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   EuG, 13.04.2005 - T-2/03   

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https://dejure.org/2005,2351
EuG, 13.04.2005 - T-2/03 (https://dejure.org/2005,2351)
EuG, Entscheidung vom 13.04.2005 - T-2/03 (https://dejure.org/2005,2351)
EuG, Entscheidung vom 13. April 2005 - T-2/03 (https://dejure.org/2005,2351)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Akteneinsicht - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Antrag, der sich auf eine sehr große Zahl von Dokumenten bezieht - Vollständige Zugangsverweigerung - Verpflichtung zu einer konkreten und individuellen Prüfung - Ausnahmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Verein für Konsumenteninformation / Kommission

    Akteneinsicht - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Antrag, der sich auf eine sehr große Zahl von Dokumenten bezieht - Vollständige Zugangsverweigerung - Verpflichtung zu einer konkreten und individuellen Prüfung - Ausnahmen

  • EU-Kommission PDF

    Verein für Konsumenteninformation / Kommission

    Akteneinsicht - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Antrag, der sich auf eine sehr große Zahl von Dokumenten bezieht - Vollständige Zugangsverweigerung - Verpflichtung zu einer konkreten und individuellen Prüfung - Ausnahmen

  • EU-Kommission

    Verein für Konsumenteninformation / Kommission

    Vorschriften über die Organe , Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht betreffend die Entscheidung Lombard-Club im Rahmen des Anspruchs auf Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane; Verpflichtung der Kommission zur konkreten und individuellen Prüfung der Dokumente, hinsichtlich ...

  • Judicialis

    EGV Art. 255; ; Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlament... s, des Rates und der Kommission Art. 2; ; Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission Art. 3; ; Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission Art. 4

  • lda.brandenburg.de PDF

    Ablehnungsbegründung, Antragsberechtigung, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Interessenabwägung

  • fragdenstaat.de

    Anwendungsbereich/ Zuständigkeit - Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - Interessenabwägung - Antragsberechtigung - Ablehnungsbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN ANTRAG AUF ZUGANG ZU DEN VERWALTUNGSAKTEN IN EINER ÖSTERREICHISCHE BANKEN BETREFFENDEN WETTBEWERBSSACHE VOLLSTÄNDIG VERWEIGERT WIRD

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Verein für Konsumenteninformation / Kommission

    Akteneinsicht - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Antrag, der sich auf eine sehr große Zahl von Dokumenten bezieht - Vollständige Zugangsverweigerung - Verpflichtung zu einer konkreten und individuellen Prüfung - Ausnahmen

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Ablehnungsbegründung, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Interessenabwägung, Antragsberechtigung, Verwaltungsaufwand

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2002, mit der dem Kläger der Zugang zu bestimmten ein Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (COMP/E-1/36.571) bezüglich des "Lombard-Club"-Kartells acht österreichischer Banken betreffenden Dokumenten ...

Papierfundstellen

  • EuZW 2005, 566
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuG, 07.02.2002 - T-211/00

    Kuijer / Rat

    Auszug aus EuG, 13.04.2005 - T-2/03
    Zum anderen muss die Gefahr einer Beeinträchtigung eines geschützten Interesses absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T-211/00, Kuijer/Rat, Slg. 2002, II-485, Randnr. 56, im Folgenden: Urteil Kuijer II).

    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. April 2000 in der Rechtssache T-188/98, Kuijer/Rat, Slg. 2000, II-1959, Randnr. 38, im Folgenden: Urteil Kuijer I, und vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-14/98, Hautala/Rat, Slg. 1999, II-2489, Randnr. 67).

    105 Zweitens stellt der Zugang der Öffentlichkeit zu den im Besitz der Organe befindlichen Dokumenten einen Grundsatz dar, während seine Ablehnung die Ausnahme ist (vgl. entsprechend bezüglich des für die Anwendung des Verhaltenskodex aufgestellten Grundsatzes Urteil Kuijer II, Randnr. 55).

    112 Folglich kommt eine Befreiung von dieser Prüfungspflicht nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die Verwaltung durch die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente in besonderem Maße belastet würde, so dass damit die Grenzen dessen überschritten würden, was vernünftigerweise verlangt werden kann (vgl. analog Urteil Kuijer II, Randnr. 57).

  • EuG, 19.07.1999 - T-14/98

    Hautala / Rat

    Auszug aus EuG, 13.04.2005 - T-2/03
    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. April 2000 in der Rechtssache T-188/98, Kuijer/Rat, Slg. 2000, II-1959, Randnr. 38, im Folgenden: Urteil Kuijer I, und vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-14/98, Hautala/Rat, Slg. 1999, II-2489, Randnr. 67).

    Nach diesem Grundsatz dürfen auch Ausnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 38, und Urteil Hautala/Rat, zitiert oben in Randnr. 69, Randnr. 85).

