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   EuG, 03.12.2003 - T-208/01   

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EuG, 03.12.2003 - T-208/01 (https://dejure.org/2003,4960)
EuG, Entscheidung vom 03.12.2003 - T-208/01 (https://dejure.org/2003,4960)
EuG, Entscheidung vom 03. Dezember 2003 - T-208/01 (https://dejure.org/2003,4960)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Artikel 81 Absatz 1 EG - Vereinbarung über Preise - Begriff der Vereinbarung - Nachweis für das Vorliegen einer Vereinbarung

  • Europäischer Gerichtshof

    Volkswagen / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Volkswagen AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Begriff - Willensübereinstimmung bezüglich des künftigen Marktverhaltens - Wettbewerbswidrige Aufforderung seitens eines Herstellers an seine Vertragshändler, die einen wettbewerbskonformen Händlervertrag ...

  • EU-Kommission

    Volkswagen AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Preispolitik von Volkswagen und Festlegung des Verkaufspreises des Volkswagen-Fahrzeugmodells Passat in Deutschland im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht; Verpflichtung der deutschen Vetragshändler zu einer konsequenten Preisdisziplin beim Verkauf der Volkswagen ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2001/711/EG der Kommission vom 29. Juni 2001; ; Art. 2 der Entscheidung 2001/711/EG der Kommission vom 29. Juni 2001 Art. 1; ; EGV Art. 81

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER AUFFORDERUNGEN DER VOLKSWAGEN AG AN IHRE VERTRAGSHÄNDLER FÜR WETTBEWERBSWIDRIG ERKLÄRT WURDEN

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Volkswagen / Kommission

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Geldbuße über 30 Mio Euro gegen Volkswagen aufgehoben

Besprechungen u.ä.

  • kartellblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Bußgeld wegen Beschränkung des Internethandels und Preis”pflege”

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Volkswagen / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(2001) 1698 endg. der Kommission vom 29. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/F-2/36.693 - Volkswagen) betreffend das Vorgehen der Volkswagen AG gegenüber ihren deutschen Händlern im Zusammenhang mit der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 970 (Ls.)
  • GRUR Int. 2004, 427
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.12.2003 - T-208/01
    Dies gelte auch im Zusammenhang mit einem selektiven Vertrieb (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32/78 und 36/78 bis 82/78, BMW Belgium/Kommission, Slg. 1979, 2435, im Folgenden: Urteil BMW Belgium, vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, im Folgenden: Urteil AEG, vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz prodotti parmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45, im Folgenden: Urteil Sandoz, und vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-279/87, Tipp-Ex/Kommission, Slg. 1990, I-261; Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96, Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383, Randnrn.

    Zunächst brauche in diesem Rahmen nach den Urteilen AEG, Ford, BMW und Volkswagen jedenfalls im Fall selektiver Vertriebssysteme, wie im vorliegenden Fall, die Zustimmung des Händlers zu einer Aufforderung des Herstellers nicht in einem Verhalten gesucht zu werden, das er im Zusammenhang mit der Aufforderung des Herstellers (z. B. im Anschluss an diese) an den Tag lege.

    Die Urteile AEG und Ford bestätigten diese These.

    Nach der Rechtsprechung fällt ferner eine Entscheidung eines Herstellers, die ein einseitiges Verhalten des Unternehmens darstellt, nicht unter das Verbot in Artikel 81 Absatz 1 EG (in diesem Sinne Urteil AEG, Randnr. 38, Urteil Ford, Randnr. 21, Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 56, und Urteil Bayer, Randnr. 66).

    Unter bestimmten Umständen sind auch Maßnahmen, die ein Hersteller dem Anschein nach einseitig im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen zu seinen Vertriebshändlern trifft oder durchsetzt, als Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG angesehen worden (Urteil BMW Belgium, Randnrn. 28 bis 30, Urteil AEG, Randnr. 38, Urteil Ford, Randnr. 21, Urteil Sandoz, Randnrn.

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber auch, dass die Kommission bei einem anscheinend einseitigen Verhalten eines Herstellers im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen zu Wiederverkäufern nur dann davon ausgehen darf, dass es in Wirklichkeit Grundlage einer Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG ist, wenn sie das Vorliegen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der übrigen Partner zum Verhalten des Herstellers nachweist (in diesem Sinne, Urteil BMW Belgium, Randnrn. 28 bis 30, Urteil AEG, Randnr. 38, Urteil Ford, Randnr. 21, Urteil Sandoz, Randnrn.

    Die Kommission mißversteht die von ihr zur Stützung ihrer Ansicht angeführte Rechtsprechung, wenn sie ausführt, dass nach den Urteilen AEG, Ford, BMW und Volkswagen jedenfalls im Fall selektiver Vertriebssysteme, wie im vorliegenden Fall, die Zustimmung des Händlers zu einer Aufforderung des Herstellers nicht in einem Verhalten gesucht zu werden brauche, das er im Zusammenhang mit der Aufforderung des Herstellers (z. B. im Anschluss an diese) an den Tag lege, und dass diese Zustimmung grundsätzlich schon in seinem Beitritt zu dem Vertriebsnetz des Herstellers zu sehen sei und also als im Voraus erteilt gelte.

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission hat der Gerichtshof im Urteil AEG nämlich ausdrücklich die Zustimmung der Händler zum wettbewerbswidrigen Verhalten der AEG festgestellt, indem er ausführt, dass "[sich die Zulassung] im Fall der Aufnahme eines Händlers in die Vertriebsbindung ... darauf [gründet], dass die Vertragsparteien die von AEG verfolgte Politik, nach der unter anderem Händler, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, aber nicht bereit sind, dieser Politik zuzustimmen, vom Händlernetz ausgeschlossen werden, ausdrücklich oder stillschweigend akzeptieren" (Randnr. 38 des Urteils).

    Anders gesagt, ging der Gerichtshof im Urteil AEG nicht davon aus, dass die Zustimmung der Händler zur wettbewerbswidrigen Politik der AEG eine bei Vertragsschluss im Voraus erteilte Zustimmung zu einer noch nicht bekannten Politik des Herstellers darstelle.

    Nach alledem stützt die Kommission ihre Ansicht, dass der Abschluss eines Vertriebsvertrages grundsätzlich und unwiderlegbar die stillschweigende Zustimmung zu eventuellen rechtwidrigen Entwicklungen dieses Vertrages mit sich bringe, zu Unrecht auf die Urteile AEG, Ford, BMW und Volkswagen.

  • EuGH, 17.09.1985 - 25/84

    Ford / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.12.2003 - T-208/01
    In Wirklichkeit stellten weder das Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707, im Folgenden: Urteil Volkswagen), auf das sich die Kommission stütze, noch die Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84 (Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, im Folgenden: Urteil Ford) und vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93 (Bayrische Motorenwerke, Slg. 1995, I-3439, im Folgenden: Urteil BMW), auf die sich das Urteil Volkswagen bezogen habe, die Rechtsprechung in Frage, wonach es darauf ankomme, ob eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung vorliege.

    Nach der Rechtsprechung fällt ferner eine Entscheidung eines Herstellers, die ein einseitiges Verhalten des Unternehmens darstellt, nicht unter das Verbot in Artikel 81 Absatz 1 EG (in diesem Sinne Urteil AEG, Randnr. 38, Urteil Ford, Randnr. 21, Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 56, und Urteil Bayer, Randnr. 66).

    Unter bestimmten Umständen sind auch Maßnahmen, die ein Hersteller dem Anschein nach einseitig im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen zu seinen Vertriebshändlern trifft oder durchsetzt, als Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG angesehen worden (Urteil BMW Belgium, Randnrn. 28 bis 30, Urteil AEG, Randnr. 38, Urteil Ford, Randnr. 21, Urteil Sandoz, Randnrn.

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber auch, dass die Kommission bei einem anscheinend einseitigen Verhalten eines Herstellers im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen zu Wiederverkäufern nur dann davon ausgehen darf, dass es in Wirklichkeit Grundlage einer Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG ist, wenn sie das Vorliegen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der übrigen Partner zum Verhalten des Herstellers nachweist (in diesem Sinne, Urteil BMW Belgium, Randnrn. 28 bis 30, Urteil AEG, Randnr. 38, Urteil Ford, Randnr. 21, Urteil Sandoz, Randnrn.

    Im Urteil Ford betraf der Rechtsstreit nicht die Frage, ob die Händler dem von Ford an sie gerichteten Rundschreiben mit wettbewerbswidriger Zielsetzung zugestimmt hätten.

    Der Gerichtshof hat die Entscheidung, dass die Kommission das streitige Rundschreiben bei ihrer Prüfung des Händlervertrags im Hinblick auf eine eventuelle Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG berücksichtigen durfte, vor diesem Hintergrund getroffen, nachdem er festgestellt hatte, dass das Rundschreiben mit dem genannten Vertrag verbunden war (Anlage 1 des Vertrages) (Urteil Ford, Randnrn. 20, 21 und 26).

  • EuGH, 11.01.1990 - 277/87

    Sandoz Prodotti Farmaceutici / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.12.2003 - T-208/01
    Dies gelte auch im Zusammenhang mit einem selektiven Vertrieb (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32/78 und 36/78 bis 82/78, BMW Belgium/Kommission, Slg. 1979, 2435, im Folgenden: Urteil BMW Belgium, vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, im Folgenden: Urteil AEG, vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz prodotti parmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45, im Folgenden: Urteil Sandoz, und vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-279/87, Tipp-Ex/Kommission, Slg. 1990, I-261; Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96, Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383, Randnrn.

    Unter bestimmten Umständen sind auch Maßnahmen, die ein Hersteller dem Anschein nach einseitig im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen zu seinen Vertriebshändlern trifft oder durchsetzt, als Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG angesehen worden (Urteil BMW Belgium, Randnrn. 28 bis 30, Urteil AEG, Randnr. 38, Urteil Ford, Randnr. 21, Urteil Sandoz, Randnrn.

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber auch, dass die Kommission bei einem anscheinend einseitigen Verhalten eines Herstellers im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen zu Wiederverkäufern nur dann davon ausgehen darf, dass es in Wirklichkeit Grundlage einer Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG ist, wenn sie das Vorliegen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der übrigen Partner zum Verhalten des Herstellers nachweist (in diesem Sinne, Urteil BMW Belgium, Randnrn. 28 bis 30, Urteil AEG, Randnr. 38, Urteil Ford, Randnr. 21, Urteil Sandoz, Randnrn.

    Außerdem stehen der von der Kommission in der vorliegenden Rechtssache vertretenen Ansicht eindeutig die von der Klägerin angeführten Urteile Sandoz, BMW Belgium, Bayer und Tipp-Ex/Kommission entgegen.

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

    Auszug aus EuG, 03.12.2003 - T-208/01
    In Wirklichkeit stellten weder das Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707, im Folgenden: Urteil Volkswagen), auf das sich die Kommission stütze, noch die Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84 (Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, im Folgenden: Urteil Ford) und vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93 (Bayrische Motorenwerke, Slg. 1995, I-3439, im Folgenden: Urteil BMW), auf die sich das Urteil Volkswagen bezogen habe, die Rechtsprechung in Frage, wonach es darauf ankomme, ob eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung vorliege.

    Derselbe Gedanke findet sich in Randnummer 62 der angefochtenen Entscheidung, wo die Kommission das Urteil Volkswagen (Randnr. 236) zitiert und ausführt, dass "an Vertragshändler gerichtete Aufforderungen des Herstellers schon dann eine Vereinbarung begründen, wenn sie .(bezweckten), die Vertragshändler bei der Erfüllung des Vertrags mit (dem Hersteller oder Importeur) zu beeinflussenÂ'".

    In der Rechtssache Volkswagen ergibt sich sowohl aus der Entscheidung der Kommission wie auch aus dem Urteil des Gerichts (vgl. Randnr. 236 des Urteils Volkswagen in Verbindung mit den Randnummern, auf die dort verwiesen wird), vom Gerichtshof mit Urteil vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-338/00 P (Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, I-0000) bestätigt, eindeutig, dass sich die Maßnahmen des Herstellers tatsächlich ausgewirkt hatten, da die italienischen Händler sich ihnen gefügt und also nicht an ausländische Kunden verkauft hatten.

    Das Urteil Volkswagen, in dem der für die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vorgebrachte Klagegrund der angeblichen Einseitigkeit der Maßnahmen von Volkswagen zurückgewiesen wurde, beruht somit auf der Feststellung einer Zustimmung, die sich aus der Umsetzung der Maßnahmen des Herstellers ergibt.

  • EuGH, 12.07.1979 - 32/78

    BMW Belgium / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.12.2003 - T-208/01
    Dies gelte auch im Zusammenhang mit einem selektiven Vertrieb (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32/78 und 36/78 bis 82/78, BMW Belgium/Kommission, Slg. 1979, 2435, im Folgenden: Urteil BMW Belgium, vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, im Folgenden: Urteil AEG, vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz prodotti parmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45, im Folgenden: Urteil Sandoz, und vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-279/87, Tipp-Ex/Kommission, Slg. 1990, I-261; Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96, Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383, Randnrn.

    Unter bestimmten Umständen sind auch Maßnahmen, die ein Hersteller dem Anschein nach einseitig im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen zu seinen Vertriebshändlern trifft oder durchsetzt, als Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG angesehen worden (Urteil BMW Belgium, Randnrn. 28 bis 30, Urteil AEG, Randnr. 38, Urteil Ford, Randnr. 21, Urteil Sandoz, Randnrn.

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber auch, dass die Kommission bei einem anscheinend einseitigen Verhalten eines Herstellers im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen zu Wiederverkäufern nur dann davon ausgehen darf, dass es in Wirklichkeit Grundlage einer Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG ist, wenn sie das Vorliegen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der übrigen Partner zum Verhalten des Herstellers nachweist (in diesem Sinne, Urteil BMW Belgium, Randnrn. 28 bis 30, Urteil AEG, Randnr. 38, Urteil Ford, Randnr. 21, Urteil Sandoz, Randnrn.

  • EuGH, 24.10.1995 - C-70/93

    Bayerische Motorenwerke / ALD

    Auszug aus EuG, 03.12.2003 - T-208/01
    In Wirklichkeit stellten weder das Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707, im Folgenden: Urteil Volkswagen), auf das sich die Kommission stütze, noch die Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84 (Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, im Folgenden: Urteil Ford) und vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93 (Bayrische Motorenwerke, Slg. 1995, I-3439, im Folgenden: Urteil BMW), auf die sich das Urteil Volkswagen bezogen habe, die Rechtsprechung in Frage, wonach es darauf ankomme, ob eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung vorliege.

    7 bis 12, Urteil BMW, Randnrn.

    Das auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangene Urteil BMW ist im vorliegenden Fall nicht unmittelbar einschlägig.

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.12.2003 - T-208/01
    Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG liegt nach ständiger Rechtsprechung schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (in diesem Sinne, Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 112, und vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 86; Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 256, und Urteil Bayer, Randnr. 67).

    Hinsichtlich der Form dieses Ausdrucks eines gemeinsamen Willens genügt es, dass eine Klausel Ausdruck des Willens der Vertragsparteien ist, sich auf dem Markt im Einklang mit ihr zu verhalten (in diesem Sinne, Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 112, Van Landewyck u. a./Kommission, Randnr. 86, und Urteil Bayer, Randnr. 68).

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.12.2003 - T-208/01
    Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG liegt nach ständiger Rechtsprechung schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (in diesem Sinne, Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 112, und vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 86; Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 256, und Urteil Bayer, Randnr. 67).

    Hinsichtlich der Form dieses Ausdrucks eines gemeinsamen Willens genügt es, dass eine Klausel Ausdruck des Willens der Vertragsparteien ist, sich auf dem Markt im Einklang mit ihr zu verhalten (in diesem Sinne, Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 112, Van Landewyck u. a./Kommission, Randnr. 86, und Urteil Bayer, Randnr. 68).

