96

    EGKS

    Auszug aus EuG, 27.11.2003 - T-190/00
    Ferner weist die Kommission darauf hin, dass sich die in der vorliegenden Rechtssache vertretene Ansicht grundlegend von der unterscheide, die sie in den Rechtssachen Preussag Stahl und Moccia Irme vertreten habe und die das Gericht zurückgewiesen habe (Urteile des Gerichts vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96, Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609, Randnr. 31, und vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164/96 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477, Randnr. 65).

    Dies habe zur Folge, dass eine solche Nichtigkeitsklage auf Gründe gestützt werden könne, die sowohl die abschließende Entscheidung als auch die Handlung, mit der das in Rede stehende Verfahren eingeleitet worden sei, beträfen, sofern diese Handlung nicht Gegenstand einer gesonderten Klage gewesen sei, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese nach Artikel 88 Absatz 2 EG vorgenommene Handlung angefochten worden sei (Urteile Preussag Stahl/Kommission und Moccia Irme u. a./Kommission).

    Die Klägerin muss daher über eine Klagebefugnis gegen die Entscheidung insgesamt verfügen, einschließlich der Qualifikation der Beihilfe als neue Beihilfe, und zwar unabhängig davon, ob sie diesen Aspekt des Beschlusses zur Einleitung des förmlichen Verfahrens zwecks Prüfung der in Rede stehenden Beihilfe angefochten hat (Urteile Preussag Stahl/Kommission, Randnr. 31, und Moccia Irme u. a./Kommission, Randnr. 65).

  • EuG, 12.05.1999 - T-164/96

    Moccia Irme / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2003 - T-190/00
    Ferner weist die Kommission darauf hin, dass sich die in der vorliegenden Rechtssache vertretene Ansicht grundlegend von der unterscheide, die sie in den Rechtssachen Preussag Stahl und Moccia Irme vertreten habe und die das Gericht zurückgewiesen habe (Urteile des Gerichts vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96, Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609, Randnr. 31, und vom 12. Mai 1999 in den Rechtssachen T-164/96 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1477, Randnr. 65).

    Die Klägerin muss daher über eine Klagebefugnis gegen die Entscheidung insgesamt verfügen, einschließlich der Qualifikation der Beihilfe als neue Beihilfe, und zwar unabhängig davon, ob sie diesen Aspekt des Beschlusses zur Einleitung des förmlichen Verfahrens zwecks Prüfung der in Rede stehenden Beihilfe angefochten hat (Urteile Preussag Stahl/Kommission, Randnr. 31, und Moccia Irme u. a./Kommission, Randnr. 65).

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2003 - T-190/00
    Nach ständiger Rechtsprechung können solche Handlungen oder Entscheidungen Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne des Artikels 230 EG sein, die bindende, die Interessen des Klägers beeinträchtigende Rechtswirkungen hervorbringen, indem sie dessen Rechtsstellung erheblich verändern (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92 bis T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 28).

    Bei Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen, u. a. am Ende eines internen Verfahrens, erarbeitet werden, sind grundsätzlich nur die Handlungen anfechtbar, die den Standpunkt des Organs bei Beendigung dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht hingegen Zwischenmaßnahmen, die nur der Vorbereitung der abschließenden Entscheidung dienen (Urteil IBM/Kommission, Randnr. 10, und Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, Randnr. 28).

  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

    Auszug aus EuG, 27.11.2003 - T-190/00
    Nach der Rechtsprechung beginne die Klagefrist, wenn die Handlungen wie im vorliegenden Fall entsprechend ständiger Praxis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht würden, ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe zu laufen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnrn.

    Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung in Betracht kommt (Urteil Deutschland/Rat, Randnr. 35, Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-11/95, BP Chemicals/Kommission, Slg. 1998, II-3235, Randnr. 47, vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T-123/97, Salomon/Kommission, Slg. 1999, II-2925, Randnr. 42, und vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 61).

