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   EuG, 13.06.2000 - T-204/97, T-270/97   

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EuG, 13.06.2000 - T-204/97, T-270/97 (https://dejure.org/2000,3396)
EuG, Entscheidung vom 13.06.2000 - T-204/97, T-270/97 (https://dejure.org/2000,3396)
EuG, Entscheidung vom 13. Juni 2000 - T-204/97, T-270/97 (https://dejure.org/2000,3396)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    EPAC / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    EPAC / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    EPAC - Empresa para a Agroalimentação e Cereais, SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG] und Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG]
    1 Handlungen der Organe - Begründungpflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zu staatlichen Beihilfen; Beschwerde über eine mögliche staatliche Beihilfe in Form einer Staatsbürgschaft ; Problematik der staatlichen Finanzierungsgarantie für ein öffentliches Unternehmen; Erforderlichkeit einer ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zu staatlichen Beihilfen; Beschwerde über eine mögliche staatliche Beihilfe in Form einer Staatsbürgschaft ; Problematik der staatlichen Finanzierungsgarantie für ein öffentliches Unternehmen; Erforderlichkeit einer ...

  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(97) 1320 endg. vom 30. April 1997 zur vorläufigen Aussetzung der von Portugal für ein Finanzierungsvorhaben hinsichtlich des öffentlichen Unternehmens EPAC (Empresa para a Agro-Alimentação e Cereais, SA) gewährten ...

 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.06.2000 - T-204/97
    53 Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch die Kommission, wenn eine staatliche Beihilfe entgegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag schon gewährt worden ist, nicht verpflichtet, besondere Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis anzugeben, den nationalen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 82).

    So könne "... ein privater Anteilseigner vernünftigerweise einem Unternehmen das Kapital zuführen, das zur Sicherstellung seines Fortbestandes erforderlich ist, wenn es sich in vorübergehenden Schwierigkeiten befindet, aber seine Rentabilität - gegebenenfalls nach einer Umstrukturierung - wieder zurückgewinnen kann" (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 15).

    76 Die etwaige Verantwortung des portugiesischen Staats für die Verschlechterung der finanziellen Situation der Klägerin ist nämlich ohne Einfluß auf die Einstufung der Bürgschaft als Beihilfe, da Artikel 92 EG-Vertrag Eingriffe nicht nach ihren Ursachen oder Zielen unterscheidet, sondern sie nach ihren Wirkungen bestimmt (vgl. zuletzt Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 25).

    133 Die Kommission vertritt zur angeblichen Unverhältnismäßigkeit der geforderten Maßnahmen den Standpunkt, daß nach Maßgabe des EG-Vertrags und der Rechtsprechung die Rückgängigmachung der Beihilfe erforderlich sei, um den früheren Zustand wiederherzustellen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, und vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673).

    Die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe soll nämlich die Lage vor Gewährung der Beihilfe wiederherstellen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 47, und vom 14. Januar 1997, Belgien/Kommission, Randnr. 68).

    Etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher oder sonstiger Art bei der Durchführung der angefochtenen Entscheidung haben keinen Einfluß auf deren Rechtmäßigkeit (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 80, und vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 86).

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.06.2000 - T-204/97
    Ferner habe die Kommission nicht die Gründe angegeben, die sie angesichts der Umstände des vorliegenden Falles bewogen hätten, die Rückforderung der angeblichen Beihilfen zu fordern (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 54).

    Gleichwohl müsse es sich "... [bei der] Intervention des wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden öffentlichen Investors... nicht zwangsläufig um das Verhalten eines gewöhnlichen Investors handeln, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt" (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20).

    Das Gericht hat daher seine Prüfung dieser Wertung auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (vgl. insbesondere Urteil in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 13. September 1995 in den Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, TWD/Kommission, Slg. 1995, II-2265, Randnr. 82).

    Nach der Rechtsprechung folge nämlich "[a]us dem Grundsatz der Gleichbehandlung..., daß Mittel, die der Staat einem Unternehmen direkt oder indirekt unter normalen Marktbedingungen zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind" (vgl. Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Randnr. 20).

    123 Indem die Kommission die streitige Bürgschaft als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe behandelt hat, hat sie nicht die Ordnung des öffentlichen Eigentums verletzt, sondern lediglich öffentliche und private Eigentümer eines Unternehmens gleichbehandelt (vgl. Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Randnr. 24).

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.06.2000 - T-204/97
    Es reiche nicht aus, einfach eine Beeinträchtigung des Handels nur wegen der Durchführung einer finanziellen Unterstützungsmaßnahme anzunehmen; vielmehr müsse die Kommission konkret eine aktuelle oder potentielle Veränderung des Wettbewerbs nachweisen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 32).

    66 Für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist nach ständiger Rechtsprechung zu ermitteln, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60, vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und in der Rechtssache DM Transport, Randnr. 22).

    68 Das Verhalten des portugiesischen Staates, der die streitige Bürgschaft übernommen hat, kann jedoch nicht mit dem eines privaten Investors gleichgestellt werden (vgl. insoweit zu Darlehen Urteile vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, Randnr. 46, und in der Rechtssache DM Transport, Randnr. 24), da der portugiesische Staat keine Kapitalzuführung vorgenommen hat.

    Die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe soll nämlich die Lage vor Gewährung der Beihilfe wiederherstellen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 47, und vom 14. Januar 1997, Belgien/Kommission, Randnr. 68).

    Etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher oder sonstiger Art bei der Durchführung der angefochtenen Entscheidung haben keinen Einfluß auf deren Rechtmäßigkeit (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 80, und vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 86).

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.06.2000 - T-204/97
    Gleichwohl müsse es sich "... [bei der] Intervention des wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden öffentlichen Investors... nicht zwangsläufig um das Verhalten eines gewöhnlichen Investors handeln, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt" (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20).

    123 Indem die Kommission die streitige Bürgschaft als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe behandelt hat, hat sie nicht die Ordnung des öffentlichen Eigentums verletzt, sondern lediglich öffentliche und private Eigentümer eines Unternehmens gleichbehandelt (vgl. Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Randnr. 24).

    133 Die Kommission vertritt zur angeblichen Unverhältnismäßigkeit der geforderten Maßnahmen den Standpunkt, daß nach Maßgabe des EG-Vertrags und der Rechtsprechung die Rückgängigmachung der Beihilfe erforderlich sei, um den früheren Zustand wiederherzustellen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, und vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673).

  • EuGH, 29.06.1999 - C-256/97

    DM Transport

    Auszug aus EuG, 13.06.2000 - T-204/97
    65 Außerdem umfaßt der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 19).

    66 Für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist nach ständiger Rechtsprechung zu ermitteln, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60, vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und in der Rechtssache DM Transport, Randnr. 22).

    68 Das Verhalten des portugiesischen Staates, der die streitige Bürgschaft übernommen hat, kann jedoch nicht mit dem eines privaten Investors gleichgestellt werden (vgl. insoweit zu Darlehen Urteile vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, Randnr. 46, und in der Rechtssache DM Transport, Randnr. 24), da der portugiesische Staat keine Kapitalzuführung vorgenommen hat.

  • EuGH, 08.12.2006 - C-368/05

    Polyelectrolyte Producers Group / Kommission und Rat

    Auszug aus EuG, 13.06.2000 - T-204/97
    93 Von dieser rechtlichen Fehleinstufung abgesehen, habe die Kommission auch bei der Anwendung der in ihrer Mitteilung 94/C 368/05 ("Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten", ABl. 1994, C 368, S. 12) herausgestellten vier Voraussetzungen einen Rechtsfehler begangen, obwohl sie selbst eingeräumt habe, daß die Klägerin ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei, das seine Gesundung nicht mit eigenen Mitteln bewirken könne.

