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   EuG, 06.03.2001 - T-192/99   

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https://dejure.org/2001,2794
EuG, 06.03.2001 - T-192/99 (https://dejure.org/2001,2794)
EuG, Entscheidung vom 06.03.2001 - T-192/99 (https://dejure.org/2001,2794)
EuG, Entscheidung vom 06. März 2001 - T-192/99 (https://dejure.org/2001,2794)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Den Mitgliedstaaten gemeinsamer allgemeiner Grundsatz des Arbeitsrechts - Konsultation der Personalvertreter nach Treu und Glauben - Aufhebung einer finanziellen Vergünstigung

  • Europäischer Gerichtshof

    Dunnett u.a. / EIB

  • EU-Kommission PDF

    Roderick Dunnett, Thomas Hackett und Mateo Turró Calvet gegen Europäische Investitionsbank.

    1. Verfahren - Prozessleitende Maßnahmen - Antrag auf Entfernung bestimmter Schriftstücke aus den Akten, deren Entscheidungserheblichkeit die den Antrag stellende Partei selbst anerkannt hat - Zurückweisung

  • EU-Kommission

    Roderick Dunnett, Thomas Hackett und Mateo Turró Calvet gegen Europäische Investitionsbank.

    Den Mitgliedstaaten gemeinsamer allgemeiner Grundsatz des Arbeitsrechts - Konsultation der Personalvertreter nach Treu und Glauben - Aufhebung einer finanziellen Vergünstigung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Den Mitgliedstaaten gemeinsamer allgemeiner Grundsatz des Arbeitsrechts ; Konsultation der Personalvertreter nach Treu und Glauben; Aufhebung einer finanziellen Vergünstigung

  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuG, 27.10.1994 - T-64/92

    Bernard Chavane de Dalmassy und andere gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 06.03.2001 - T-192/99
    Der Beschluss vom 23. Februar 1999 ist somit gleichfalls eine Maßnahme mit allgemeinem Charakter und überdies ein bestätigender Rechtsakt, der als solcher nicht anfechtbar ist (Urteile des Gerichts vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90, Lestelle/Kommission, Slg. 1990, II-689, Randnrn. 24 bis 27, vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-64/92, Chavane de Dalmassy u. a./Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-227 und II-723, Randnr. 25, und vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache T-130/96, Aquilino/Rat, Slg. ÖD 1998, I-A-351 und II-1017, Randnr. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1995 - C-21/94

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union. - Richtlinie 93/89/EWG

    Auszug aus EuG, 06.03.2001 - T-192/99
    Die Konsultation muss jedoch so gestaltet sein, dass sie den Inhalt des erlassenen Rechtsakts beeinflussen kann (vgl. analog Urteile des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in der Rechtssache 165/87, Kommission/Rat, Slg. 1988, 5545, Randnr. 20, und vom 10. Juni 1997 in der Rechtssache C-392/95, Parlament/Rat, Slg. 1997, I-3213, Randnr. 22; Schlussanträge von Generalanwalt Léger vom 28. März 1995 in der Rechtssache C-21/94, Parlament/Rat, Slg. 1995, I-1827, Nr. 25); daraus folgt, dass sie "rechtzeitig"(5) und "nach Treu und Glauben"(6) durchgeführt werden muss (zit. Gutachten, S. 41).
  • EuG, 08.06.1995 - T-583/93
    Auszug aus EuG, 06.03.2001 - T-192/99
    Wie die Bank ausführt, ist ein solcher Antrag jedoch nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-5/93 P, DSM/Kommission, Slg. 1999, I-4695, Randnr. 36; Urteile des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-156/89, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407, Randnr. 150, und vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-583/93, P/Kommission, Slg. ÖD 1995, I-A-137 und II-433, Randnr. 17).
  • EuG, 11.12.2001 - T-20/01

    Cerafogli u.a. / EZB

    Die Rechtsstellung der Kläger werde durch die Beschäftigungsbedingungen sowie nach Artikel 9 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen durch die gemeinsamen Rechtsprinzipien der Mitgliedstaaten festgelegt; hierzu gehörten auch der Grundsatz " pacta sunt servanda ", das Rechtsstaatsprinzip und der Grundsatz, dass die Beschäftigten vor dem Erlass einseitiger Maßnahmen des Arbeitgebers konsultiert werden müssten (Urteil des Gerichts vom 6. März 2001 in der Rechtssache T-129/99, Dunnett u. a./EIB, Slg. 2001, II-813, Randnr. 85).

    Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, sind die Gemeinschaftsgerichte ebenso wie im Zusammenhang mit Beamtenklagen, die aufgrund von Artikel 236 EG und Artikel 90 des Beamtenstatuts erhoben werden (vgl. insbesondere Urteil Dunnett u. a./EIB, angeführt in Randnr. 29, Randnr. 62, mit weiteren Nachweisen) nur für die Entscheidung über Klagen nach Artikel 36.2 der ESZB-Satzung zuständig, wenn diese individuelle Rechtsakte betreffen.