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2003 - T-190/00
    Jedoch sei bei den Klagen von Regionen, über die das Gericht bisher entschieden habe, die Klageschrift binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Entscheidung (Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnrn. 17 und 19) oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger davon Kenntnis erlangt habe (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T-288/97, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, Slg. 1999, II-1871, Randnrn.

    Hiergegen kann sich die Kommission nicht auf die Urteile Vlaams Gewest/Kommission und Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission berufen.

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

    Auszug aus EuG, 27.11.2003 - T-190/00
    Nach der Rechtsprechung verfälschen solche Beihilfen nämlich grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, ohne insoweit ihrer Natur nach geeignet zu sein, einen der Zwecke zu erreichen, die in den Ausnahmebestimmungen, die der EG-Vertrag vorsieht, festgesetzt sind (Urteile des Gerichtshofes vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 18, und vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 50, und Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 48).
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2003 - T-190/00
    Nach der Rechtsprechung verfälschen solche Beihilfen nämlich grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, ohne insoweit ihrer Natur nach geeignet zu sein, einen der Zwecke zu erreichen, die in den Ausnahmebestimmungen, die der EG-Vertrag vorsieht, festgesetzt sind (Urteile des Gerichtshofes vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 18, und vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 50, und Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 48).
  • EuGH, 18.03.1997 - C-282/95

    Guérin automobiles / Kommission

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 06.11.1990 - C-86/89

    Italien / Kommission

  • EuG, 15.06.1999 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

  • EuG, 06.10.1999 - T-123/97

    Salomon / Kommission

  • EuGH, 09.10.2001 - C-400/99

    Italien / Kommission

  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

  • EuGH, 30.06.1992 - C-312/90

    Spanien / Kommission

  • EuG, 03.05.2007 - T-357/02

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den Behörden des

    Ebenso hat das Gericht bei Beihilfen, die ordnungsgemäß vor dem Inkrafttreten einer neuen Regelung angemeldet wurden, die Auffassung vertreten, dass die Kommission eine Beihilferegelung zu Recht im Licht der sich aus ihrer früheren Praxis ergebenden Regeln und nicht der in der Zwischenzeit in Kraft getretenen neuen Regelung geprüft hatte, da diese neue Regelung nur für Beihilfen galt, die nach einem bestimmten, nach dem für die streitigen Beihilfen maßgebenden Zeitraum liegenden Zeitpunkt in Kraft getreten oder in Kraft geblieben waren (Urteil des Gerichts vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, Slg. 2003, II-5015, Randnrn. 94 bis 96).

    Im Übrigen hätte die These der Kommission zur Folge, dass die Erörterung in der Sache vorweggenommen würde und die verschiedenen Phasen der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vermengt würden, wodurch der Hauptzweck des förmlichen Prüfverfahrens, nämlich dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, zu allen kontroversen Aspekten der Sache Stellung zu nehmen, und der Kommission zu ermöglichen, die abschließende Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen zu treffen, keine Bedeutung mehr habe (vgl. in diesem Sinne Urteil Regione Siciliana/Kommission, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnrn. 47, 48 und 51).

    Der Kläger muss daher über einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung insgesamt verfügen, auch gegen die Feststellung, dass die ursprüngliche Anmeldung erst zu einem nach dem Inkrafttreten der KMU-Freistellungsverordnung liegenden Zeitpunkt vollständig geworden sei (vgl. in diesem Sinne Urteil Regione Siciliana/Kommission, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnr. 49).

  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

    Folglich haben die Betroffenen immer die Möglichkeit, die abschließende Entscheidung, die das förmliche Prüfungsverfahren beendet, anzufechten, und sie müssen in diesem Rahmen die verschiedenen Gesichtspunkte, die dem endgültigen Standpunkt der Kommission zugrunde liegen, angreifen können (Urteil des Gerichts vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, Slg. 2003, II-5015, Randnr. 45).

