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   EuG, 16.07.1998 - T-195/97   

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EuG, 16.07.1998 - T-195/97 (https://dejure.org/1998,6951)
EuG, Entscheidung vom 16.07.1998 - T-195/97 (https://dejure.org/1998,6951)
EuG, Entscheidung vom 16. Juli 1998 - T-195/97 (https://dejure.org/1998,6951)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, daß die Erstattung von Einfuhrabgaben nicht gerechtfertigt ist - Nichtigkeitsklage - Artikel 239 des Zollkodex - Begründungspflicht

  • Europäischer Gerichtshof

    Kia Motors und Broekman Motorships / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Kia Motors Nederland BV und Broekman Motorships BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, daß die Erstattung von Einfuhrabgaben nicht gerechtfertigt ist - Nichtigkeitsklage - Artikel 239 des Zollkodex - Begründungspflicht

  • EU-Kommission

    Kia Motors Nederland BV und Broekman Motorships BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, daß die Erstattung von Einfuhrabgaben nicht gerechtfertigt ist - Nichtigkeitsklage - Artikel 239 des Zollkodex - Begründungspflicht.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtfertigung der Erstattung von Einfuhrabgaben; Zollpräferenzmaßnahmen für die Einfuhr von Fahrzeugen aus Südkorea in die Gemeinschaft; Ablehnung der Gewährung des Präferenzzolls wegen fehlender unmittelbarer Beförderung; Begriff der "unmittelbaren Beförderung"; ...

  • Judicialis

    Zollkodex Art. 239; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; ; Verordnung (EWG) Nr. 2454/93; ; EGV Art. 190

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 8. April 1997, REM 23/96, über die Ablehnung eines Antrags auf Erstattung von Zöllen

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.11.1984 - 98/83

    Van Gend & Loos / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-195/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes obliege es der Kommission, in jedem Einzelfall anzuzeigen, ob solche Umstände vorlägen, und ihre Entscheidung insoweit zu begründen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1984 in den verbundenen Rechtssachen 98/83 und 230/83, Van Gend & Loos u. a./Kommission, Slg. 1984, 3763).

    Wie der Gerichtshof im Zusammenhang mit Verfahren festgestellt hat, die auf der Grundlage des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 geführt wurden, obliegt es jedoch der Kommission nach dieser Bestimmung, in jedem Einzelfall anzuzeigen, ob besondere Umstände vorliegen, und ihre Entscheidung insoweit zu begründen (zitiertes Urteil Van Gend & Loos u. a./Kommission, Randnr. 18).

  • EuGH, 26.03.1987 - 58/86

    Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons / Receveur des douanes

    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-195/97
    Zunächst ist festzustellen, daß Artikel 239 des Zollkodex eine "auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel" im Sinne der Rechtsprechung zu der früher geltenden, entsprechenden Bestimmung des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1), geändert durch Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 286, S. 1), ist, in dem es hieß: "Die Eingangsabgaben können außer in den in den Abschnitten A bis D genannten Fällen bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat" (vgl. zu dieser Rechtsprechung Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86, Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 22, und zuletzt Urteil des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler und Malt/Kommission, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 132).
  • EuGH, 12.03.1987 - 244/85

    Cerealmangimi und Italgrani / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-195/97
    Daraus folgt, daß die Kommission tatsächlich in den Gründen der streitigen Entscheidung dargelegt hat, warum sie der Auffassung war, daß die Zölle, die die niederländische Zollbehörde von den Klägerinnen verlangte, rechtmäßig waren, während der verfügende Teil dieser Entscheidung, durch den der aufgrund von Artikel 239 des Zollkodex gestellte Antrag zurückgewiesen wurde, die Frage beantwortet, ob der Umstand, daß die Fahrzeuge in der Türkei unter Zollüberwachung gestellt worden waren und somit bei ihrer Einfuhr in dieNiederlande weiterhin koreanischen Ursprungs waren, es aufgrund der allgemeinen Billigkeitsklausel erlaubte, die Klägerinnen von der Zahlung der Abgaben, die nach den zolltechnischen Vorschriften gesetzlich geschuldet waren, zu befreien (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofes vom 12. März 1987 in den verbundenen Rechtssachen 244/85 und 245/85, Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Slg. 1987, 1303, Randnr. 11).
  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-195/97
    Zunächst ist festzustellen, daß Artikel 239 des Zollkodex eine "auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel" im Sinne der Rechtsprechung zu der früher geltenden, entsprechenden Bestimmung des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1), geändert durch Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 286, S. 1), ist, in dem es hieß: "Die Eingangsabgaben können außer in den in den Abschnitten A bis D genannten Fällen bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat" (vgl. zu dieser Rechtsprechung Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86, Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 22, und zuletzt Urteil des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler und Malt/Kommission, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 132).
  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-195/97
    Ferner brauchen nach dieser Rechtsprechung in der Begründung eines Rechtsakts nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 des Vertrages genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, und Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-0000, Randnrn.
  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-195/97
    Ferner brauchen nach dieser Rechtsprechung in der Begründung eines Rechtsakts nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 des Vertrages genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, und Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-0000, Randnrn.
  • EuG, 14.12.2004 - T-332/02

    Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission

    Deren Entscheidungen können vor den nationalen Gerichten angefochten werden, die ihrerseits den Gerichtshof aufgrund von Artikel 234 EG anrufen können (Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-195/97, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, Slg. 1998, II-2907, Randnr. 36, und Urteil Hyper/Kommission, Randnr. 98).

    Bei Anträgen an die Kommission nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 geht es nämlich nicht um die Frage, ob Vorschriften des materiellen Zollrechts von den nationalen Zollbehörden richtig angewandt worden sind (Urteil Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, Randnr. 36).

    Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass es bei Anträgen an die Kommission nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 nicht um die Frage geht, ob Vorschriften des materiellen Zollrechts von den nationalen Zollbehörden richtig angewandt worden sind (Urteil Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, Randnr. 36).

  • EuG, 12.11.2013 - T-147/12

    Wünsche Handelsgesellschaft International / Kommission - Zollunion - Einfuhr von

    Im Rahmen der durch den Zollkodex und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) eingeführten Regelung fällt die Anwendung des materiellen Zollrechts der Union, einschließlich der Entscheidungen über die Nacherhebung nicht erhobener Zölle, nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden, deren Entscheidungen vor den nationalen Gerichten angefochten werden können (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002, Hyper/Kommission, T-205/99, Slg. 2002, II-3141, Randnr. 98, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Mai 2009, Biofrescos/Kommission, T-159/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, T-195/97, Slg. 1998, II-2907, Randnr. 36).

    Sollte die Klägerin das Bestehen der Zollschuld in Zweifel ziehen wollen, ist daher darauf hinzuweisen, dass eine solche Frage nach Art. 236 des Zollkodex in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden fällt, deren Entscheidungen nach Art. 243 des Zollkodex vor den nationalen Gerichten angefochten werden können, die ihrerseits den Gerichtshof anrufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 36).

    Die von diesen erlassenen Entscheidungen, einschließlich der Entscheidungen über die Nacherhebung nicht gezahlter Zölle, können nach Art. 243 des Zollkodex vor den nationalen Gerichten angefochten werden, die ihrerseits den Gerichtshof aufgrund von Art. 267 AEUV anrufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 36).

  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

    Wegen dieser Übereinstimmung gilt die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts zu den erstgenannten Bestimmungen auch für die letztgenannten (Urteile des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-195/97, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, Slg. 1998, II-2907, Randnr. 33, und des Gerichtshofes vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-48/98, Söhl & Söhlke, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 53).
  • EuG, 21.09.2004 - T-104/02

    Gondrand Frères / Kommission

    39 bis 43, und Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-195/97, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, Slg. 1998, II-2907, Randnr. 36).

    39 bis 43, und Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-443/05

    Common Market Fertilizers / Kommission - Anfechtung eines Urteils des Gerichts

    31 - In diesem Sinne hat sich das Gericht im Urteil vom 16. Juli 1998, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission (T-198/97, Slg. 1998, II-2907, Randnr. 36), ausgedrückt.
  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

    In der Begründung eines Rechtsakts brauchen jedoch nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen des Artikels 190 des Vertrages genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-195/97, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, Slg. 1998, II-2907, Randnr. 34).
  • EuG, 13.09.2005 - T-53/02

    Ricosmos / Kommission - Zollrecht - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren

    Deren Entscheidungen können bei den nationalen Gerichten angefochten werden, die ihrerseits nach Artikel 234 EG den Gerichtshof anrufen können (Urteile des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-195/97, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, Slg. 1998, II-2907, Randnr. 36, und Hyper/Kommission, Randnr. 98).
  • EuG, 11.07.2002 - T-205/99

    Hyper / Kommission

    Deren Entscheidungen, einschließlich der Entscheidungen über die Nacherhebung der nicht erhobenen Zölle, können nach Artikel 243 des Zollkodex vor den nationalen Gerichten angefochten werden, die ihrerseits den Gerichtshof aufgrund von Artikel 234 EG anrufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-195/97, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, Slg. 1998, II-2907, Randnr. 36).
  • EuG, 10.05.2001 - T-187/97

    Nichtigkeitsklage - Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei -

    Wegen dieser Übereinstimmung gilt die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts zu den erstgenannten Bestimmungen auch für die letztgenannten (Urteile des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-195/97, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, Slg. 1998, II-2907, Randnr. 33, und des Gerichtshofes vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-48/98, Söhl & Söhlke, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 53).
  • FG Bremen, 04.08.1998 - 296052K 2

    Zugehörigkeit von Spesen und Abwicklungskosten zum Transaktionswert nach Art. 3

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  • EuG, 28.02.2012 - T-153/10

    Schneider España de Informática / Kommission

  • EuG, 16.04.2015 - T-576/11

    Schenker Customs Agency / Kommission

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