Rechtsprechung
   EuG, 31.01.2001 - T-197/97 und T-198/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,11990
EuG, 31.01.2001 - T-197/97 und T-198/97 (https://dejure.org/2001,11990)
EuG, Entscheidung vom 31.01.2001 - T-197/97 und T-198/97 (https://dejure.org/2001,11990)
EuG, Entscheidung vom 31. Januar 2001 - T-197/97 und T-198/97 (https://dejure.org/2001,11990)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,11990) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Nichtigkeitsklage - Zurückweisung einer Beschwerde - Gemeinschaftsinteresse - Verhältnis zwischen Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG)

  • Europäischer Gerichtshof

    Weyl Beef Products / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Weyl Beef Products BV, Exportslachterij Chris Hogeslag BV und Groninger Vleeshandel BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG] und Artikel 93 Absatz 3 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG]
    1. Staatliche Beihilfen - Veröffentlichung der Mitteilung über die Genehmigung einer Beihilfe durch die Kommission - Gegenstand - Hinreichende Genauigkeit dieser Mitteilung - Auswirkungen - Klage eines Drittbetroffenen, der die Entscheidung, mit der die Beihilfe ...

  • EU-Kommission

    Weyl Beef Products BV, Exportslachterij Chris Hogeslag BV und Groninger Vleeshandel BV gegen Kommiss

    Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Nichtigkeitsklage - Zurückweisung einer Beschwerde - Gemeinschaftsinteresse - Verhältnis zwischen Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG).

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Förderung der gemeinsamen Interessen sämtlicher im Sektor Viehzucht und Be- und Verarbeitung von Fleisch tätigen Unternehmen; Wettbewerbswidrige Auswirkungen des Programms zur Sanierung des Rindersektors; Programm zur Sanierung des Rindersektors mit dem Ziel, die ...

  • Wolters Kluwer

    Förderung der gemeinsamen Interessen sämtlicher im Sektor Viehzucht und Be- und Verarbeitung von Fleisch tätigen Unternehmen; Wettbewerbswidrige Auswirkungen des Programms zur Sanierung des Rindersektors; Programm zur Sanierung des Rindersektors mit dem Ziel, die ...

  • Judicialis

    EGV Art. 85 Abs. 1 a.F.; ; EGV Art. 3 g a.F.; ; EGV Art. 3 a a.F.; ; EGV Art. 5 a.F.; ; EGV Art. 92 a.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 in einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag (IV/35.591/F-3), mit der sich die Kommission weigert, einem Antrag der Klägerin nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 betreffend Maßnahmen zur ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-197/97
    Zum anderen könne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Genehmigung von Beihilfen gemäß den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag nicht dazu führen, dass die untersuchten Maßnahmen dem Anwendungsbereich des Artikels 85 EG-Vertrag entzogen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 44, und Urteil des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93, Matra Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595, Randnrn.

    Die von den Klägerinnen zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Matra/Kommission, Randnummer 44, und Matra Hachette/Kommission, Randnummern 44 ff.) bestätige diese Schlussfolgerung in dem Sinne, dass die materielle Prüfung im Rahmen der Bestimmungen über staatliche Beihilfen und die Prüfung im Rahmen der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag eine Einheit bildeten.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aus Sinn und Zweck des Vertrages, dass das in den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren niemals zu einem Ergebnis führen darf, das zu den besonderen Vorschriften des Vertrages im Widerspruch steht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, Randnr. 11, und in der Rechtssache Matra/Kommission, Randnr. 41).

    Trifft die Kommission nämlich eine Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, so darf sie über die von einzelnen Wirtschaftsteilnehmern ausgehende Gefahr einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht hinwegsehen (Urteil Matra/Kommission, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass die Modalitäten einer Beihilfe, die einen etwaigen Verstoß gegen andere besondere Vertragsbestimmungen als die Artikel 92 und 93 enthalten, derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sein können, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können (Urteil Matra/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-197/97
    Als betroffene Dritte hätten die Klägerinnen bei der Kommission Beschwerde gegen diese Beihilfemaßnahmen einlegen und anschließend Klage gegen die Entscheidung über deren Genehmigung erheben können (Urteile des Gerichtshofes vom 14. November1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, und vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487).

    Es handelt sich mit anderen Worten um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten (Urteil Intermills/Kommission, Randnr. 16).

  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-197/97
    Das Sanierungsprogramm als solches und seine Finanzierung könnten daher nicht gemäß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag untersagt werden, es sei denn, die Umsetzung dieses Programms durch die SSR erlege den angeschlossenen und/oder sanierten Unternehmen Beschränkungen auf, die sich nicht bereits aus dem Sanierungsprogramm ergäben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli und Volpi, Slg. 1977, 557).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich bei der Untersuchung einer Beihilferegelung Voraussetzungen oder Bestandteile herausarbeiten lassen, die zwar zu dieser Regelung gehören, zur Verwirklichung ihres Zweckes oder zu ihrem Funktionieren aber nicht unerlässlich sind (Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache Iannelli und Volpi, Randnr. 14).