    Die Möglichkeit, einen Einleitungsbeschluss anzufechten, kann jedoch nicht zu einer Schmälerung der Verfahrensrechte der Betroffenen führen und sie daran hindern, die abschließende Entscheidung anzufechten und zur Begründung der Klage Mängel geltend zu machen, die alle Abschnitte des Verfahrens betreffen, das zu dieser Entscheidung geführt hat (Urteil Regione Siciliana/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 47).

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

    Betriebsbeihilfen sollen nämlich ein Unternehmen von den Kosten befreien, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 30; Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T-459/93, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 48, und vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, Slg. 2003, II-5015, Randnr. 130).

    80 bis 86, und Regione Siciliana/Kommission, oben in Randnr. 226 angeführt, Randnr. 46).

  • EuG, 19.06.2009 - T-48/04

    Qualcomm / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für

    Nach der Rechtsprechung könne eine Entscheidung einem Beteiligten mitgeteilt werden, der nicht der Adressat sei, durch sie aber unmittelbar und individuell betroffen sei (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, Slg. 1998, II-3235, Randnr. 52, sowie, a contrario , Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, Slg. 2000, II-3871, und vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, Slg. 2003, II-5015, Randnr. 31), und die Mitteilung sei bereits dann ordnungsgemäß, wenn die Entscheidung einem Beteiligten, der durch sie unmittelbar und individuell betroffen sei, derart übermittelt worden sei, dass er von ihr habe Kenntnis nehmen können ( Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, Slg. 1973, 215, Randnr. 10; Urteile des Gerichts vom 29. Mai 1991, Bayer/Kommission, T-12/90, Slg. 1991, II-219, und vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Randnr. 25).

    Die Rechtsprechung, wonach der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt habe, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung in Betracht komme, gelte nur für Fälle, in denen die Kläger vor der Mitteilung oder Bekanntgabe der Entscheidung nicht von ihrem genauen Wortlaut hätten Kenntnis erlangen können (Urteile BP Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 47, Alitalia/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 61, und Regione Siciliana/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 30).

    Bereits aus dem Wortlaut von Art. 230 Abs. 5 EG ergibt sich, dass der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung in Betracht kommt (vgl. Urteil Regione Siciliana/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

    Die Frage der Angemessenheit der Dauer des Verfahrens zur Überprüfung staatlicher Beihilfen - sei es die Vorprüfungsphase oder das förmliche Prüfverfahren - ist anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere seines Kontextes, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abgeschlossen hat, des Verhaltens der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten zu beurteilen (Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 53; zur Vorprüfungsphase Urteil Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission, oben in Randnr. 115 angeführt, Randnr. 122; zum förmlichen Prüfverfahren vgl. Urteil des Gerichts vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, Slg. 2003, II-5015, Randnrn.
  • EuG, 12.09.2007 - T-25/04

    González y Díez / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung

    Folglich haben die Betroffenen immer die Möglichkeit, die abschließende Entscheidung, die das förmliche Prüfverfahren beendet, anzufechten, und sie müssen in diesem Rahmen die verschiedenen Gesichtspunkte, die dem endgültigen Standpunkt der Kommission zugrunde liegen, angreifen können (Urteil des Gerichts vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, Slg. 2003, II-5015, Randnr. 45).

    Die Möglichkeit, einen Einleitungsbeschluss anzufechten, kann nicht zu einer Schmälerung der Verfahrensrechte der Betroffenen führen und sie daran hindern, die abschließende Entscheidung anzufechten und zur Begründung der Klage Mängel geltend zu machen, die alle Abschnitte des Verfahrens betreffen, das zu dieser Entscheidung geführt hat (Urteil Regione Siciliana/Kommission, Randnrn. 46 und 47).

