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   EuG, 23.09.2015 - T-206/14   

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EuG, 23.09.2015 - T-206/14 (https://dejure.org/2015,25672)
EuG, Entscheidung vom 23.09.2015 - T-206/14 (https://dejure.org/2015,25672)
EuG, Entscheidung vom 23. September 2015 - T-206/14 (https://dejure.org/2015,25672)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hüpeden / Rat und Kommission

    Außervertragliche Haftung - Dumping - Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China - Vom Gerichtshof für ungültig erklärte Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 - Schaden, der der Klägerin im Anschluss an den Erlass der Verordnung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außervertragliche Haftung für Ermessensentscheidung zur Ermittlung des Normalwerts zum Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern; unbegründete Schadensersatzklage eines deutschen Unternehmens gegen die Europäische ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außervertragliche Haftung für Ermessensentscheidung zur Ermittlung des Normalwerts zum Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern; unbegründete Schadensersatzklage eines deutschen Unternehmens gegen die Europäische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Hüpeden / Rat und Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge des Erlasses der durch das Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2012 in der Rechtssache C"338/10 für ungültig erklärten Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen ...

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 22.03.2012 - C-338/10

    GLS - Dumping - Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder

    Auszug aus EuG, 23.09.2015 - T-206/14
    wegen Ersatz des Schadens, der durch den Erlass der mit Urteil vom 22. März 2012, GLS (C-338/10, Slg, EU:C:2012:158), für ungültig erklärten Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates, vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 350, S. 35) entstanden sein soll,.

    Mit Urteil vom 22. März 2012, GLS (C-338/10, Slg, EU:C:2012:158, Rn. 36), erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1355/2008 mit der Begründung für ungültig, dass die Kommission und der Rat die Erfordernisse nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung [jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009] missachtet hätten, indem sie den Normalwert der in Rede stehenden Ware auf der Grundlage der für gleichartige Ware in der Europäischen Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt hätten, ohne die gebotene Sorgfalt aufzubieten, um diesen Wert auf der Grundlage der für die gleiche Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preise festzulegen.

    Im Anschluss an das Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158) beantragte die Klägerin, ihr die aufgrund der Verordnung Nr. 1355/2008 erhobenen Zölle zu erstatten.

    Im Anschluss an das Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158) entschied die Kommission überdies, das Antidumpingverfahren, beschränkt auf die Umsetzung der Feststellungen in dem genannten Urteil, wieder aufzunehmen.

    Die Klägerin macht geltend, aus dem Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158) gehe hervor, dass die Kommission und der Rat ihre Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt hätten, da sie den Normalwert der in Rede stehenden Ware unter Missachtung der Erfordernisse von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung auf der Grundlage der für gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt hätten, ohne die gebotene Sorgfalt aufzubieten, um diesen Wert auf der Grundlage der für die gleiche Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preise festzulegen.

    Der Gerichtshof hat im Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, Rn. 36) entschieden, dass die Kommission und der Rat die Erfordernisse nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung missachtet hätten, da sie den Normalwert der in Rede stehenden Ware auf der Grundlage der für gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt hätten, ohne die gebotene Sorgfalt aufzubieten, um diesen Wert auf der Grundlage der für die gleiche Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preise festzulegen.

    Im vorliegenden Fall liegt entgegen dem Vorbringen der Klägerin der den Organen vorgeworfene Rechtsverstoß nicht darin, sich für die subsidiäre, auf den in der Union üblichen Preisen beruhende Berechnungsmethode statt für die auf den in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preisen beruhende Methode entschieden zu haben, eine Wahl, bei der sie über keinerlei Ermessen verfügten (vgl. in diesem Sinne Urteil GLS, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, Rn. 26, und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS, C-338/10, Slg, EU:C:2011:636, Nr. 97).

    Wie aus dem Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, Rn. 34 bis 36, vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:2011:636, Nrn. 107 bis 119) hervorgeht, hat der Gerichtshof der Kommission nämlich vorgehalten, die Eurostat-Daten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft zu haben, d. h. diese Statistiken nicht hinreichend ausgewertet und auf der Grundlage dieser Daten ihre Suche nach einem Drittland mit Marktwirtschaft nicht fortgeführt zu haben.

    Diese Erwägungen werden durch die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 32 des Urteils GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:2011:636, Nrn. 101 und 102), dass die Kommission verpflichtet sei, von Amts wegen alle zur Verfügung stehenden Informationen zu prüfen, weil sie bei einer Antidumpinguntersuchung nicht die Rolle eines Schiedsrichters habe, dessen Befugnisse sich auf die Entscheidung in Anbetracht der Informationen und Beweise beschränkten, die von den von der Untersuchung betroffenen Parteien vorgelegt wurden, nicht in Frage gestellt.

    Der Gerichtshof hat mit dieser Aussage nämlich klargestellt, dass sich die Quellen der "zur Verfügung stehenden Daten", die die Kommission für ihre Prüfung heranziehen musste, nicht auf die von den Parteien vorgelegten Beweismittel beschränkten, und er wollte das Ermessen der Kommission bei der Bestimmung der Verfügbarkeit der aus diesen Quellen stammenden Daten nicht einschränken, zumal er in derselben Randnummer des Urteils GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158) auf die Kontrollbefugnisse nach Art. 6 Abs. 4 der Grundverordnung hingewiesen hat.

    Wie oben aus Rn. 41 hervorgeht, hat der Gerichtshof im Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158) die Verordnung Nr. 1355/2008 deshalb für ungültig erklärt, weil die Kommission ihre Sorgfaltspflicht verkannt hat, indem sie ihre Ermittlungen auf der Grundlage der Eurostat-Daten über die Einfuhren der fraglichen Ware aus Drittländern mit Marktwirtschaft in die Union nicht fortgeführt hat.

    Indem die Kommission ihre Ermittlungen nicht fortgeführt hat, hat sie daher keine ernsthaften und ausreichenden Bemühungen unternommen (vgl. in diesem Sinne Urteil GLS, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, Rn. 34, und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:2011:636, Rn. 117 und 119, vgl. entsprechend auch Urteil Nölle/Rat und Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, EU:T:1995:169, Rn. 88).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-338/10

    GLS - Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren

    Auszug aus EuG, 23.09.2015 - T-206/14
    wegen Ersatz des Schadens, der durch den Erlass der mit Urteil vom 22. März 2012, GLS (C-338/10, Slg, EU:C:2012:158), für ungültig erklärten Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates, vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 350, S. 35) entstanden sein soll,.

    Mit Urteil vom 22. März 2012, GLS (C-338/10, Slg, EU:C:2012:158, Rn. 36), erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1355/2008 mit der Begründung für ungültig, dass die Kommission und der Rat die Erfordernisse nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung [jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 1225/2009] missachtet hätten, indem sie den Normalwert der in Rede stehenden Ware auf der Grundlage der für gleichartige Ware in der Europäischen Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt hätten, ohne die gebotene Sorgfalt aufzubieten, um diesen Wert auf der Grundlage der für die gleiche Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preise festzulegen.

    Im vorliegenden Fall liegt entgegen dem Vorbringen der Klägerin der den Organen vorgeworfene Rechtsverstoß nicht darin, sich für die subsidiäre, auf den in der Union üblichen Preisen beruhende Berechnungsmethode statt für die auf den in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preisen beruhende Methode entschieden zu haben, eine Wahl, bei der sie über keinerlei Ermessen verfügten (vgl. in diesem Sinne Urteil GLS, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, Rn. 26, und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS, C-338/10, Slg, EU:C:2011:636, Nr. 97).

    Wie aus dem Urteil GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, Rn. 34 bis 36, vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:2011:636, Nrn. 107 bis 119) hervorgeht, hat der Gerichtshof der Kommission nämlich vorgehalten, die Eurostat-Daten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft zu haben, d. h. diese Statistiken nicht hinreichend ausgewertet und auf der Grundlage dieser Daten ihre Suche nach einem Drittland mit Marktwirtschaft nicht fortgeführt zu haben.

    Diese Erwägungen werden durch die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 32 des Urteils GLS (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:2011:636, Nrn. 101 und 102), dass die Kommission verpflichtet sei, von Amts wegen alle zur Verfügung stehenden Informationen zu prüfen, weil sie bei einer Antidumpinguntersuchung nicht die Rolle eines Schiedsrichters habe, dessen Befugnisse sich auf die Entscheidung in Anbetracht der Informationen und Beweise beschränkten, die von den von der Untersuchung betroffenen Parteien vorgelegt wurden, nicht in Frage gestellt.

    Unter den Bedingungen, unter denen die Unternehmen von der Kommission befragt wurden, und binnen der Frist, die sie ihnen zum Ausfüllen der Fragebögen eingeräumt hat, hätten sie antworten können, so dass ihre Untätigkeit in vollem Umfang ihnen selbst zuzurechnen ist; dies gilt erst recht, weil die Kommission über keinerlei Druckmittel gegenüber Unternehmen aus Drittländern verfügt, die es ihr erlauben würden, sie zur Zusammenarbeit zu zwingen (Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:2011:636, Rn. 115 und 116).

    Indem die Kommission ihre Ermittlungen nicht fortgeführt hat, hat sie daher keine ernsthaften und ausreichenden Bemühungen unternommen (vgl. in diesem Sinne Urteil GLS, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, Rn. 34, und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:2011:636, Rn. 117 und 119, vgl. entsprechend auch Urteil Nölle/Rat und Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, EU:T:1995:169, Rn. 88).

  • EuG, 18.09.1995 - T-167/94

    Detlef Nölle gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 23.09.2015 - T-206/14
    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Sorgfaltspflicht völlig verkannt worden sein muss, um eine offenkundige und schwerwiegende Überschreitung der Grenzen des Ermessens eines Organs annehmen zu können, und es nicht ausreicht, dass der Umfang der sich aus dieser Pflicht ergebenden Verpflichtungen falsch eingeschätzt worden ist (vgl. hinsichtlich der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorge Urteil vom 18. September 1995, Nölle/Rat und Kommission, T-167/94, Slg, EU:T:1995:169, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission hat es nämlich nicht unterlassen, mangels eines Vorschlags der betroffenen Parteien für ein Drittland mit Marktwirtschaft Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen, um solche Länder zu suchen - ein Verhalten, das eine offenkundige und schwerwiegende Missachtung ihrer Sorgfaltspflicht dargestellt hätte (vgl. entsprechend Urteile Nölle/Rat und Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, EU:T:1995:169, Rn. 88, und vom 16. September 2013, ATC u. a./Kommission, T-333/10, Slg, EU:T:2013:451, Rn. 88 und 91).

    Indem die Kommission ihre Ermittlungen nicht fortgeführt hat, hat sie daher keine ernsthaften und ausreichenden Bemühungen unternommen (vgl. in diesem Sinne Urteil GLS, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2012:158, Rn. 34, und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache GLS, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:2011:636, Rn. 117 und 119, vgl. entsprechend auch Urteil Nölle/Rat und Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, EU:T:1995:169, Rn. 88).

  • EuG, 16.05.2013 - T-437/10

    Gap granen & producten / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.09.2015 - T-206/14
    Nach ständiger Rechtsprechung tritt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe nur ein, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind: Das den Organen vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Urteile vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C-221/10 P, Slg, EU:C:2012:216, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Mai 2013, Gap granen & producten/Kommission, T-437/10, EU:T:2013:248, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies trifft u. a. auf Bestimmungen zu, die die Berechnungsmethode eines Wertes wie des Normalwerts, der in die Berechnung der Dumpingspanne einfließt, vorsehen (vgl. für ein entsprechendes Vorgehen bei der Berechnungsmethode des Einfuhrpreises im Getreidesektor Urteil Gap granen & producten/Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, EU:T:2013:248, Rn. 30 bis 41).

    Zunächst ist klarzustellen, dass fehlende Sorgfalt eines der Kriterien ist, auf das die Rechtsprechung die Annahme stützt, dass in der Unregelmäßigkeit oder dem von einem Organ begangenen Fehler ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht gesehen werden kann (vgl. Urteil Gap granen & producten/Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, EU:T:2013:248, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-283/14

    CM Eurologistik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Antidumpingzoll auf die

    Auszug aus EuG, 23.09.2015 - T-206/14
    Dem Gerichtshof wurden zwei Fragen nach der Gültigkeit dieser Verordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt (verbundene Rechtssachen C-283/14, CM Eurologistik, und C-284/14, GLS).

    Die Kommission hat beantragt, das vorliegende Verfahren auszusetzen, bis die nationalen Behörden rechtskräftig über die oben in Rn. 9 genannten Einsprüche entschieden haben und, hilfsweise, bis der Gerichtshof über die in den vorstehend genannten verbundenen Rechtssachen C-283/14 und C-284/14 vorgelegten Fragen nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 158/2013 entschieden hat.

    Daraus folgt auch, dass dem Antrag der Kommission auf Aussetzung des vorliegenden Verfahrens, weil dem Gerichtshof gegenwärtig zwei Fragen nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 158/2013 vorlägen (verbundene Rechtssachen C-283/14, CM Eurologistik, und C-284/14, GLS), nicht stattzugeben ist.

  • EuGH, 27.09.2012 - C-113/10

    Zuckerfabrik Jülich - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation -

    Auszug aus EuG, 23.09.2015 - T-206/14
    In diesen Bescheiden wurde u. a. die Anwendbarkeit der Entscheidung, die im Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Slg, EU:C:2012:591, Rn. 65 bis 67, vgl. auch Urteil vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, Slg, EU:C:2013:250, Rn. 21 und 22), getroffen worden ist, auf den vorliegenden Fall verworfen.

    Nach diesem Urteil haben Rechtsuchende, die einen Anspruch auf die Erstattung von Beträgen haben, die als in einer ungültigen Verordnung festgesetzte Produktionsabgaben im Zuckersektor zu Unrecht gezahlt wurden, auch Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Zinsen (Urteil Zuckerfabrik Jülich u. a., EU:C:2012:591, Rn. 67), da der Gerichtshof in diesem Bereich den Grundsatz verankert hat, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten (Urteil Zuckerfabrik Jülich u. a., EU:C:2012:591, Rn. 66).

    Auch wenn, wie die Kommission hervorhebt, nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund des Urteils Zuckerfabrik Jülich u. a. (oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2012:591) die Beschreitung des innerstaatlichen Rechtswegs zur Zahlung der geltend gemachten Zinsen führen könnte, reichen daher die von der Klägerin im vorliegenden Fall beigebrachten Anhaltspunkte aus, um ernsthafte Zweifel an einem solchen Ergebnis zu schüren.

  • EuG, 23.11.2004 - T-166/98

    Cantina sociale di Dolianova u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.09.2015 - T-206/14
    Das setzt jedoch voraus, dass die nationalen Rechtsbehelfe den Schutz der Betroffenen wirksam sicherstellen und zum Ersatz des geltend gemachten Schadens führen können (vgl. Urteile vom 30. Mai 1989, Roquette frères/Kommission, 20/88, Slg, EU:C:1989:221, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. November 2004, Cantina sociale di Dolianova u. a./Kommission, T-166/98, Slg, EU:T:2004:337, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die in Rede stehende Einrede der Unzulässigkeit definitionsgemäß einem Kläger entgegengehalten wird, der den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat, hat der Unionsrichter unter besonderer Berücksichtigung der notwendigerweise prospektiven Prüfung der Wirksamkeit des innerstaatlichen Rechtswegs diese Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen, wenn der Ausgang des innerstaatlichen Rechtswegs "außerordentlich ungewiss" (Urteil vom 30. Mai 1984, Eximo Molkereierzeugnisse Handelsgesellschaft/Kommission, 62/83, Slg, EU:C:1984:197, Rn. 15, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. Februar 1986, Krohn Import-Export/Kommission, 175/84, Slg, EU:C:1986:85, Rn. 28) oder die Ausübung dieser Klagemöglichkeiten "übermäßig erschwert" war (Urteil Cantina sociale di Dolianova u. a./Kommission, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2004:337, Rn. 117).

  • EuG, 10.05.2006 - T-279/03

    Galileo International Technology u.a. / Kommission - Schadensersatzklage -

    Auszug aus EuG, 23.09.2015 - T-206/14
    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich der geltend gemachte Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben, wobei dieses der ausschlaggebende Grund für den Schaden sein muss, da es keine Verpflichtung zu Schadensersatz für jede noch so entfernte nachteilige Folge einer rechtswidrigen Situation gibt (Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Slg, EU:C:1979:223, Rn. 21, vgl. auch Urteil vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission, T-279/03, Slg, EU:T:2006:121, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.02.2002 - T-170/00

    Förde-Reederei / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 23.09.2015 - T-206/14
    Da es für die Zurückweisung des Schadensersatzantrags ausreicht, dass eine der drei Voraussetzungen für die Entstehung der Haftung der Union nicht vorliegt, kann diese Haftung daher nicht ausgelöst werden, ohne dass die beiden anderen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteil vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T-170/00, Slg, EU:T:2002:34, Rn. 37, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, Slg, EU:C:1994:329, Rn. 81).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.09.2015 - T-206/14
    Wenn sie dagegen nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Ermessensspielraum verfügen, kann die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg, EU:C:2000:361, Rn. 42 bis 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T-16/04, Slg, EU:T:2010:54, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.09.2014 - T-261/12

    Diadikasia Symvouloi Epicheiriseon / Kommission

  • EuG, 30.09.1998 - T-149/96

    Coldiretti u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

  • EuGH, 19.04.2012 - C-221/10

    Artegodan / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Außervertragliche