    102 Ein Organ muss daher die Möglichkeit behalten, in besonderen Fällen, in denen ihm durch die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente ein unangemessener Verwaltungsaufwand entstünde, die Bedeutung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den Dokumenten und die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung gegeneinander abzuwägen, um in diesen besonderen Fällen die Interessen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu wahren (vgl. entsprechend Urteil Hautala/Rat, zitiert oben in Randnr. 69, Randnr. 86).

  • EuG, 12.10.2000 - T-123/99

    'JT''s Corporation / Kommission'

    Auszug aus EuG, 13.04.2005 - T-2/03
    Das Gericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass aus der Verwendung des Verbs "können" im Konjunktiv folgt, dass die Kommission vor einer Entscheidung über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten "für jedes gewünschte Dokument" zu prüfen hat, ob dessen Offenlegung nach den ihr vorliegenden Informationen tatsächlich geeignet ist, eines der durch die Ausnahmenregelung geschützten Interessen zu beeinträchtigen (Urteile des Gerichts vom 6. Februar 1998 in der Rechtssache T-124/96, Interporc/Kommission, Slg. 1998, II-231, Randnr. 52, und vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache T-123/99, JT's Corporation/Kommission, Slg. 2000, II-3269, Randnr. 64).

    Im Rahmen der Anwendung des Verhaltenskodex hat das Gericht im Übrigen eine Prüfung von Dokumenten nach Kategorien statt nach den in diesen Dokumenten enthaltenen konkreten Informationen für unzureichend erklärt, da die Prüfung, zu der ein Organ verpflichtet ist, es ihm ermöglichen muss, konkret zu beurteilen, ob eine geltend gemachte Ausnahme auch tatsächlich für alle in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen gilt (Urteil JT's Corporation/Kommission, zitiert oben in Randnr. 72, Randnr. 46).

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuG, 13.04.2005 - T-2/03
    Nach diesem Grundsatz dürfen auch Ausnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 38, und Urteil Hautala/Rat, zitiert oben in Randnr. 69, Randnr. 85).
  • EuG, 11.07.1996 - T-528/93

    Freistellung der Regeln über den Erwerb und die Nutzung von Fernsehrechten von

    Auszug aus EuG, 13.04.2005 - T-2/03
    107 Viertens stünde in zahlreichen Fällen eine Befugnis der Kommission, keine konkrete und individuelle Prüfung durchzuführen, obwohl dies erforderlich ist, im Widerspruch zum Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der zu den Garantien gehört, die die Gemeinschaftsrechtsordnung im Verwaltungsverfahren gewährt, und mit dem die Verpflichtung des zuständigen Organs verbunden ist, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 86, und vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen T-528/93, T-542/93, T-543/93 und T-546/93, Métropole télévision u. a./Kommission, Slg. 1996, II-649, Randnr. 93).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.04.2005 - T-2/03
    132 Es ist Sache des Gemeinschaftsrichters, nach den Umständen des Rechtsstreits und gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Beweisaufnahme zu entscheiden, ob die Vorlage eines Schriftstücks erforderlich ist (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-196/99 P, Aristrain/Kommission, Slg. 2003, I-11049, Randnr. 67).
  • EuG, 27.09.2002 - T-211/02

    Tideland Signal / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.04.2005 - T-2/03
    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 60, und Urteil des Gerichts vom 27. September 2002 in der Rechtssache T-211/02, Tideland Signal/Kommission, Slg. 2002, II-3781, Randnr. 39).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-157/96

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEGEN BSE

    Auszug aus EuG, 13.04.2005 - T-2/03
    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 60, und Urteil des Gerichts vom 27. September 2002 in der Rechtssache T-211/02, Tideland Signal/Kommission, Slg. 2002, II-3781, Randnr. 39).
  • EuG, 10.10.2001 - T-111/00

    British American Tobacco International (Investments) / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.04.2005 - T-2/03
    106 Drittens sind Ausnahmen vom Grundsatz des Zugangs zu Dokumenten eng auszulegen (vgl. entsprechend bezüglich des Verhaltenskodex Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2001 in der Rechtssache T-111/00, British American Tobacco International [Investments]/Kommission, Slg. 2001, II-2997, Randnr. 40).
  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 13.04.2005 - T-2/03
    107 Viertens stünde in zahlreichen Fällen eine Befugnis der Kommission, keine konkrete und individuelle Prüfung durchzuführen, obwohl dies erforderlich ist, im Widerspruch zum Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der zu den Garantien gehört, die die Gemeinschaftsrechtsordnung im Verwaltungsverfahren gewährt, und mit dem die Verpflichtung des zuständigen Organs verbunden ist, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 86, und vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen T-528/93, T-542/93, T-543/93 und T-546/93, Métropole télévision u. a./Kommission, Slg. 1996, II-649, Randnr. 93).
  • EuG, 05.03.1997 - T-105/95

