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   EuG, 28.06.2016 - T-208/13, T-216/13   

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EuG, 28.06.2016 - T-208/13, T-216/13 (https://dejure.org/2016,15623)
EuG, Entscheidung vom 28.06.2016 - T-208/13, T-216/13 (https://dejure.org/2016,15623)
EuG, Entscheidung vom 28. Juni 2016 - T-208/13, T-216/13 (https://dejure.org/2016,15623)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Portugal Telecom / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Portugiesischer und spanischer Telekommunikationsmarkt - Klausel über ein Verbot des Wettbewerbs auf dem iberischen Markt, die in den Vertrag über den Erwerb des von Portugal Telecom gehaltenen Anteils am brasilianischen Mobilfunkanbieter Vivo ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Portugal Telecom / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Portugiesischer und spanischer Telekommunikationsmarkt - Klausel über ein Verbot des Wettbewerbs auf dem iberischen Markt, die in den Vertrag über den Erwerb des von Portugal Telecom gehaltenen Anteils am brasilianischen Mobilfunkanbieter Vivo ...

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht der EU bestätigt die Rechtswidrigkeit der Wettbewerbsverbotsklausel zwischen Portugal Telecom und Telefónica im Zusammenhang mit dem Erwerb des brasilianischen Mobilfunkbetreibers Vivo durch Telefónica

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Portugal Telecom / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 306 final der Kommission vom 23. Januar 2013 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (Sache COMP/39839 - Telefónica/Portugal Telecom) zu einem Wettbewerbsverbot auf dem portugiesischen und dem spanischen Telekommunikationsmarkt, das ...

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 09.07.2012 - C-298/11

    Dobrudzhanska petrolna kompanyia

    Auszug aus EuG, 28.06.2016 - T-208/13
    (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung 2006/C 210/02 und 2006/C 298/11 der Kommission).
  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    In anderen Zusammenhängen ist zudem entschieden worden, dass ein Unternehmen ein potenzieller Wettbewerber ist, wenn für seinen Markteintritt kein unüberwindliches Hindernis besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2014, Toshiba/Kommission, T-519/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:263, Rn. 230, bestätigt durch Urteil vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 28, 29, 32 und 34, und vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission, T-208/13, EU:T:2016:368, Rn. 181).

    Aus den Rn. 28, 29, 32 und 34 des Urteils vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission (C-373/14 P, EU:C:2016:26), geht zwar hervor, dass bei Vereinbarungen über die Aufteilung von Märkten die Analyse des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem die Verhaltensweise steht, auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden kann, um auf das Bestehen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung zu schließen, und insoweit insbesondere die Feststellung genügt, dass die Hindernisse für den Markteintritt nicht als unüberwindbar eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission, T-208/13, EU:T:2016:368, Rn. 177 und 181).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-331/21

    Autoridade da Concorrência und EDP

    38 Vgl. Urteile vom 25. Januar 2007, Salzgitter Mannesmann/Kommission (C-411/04 P, EU:C:2007:54), vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission (C-373/14 P, im Folgenden: Urteil Toshiba, EU:C:2016:26), vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission (T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, im Folgenden: Urteil ENS, EU:T:1998:198), vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission (T-44/00, EU:T:2004:218), vom 14. April 2011, Visa Europe und Visa International Service/Kommission (T-461/07, im Folgenden: Urteil Visa Europe, EU:T:2011:181), vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, im Folgenden: Urteil E.ON Ruhrgas, EU:T:2012:332), vom 21. Mai 2014, Toshiba/Kommission (T-519/09, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Toshiba des Gerichts, EU:T:2014:263), und vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission (T-208/13, im Folgenden: Urteil Portugal Telecom, EU:T:2016:368).

    59 Vgl. Urteile Visa Europe, Rn. 168, E.ON Ruhrgas, Rn. 87, Portugal Telecom, Rn. 186, und Servier des Gerichts, Rn. 318.

    71 Vgl. in diesem Sinne Urteile Toshiba, Rn. 33 und 34, Portugal Telecom, Rn. 180, vom 28. Juni 2016, Telefónica/Kommission (T-216/13, im Folgenden: Urteil Telefónica, EU:T:2016:369, Rn. 218 und 227), sowie Lundbeck des Gerichts, Rn. 144.

    73 Vgl. in diesem Sinne Urteil Portugal Telecom, Rn. 178 bis 180.

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, zielt diese Ziffer darauf ab, bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht dieses Unternehmens daran wiedergibt (Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57, sowie vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission, T-208/13, EU:T:2016:368, Rn. 237).

