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   EuG, 09.12.1997 - T-195/94 und T-202/94   

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EuG, 09.12.1997 - T-195/94 und T-202/94 (https://dejure.org/1997,1761)
EuG, Entscheidung vom 09.12.1997 - T-195/94 und T-202/94 (https://dejure.org/1997,1761)
EuG, Entscheidung vom 09. Dezember 1997 - T-195/94 und T-202/94 (https://dejure.org/1997,1761)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • EU-Kommission PDF

    Friedhelm Quiller und Johann Heusmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2
    1 Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtsetzungsakt, der wirtschaftspolitische Entscheidungen erfordert - Hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm - Anomaler und besonderer Schaden

  • EU-Kommission

    Friedhelm Quiller und Johann Heusmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäisch

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 - Entschädigung der Erzeuger - Verjährung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundregeln für die Anwendung der Abgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse; Verringerung des Überschusses bei der Milcherzeugung in der Gemeinschaft; Spezifische Referenzmenge für SLOM-I-Erzeuger als eine klar abgegrenzte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 178; ; EGV Art. 215 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 857/84; ; Verordnung (EWG) Nr. 804/68 Art. 5c; ; Verordnung (EWG) Nr. 1371/84; ; Verordnung (EWG) Nr. 764/89

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Quiller / Rat und Kommission

    Schadensersatzklage - Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuG, 09.12.1997 - T-195/94
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355)erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung(EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit denDurchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der VerordnungNr.

    Einer der Erzeuger, die die zur Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 durch das Urteil Mulder I führende Klage eingereicht hatten, hatteinzwischen zusammen mit anderen Erzeugern gegen den Rat und die KommissionKlage auf Ersatz der durch die Nichtzuteilung einer Referenzmenge aufgrunddieser Verordnung erlittenen Schäden erhoben.

    Außerdem bildeten die SLOM-I- und die SLOM-II-Erzeuger, wie sich aus denUrteilen Mulder I und Mulder II ergibt, zusammen eine eigenständige Gruppe vonErzeugern.

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, wurden die SLOM-I-und die SLOM-III-Erzeuger einer Beschränkung unterworfen, die sie wegen dieserVerpflichtung in besonderer Weise beeinträchtigte (vgl. Urteile Mulder I, Randnr.24, und Wehrs, Randnr. 13).

    Zu diesen Zeitpunkten seiendie Voraussetzungen des Artikels 215 erfüllt gewesen: Die Haftung derGemeinschaft sei durch einen Rechtsakt, die Verordnung Nr. 857/84 in ihrer erstenFassung, ausgelöst worden, der dann mit dem Urteil Mulder I für ungültig erklärtworden sei, da er in qualifizierter Weise den höherrangigen Grundsatz desVertrauensschutzes verletzt habe.

    Sodann ist die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ersatzpflicht derGemeinschaft, von deren Erfüllung die Ingangsetzung der Verjährungsfrist abhängt, entsprechend den Urteilen Birra Wührer und De Franceschi und demVortrag der Beklagten zu dem wie oben festgelegten Zeitpunkt desSchadenseintritts oder entsprechend dem Vortrag der Kläger erst mit dem Erlaßder Urteile Mulder I oder Wehrs erfüllt waren, mit denen die Ungültigkeit derVerordnung Nr. 857/84 in ihrer ursprünglichen bzw. der durch die Verordnung Nr. 764/89 geänderten Fassung festgestellt wurde.

  • EuGH, 03.12.1992 - C-86/90

    O'Brien / Irland u.a.

    Auszug aus EuG, 09.12.1997 - T-195/94
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes reichees für die Wiederzuteilung oder die endgültige Zuteilung einer Referenzmenge aus,wenn der Kläger diese Menge in seinem Betrieb erzeuge und wenn er innerhalbdieses Betriebes den mit einer Nichtvermarktungsverpflichtung belasteten Betriebzumindest noch teilweise weiter bewirtschafte (Urteil vom 3. Dezember 1992 in derRechtssache C-86/90, O'Brien, Slg. 1992, I-6251).