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN ZU VERWEIGERN, FÜR NICHTIG

  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuG, 06.02.1998 - T-124/96

    Interporc / Kommission

  • EuG, 03.04.2003 - T-119/02

    Royal Philips Electronics / Kommission

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 08.01.2002 - C-248/99

    Frankreich / Monsanto und Kommission

  • EuG, 13.09.2000 - T-20/99

    Denkavit Nederland / Kommission

  • EuG, 06.07.1995 - T-449/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuG, 06.04.2000 - T-188/98

    Kuijer / Rat

  • EuGH, 08.07.1999 - C-245/92

    Chemie Linz / Kommission

  • EuG, 24.10.1997 - T-243/94

    British Steel / Kommission

  • EuG, 09.06.2010 - T-237/05

    Éditions Odile Jacob / Kommission - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, im Folgenden: Urteil VKI, Randnr. 69, und Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 115).

    Aus der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich nämlich, dass alle in ihrem Art. 4 Abs. 1 bis 3 genannten Ausnahmen auf das einzelne Dokument ("zu einem Dokument") anzuwenden sind (Urteile VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 70, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 116).

    Daraus folgt, dass eine konkrete und individuelle Prüfung jedenfalls dann erforderlich ist, wenn - auch in den Fällen, in denen klar ist, dass ein Zugangsantrag von einer Ausnahme erfasste Dokumente betrifft - nur eine solche Prüfung es dem Organ ermöglicht, zu beurteilen, ob dem Antragsteller teilweiser Zugang nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährt werden kann (Urteile VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 73, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 117).

    Im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung hat das Gericht im Übrigen eine Prüfung von Dokumenten anhand von Kategorien statt anhand der in diesen Dokumenten enthaltenen konkreten Informationen bereits für grundsätzlich unzureichend erachtet, da die Prüfung, zu der ein Organ verpflichtet ist, es ihm ermöglichen muss, konkret zu beurteilen, ob eine geltend gemachte Ausnahme auch tatsächlich für alle in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen gilt (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn.

    Die Verpflichtung eines Organs, den Inhalt der in dem Zugangsantrag bezeichneten Dokumente konkret und individuell zu prüfen, besteht als Grundsatz (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn.

    Dies mag insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang zugänglich sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft worden waren (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 75).

    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (Urteile VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 69, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 115).

    Zwar hat die Kommission versucht, diese Gefahr zu veranschaulichen, indem sie in ihrer Klagebeantwortung auf die Publikation einer Anwaltskanzlei verwiesen hat, die im Anschluss an das oben in Randnr. 41 erwähnte Urteil VKI Unternehmen, die von einer Untersuchung der Kommission betroffen waren, dazu aufforderte, bei der Übermittlung von Informationen an die Kommission Vorsicht walten zu lassen, da aufgrund des Anspruchs auf Zugang zu Dokumenten die Gefahr bestehe, dass die Dokumente später verbreitet würden.

    Im Übrigen liegen die Voraussetzungen, unter denen das betroffene Organ nach der Rechtsprechung (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 75) auf eine konkrete und individuelle Prüfung verzichten kann, nicht vor.

    Nach der Rechtsprechung kommt eine Befreiung von dieser Prüfungspflicht nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die Verwaltung durch die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente in besonderem Maß belastet würde, so dass damit die Grenzen dessen überschritten würden, was vernünftigerweise verlangt werden kann (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 112).

    Da das Recht auf Zugang zu den im Besitz der Organe befindlichen Dokumenten die Regel darstellt, trägt zudem das Organ, das sich auf eine Ausnahme aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der durch den Antrag bedingten Arbeit beruft, die Beweislast für den Arbeitsumfang (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 113, und Urteil des Gerichts vom 10. September 2008, Williams/Kommission, T-42/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 86).

    Da das Recht auf Zugang zu den Dokumenten die Regel darstellt, ist das Organ in diesem Zusammenhang gleichwohl verpflichtet, der Lösung den Vorzug zu geben, die, ohne einen Aufwand zu verursachen, der die Grenzen dessen überschreiten würde, was vernünftigerweise verlangt werden kann, so günstig wie möglich für das Zugangsrecht des Antragstellers ist (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 114).

    Das Organ kann daher von einer konkreten und individuellen Prüfung nur absehen, wenn es tatsächlich alle anderen denkbaren Lösungen untersucht und in seiner Entscheidung eingehend erläutert hat, aus welchen Gründen diese verschiedenen Lösungen gleichfalls zu einem unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand führen würden (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 115).