    Dieses Ziel besteht, wie oben aus den Rn. 764 bis 766 hervorgeht, darin, bei der Berechnung von Geldbußen einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der u. a. die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt wiedergibt, da der Umsatz, der mit den Waren oder Dienstleistungen erzielt wird, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ein objektives Kriterium ist, das zutreffend angibt, wie schädlich sie sich auf den normalen Wettbewerb auswirkt (vgl. Urteil vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission, T-208/13, EU:T:2016:368, Rn. 236 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Gegenteil: Würde der Umsatz aus dem Verkauf eingehender Frachtdienste vom Wert der Verkäufe ausgenommen, stünde dies der Verhängung einer Geldbuße gegen die Klägerinnen entgegen, die zutreffend angibt, wie schädlich sich ihre Beteiligung am streitigen Kartell auf den normalen Wettbewerb auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission, T-208/13, EU:T:2016:368, Rn. 236).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-307/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein

    29 Urteil vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission (C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 31, 32 und 34); vgl. auch Urteile des Gerichts vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission (T-208/13, EU:T:2016:368, Rn. 181) und Telefónica/Kommission (T-216/13, EU:T:2016:369, Rn. 221).

    32 Urteil vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission (C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 33 und 34); vgl. auch Urteile des Gerichts vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission (T-208/13, EU:T:2016:368, Rn. 180) und Telefónica/Kommission (T-216/13, EU:T:2016:369, Rn. 218 und 227), sowie vom 8. September 2016, Lundbeck/Kommission (T-472/13, EU:T:2016:449, Rn. 144).

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

    Zudem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Teil des Umsatzes, der mit den Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß der Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefert und somit ein objektives Kriterium ist, das zutreffend angibt, wie schädlich sich die Zuwiderhandlung auf den normalen Wettbewerb auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission, T-208/13, EU:T:2016:368, Rn. 236 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

    Dieses Ziel besteht, wie oben aus den Rn. 304 und 319 bis 321 hervorgeht, darin, bei der Berechnung von Geldbußen einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der u. a. die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt wiedergibt, da der Umsatz, der mit den Waren oder Dienstleistungen erzielt wird, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ein objektives Kriterium ist, das zutreffend angibt, wie schädlich sie sich auf den normalen Wettbewerb auswirkt (vgl. Urteil vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission, T-208/13, EU:T:2016:368, Rn. 236 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Gegenteil: Würde der Umsatz aus dem Verkauf eingehender Frachtdienste vom Wert der Verkäufe ausgenommen, stünde dies der Verhängung einer Geldbuße gegen die Klägerin entgegen, die zutreffend angibt, wie schädlich sich ihre Beteiligung am streitigen Kartell auf den normalen Wettbewerb auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission, T-208/13, EU:T:2016:368, Rn. 236).

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

    Zudem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Teil des Umsatzes, der mit den Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß der Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefert und somit ein objektives Kriterium ist, das zutreffend angibt, wie schädlich sich die Zuwiderhandlung auf den normalen Wettbewerb auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission, T-208/13, EU:T:2016:368, Rn. 236 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.05.2019 - T-791/16

    Real Madrid Club de Fútbol / Kommission

    Zu dem Antrag des Klägers auf Vernehmung ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob die ihm in einer bei ihm anhängigen Rechtssache vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen (vgl. Urteil vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission, T-208/13, EU:T:2016:368, Rn. 280 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es folgt aus der Rechtsprechung, dass, wenn dem Gericht auf der Grundlage der Anträge sowie des schriftlichen und des mündlichen Vorbringens und der vorgelegten Dokumente eine sachgerechte Entscheidung möglich ist, der Antrag des Klägers auf Vernehmung eines Zeugen zurückzuweisen ist, ohne dass das Gericht besonders zu begründen braucht, warum es die Erhebung ergänzender Beweise für nicht erforderlich hält (vgl. Urteil vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission, T-208/13, EU:T:2016:368, Rn. 285 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-591/16

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die Geldbuße von fast 94 Mio.

    30 Urteile vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission (C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 31, 32 und 34), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 45); vgl. auch Urteile des Gerichts vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission (T-208/13, EU:T:2016:368, Rn. 181) und Telefónica/Kommission (T-216/13, EU:T:2016:369, Rn. 221).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-588/20

    Daimler (Ententes - Bennes à ordures ménagères) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    14 Urteil vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission (T-208/13, EU:T:2016:368, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung; nicht mit Rechtsmittel angefochten).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-201/19

    Servier u.a./ Kommission

  • EuG, 27.06.2017 - T-89/16

    Clarke u.a. / EUIPO - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit -

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