    Die Verweisung der Kläger auf das Urteil O'Brien gehe fehl.

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuG, 09.12.1997 - T-195/94
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355)erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung(EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit denDurchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der VerordnungNr.

    Dies werde durch das Urteil vom 22. Oktober 1991 inder Rechtssache C-44/89 (von Deetzen, Slg. 1991, I-5119, Randnr. 21) bestätigt, indem der Gerichtshof festgestellt habe, daß der Umstand, daß die Referenzmengennicht kommerziell verwertet werden könnten, das berechtigte Vertrauen derErzeuger nicht verletze.

  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

    Auszug aus EuG, 09.12.1997 - T-195/94
    Würdigung durch das Gericht Die Verjährungsfrist des Artikels 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes läuftnicht, solange nicht alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt,erfüllt sind und insbesondere — in Fällen, in denen die Haftung auf einenRechtsetzungsakt zurückgeht — die Schadensfolgen dieses Aktes nicht eingetretensind (Urteile Birra Wührer und De Franceschi, Randnr. 10, Urteil des Gerichtsvom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission,Slg. 1997, II-595, Randnr. 107).
  • EuGH, 13.02.1979 - 101/78

    Granaria / Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten

    Auszug aus EuG, 09.12.1997 - T-195/94
    DieVermutung der Rechtmäßigkeit, die für jede Verordnung gelte, hindere dieWirtschaftsteilnehmer nicht daran, die Rechtswidrigkeit einer Verordnungfeststellen zu lassen (Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 101/78,Granaria, Slg. 1979, 623, Randnr. 5).
  • EuGH, 22.10.1991 - C-44/89

    Von Deetzen / Hauptzollamt Oldenburg

    Auszug aus EuG, 09.12.1997 - T-195/94
    Dies werde durch das Urteil vom 22. Oktober 1991 inder Rechtssache C-44/89 (von Deetzen, Slg. 1991, I-5119, Randnr. 21) bestätigt, indem der Gerichtshof festgestellt habe, daß der Umstand, daß die Referenzmengennicht kommerziell verwertet werden könnten, das berechtigte Vertrauen derErzeuger nicht verletze.
  • EuGH, 01.04.1993 - C-25/91

    Pesqueras Echebastar / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.12.1997 - T-195/94
    Die Antwort der Kommission ist mehr als zwei Monate nach dem Schreibendes Klägers, aber noch innerhalb der Frist für die Anfechtung einerstillschweigenden Ablehnung ergangen und hat deshalb eine neue Frist in Ganggesetzt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-25/91,Pesqueras Echebastar/Kommission, Slg. 1993, I-1719).
  • EuGH, 27.01.1982 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 09.12.1997 - T-195/94
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und Artikel43 der Satzung beginne die Verjährungsfrist, sobald alle Voraussetzungen, vondenen die Ersatzpflicht abhänge, erfüllt seien, und — wenn die Haftung auf einenRechtsetzungsakt zurückgehe — mit Eintritt der Folgen dieses Aktes (Urteile vom27. Januar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10, undin der Rechtssache 51/81, De Franceschi/Rat und Kommission, Slg. 1982, 117,Randnr. 10).
  • EuGH, 27.01.1982 - 51/81

    De Franceschi / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 09.12.1997 - T-195/94
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und Artikel43 der Satzung beginne die Verjährungsfrist, sobald alle Voraussetzungen, vondenen die Ersatzpflicht abhänge, erfüllt seien, und — wenn die Haftung auf einenRechtsetzungsakt zurückgehe — mit Eintritt der Folgen dieses Aktes (Urteile vom27. Januar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10, undin der Rechtssache 51/81, De Franceschi/Rat und Kommission, Slg. 1982, 117,Randnr. 10).
  • EuGH, 07.11.1985 - 145/83

    Adams / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.12.1997 - T-195/94
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei für die Ingangsetzungder Verjährungsfrist erforderlich, daß der Geschädigte das schadensstiftendeEreignis gekannt habe oder hätte kennen können (Urteil vom 7. November 1985in der Rechtssache 145/83, Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539, Randnr. 50);dessen Rechtswidrigkeit brauche er nicht zu kennen.
  • EuGH, 20.01.2005 - C-198/04

    Kommission / Frankreich

  • EuG, 16.04.1997 - T-554/93

    Nichtvermarktungsverpflichtung von Milchlieferungen; Haftung der Gemeinschaft für

  • EuG, 16.04.1997 - T-541/93

    Verringerung eines Milchüberschusses in der Gemeinschaft ; Prämienzahlungen für

  • EuGH, 04.10.1979 - 238/78

    Ireks-Arkady / Rat und Kommission

  • EuGH, 17.12.1981 - 197/80

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

  • EuGH, 21.06.1993 - C-257/93

    Van Parijs u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-143/89

    Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

  • EuGH, 08.12.1987 - 50/86

    Grands Moulins de Paris / Rat und Kommission

  • EuG, 18.09.1996 - T-387/94

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin Automobiles SA, Europe Auto

  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen

  • EuG, 15.04.1997 - T-390/94

    Aloys Schröder, Jan und Karl-Julius Thamann gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

  • EuGH, 03.12.1992 - C-264/90

    Wehrs / Hauptzollamt Lüneburg

  • EuG, 19.09.2001 - T-332/99

    Jestädt / Rat und Kommission

    14 Mit Urteil vom 9. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-195/94 und T-202/94 (Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-2247) entschied das Gericht, dass die Gemeinschaft den SLOM-III-Erzeugern für die durch die Anwendung der im Urteil Wehrs für ungültig erklärten Antikumulierungsregel verursachten Schäden haftet.

    15 Im Anschluss an das Urteil Quiller und Heusmann/Rat und Kommission erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2330/98 des Rates vom 22. Oktober 1998 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit beschränkt waren (ABl. L 291, S. 4).

    Solange der Europäische Gerichtshof in den Musterfällen Heusmann (T-195/94) und Quiller (T-202/94) keine anderweitige Entscheidung getroffen hat, sieht sich die Kommission nicht in der Lage, eine Entschädigung für die betreffenden Milcherzeuger vorzuschlagen.".

    23 Mit undatiertem Schreiben, das bei der Kommission am 9. Februar 1998 einging, wiederholte der Kläger seine Schadensersatzforderung unter Berufung auf das inzwischen vom Gericht erlassene Urteil Quiller und Heusmann/Rat und Kommission.

    Aufgrund der Kürze und des Inhalts des Antwortschreibens der Kommission habe er davon ausgehen dürfen, dass diese ihn in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufnehmen würde, falls das Gericht im Urteil Quiller und Heusmann/Rat und Kommission der Klage in diesen Rechtssachen stattgeben sollte.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-162/01

    Bouma / Rat und Kommission

    Mit ihrer siebten Rüge tragen die Rechtsmittelführer vor, mit der genannten Auslegung werde das Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-195/94 und T-202/94 (Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-2247, im Folgenden: Urteil Quiller) verkannt.

    58 Hinsichtlich der Rüge, mit der in den Urteilen Bouma und Beusmans zugrunde gelegten Auslegung des Urteils Spagl werde das Urteil Quiller verkannt, legen die Rechtsmittelführer nicht dar, inwieweit mit diesem Vorbringen aufgezeigt werden soll, dass das Gericht das Urteil Spagl fehlerhaft ausgelegt habe.

    Im Urteil Quiller habe das Gericht anerkannt, dass eine solche Beweislastumkehr bedeute, dass sie rückwirkend mit den Folgen des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 857/84 konfrontiert würden.

  • EuG, 30.05.2006 - T-87/94

    Kokkeler u.a. / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche

    79 Der Rat habe außerdem die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass ein kollektiver Entschädigungsvorschlag auf der Grundlage des Urteils des Gerichts vom 9. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-195/94 und T-202/94 (Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-2247, im Folgenden: Urteil Quiller) an die Gruppe der von diesem Urteil betroffenen Erzeuger gerichtet werde; in diesem Vorschlag sei keine Unterscheidung zwischen SLOM-1983- und SLOM-1984-Erzeugern getroffen worden, da einer der Erzeuger in der Rechtssache, die zu diesem Urteil geführt habe, ein SLOM-1983-Erzeuger gewesen sei.