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-197/97
    Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung des Artikels 92 EG-Vertrag im Wesentlichen die Auswirkungen der Beihilfe auf die begünstigten Unternehmen oder Erzeuger und nicht die Stellung der für die Verteilung und Verwaltung der Beihilfe zuständigen Einrichtungen zu berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 21).

    Im Übrigen verliert eine staatliche Maßnahme, die bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse begünstigt, den Charakter eines unentgeltlichen Vorteils und somit einer Beihilfe nicht dadurch, dass sie ganz oder teilweise durch Beiträge finanziert wird, die von Staats wegen von den betreffenden Unternehmen erhoben werden (Urteil Steinike & Weinlig, Randnr. 22).

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-197/97
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht, wenn die Kommission bezüglich einer Beschwerde eineEinstellungsverfügung getroffen hat, ohne eine Untersuchung einzuleiten, nach ständiger Rechtsprechung auf die Prüfung beschränkt, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist (u. a. Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 80).
  • EuG, 15.07.1994 - T-17/93

    Matra Hachette SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-197/97
    Zum anderen könne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Genehmigung von Beihilfen gemäß den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag nicht dazu führen, dass die untersuchten Maßnahmen dem Anwendungsbereich des Artikels 85 EG-Vertrag entzogen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 44, und Urteil des Gerichts vom 15. Juli 1994 in der Rechtssache T-17/93, Matra Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595, Randnrn.
  • EuG, 15.01.1997 - T-77/95

    Syndicat français de l'express international, DHL international, Service CRIE und

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-197/97
    Die Kommission entgegnet hierauf zunächst, dass es im Rahmen der Prüfung einer gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingelegten Beschwerde nicht ihre Aufgabe sei, eine endgültige Entscheidung über die Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu treffen, sondern dass sie ausschließlich die Natur und die Bedeutung der Sache zu beurteilen habe, um festzustellen, ob ein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse bestehe, um der Beschwerde stattzugeben (Urteil des Gerichts vom 15. Januar 1997 in der Rechtssache T-77/95, SFEI u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1, Randnr. 29 und 46).
  • EuGH, 30.01.1985 - 123/83

    BNIC / Clair

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-197/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bedeute die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die gegen Artikel 85 verstießen, für allgemeinverbindlich erkläre oder die Geltung auf nicht zum Kartell gehörende Unternehmen ausweite, nicht, dass die betroffenen Unternehmen nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83, Clair, Slg.1985, 391, Randnr. 23).
  • EuGH, 21.05.1980 - 73/79

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-197/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aus Sinn und Zweck des Vertrages, dass das in den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren niemals zu einem Ergebnis führen darf, das zu den besonderen Vorschriften des Vertrages im Widerspruch steht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, Randnr. 11, und in der Rechtssache Matra/Kommission, Randnr. 41).
  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 31.01.2001 - T-197/97
    Als betroffene Dritte hätten die Klägerinnen bei der Kommission Beschwerde gegen diese Beihilfemaßnahmen einlegen und anschließend Klage gegen die Entscheidung über deren Genehmigung erheben können (Urteile des Gerichtshofes vom 14. November1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, und vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487).
  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission nämlich verpflichtet, bei der Anwendung des Verfahrens auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entsprechend dem Sinn und Zweck des Vertrags den Zusammenhang zwischen den Regelungen über die staatlichen Beihilfen und besonderen anderen als die staatlichen Beihilfen betreffenden Vorschriften zu beachten, und somit die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit den besonderen Vorschriften zu beurteilen (Urteile Matra/Kommission, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:1993:239, Rn. 41 bis 43, vom 31. Januar 2001, Weyl Beef Products u. a./Kommission, T-197/97 und T-198/97, Slg, EU:T:2001:28, Rn. 75 und 77).

    Eine solche Pflicht trifft die Kommission jedoch ausschließlich dann, wenn es sich um Modalitäten einer Beihilfe handelt, die derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sind, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können (Urteile Matra/Kommission, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:1993:239, Rn. 41, und Weyl Beef Products u. a./Kommission, oben in Rn. 181 angeführt, EU:T:2001:28, Rn. 76).

    Diese Pflicht besteht hingegen nicht, wenn es sich um Voraussetzungen oder Bestandteile einer Beihilfe handelt, die zwar zu der Beihilfe gehören, zur Verwirklichung ihres Zwecks oder zu ihrem Funktionieren aber nicht unerlässlich sind (Urteile vom 22. März 1977, 1annelli & Volpi, 74/76, Slg, EU:C:1977:51, Rn. 14, und Weyl Beef Products u. a./Kommission, EU:T:2001:28, Rn. 77).

    Kann hingegen die fragliche Modalität vom Gegenstand der Beihilfe losgelöst werden, ist die Kommission nicht verpflichtet, diese im Rahmen des nach Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens auf ihre Vereinbarkeit mit anderen als die staatliche Beihilfen betreffenden Vorschriften zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Weyl Beef Products u. a./Kommission, oben in Rn. 181 angeführt, EU:T:2001:28, Rn. 77, sowie BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 314).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsprechung auf die Kontrolle der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit den Regelungen über den freien Warenverkehr (Urteil Iannelli & Volpi, oben in Rn. 182 angeführt, EU:C:1977:51), über die Niederlassungsfreiheit (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg, EU:C:2000:467, Rn. 78 und 79), über den freien Wettbewerb (Urteil Weyl Beef Products u. a./Kommission, oben in Rn. 181 angeführt, EU:T:2001:28, Rn. 75) sowie über das Verbot den Binnenmarkt beeinträchtigender inländischer Abgaben (Urteil vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, Slg, EU:C:2001:233, Rn. 41 und 42) Anwendung fand.

  • EuGH, 20.11.2008 - C-209/07

    Beef Industry Development Society und Barry Brothers - Wettbewerb - Art. 81 Abs.

    L 131, S. 15] sowie Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2001, Weyl Beef Products u. a./Kommission, T-197/97 und T-198/97, Slg. 2001, II-303).
  • EuG, 13.05.2015 - T-511/09

    Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Niki Luftfahrt gegen die

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Klägerin geltend macht, das in den Art. 87 EG und 88 EG vorgesehene Verfahren der Kommission zwar einen Wertungsspielraum bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilferegelung mit den Anforderungen des Gemeinsamen Marktes belässt, dass sich aber aus der allgemeinen Systematik des EG-Vertrags ergibt, dass dieses Verfahren niemals zu einem Ergebnis führen darf, das zu den besonderen Vorschriften dieses Vertrags im Widerspruch steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 1980, Kommission/Italien, 73/79, Slg, EU:C:1980:129, Rn. 11, vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg, EU:C:2000:467, Rn. 78, und vom 31. Januar 2001, Weyl Beef Products u. a./Kommission, T-197/97 und T-198/97, Slg, EU:T:2001:28, Rn. 75).
  • VG München, 15.11.2021 - M 31 K 21.2780

    Keine Novemberhilfe für in der Schweiz erzielte Umsätze

    Diese verfahrensmäßige und materielle Konzentration würde lediglich dann nicht greifen, wenn es sich um Modalitäten der Beihilfengewährung handelt, die zur Erreichung des Beihilfenzwecks nicht notwendig und von der eigentlichen Beihilfe abtrennbar sind (Mestmäcker/Schweitzer, aaO; EuG, U.v. 31.1.2001 - T-197/97 - juris Rn. 76 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-443/05

    Common Market Fertilizers / Kommission - Anfechtung eines Urteils des Gerichts

    31 - In diesem Sinne hat sich das Gericht im Urteil vom 16. Juli 1998, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission (T-198/97, Slg. 1998, II-2907, Randnr. 36), ausgedrückt.
  • EuG, 09.09.2010 - T-359/04

    British Aggregates u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung räumt zwar das in den Art. 87 EG und 88 EG vorgesehene Verfahren der Kommission einen Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilferegelung mit den Anforderungen des Gemeinsamen Marktes ein, es darf jedoch, wie sich aus Sinn und Zweck des EG-Vertrags ergibt, niemals zu einem Ergebnis führen, das zu den besonderen Vorschriften des EG-Vertrags im Widerspruch steht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 21. Mai 1980, Kommission/Italien, 73/79, Slg. 1980, 1533, Randnr. 11, und vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 78, sowie Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2001, Weyl Beef Products u. a./Kommission, T-197/97 und T-198/97, Slg. 2001, II-303, Randnr. 75).
  • FG Hamburg, 28.02.2002 - IV 86/98

    Erlass einer Zollschuld aus Billigkeitsgründen

    Hier wurde jeweils auf konkrete, bestimmte Verfahrensweisen und Maßnahmen betreffende Kontrollverpflichtungen der Kommission und hierauf bezogenes Fehlverhalten sowie - in dem Verfahren T-198/97 - auf konkret festgestellte rechtswidrige Maßnahmen anderer staatlicher Stellen abgestellt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2011 - L 9 KR 644/07
    ee) Eine Vergütung auf der Grundlage eines Stundenlohns, wie in § 3 des o.g. Vertrages vorgesehen, ist nicht nur innerhalb eines Arbeits- oder Dienstvertrages üblich, sondern kommt allgemein auch im Rahmen eines Werkvertrages in Betracht (BGH, Urteil vom 1. Februar 2000, Az.: X. ZR 198/97, veröffentlicht in Juris, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht