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Rechtsprechung
   EuG, 21.06.2011 - T-209/11 R   

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EuG, 21.06.2011 - T-209/11 R (https://dejure.org/2011,12627)
EuG, Entscheidung vom 21.06.2011 - T-209/11 R (https://dejure.org/2011,12627)
EuG, Entscheidung vom 21. Juni 2011 - T-209/11 R (https://dejure.org/2011,12627)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen in den neuen Bundesländern - Rückforderungspflicht - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Interessenabwägung

  • Europäischer Gerichtshof

    MB System / Kommission

    « Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen in den neuen Bundesländern - Rückforderungspflicht - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Interessenabwägung »

  • EU-Kommission

    MB System GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission.

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 14.12.1999 - C-364/99

    DSR-Senator Lines / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.06.2011 - T-209/11
    Dabei bedeutet die Berücksichtigung der Finanzkraft des Konzerns bzw. der Gesellschafter des Antragstellers keineswegs, dass die "Haftung" für dessen Zahlungsverpflichtung Dritten auferlegt würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 1999 in der Rechtssache T-191/98 R, DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, II-2531, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidend ist insoweit, ob es den Gesellschaftern rechtlich verwehrt wäre, finanzielle Unterstützung zu gewähren (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, DSR-Senator Lines/Kommission, C-364/99 P [R], Slg. 1999, I-8733, Randnr. 52).

    Unter diesen Umständen bedarf es weder einer Prüfung des Fumus boni iuris noch einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Verfahrensbeteiligten (vgl. in diesem Sinne Beschluss DSR-Senator Lines/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 61).

  • EuG, 15.01.2001 - T-241/00

    Le Canne / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.06.2011 - T-209/11
    Ein rein hypothetischer Schaden, der vom Eintritt künftiger und ungewisser Ereignisse abhängt, vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C-335/99 P[R], Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Le Canne/Kommission, T-241/00 R, Slg. 2001, II-37, Randnr. 37, vom 19. Dezember 2001 Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 R und T-207/01 R, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 101, und vom 29. Oktober 2009, Novácke chemické závody/Kommission, T-352/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55).

    Diese Interessenübereinstimmung rechtfertigt es insbesondere, dass das finanzielle Überlebensinteresse des Antragstellers nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt wird, das die ihn kontrollierenden Personen objektiv an seinem Fortbestand haben (Beschlüsse HFB u.a./Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 62, und Le Canne/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 40).

    Insoweit hat es der Präsident des Gerichtshofs für die Frage dieser Interessenübereinstimmung als unerheblich angesehen, dass die Person, die die Kontrolle über den Antragsteller ausübt, eine natürliche Person ist, die selbst kein Unternehmen darstellt (Beschluss HFB u.a./Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 64; ähnlich auch Beschluss Le Canne/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 42).

  • EuG, 11.10.2007 - T-120/07

    MB Immobilien und MB System / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

    Auszug aus EuG, 21.06.2011 - T-209/11
    Gegen diese Entscheidung erhoben der Freistaat Sachsen, die MB Immobilien und die Antragstellerin Nichtigkeitsklagen, denen das Gericht mit Urteil vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (T-102/07 und T-120/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), stattgab, indem es die Entscheidung vom 24. Januar 2007 wegen Begründungsmangels für nichtig erklärte.

    Auf den Einspruch der Antragstellerin stellte das LG Mühlhausen durch Beschluss vom 9. Januar 2009 die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 840 000 Euro einstweilen ein; außerdem setzte es durch Beschluss vom 17. März 2009 das Verfahren bis zur Entscheidung in den Rechtssachen T-102/07 und T-120/07 (siehe oben, Randnr. 7) wegen Vorgreiflichkeit dieser Entscheidung aus.

    Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit des Antragstellers sind nach ständiger Rechtsprechung jedoch auch die finanziellen Möglichkeiten seiner Gesellschafter bzw. die Mittel zu berücksichtigen, über die der Konzern insgesamt verfügt, dem der Antragsteller unmittelbar oder mittelbar angehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, C-12/95 P, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, und des Präsidenten des Gerichts vom 11. Oktober 2007, MB Immobilien Verwaltungs-GmbH/Kommission, T-120/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 03.03.2010 - T-102/07

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Deutschland gewährte

    Auszug aus EuG, 21.06.2011 - T-209/11
    Gegen diese Entscheidung erhoben der Freistaat Sachsen, die MB Immobilien und die Antragstellerin Nichtigkeitsklagen, denen das Gericht mit Urteil vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (T-102/07 und T-120/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), stattgab, indem es die Entscheidung vom 24. Januar 2007 wegen Begründungsmangels für nichtig erklärte.