  • EuG, 22.05.2012 - T-344/08

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

    Hier ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung eines Organs zur konkreten und individuellen Prüfung des Inhalts der Dokumente, die in einem auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützten Antrag bezeichnet sind, um eine grundsätzliche Verpflichtung handelt, die unabhängig davon Anwendung findet, zu welchem Bereich die angeforderten Dokumente gehören, auch wenn dieser grundsätzliche Ansatz nicht bedeutet, dass eine solche Prüfung unter allen Umständen erforderlich ist (Urteil des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, im Folgenden: Urteil VKI, Randnrn.

    Das Gericht hat befunden, dass dem insbesondere so sein kann, wenn bestimmte Dokumente entweder offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder umgekehrt offenkundig in vollem Umfang einsehbar sind, oder aber von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft wurden (Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 75).

    Drittens kommt eine Abweichung von der Pflicht zur individuellen und konkreten Prüfung der begehrten Dokumente ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Verwaltung durch die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente in besonderem Maß belastet würde, so dass damit die Grenzen dessen überschritten würden, was vernünftigerweise verlangt werden kann (vgl. Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht hat jedoch dort betont, dass es die Prüfung jedes einzelnen Dokuments jedenfalls für die - nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 zwingende - Prüfung eines etwaigen teilweisen Zugangs zu den begehrten Dokumenten für erforderlich hielt (Urteil VKI, Randnr. 73).

    Gleichzeitig hat sie auf die Rechtsprechung des Gerichts verwiesen, wonach unter außergewöhnlichen Umständen der mit der konkreten und individuellen Prüfung einer Vielzahl von Dokumenten verbundene Arbeitsaufwand es rechtfertigen könne, mit dem Antragsteller nach einer "angemessenen Lösung" zu suchen, um einen Ausgleich zwischen seinen Interessen und den Interessen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu finden (Urteile des Gerichts vom 19. Juli 1999, Hautala/Rat, T-14/98, Slg. 1999, II-2489, Randnr. 86, und VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn.

    Insoweit trägt nach der Rechtsprechung des Gerichts das Organ, das sich auf eine Ausnahme aufgrund der Unvertretbarkeit der durch den Antrag bedingten Arbeit beruft, die Beweislast für den Arbeitsumfang, da das Recht auf Zugang zu den Dokumenten im Besitz der Organe einen Grundsatz darstellt (Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 113).

    Die Berücksichtigung des für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Arbeitsaufwands spielt für die Bemessung des Umfangs des Zugangsrechts grundsätzlich keine Rolle, denn die Verordnung Nr. 1049/2001 hat, da nach ihren Art. 7 Abs. 3 und 8 Abs. 2 die Fristen für die Bearbeitung der Erst- und der Zweitanträge in Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, verlängert werden können, ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, dass ein Zugangsantrag eine sehr große Zahl von Dokumenten betreffen kann (Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn.

    Im Übrigen hängt der für die Prüfung eines Antrags erforderliche Arbeitsaufwand nicht nur von der Zahl und dem Umfang der im Antrag bezeichneten Dokumente ab, sondern auch von ihrer Art. Die Notwendigkeit, sehr viele Dokumente konkret und individuell zu prüfen, sagt daher als solche nichts über den für die Bearbeitung eines Zugangsantrags erforderlichen Arbeitsaufwand aus, da dieser auch von der erforderlichen Prüfungstiefe abhängt (Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 111).

    Eine Abweichung von dieser Prüfungspflicht kommt folglich ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Verwaltung durch die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente in besonderem Maß belastet würde, so dass damit die Grenzen dessen überschritten würden, was vernünftigerweise verlangt werden kann (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2002, Kuijer/Rat, T-211/00, Slg. 2002, II-485, Randnr. 57, und Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 112).

    Da das Recht auf Zugang zu den Dokumenten die Grundregel darstellt, ist das Organ in diesem Zusammenhang aber verpflichtet, der Lösung den Vorzug zu geben, die für das Zugangsrecht des Antragstellers so günstig wie möglich ist, ohne selbst einen Aufwand zu verursachen, der die Grenzen dessen überschreiten würde, was vernünftigerweise verlangt werden kann (Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 114).

    Das Organ kann daher von einer konkreten und individuellen Prüfung nur absehen, nachdem es tatsächlich alle anderen in Betracht kommenden Optionen untersucht und in seiner Entscheidung eingehend erläutert hat, aus welchen Gründen auch diese verschiedenen Optionen einen unvertretbaren Arbeitsaufwand bedeuten (Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 115).

    Folglich hat die Kommission nicht die im Urteil VKI aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, unter denen sie von einer konkreten und individuellen Prüfung der begehrten Dokumente aufgrund des durch eine solche Prüfung verursachten Arbeitsaufwands absehen kann.