  • EuG, 15.06.2005 - T-17/02

    Olsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen -

    73 Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung in Betracht kommt (Urteil Deutschland/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 66, Randnr. 35, und Urteil des Gerichts vom 27. November 2003 in der Rechtssache T-190/00, Regione Siciliana/Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 30, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    53 Nach einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts muss ein Verwaltungsverfahren innerhalb angemessener Zeit durchgeführt werden (Urteil des Gerichts vom 27. November 2003 in der Rechtssache T-190/00, Regione Siciliana/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 136).
  • EuG, 06.10.2021 - T-745/18

    Covestro Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

    Zu der Frage, ob die Klägerin von dem angefochtenen Beschluss vor dessen Bekanntgabe Kenntnis erlangt hat, ist darauf hinzuweisen, dass bereits nach dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 6 AEUV der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Mitteilung in Betracht kommt (Urteile vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, EU:C:1998:94, Rn. 35, und vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 39; vgl. auch Urteil vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, EU:T:2003:316, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung) und daher für Handlungen gilt, die weder Gegenstand einer Mitteilung noch einer Bekanntgabe sind (Urteil vom 1. Juli 2009, 1SD Polska u. a./Kommission, T-273/06 und T-297/06, EU:T:2009:233, Rn. 55).
  • EuG, 06.10.2021 - T-196/19

    AZ / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung Deutschlands zugunsten

    Zu der Frage, ob die Klägerin von dem angefochtenen Beschluss vor dessen Bekanntgabe Kenntnis erlangt hat, ist darauf hinzuweisen, dass bereits nach dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 6 AEUV der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Mitteilung in Betracht kommt (Urteile vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, EU:C:1998:94, Rn. 35, und vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 39; vgl. auch Urteil vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, EU:T:2003:316, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung) und daher für Handlungen gilt, die weder Gegenstand einer Mitteilung noch einer Bekanntgabe sind (Urteil vom 1. Juli 2009, 1SD Polska u. a./Kommission, T-273/06 und T-297/06, EU:T:2009:233, Rn. 55).
  • EuG, 11.07.2014 - T-533/10

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission

  • EuG, 22.03.2011 - T-233/09

    Access Info Europe / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 20.11.2008 - T-185/05

    Italien / Kommission - Sprachenregelung - Anwendungsmodalitäten bei der

  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG -

  • EuG, 25.05.2004 - T-264/03

    Schmoldt u.a. / Kommission

  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 06.10.2021 - T-238/19

    Wepa Hygieneprodukte u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

  • EuG, 18.11.2004 - T-176/01

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 06.10.2021 - T-233/19

    Infineon Technologies Dresden/ Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 21.11.2005 - T-426/04

    Tramarin / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 11.07.2014 - T-151/11

    Telefónica de España und Telefónica Móviles España / Kommission

  • EuG, 19.09.2005 - T-321/04

    Air Bourbon / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, keine Einwände zu

  • EuG, 15.05.2019 - T-262/17

    Metrans/ Kommission und INEA

  • EuG, 08.11.2007 - T-234/04

    Niederlande / Kommission - Nichtigkeitsklage - Entscheidung 2004/1/EG -

  • EuG, 04.04.2008 - T-503/07

    Kulykovska-Pawlowski u.a. / Parlament und Rat - Prozesskostenhilfe

  • EuG, 04.09.2014 - T-287/14

    Schaeffler Technologies / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 04.09.2014 - T-296/14

    Erbslöh / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.09.2014 - T-298/14

    Erbslöh Aluminium / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 04.09.2014 - T-301/14

    Michelin Reifenwerke / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 04.09.2014 - T-295/14

    Autoneum Germany / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.09.2014 - T-300/14

    Fricopan Back / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.09.2014 - T-294/14

    Klemme / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Nationale

  • EuG, 04.09.2014 - T-288/14

    Energiewerke Nord / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 04.09.2014 - T-297/14

    Walter Klein / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.09.2014 - T-286/14

    Röchling Oertl Kunststofftechnik / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 05.05.2010 - T-64/10

    Dorval / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht