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   EuG, 09.09.2011 - T-199/10   

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EuG, 09.09.2011 - T-199/10 (https://dejure.org/2011,6482)
EuG, Entscheidung vom 09.09.2011 - T-199/10 (https://dejure.org/2011,6482)
EuG, Entscheidung vom 09. September 2011 - T-199/10 (https://dejure.org/2011,6482)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Austria Leasing Gesellschaft m. b. H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich - Ältere nationale Bildmarke Raiffeisen - Fehlende Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    DRV / OHMI - Austria Leasing (Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengrup

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich - Ältere nationale Bildmarke Raiffeisen - Fehlende Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der ...

  • EU-Kommission

    Deutscher Raiffeisenverband e.V. (DRV) gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 27. April 2010 - DRV/HABM - Austria Leasing (Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage des Inhabers der nationalen Bildmarke mit dem Wortbestandteil "Raiffeisen" für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41 und 42 auf Aufhebung der Entscheidung R 253/2009-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-199/10
    Schließlich hat die Beschwerdekammer, was die Übernahme der im Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005, Medion (C-120/04, Slg. 2005, I-8551, Randnr. 37), gewählten Lösung anbelangt, ausgeführt, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen könne, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet werde und Letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behalte und die angemeldete Marke die ältere Marke durch Hinzufügung eines weiteren Elements gleichsam usurpiere.

    Zuerst macht er geltend, die Beschwerdekammer habe sich selbst widersprochen, indem sie festgestellt habe, dass der Begriff "Raiffeisen" im deutschen Bankensektor als Hinweis auf einen Teil des Namens einer bekannten Gruppe von Regionalbanken, nämlich der "Raiffeisenbanken", verstanden werde und gleichzeitig ausgeführt habe, dass dieser Begriff keine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne des Urteils Medion, oben in Randnr. 56 angeführt, habe (vgl. Randnrn. 39 und 57 der angefochtenen Entscheidung).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-193/06

    Nestlé / HABM

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-199/10
    Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).

    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das das maßgebliche Publikum im Gedächtnis behält, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, Randnr. 43).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-199/10
    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM - Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, Slg. 2006, II-5409, Randnr. 74).

    Da die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt, genießen Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken mit geringerer Kennzeichnungskraft (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 24, Canon, Randnr. 18, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 20).

  • EuG, 13.04.2011 - T-209/09

    Alder Capital / OHMI - Gimv Nederland (ALDER CAPITAL)

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-199/10
    Überdies legt der Kläger, da es "Raiffeisen-Bankengruppen" in verschiedenen Ländern, wie Österreich und Deutschland, gibt, nicht überzeugend dar, aus welchen Gründen die maßgeblichen Verkehrskreise, bei denen, wenn sie sich aus Fachleuten zusammensetzen oder es um Finanzdienstleistungen geht, ein höherer Grad an Aufmerksamkeit vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. April 2011, Alder Capital/HABM - Gimv Nederland [ALDER CAPITAL], T-209/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 80), die in Deutschland niedergelassenen "Raiffeisenbanken" gedanklich mit den in Österreich niedergelassenen "Raiffeisenbanken" in Verbindung bringen könnten.
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-199/10
    Da die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt, genießen Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken mit geringerer Kennzeichnungskraft (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 24, Canon, Randnr. 18, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 20).
  • EuG, 11.07.2007 - T-443/05

    El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) -

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-199/10
    (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM - Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, Slg. 2007, II-2579, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.12.2006 - T-81/03

    Mast-Jägermeister / OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre) -

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-199/10
    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM - Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, Slg. 2006, II-5409, Randnr. 74).
  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-199/10
    Auch ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C C-334/05 P, Slg. 2007, I-4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil GIORGIO BEVERLY HILLS, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-199/10
    Ebenfalls nach der Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, Slg. 2003, II-2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-199/10
    Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM - Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, Slg. 2007, II-449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.11.2006 - T-43/05

    Camper / OHMI - JC (BROTHERS by CAMPER)

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • EuG, 11.11.2009 - T-162/08

    Frag Comercio Internacional / OHMI - Tinkerbell Modas (GREEN by missako)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-591/12

    Bimbo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    32 - Urteile des Gerichts Volkswagen/HABM - Suzuki Motor (SWIFT GTi), Rn. 109, Gateway/HABM - Fujitsu Siemens Computers (ACTIVY Media Gateway), Rn. 49, vom 9. September 2011, BVR/HABM - Austria Leasing (Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich) (T-197/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 61), und DRV/HABM - Austria Leasing (Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich) (T-199/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 61).
  • BPatG, 05.02.2013 - 33 W (pat) 25/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "V-Bank/VR-Bank Rhein-Berg/VR-Bank Bergisch

    Ebenso ist "Raiffeisen" beschreibend und verweist auf eine bestimmte Art genossenschaftlicher Organisation im Bankensektor (EuG vom 9.9.2011, T-199/10 - Austria Leasing/Raiffeisen).
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