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/04

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN DER ORGANE IN

    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, im Folgenden: Urteil VKI, Randnr. 69, sowie Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 115).

    Aus der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich nämlich, dass alle in ihrem Art. 4 Abs. 1 bis 3 genannten Ausnahmen auf das einzelne Dokument ("zu einem Dokument") anzuwenden sind (Urteile VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 70, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 116).

    Daraus folgt, dass eine konkrete und individuelle Prüfung jedenfalls dann erforderlich ist, wenn - auch in den Fällen, in denen klar ist, dass ein Zugangsantrag von einer Ausnahme erfasste Dokumente betrifft - nur eine solche Prüfung es dem Organ ermöglicht, zu beurteilen, ob dem Antragsteller teilweiser Zugang nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährt werden kann (Urteile VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 73, sowie Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 117).

    Im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung hat das Gericht im Übrigen eine Prüfung von Dokumenten nach Kategorien statt nach den in diesen Dokumenten enthaltenen konkreten Informationen bereits für grundsätzlich unzureichend erachtet, da die Prüfung, zu der ein Organ verpflichtet ist, es ihm ermöglichen muss, konkret zu beurteilen, ob eine geltend gemachte Ausnahme auch tatsächlich für alle in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen gilt (Urteil VKI, Randnrn.

    Bei der Verpflichtung eines Organs, den Inhalt der in dem Zugangsantrag bezeichneten Dokumente konkret und individuell zu prüfen, handelt es sich um eine grundsätzliche Verpflichtung (Urteil VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnrn.

    Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang zugänglich sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft worden waren (Urteil VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 75).

    Sollte dies bejaht werden, ist sodann zu prüfen, ob die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren, wie sie im vorliegenden Fall von der Kommission angewandt wurde, die Dokumente dieser Kategorie deshalb tatsächlich und vollständig erfasst, weil sie tatsächlich, wie geltend gemacht, des Schutzes bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnrn.

    Denn das Fehlen einer konkreten Prüfung kann nur gerechtfertigt werden, wenn offenkundig ist, dass die geltend gemachte Ausnahme tatsächlich auf alle in den angeforderten Dokumenten enthaltenen Informationen anwendbar ist (Urteil VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 75).

    Die von der Kommission geäußerten Bedenken gehen nicht über bloße Behauptungen hinaus und sind daher zu hypothetisch (vgl. in diesem Sinne Urteil VKI, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 84).

  • EuG, 14.12.2017 - T-136/15

    Evropaïki Dynamiki / Parlament - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten erforderliche Prüfung konkret sein (vgl. Urteil vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich nämlich, dass alle in ihrem Art. 4 Abs. 1 bis 3 genannten Ausnahmen auf das einzelne Dokument ("zu einem Dokument") anzuwenden sind (Urteile vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 70, und vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 116).

    Da nämlich die konkrete und individuelle Prüfung, die das Organ grundsätzlich auf einen auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützten Antrag auf Akteneinsicht hin durchführen muss, es dem betreffenden Organ ermöglichen soll, zu beurteilen, inwieweit eine Ausnahme vom Zugangsrecht anwendbar ist und ob die Möglichkeit eines teilweisen Zugangs besteht, kann eine solche Prüfung entbehrlich sein, wenn aufgrund der besonderen Umstände des betreffenden Falles offenkundig ist, dass der Zugang zu verweigern oder aber zu gewähren ist (Urteil vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 75).

    Eine Abweichung von dieser Prüfungspflicht kommt jedoch nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die Verwaltung durch die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente in besonderem Maß belastet würde, so dass damit die Grenzen dessen überschritten würden, was vernünftigerweise verlangt werden kann (Urteil vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 112).

    Da das Recht auf Zugang zu den im Besitz der Organe befindlichen Dokumenten einen Grundsatz darstellt, trägt zudem das Organ, das sich auf eine Ausnahme wegen Unverhältnismäßigkeit der durch den Antrag bedingten Arbeit beruft, die Beweislast für den Arbeitsumfang (Urteile vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 113, und vom 10. September 2008, Williams/Kommission, T-42/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:325, Rn. 86).

    Da das Recht auf Zugang zu den Dokumenten den Grundsatz darstellt, ist das Organ in diesem Zusammenhang gleichwohl verpflichtet, der Lösung den Vorzug zu geben, die, ohne einen Aufwand zu verursachen, der die Grenzen dessen überschreiten würde, was vernünftigerweise verlangt werden kann, so günstig wie möglich für das Zugangsrecht des Antragstellers ist (Urteil vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 114).

    Das Organ kann daher von einer konkreten und individuellen Prüfung nur absehen, wenn es tatsächlich alle anderen denkbaren Lösungen untersucht und in seiner Entscheidung eingehend erläutert hat, aus welchen Gründen diese verschiedenen Lösungen gleichfalls zu einem unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand führen würden (Urteil vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 115).