    Jedoch habe das Gericht im Urteil Quiller nur darauf hingewiesen, dass Herr Quiller nicht habe berücksichtigen müssen, dass er die Milcherzeugung in dem Teil des Betriebes, dessen Zessionar er gewesen sei, schon 1983 hätte wieder aufnehmen müssen, um nicht von der Quotenregelung nachteilig betroffen zu sein, ebenso wie im Übrigen der Kläger in der Rechtssache, die zu dem oben in Randnummer 11 zitierten Urteil Spagl geführt habe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-164/01

    van den Berg / Rat und Kommission

    50 - Vgl. u. a. das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97 (Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn. 37 bis 41) sowie vom 9. Dezember 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-195/94 und T-202/94 (Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-2247, Randnr. 136); siehe dazu ferner Ton Heukels/Alison McDonnell, "Limitation of the Action for Damages Against the Community: Considerations and New Developments", in: Ton Heukels/Alison McDonnell, The Action for Damages in Community Law , 1997, 217 (239 f.).

    51 - Vgl. u. a. die Urteile des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-195/94 (zitiert in Fußnote 50), Randnrn.

  • EuG, 01.12.1999 - T-125/96

    Boehringer / Rat

    Wenn das Organ die Handlung in Ausübung eines weiten Ermessens erlassen hat, wie dies auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik der Fall ist, muß diese Verletzung überdies hinreichend qualifiziert, d. h. offenkundig und schwerwiegend sein (vgl. z. B. Urteile des Gerichts in der Rechtssache Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Randnr. 81, vom 9. Dezember 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-195/94 und T-202/94, Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-2247, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06

    Danske Slagterier - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 28 EG

    74 - Siehe Urteile vom 27. Januar 1982, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission (256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Slg. 1982, 85, Randnr. 10), und De Franceschi/Rat und Kommission (51/81, Slg. 1982, 117, Randnr. 10), wonach bei der Haftungsklage gegen die Gemeinschaft die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat, sowie Urteile des Gerichts vom 16. April 1997, Hartmann/Rat und Kommission (T-20/94, Slg. 1997, II-595, Randnr. 107), vom 9. Dezember 1997, Quiller und Heusmann (T-195/94 und T-202/94, Slg. 1997, II-2247, Randnr. 114).
  • EuG, 23.11.2004 - T-166/98

    Cantina sociale di Dolianova u.a. / Kommission

    154 Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen von den Organen verursachten Schaden gemäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag ist, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem gerügten rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (Urteil Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Randnr. 18, und Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-195/94 und T-202/94, Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-2247, Randnr. 48).
  • EuG, 16.07.1998 - T-199/96

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WAR BERECHTIGT, BERGAMOTTÖL IN

    Auf dem Gebiet der Haftung für normative Handlungen muß das der Gemeinschaft vorgeworfene Verhalten in der Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm bestehen (Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-195/94 und T-202/94, Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-2247, Randnr. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-162/01

    Bouma / Rat und Kommission

    45 - Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-195/94 und T-202/94 (Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-2247, Randnrn. 94 und 97).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-239/99

    Nachi Europe

    Meines Erachtens sollte der Gerichtshof dem Finanzgericht Düsseldorf wie folgt antworten: Weder das Urteil des Gerichts erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen T-163/94 und T-195/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat) noch das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-245/45 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko) hat sich auf die Gültigkeit des Antidumpingzolls ausgewirkt, mit dem die von der Nachi Fujikoshi Corporation hergestellten Kugellager durch die Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates belegt worden waren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuG, 07.02.2002 - T-261/94

    Schulte / Rat und Kommission

  • EuG, 20.05.1999 - T-220/97

    H. & R. Ecroyd / Kommission

  • EuG, 14.07.1998 - T-119/95

    Hauer / Rat und Kommission

  • EuG, 25.11.1998 - T-222/97

    Steffens / Rat und Kommission

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