    Drittens stehe, selbst wenn man die erwähnte Zweimonatsfrist nicht berücksichtigen wollte, weil diese in dem Zeitraum zwischen dem Abschluss der Arbeitsverträge und der Einführung dieser Vorschrift nicht gegolten habe, jedenfalls fest, dass das Vorverfahren und das Klageverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden müssten (Urteil Dunnett u. a./EIB, angeführt in Randnr. 29, Randnrn. 48 und 53, und Beschluss Méndez Pinedo/EZB, angeführt in Randnr. 28, Randnrn. 33 und 34).

    Die Verwendung der Klausel in den verschiedenen Verträgen lasse vielmehr an ein Bündel individueller Entscheidungen denken (Urteil Dunnett u. a./EIB, angeführt in Randnr. 29, Randnr. 61).

    In einem solchen Fall sei, wie das Gericht in seinem Urteil Dunnett u. a./EIB (angeführt in Randnr. 29, Randnr. 53) bestätigt habe, eine angemessene Frist anzuwenden.

    Wie sich indessen aus der Rechtsprechung ergibt, obliegt es, da der Vertrag und die Beschäftigungsbedingungen keinerlei Regelung für die Klagefrist in Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB und ihren Bediensteten enthalten, dem Gericht, eine Lücke im System des gerichtlichen Rechtsschutzes zu füllen (Beschluss Méndez Pinedo/EZB, angeführt in Randnr. 28, Randnr. 32; vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit den Fristen für Klagen gegen Handlungen der EIB das Urteil Dunnett u. a./EIB, angeführt in Randnr. 29, Randnr. 51).

    Der Ausgleich zwischen dem Recht des Einzelnen auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz einerseits und dem Gebot der Rechtssicherheit andererseits verlangt, dass der Gemeinschaftsrichter mit Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank und ihren Bediensteten innerhalb einer angemessenen Frist befasst wird (vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit den Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten das Urteil Dunnett u. a./EIB, angeführt in Randnr. 29, Randnr. 53).

    Auch wenn nämlich für die Bediensteten der EZB durch diese festgelegte besondere Beschäftigungsbedingungen gelten, sind die Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB und ihren Bediensteten ihrem Wesen nach den Streitsachen zwischen den Gemeinschaftsorganen und ihren Beamten oder Bediensteten gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts verwandt (vgl. in diesem Sinne im Zusammenhang mit denRechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten das Urteil Dunnett u. a./EIB, angeführt in Randnr. 29, Randnr. 54).

    Die Auffassung der Kläger betreffend die Zulässigkeit von Feststellungsklagen sei kürzlich vom Gericht in seinem Urteil Dunnett u. a./EIB (angeführt in Randnr. 29, Randnrn. 40 ff.) bestätigt worden.

  • EuG, 26.02.2016 - T-241/14

    Bodson u.a. / EIB

    Or, il convient de rappeler que le droit des représentants du personnel d'être consultés laisse intactes les prérogatives de décision de l'employeur (arrêt du Tribunal de première instance du 6 mars 2001, Dunnett e.a./BEI, T-192/99, point 89).

    Plus particulièrement, ils font référence à l'arrêt du 6 mars 2001, Dunnett e.a./BEI (T-192/99, Rec, EU:T:2001:72, points 84 à 86).

    Or, à supposer même que la réforme de l'ancien régime des primes constitue le retrait d'un tel avantage financier, en l'espèce, les représentants du personnel ont été consultés préalablement à cette réforme, en sorte qu'il ne résulte nullement de l'arrêt Dunnett e.a./BEI, point 98 supra (EU:T:2001:72), que la BEI était empêchée de réaliser ladite réforme en raison d'un droit acquis résultant de l'ancien régime de primes.

    En particulier, ainsi que le Tribunal de la fonction publique l'a jugé, à bon droit, au point 164 de l'arrêt attaqué, le droit des représentants du personnel d'être consultés laisse intactes les prérogatives de décision de l'employeur (arrêt Dunnett e.a./BEI, point 98 supra, EU:T:2001:72, point 89).

  • EuG, 08.07.2008 - T-48/05

    DAS OLAF UND DIE KOMMISSION HABEN SICH, INDEM SIE DEN GERICHTSBEHÖRDEN UND DER

    Bei einer Abwägung der zu schützenden Interessen hat das Gericht die Auffassung vertreten, es müsse geprüft werden, ob besondere Umstände wie etwa die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage des Dokuments, um die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zum Erlass der angefochtenen Handlung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB, T-192/99, Slg. 2001, II-813, Randnrn. 33 und 34) oder um das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. Februar 1996, Lopes/Gerichtshof, T-280/94, Slg.ÖD 1996, I-A-77 und II-239, Randnr. 59), es rechtfertigten, ein Dokument in den Akten zu belassen.

    Damit rechtfertigt es die Eigenart der vorliegenden Klage, in deren Rahmen die Kläger die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des OLAF nachweisen wollen, diese Dokumente in den Akten zu belassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dunnett u. a./EIB, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnrn. 33 und 34).

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