    Der für die Prüfung eines Antrags auf Zugang erforderliche Arbeitsaufwand hängt nämlich auch von der Natur dieser Dokumente ab und damit von der Gründlichkeit, mit der die Prüfung zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 111).

  • EuG, 15.03.2023 - T-597/21

    Basaglia/ Kommission

    Selon une jurisprudence constante, une institution, lorsqu'elle reçoit une demande fondée sur le règlement n o 1049/2001, est tenue, en principe, de procéder à un examen concret et individuel du contenu des documents visés dans la demande (voir, en ce sens, arrêts du 13 avril 2005, Verein für Konsumenteninformation/Commission, T-2/03, EU:T:2005:125, points 69 à 74 ; du 22 mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Commission, T-300/10, EU:T:2012:247, points 91 et 92, et du 25 septembre 2018, Psara e.a/Parlement, T-639/15 à T-666/15 et T-94/16, EU:T:2018:602, points 103 et 104).

    Le règlement n o 1049/2001 ne comporte aucune disposition permettant expressément à l'institution, en l'absence d'arrangement équitable avec le demandeur, de limiter la portée de l'examen qu'elle est normalement tenue de réaliser en réponse à une demande d'accès (arrêt du 13 avril 2005, Verein für Konsumenteninformation/Commission, T-2/03, EU:T:2005:125, point 96).

    Il convient cependant de tenir compte de la possibilité qu'un demandeur présente, sur le fondement du règlement n o 1049/2001, une demande d'accès portant sur un nombre manifestement déraisonnable de documents, le cas échéant pour des motifs futiles, et impose ainsi, du fait du traitement de sa demande, une charge de travail qui serait susceptible de paralyser de façon très substantielle le bon fonctionnement de l'institution (arrêts du 13 avril 2005, Verein für Konsumenteninformation/Commission, T-2/03, EU:T:2005:125, point 101, et du 10 septembre 2008, Williams/Commission, T-42/05, non publié, EU:T:2008:325, point 85).

    C'est ainsi à titre exceptionnel et uniquement lorsque la charge administrative provoquée par l'examen concret et individuel des documents se révélerait particulièrement lourde, dépassant ainsi les limites de ce qui peut être raisonnablement exigé, qu'une dérogation à l'obligation d'examen d'une demande d'accès peut être admise (arrêts du 13 avril 2005, Verein für Konsumenteninformation/Commission, T-2/03, EU:T:2005:125, point 112, et du 14 décembre 2017, Evropaïki Dynamiki/Parlement, T-136/15, EU:T:2017:915, point 79).

    En outre, dans la mesure où le droit à l'accès à des documents détenus par les institutions constitue une solution de principe, c'est sur l'institution qui se prévaut d'une exception liée au caractère déraisonnable de la tâche requise par la demande que repose la charge de la preuve de son ampleur (arrêts du 13 avril 2005, Verein für Konsumenteninformation/Commission, T-2/03, EU:T:2005:125, point 113, et du 14 décembre 2017, Evropaïki Dynamiki/Parlement, T-136/15, EU:T:2017:915, point 80).

    Dès lors que le droit d'accès aux documents représente le principe, l'institution reste néanmoins tenue, dans ce contexte, de privilégier l'option qui, tout en ne constituant pas elle-même une tâche dépassant les limites de ce qui peut être raisonnablement exigé, reste la plus favorable au demandeur (voir, en ce sens, arrêts du 13 avril 2005, Verein für Konsumenteninformation/Commission, T-2/03, EU:T:2005:125, point 114, et du 14 décembre 2017, Evropaïki Dynamiki/Parlement, T-136/15, EU:T:2017:915, point 81).

    Il en résulte que l'institution ne peut se dispenser de tout examen concret et individuel qu'après avoir réellement étudié toutes les autres options envisageables et expliqué de façon circonstanciée, dans sa décision, les raisons pour lesquelles ces diverses options impliquent, elles aussi, une charge de travail déraisonnable (arrêts du 13 avril 2005, Verein für Konsumenteninformation/Commission, T-2/03, EU:T:2005:125, point 115, et du 14 décembre 2017, Evropaïki Dynamiki/Parlement, T-136/15, EU:T:2017:915, point 82).