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 03.12.2003 - T-208/01
    Nach der Rechtsprechung fällt ferner eine Entscheidung eines Herstellers, die ein einseitiges Verhalten des Unternehmens darstellt, nicht unter das Verbot in Artikel 81 Absatz 1 EG (in diesem Sinne Urteil AEG, Randnr. 38, Urteil Ford, Randnr. 21, Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 56, und Urteil Bayer, Randnr. 66).
  • EuGH, 18.09.2003 - C-338/00

    Volkswagen / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.12.2003 - T-208/01
    In der Rechtssache Volkswagen ergibt sich sowohl aus der Entscheidung der Kommission wie auch aus dem Urteil des Gerichts (vgl. Randnr. 236 des Urteils Volkswagen in Verbindung mit den Randnummern, auf die dort verwiesen wird), vom Gerichtshof mit Urteil vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-338/00 P (Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, I-0000) bestätigt, eindeutig, dass sich die Maßnahmen des Herstellers tatsächlich ausgewirkt hatten, da die italienischen Händler sich ihnen gefügt und also nicht an ausländische Kunden verkauft hatten.
  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 08.02.1990 - 279/87

    Tipp-Ex / Kommission

  • EuG, 26.10.2000 - T-41/96

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, IN DER DEM

  • EuGH, 13.07.2006 - C-74/04

    Kommission / Volkswagen - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG -

    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-208/01 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, II-5141, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung 2001/711/EG der Kommission vom 29. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache COMP/F-2/36.693 - Volkswagen) (ABl. L 262, S. 14, im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.

    20 In Randnummer 47 des angefochtenen Urteils erläuterte das Gericht, die Kommission habe die von ihr zur Stützung ihrer Ansicht angeführte Rechtsprechung missverstanden, wenn sie ausführe, dass nach den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen AEG und Ford sowie vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93 (Bayerische Motorenwerke, Slg 1995, I-3439) und dem Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707) jedenfalls im Fall selektiver Vertriebssysteme, wie im vorliegenden Fall, die Zustimmung des Händlers zu einer Aufforderung des Herstellers nicht in einem Verhalten gesucht zu werden brauche, das er im Zusammenhang mit der Aufforderung des Herstellers, z. B. im Anschluss an diese, an den Tag lege, und dass diese Zustimmung grundsätzlich schon in seinem Beitritt zu dem Vertriebsnetz des Herstellers zu sehen sei und also als im Voraus erteilt gelte.

    15 und 16, sowie vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-338/00 P, Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, I-9189, Randnr. 60).

    39 Der Wille der Parteien kann sich sowohl aus den Klauseln des fraglichen Händlervertrags als auch aus dem Verhalten der Parteien und insbesondere der gegebenenfalls stillschweigend erteilten Zustimmung der Händler zur Aufforderung des Herstellers ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, Randnrn. 61 bis 68).

  • EuG, 09.07.2009 - T-450/05

    Peugeot und Peugeot Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Vertrieb von

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 256, vom 26. Oktober 2000, Bayer/Kommission, T-41/96, Slg. 2000, II-3383, Randnr. 67, und vom 3. Dezember 2003, Volkswagen/Kommission, T-208/01, Slg. 2003, II-5141, Randnr. 30; vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 112, und vom 29. Oktober 1980, Van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, Slg. 1980, 3125, Randnr. 86).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2005 - C-74/04

    Kommission / Volkswagen - Wettbewerb - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Artikel 81

    Mit Urteil vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-208/01 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, II-5141, im Folgenden: angefochtenes Urteil) erklärte das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung 2001/711/EG der Kommission vom 29. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (im Folgenden: angefochtene Entscheidung)(2), mit der gegen die Volkswagen AG (im Folgenden auch: Volkswagen oder Rechtsmittelführerin) eine Geldbuße verhängt worden war, weil sie mit den zu ihrem deutschen Vertriebsnetz gehörenden Händlern eine auf die Festsetzung des Verkaufspreises für Autos des Modells Passat gerichtete Vereinbarung geschlossen habe, für nichtig.
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