    Zur Anwendung der Mitteilung 94/C 368/05, führt die Kommission aus, es sei üblich, den Fall einer Rettungsbeihilfe und den einer Umstrukturierungsbeihilfe zusammen zu untersuchen, da diese nur zwei Seiten ein und derselben Maßnahme seien, mit der das Unternehmen kurzfristig gerettet und seine Lebensfähigkeit langfristig wiederhergestellt werden solle.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 13.06.2000 - T-204/97
    134 Da außerdem weder der Staat noch der Begünstigte selbst oder die Banken sich vergewissert hätten, daß das Anmeldungsverfahren eingehalten worden und die Beihilfe daher rechtmäßig sei, könnten sie sich nun nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes berufen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, und Schlußanträge von Generalanwalt Darmon zu diesem Urteil, Slg. 1990, I-3445, sowie Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151).

    143 Ohnehin wäre es, selbst wenn die Klägerin für ihr schutzwürdiges Vertrauen besondere Umstände angeführt hätte, die der Rückforderung der Beihilfe entgegengehalten werden könnten, Sache der gegebenenfalls angerufenen nationalen Gerichte, diese zu würdigen (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 16).

  • EuGH, 27.03.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

    Auszug aus EuG, 13.06.2000 - T-204/97
    126 Dabei muß den mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen diese Aufgabe durch einen hoheitlichen Akt übertragen worden sein (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1974 in der Rechtssache 127/73, BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs/Kommission, Slg. 1974, 313, Randnr. 20, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96, Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 47).
  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuG, 13.06.2000 - T-204/97
    In der Rechtsprechung sei anerkannt, daß die Liquidation des beihilfebegünstigten Unternehmens den Staat nicht von seiner Pflicht befreie, diese Beihilfe aufzuheben (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89).
  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

    Auszug aus EuG, 13.06.2000 - T-204/97
    Nach der einschlägigen Rechtsprechung habe die Kommission zu begründen, daß die Staatsbürgschaft eine Beihilfe sei, daß diese Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige, daß sie den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe und schließlich, daß die Natur dieser Beihilfe ihre Rückforderung notwendig mache (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 31).
  • EuG, 13.09.1995 - T-244/93

    Entscheidung über die Gewährung staatlicher Beihilfen; Geltendmachung eines

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 30.11.1993 - C-189/91

    Kirsammer-Hack / Sidal

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

  • EuGH, 29.04.1999 - C-342/96

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

  • EuGH - C-330/97 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Portugal / Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung C(97)2130final der

  • EuGH - C-246/97 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Portugal / Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung C(97) 1320, mit der die

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Somit sind, wie auch nach Artikel 86 Absatz 1 EG vorgesehen, die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags als Grundsatzbestimmungen unterschiedslos auf öffentliche und private Unternehmen anwendbar (Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000 in den Rechtssachen T-204/97 und T-270/97, EPAC/Kommission, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 122).

    Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Gemeinschaftsrichter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann und es dem Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit er seine Rechte verteidigen und prüfen kann, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht (Urteile Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, Randnr. 230, und EPAC/Kommission, Randnr. 34).

    Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 31, und EPAC/Kommission, Randnr. 35).

    Was z. B. die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe betrifft, erfordert die Begründungspflicht die Angabe der Gründe, aus denen die Kommission der Ansicht ist, dass die fragliche Maßnahme von Artikel 87 Absatz 1 EG erfasst wird (Urteil EPAC/Kommission, Randnr. 36).

  • EuG, 04.02.2016 - T-620/11

    GFKL Financial Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Insbesondere gebietet die Begründungspflicht bei der Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe, dass die Gründe angegeben werden, aus denen die Kommission diese Maßnahme unter den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV subsumiert (Urteil vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg, EU:T:2000:148, Rn. 36).
  • EuG, 21.05.2010 - T-425/04

    Die Erklärungen der französischen Behörden, mit denen diese France Télécom ihre

    So stellt selbst eine mittels einer potenziellen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand gewährte Vergünstigung eine staatliche Beihilfe dar, da sie den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt [Fn. 114: Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 80].".