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Diese Bestimmungen verwehren es einem Streithelfer zwar nicht, andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, dies gilt jedoch nur, soweit diese Argumente nicht den Rahmen des Rechtsstreits ändern und die Streithilfe weiterhin die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt (vgl. Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Dezember 2006, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-237/02, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 40).
  • EuG, 13.01.2011 - T-362/08

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten -

    Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass aus der Begründung der Entscheidung des Unionsorgans hervorgehen muss, dass die Anwendbarkeit der materiellen Ausnahmen geprüft wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 19. Juli 1999, Hautala/Rat, T-14/98, Slg. 1999, II-2489, Randnr. 67, vom 6. April 2000, Kuijer/Rat, T-188/98, Slg. 2000, II-1959, Randnr. 38, und vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnr. 69).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten erforderliche Prüfung konkret sein (vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich nämlich, dass alle in ihrem Art. 4 Abs. 1 bis 3 genannten Ausnahmen auf das einzelne Dokument ("zu einem Dokument") anzuwenden sind (Urteile des Gerichts Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 70, und vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 116).

    Diese Bestimmungen verwehren es einem Streithelfer zwar nicht, andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen; dies gilt jedoch nur, soweit sie nicht den Rahmen des Rechtsstreits ändern und die Streithilfe weiterhin die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteile De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, oben in Randnr. 143 angeführt, 41, und Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 52).

    Zwar ist die konkrete Prüfung der Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 unerlässliche Voraussetzung für die Entscheidung, ob die Gewährung eines teilweisen Zugangs zum fraglichen Dokument möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 73, sowie Urteil des Gerichts Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 117, und vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-1, Randnr. 124), doch betrifft die Prüfung einer solchen Möglichkeit nicht die Anwendungsvoraussetzungen der in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen.

  • EuG, 09.09.2011 - T-29/08

    LPN / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    33 ff. und Urteil des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnrn.

    Hierzu ist zum einen klargestellt worden, dass die Prüfung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten konkret und individuell erfolgen und sich auf den Inhalt jedes mit dem genannten Antrag begehrten Dokuments beziehen muss, und zum anderen, dass diese Prüfung aus der Begründung der Entscheidung des Organs in Bezug auf sämtliche in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung erwähnte Ausnahmen, auf die sich diese Entscheidung stützt, hervorgehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnrn. 69 bis 74; vgl. in diesem Sinne außerdem Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Randnr. 44 angeführt, Nrn. 73 bis 80).

    Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang einsehbar sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft wurden (Urteile Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 75, und API/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 58).

    Entgegen dem Vortrag von LPN und den Streithelfern ist es nämlich aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles zum einen offenkundig, dass alle betreffenden Dokumente, was ihren gesamten Inhalt betrifft, zu derselben Dokumentenkategorie gehören, und zum anderen, dass der Zugang zu dieser Dokumentenkategorie auf der Grundlage der geltend gemachten Ausnahme verweigert werden musste (vgl. in diesem Sinne Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 75).

  • VGH Hessen, 29.11.2013 - 6 A 1293/13

    Zugang zu Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    Nur ein durch das Zugangsbegehren verursachter Verwaltungsaufwand, der so aus dem Rahmen des Üblichen fällt, dass er mit einer zumutbaren Ausstattung mit Personal und Sachmitteln und unter Ausschöpfung der zu Gebote stehenden organisatorischen und rechtlichen Möglichkeiten nicht oder nur unter unvertretbaren Kosten und/oder außergewöhnlich großem Personaleinsatz zu bewältigen wäre und die eigentliche Aufgabenerfüllung der Behörde erheblich behindern würde, kann im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG als unverhältnismäßig eingestuft werden (vgl. zum Anspruch auf Akteneinsicht im europäischen Recht: EuGH, Urteil vom 13. April 2005 - T-2/03 [Verein für Konsumenteninformation/Kommission u.a.], EuZW 2005, 566 [572]).
  • VGH Hessen, 29.11.2013 - 6 A 1426/13

    Zugang zu Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht;

    Nur ein durch das Zugangsbegehren verursachter Verwaltungsaufwand, der so aus dem Rahmen des Üblichen fällt, dass er mit einer zumutbaren Ausstattung mit Personal und Sachmitteln und unter Ausschöpfung der zu Gebote stehenden organisatorischen und rechtlichen Möglichkeiten nicht oder nur unter unvertretbaren Kosten und/oder außergewöhnlich großem Personaleinsatz zu bewältigen wäre und die eigentliche Aufgabenerfüllung der Behörde erheblich behindern würde, kann im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG als unverhältnismäßig eingestuft werden (vgl. zum Anspruch auf Akteneinsicht im europäischen Recht: EuGH, Urteil vom 13. April 2005 - T-2/03 [Verein für Konsumenteninformation/Kommission u.a.], EuZW 2005, 566 [572]).
  • VGH Hessen, 02.03.2010 - 6 A 1684/08