  • EuG, 28.09.1995 - T-164/94

    Ferchimex SA gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumpingzölle auf

  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

  • EuGH, 29.05.1997 - C-26/96

    Rotexchemie / Hauptzollamt Hamburg-Waltershof

  • EuG, 16.09.2013 - T-333/10

    ATC u.a. / Kommission

  • EuGH, 22.10.1991 - C-16/90

    Nölle / Hauptzollamt Bremen-Freihafen

  • EuG, 01.02.2001 - T-1/99

    T. Port / Kommission

  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

  • EuGH, 18.04.2013 - C-565/11

    Irimie - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen

  • EuG, 26.10.1993 - T-59/92

    Renato Caronna gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGH, 30.05.1984 - 62/83

    Eximo / Kommission

  • EuG, 09.03.2005 - T-254/02

    L / Kommission

  • EuGH, 26.02.1986 - 175/84

    Krohn / Kommission

  • EuGH, 30.05.1989 - 20/88

    Roquette frères / Kommission

  • EuG, 18.09.2014 - T-317/12

    Holcim (Romania) / Kommission - Außervertragliche Haftung - System für den Handel

  • EuG, 28.06.2019 - T-741/16

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    Conformément à l'article 6, paragraphe 8, du règlement de base, la Commission dispose d'une marge d'appréciation dans la détermination de la fiabilité des données recueillies, la vérification de leur exactitude devant uniquement être effectuée « dans la mesure du possible " (arrêt du 23 septembre 2015, Hüpeden/Conseil et Commission, T-206/14, non publié, EU:T:2015:672, point 44).

    À cet égard, ainsi que cela a été rappelé au point 187 ci-dessus, conformément à l'article 6, paragraphe 8, du règlement de base, la Commission dispose d'une marge d'appréciation dans la détermination de la fiabilité des données recueillies, la vérification de leur exactitude devant uniquement être effectuée « dans la mesure du possible " (arrêt du 23 septembre 2015, Hüpeden/Conseil et Commission, T-206/14, non publié, EU:T:2015:672, point 44).

  • EuG, 27.09.2017 - T-366/16

    Gaki / Europol - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Verstoß gegen

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen für eine außervertragliche Haftung der Union für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106, vom 16. Mai 2013, Gap granen & producten/Kommission, T-437/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:248, Rn. 16, und vom 23. September 2015, Hüpeden/Rat und Kommission, T-206/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:672, Rn. 32).

    Wegen des kumulativen Charakters dieser drei Voraussetzungen für die Entstehung der Haftung ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist, der Schadensersatzantrag insgesamt zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die anderen beiden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T-170/00, EU:T:2002:34, Rn. 37; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, EU:C:1994:329, Rn. 81, und vom 23. September 2015, Hüpeden/Rat und Kommission, T-206/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:672, Rn. 58).

  • EuG, 21.07.2016 - T-832/14

    Nutria / Kommission

    Selon une jurisprudence constante, l'engagement de la responsabilité non contractuelle de l'Union, au sens de l'article 340, deuxième alinéa, TFUE, pour comportement illicite de ses organes est subordonné à la réunion d'un ensemble de conditions, à savoir le caractère fautif du comportement reproché aux institutions, la réalité du dommage et l'existence d'un lien de causalité entre le comportement allégué et le préjudice invoqué (voir arrêts du 9 septembre 2008, FIAMM e.a./Conseil et Commission, C-120/06 P et C-121/06 P, EU:C:2008:476, point 106 et jurisprudence citée ; du 16 mai 2013, Gap granen & producten/Commission, T-437/10, non publié, EU:T:2013:248, point 16 et jurisprudence citée, et du 23 septembre 2015, Hüpeden/Conseil et Commission, T-206/14, non publié, EU:T:2015:672, point 32 et jurisprudence citée).

    Le caractère cumulatif de ces trois conditions d'engagement de la responsabilité implique que, lorsque l'une d'entre elles n'est pas remplie, la demande en indemnité doit être rejetée dans son ensemble, sans qu'il soit nécessaire d'examiner si les deux autres conditions sont réunies (arrêt du 20 février 2002, Förde-Reederei/Conseil et Commission, T-170/00, EU:T:2002:34, point 37 ; voir également, en ce sens, arrêts du 15 septembre 1994, KYDEP/Conseil et Commission, C-146/91, EU:C:1994:329, point 81, et du 23 septembre 2015, Hüpeden/Conseil et Commission, T-206/14, non publié, EU:T:2015:672, point 58).

    En revanche, lorsqu'elles ne disposent que d'une marge d'appréciation considérablement réduite, voire inexistante, la simple infraction au droit de l'Union peut suffire pour établir l'existence d'une violation suffisamment caractérisée (voir arrêts du 4 juillet 2000, Bergaderm et Goupil/Commission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, points 42 à 44 et jurisprudence citée, et du 2 mars 2010, Arcelor/Parlement et Conseil, T-16/04, EU:T:2010:54, point 141 et jurisprudence citée ; arrêt du 23 septembre 2015, Hüpeden/Conseil et Commission, T-206/14, non publié, EU:T:2015:672, point 37).

  • FG Düsseldorf, 03.05.2017 - 4 K 3268/14

    Verhängung eines endgültigen Antidumpingzolls zur endgültigen Vereinnahmung des

    Aus der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung (EUGH Urteil v. 27. März 1980, Rs. 61/79; EuG Urteile v. 23. September 2015 T-205/14 und T-206/14 Rzn. 61 ff. bzw. 62 ff.) ergibt sich nichts anderes, denn sie betreffen nicht die unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten zur Zurückzahlung und Verzinsung unionsrechtswidrig erhobener Abgaben, sondern im Urteil - des EuGH - zur Ausgestaltung nationalen Rechts bei rechtswidrig erhobenen nationalen Abgaben und - in den Urteilen des EuG - die Schadenshöhe bei Schadensersatzansprüchen.
  • EuGH, 28.04.2022 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    Das in den Rn. 187 und 203 des angefochtenen Urteils angeführte Urteil vom 23. September 2015, Hüpeden/Rat und Kommission (T-206/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:672), sei nicht einschlägig, da es in der ihm zugrunde liegenden Rechtssache nicht um die Ausübung des Ermessens der Kommission hinsichtlich des Vorliegens von Dumping und einer Schädigung im Licht des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Sorgfaltspflicht gegangen sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    43 Vgl. in diesem Zusammenhang die Urteile vom 23. September 2015, Schroeder/Rat und Kommission (T-205/14, EU:T:2015:673, Rn. 44), vom 23. September 2015, Hüpeden/Rat und Kommission (T-206/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:672, Rn. 45), und vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission (T-254/18, EU:T:2021:278, Rn. 198).
  • EuG, 29.11.2016 - T-279/11

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission

    Il a également été jugé que, pour que la méconnaissance du devoir de diligence puisse être qualifiée de méconnaissance manifeste et grave des limites du pouvoir d'appréciation d'une institution, le devoir de diligence doit avoir été totalement méconnu, une simple appréciation erronée de l'étendue des obligations découlant de ce devoir ne suffisant pas (arrêt du 23 septembre 2015, Hüpeden/Conseil et Commission, T-206/14, non publié, EU:T:2015:672, point 48).
  • EuG, 18.09.2018 - T-93/17

    Duferco Long Products / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlsektor -

    Il a également été jugé que, pour que la méconnaissance du devoir de diligence puisse être qualifiée de méconnaissance manifeste et grave des limites du pouvoir d'appréciation d'une institution, le devoir de diligence devait avoir été totalement méconnu, une simple appréciation erronée de l'étendue des obligations découlant de ce devoir ne suffisant pas (arrêt du 23 septembre 2015, Hüpeden/Conseil et Commission, T-206/14, non publié, EU:T:2015:672, point 48).
  • EuG, 17.03.2021 - T-719/17

    FMC / Kommission

    Es ist auch entschieden worden, dass die Sorgfaltspflicht völlig verkannt worden sein muss, um eine offenkundige und schwerwiegende Überschreitung der Grenzen des Ermessens eines Organs annehmen zu können, und es nicht ausreicht, dass nur der Umfang der sich aus dieser Pflicht ergebenden Verpflichtungen falsch eingeschätzt worden ist (Urteil vom 23. September 2015, Hüpeden/Rat und Kommission, T-206/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:672, Rn. 48).
  • EuG, 29.11.2016 - T-103/12

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission

    Il a également été jugé que, pour que la méconnaissance du devoir de diligence puisse être qualifiée de méconnaissance manifeste et grave des limites du pouvoir d'appréciation d'une institution, le devoir de diligence doit avoir été totalement méconnu, une simple appréciation erronée de l'étendue des obligations découlant de ce devoir ne suffisant pas (arrêt du 23 septembre 2015, Hüpeden/Conseil et Commission, T-206/14, non publié, EU:T:2015:672, point 48).
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