    Zum Kriterium der Bindung staatlicher Mittel führt die Kommission im 195. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zum einen aus: "Wenn ein Vorteil aus einer staatlichen Verpflichtung erwächst, die zwar keine sofortige, aber eine potenzielle Mittelübertragung nach sich zieht, schließt dies nicht aus, dass dieser Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wird", und zum anderen, unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, "Stardust" (C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 36): "[N]icht in jedem Fall [muss] festgestellt werden, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der ... gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe ... angesehen werden kann." Somit kann nach auf die Rechtsprechung gestützter Ansicht der Kommission selbst eine mittels einer potenziellen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand gewährte Vergünstigung eine staatliche Beihilfe darstellen (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 80).

    So stellt selbst eine mittels einer potenziellen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand gewährte Vergünstigung eine staatliche Beihilfe dar, da sie den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt [Fn. 114: Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 80].

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

    Nach alledem sind die Klagen in den Rechtssachen T-204/97 und T-207/98 abzuweisen.
  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Am 7. Juli 1997 wurden gegen diese Entscheidung zwei Nichtigkeitsklagen von der Portugiesischen Republik (C-246/97) und von EPAC (T-204/97) erhoben.

    Die Portugiesische Republik und EPAC haben mit Klageschriften, die am 23. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes (C-330/97) bzw. am 14. Oktober 1997 bei der Kanzlei des Gerichts (T-270/97) eingereicht wurden, gegen die streitige Entscheidung zwei Nichtigkeitsklagen erhoben.

    Mit zwei Beschlüssen vom 15. Dezember 1998 hat der Gerichtshof das Verfahren in den Rechtssachen C-246/97 und C-330/97 bis zur Verkündung der Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-204/97 und T-270/97 ausgesetzt.

  • EuG, 21.05.2010 - T-450/04
    So stellt selbst eine mittels einer potenziellen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand gewährte Vergünstigung eine staatliche Beihilfe dar, da sie den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt [Fn. 114: Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 80].".

    Zum Kriterium der Bindung staatlicher Mittel führt die Kommission im 195. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zum einen aus: "Wenn ein Vorteil aus einer staatlichen Verpflichtung erwächst, die zwar keine sofortige, aber eine potenzielle Mittelübertragung nach sich zieht, schließt dies nicht aus, dass dieser Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wird", und zum anderen, unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, "Stardust" (C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 36): "[N]icht in jedem Fall [muss] festgestellt werden, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der ... gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe ... angesehen werden kann." Somit kann nach auf die Rechtsprechung gestützter Ansicht der Kommission selbst eine mittels einer potenziellen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand gewährte Vergünstigung eine staatliche Beihilfe darstellen (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 80).

    So stellt selbst eine mittels einer potenziellen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand gewährte Vergünstigung eine staatliche Beihilfe dar, da sie den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt [Fn. 114: Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 80].

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

    In einem solchen Fall ist die Hauptsache für erledigt zu erklären (Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 154).

    Da es sich bei den fraglichen Regelungen nämlich nicht um bestehende Regelungen handelt, folgt daraus, dass die gewährten Beihilfen zurückzufordern sind, und die Folgen der Aufhebung und Rückforderung der Beihilfen treten an die Stelle der Folgen einer bloßen Aussetzung (vgl. in diesem Sinne Urteil EPAC/Kommission, oben in Randnr. 345 angeführt, Randnr. 156), so dass die rechtswidrig erlangten Vorteile von Anfang an zurückzugewähren sind.

  • EuG, 21.05.2010 - T-456/04

    AFORS Télécom / Kommission

    So stellt selbst eine mittels einer potenziellen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand gewährte Vergünstigung eine staatliche Beihilfe dar, da sie den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt [Fn. 114: Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 80].".