    Beweisverfahren - Verweigerung des Informationszugangs nach § 9 KredWG

  • EuG, 22.03.2018 - T-540/15

    Das Europäische Parlament muss auf einen konkreten Antrag hin grundsätzlich

  • EuG, 12.05.2015 - T-480/11

    Technion und Technion Research & Development Foundation / Kommission

  • EuG, 15.01.2013 - T-392/07

    Strack / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

  • EuG, 22.05.2012 - T-300/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

  • VGH Hessen, 28.04.2010 - 6 A 1767/08

    Informationsgesuch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • EuG, 05.12.2018 - T-875/16

    Falcon Technologies International / Kommission

  • EuG, 12.04.2019 - T-492/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 05.02.2018 - T-718/15

    PTC Therapeutics International / EMA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 25.09.2018 - T-639/15

    Das Gericht der EU bestätigt die Weigerung des Parlaments, Zugang zu Dokumenten

  • EuG, 13.09.2013 - T-111/11

    ClientEarth / Kommission

  • EuG, 04.07.2006 - T-177/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

  • VG Berlin, 06.09.2018 - 2 K 121.17

    Eine informationspflichtige Stelle kann dem Anspruch auf Zugang zu

  • EuG, 26.10.2011 - T-436/09

    Dufour / EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG- Datenbanken der EZB,

  • EuG, 08.11.2007 - T-194/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE KOMMISSION ES

  • EuG, 25.03.2015 - T-456/13

    Sea Handling / Kommission

  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 26.03.2020 - T-646/18

    Bonnafous/ Kommission

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 21.11.2018 - T-545/11

    Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe / Kommission - Zugang zu Dokumenten

  • EuG, 09.09.2008 - T-403/05

    MyTravel / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-139/07

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 05.02.2018 - T-729/15

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international / EMA - Zugang zu

  • EuG, 14.12.2006 - T-237/02

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

  • EuG, 05.02.2018 - T-235/15

    Pari Pharma / EMA

  • EuG, 22.03.2011 - T-233/09

    Access Info Europe / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 09.09.2009 - T-437/05

    'Brink''s Security Luxembourg / Kommission' - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

  • VG Düsseldorf, 14.05.2021 - 29 K 7636/18
  • EuG, 13.01.2017 - T-189/14

    Deza / ECHA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente,

  • EuG, 13.11.2015 - T-424/14

    Nach Ansicht des Gerichts der EU sind Folgenabschätzungen, die der Information

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2011 - C-39/10

    Kommission / Estland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einrede der

  • EuG, 24.05.2011 - T-109/05

    NLG / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2007 - C-39/05

    Schweden und Turco / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe -

  • EuGöD, 20.01.2011 - F-121/07

    Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 17.05.2006 - T-93/04

    Kallianos / Kommission

  • EuG, 12.12.2007 - T-308/05

    Italien / Kommission - Strukturfonds - Kofinanzierung - Verordnungen (EG) Nrn.

  • EuG, 29.11.2016 - T-279/11

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-498/14

    Deutsche Umwelthilfe / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Dokumente, die den

  • EuG, 07.02.2018 - T-851/16

    Access Info Europe / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • VG Münster, 13.09.2013 - 1 K 3312/12

    Hundebestandsaufnahme, Steuergeheimnis, Informationsanspruch, unverhältnismäßiger

  • EuG, 11.12.2014 - T-476/12

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

  • EuG, 02.09.2014 - T-538/13

    Verein Natura Havel und Vierhaus / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

  • EuG, 11.07.2018 - T-643/13

    Rogesa / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 07.02.2018 - T-852/16

    Access Info Europe / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 07.06.2011 - T-471/08

    Toland / Parlament

  • EuGöD, 25.09.2014 - F-100/13

    Julien-Malvy u.a. / EAD

  • EuG, 25.04.2013 - T-73/13

    InterMune UK u.a. / EMA

  • EuG, 25.09.2018 - T-33/17

    Amicus Therapeutics UK und Amicus Therapeutics / EMA

  • EuG, 08.02.2018 - T-74/16

    POA / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 04.11.2009 - T-403/05

    MyTravel Group plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Zugang zu

  • EuG, 09.09.2015 - T-304/08

    Smurfit Kappa Group / Kommission

  • EuG, 19.01.2010 - T-446/04
  • EuG, 11.07.2018 - T-644/16

    ClientEarth / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 29.11.2016 - T-103/12

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission

  • EuG, 15.09.2016 - T-800/14

    Philip Morris / Kommission

  • EuG, 19.11.2014 - T-223/12

    Ntouvas / ECDC

  • EuGöD, 30.11.2009 - F-3/09

    Ridolfi / Kommission

  • EuG, 15.09.2016 - T-18/15

    Philip Morris / Kommission

  • EuG, 30.08.2022 - T-87/22

    Hahn Rechtsanwälte/ Kommission - Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang

  • EuG, 15.09.2016 - T-755/14

    Herbert Smith Freehills / Kommission

  • EuG, 30.01.2008 - T-444/04

    France Télécom / Kommission

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