    Zum Kriterium der Bindung staatlicher Mittel führt die Kommission im 195. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zum einen aus: "Wenn ein Vorteil aus einer staatlichen Verpflichtung erwächst, die zwar keine sofortige, aber eine potenzielle Mittelübertragung nach sich zieht, schließt dies nicht aus, dass dieser Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wird", und zum anderen, unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, "Stardust" (C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 36): "[N]icht in jedem Fall [muss] festgestellt werden, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der ... gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe ... angesehen werden kann." Somit kann nach auf die Rechtsprechung gestützter Ansicht der Kommission selbst eine mittels einer potenziellen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand gewährte Vergünstigung eine staatliche Beihilfe darstellen (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 80).

    So stellt selbst eine mittels einer potenziellen zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand gewährte Vergünstigung eine staatliche Beihilfe dar, da sie den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt [Fn. 114: Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 80].

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Rückabwicklung einer

    Zugegebenermaßen hat das Gericht der Europäischen Union im Zusammenhang mit der bereits erwähnten portugiesischen Staatsbürgschaft(36) in seinem Urteil EPAC/Kommission ausgeführt, auch die Gläubigerbanken hätten die erforderliche Sorgfalt und Umsicht an den Tag legen und die notwendigen Nachforschungen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Beihilfe anstellen müssen(37).

    Vor diesem Hintergrund sehe ich keinen Anlass für den Gerichtshof, sich in diesem Punkt der Rechtsauffassung des Gerichts im Urteil EPAC/Kommission(40) anzuschließen.

    37 - Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission (T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 144); im selben Sinne Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission (T-415/05, T-416/05 und T-423/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 354).

  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN

    173 und 178, und vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg. 2000, II-2267, Randnrn.
  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuG, 25.04.2018 - T-554/15

    Ungarn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nach dem ungarischen Gesetz XCIV von

  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-399/10

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

  • EuG, 15.06.2005 - T-17/02

    Olsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LÉGER IST DIE FINANZIERUNG ÖFFENTLICHER

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen können schädliche Steuermaßnahmen

  • EuG, 20.09.2012 - T-154/10

    Frankreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die Frankreich in Form

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-404/97

    Kommission / Portugal

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

  • EuG, 02.03.2012 - T-29/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über die verschiedenen

  • EuG, 04.09.2014 - T-301/14

    Michelin Reifenwerke / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 04.09.2014 - T-298/14

    Erbslöh Aluminium / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 04.09.2014 - T-287/14

    Schaeffler Technologies / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 04.09.2014 - T-296/14

    Erbslöh / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.09.2014 - T-300/14

    Fricopan Back / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.09.2014 - T-295/14

    Autoneum Germany / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.04.2019 - T-388/11

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Finanzierung der

  • EuG, 04.09.2014 - T-294/14

    Klemme / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Nationale

  • EuG, 04.09.2014 - T-297/14

    Walter Klein / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.09.2014 - T-288/14

    Energiewerke Nord / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 30.09.2003 - T-346/02

    Cableuropa u.a. / Kommission

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 04.09.2014 - T-286/14

    Röchling Oertl Kunststofftechnik / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 26.02.2015 - T-385/12

    Orange / Kommission

  • EuG, 17.10.2005 - T-28/02

    First Data u.a. / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG -

  • EuG, 11.02.2009 - T-25/07

    Iride und Iride Energia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Energiesektor -

  • EuG, 13.09.2010 - T-416/05

    Olympiakes Aerogrammes / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-423/05

    Olympiaki Aeroporia Ypiresies / Kommission

  • EuG, 12.07.2019 - T-291/17

    Transdev u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Frankreich im Zeitraum

  • EuG, 12.07.2019 - T-309/17

    Optile/ Kommission

  • EuG, 12.07.2019 - T-292/17

    Région Île-de-France/ Kommission

  • EuG, 12.07.2019 - T-289/17

    Keolis CIF u.a./ Kommission

  • EuG, 26.02.2002 - T-323/99

    INMA und Itainvest / Kommission

  • EuG, 25.11.2008 - T-188/07

    Fastweb / Kommission

  • EuG, 19.03.2009 - T-96/07

    Telecom Italia Media / Kommission

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