    Auf den Einspruch der Antragstellerin stellte das LG Mühlhausen durch Beschluss vom 9. Januar 2009 die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 840 000 Euro einstweilen ein; außerdem setzte es durch Beschluss vom 17. März 2009 das Verfahren bis zur Entscheidung in den Rechtssachen T-102/07 und T-120/07 (siehe oben, Randnr. 7) wegen Vorgreiflichkeit dieser Entscheidung aus.

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 21.06.2011 - T-209/11
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann somit die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass diese Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig ( Fumus boni iuris ) und dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).

    Im Übrigen verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen; er kann im Einzelfall die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da ihm keine Vorschrift des Unionsrechts ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Eilentscheidung vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C-459/06 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

  • EuGH, 23.03.2001 - C-7/01

    FEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.06.2011 - T-209/11
    Soweit dieses prozessuale Verhalten dahin zu verstehen sein sollte, dass die Antragstellerin Angaben hierzu für überflüssig hält, da die betreffenden Personen ohnehin kein Interesse daran hätten, sie finanziell zu unterstützen, genügt der Hinweis auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. März 2001, FEG/Kommission (C-7/01 P[R], Slg. 2001, 2559, Randnr. 46), dem zufolge die bloße einseitige Weigerung eines Gesellschafters, seiner Gesellschaft Beistand zu leisten, kein hinreichender Grund dafür sein kann, die Finanzlage dieses Gesellschafters unberücksichtigt zu lassen.
  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    Auszug aus EuG, 21.06.2011 - T-209/11
    Im Übrigen hat sich die Antragstellerin nicht zu den Erfolgsaussichten eines derartigen Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vor dem zuständigen deutschen Gericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs geäußert, die es einem nationalen Gericht gestattet, die Vollziehung eines auf einem Rechtsakt der Union beruhenden nationalen Verwaltungsakts auszusetzen, wenn dieses Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit dieses Rechtsakts hat und die Frage nach dessen Gültigkeit, sofern der Gerichtshof mit ihr noch nicht befasst ist, diesem selbst vorlegt, wenn die Entscheidung dringlich ist und dem Antragsteller ein schwerer und irreparabler Schaden droht und wenn das Gericht das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen, C-143/88 und C-92/89, Slg. 1991, I-415, Randnr. 33).
  • EuGH, 07.03.1995 - C-12/95

    Transacciones Maritimas u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.06.2011 - T-209/11
    Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit des Antragstellers sind nach ständiger Rechtsprechung jedoch auch die finanziellen Möglichkeiten seiner Gesellschafter bzw. die Mittel zu berücksichtigen, über die der Konzern insgesamt verfügt, dem der Antragsteller unmittelbar oder mittelbar angehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, C-12/95 P, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, und des Präsidenten des Gerichts vom 11. Oktober 2007, MB Immobilien Verwaltungs-GmbH/Kommission, T-120/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.01.2011 - T-370/10

    Rubinetterie Flero / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.06.2011 - T-209/11
    57 und 58, sowie vom 24. Januar 2011, Rubinetterie Teorema/Kommission, T-370/10 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 24.03.2011 - T-384/06

    IBP und International Building Products France / Kommission - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 21.06.2011 - T-209/11
    Das genannte öffentliche Interesse ist insoweit höher zu veranschlagen als das Partikularinteresse der "Kontrollpersonen" des Antragstellers, die es vorziehen mögen, dass dieser seine - auf das Haftungskapital beschränkte - Insolvenz erklärt, anstatt ihn bei der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung finanziell zu unterstützen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. März 2007, 1BP und International Building Products France/Kommission, T-384/06 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 84).
  • EuG, 23.12.2008 - T-468/08

    Tisza Erőmű / Kommission

  • EuG, 30.06.2009 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Beweisaufnahme -

  • EuG, 21.07.1999 - T-191/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EuG, 07.05.2010 - T-410/09

    Almamet / Kommission

  • EuG, 29.10.2009 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 21.03.1997 - T-41/97

    Antillean Rice Mills NV gegen Rat der Europäischen Union. - Regelung über die

  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuG, 15.11.2001 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • EuGH, 03.04.2007 - C-459/06

    Vischim / Kommission

  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG -

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission

  • EuGH, 25.07.2000 - C-377/98

    Niederlande / Parlament und Rat

  • EuG, 17.12.2009 - T-396/09

    Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht /

  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuG, 10.06.2014 - T-172/14

    Stahlwerk Bous / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    98 bis 102, und vom 21. Juni 2011, MB System/Kommission, T-209/11 R, EU:T:2011:297, Randnrn.

    Die Beurteilung der konkreten finanziellen Lage der Antragstellerin hängt nämlich davon ab, ob ihr zusätzliche Finanzquellen, etwa aus Geldmitteln des Konzerns, dem sie angehört, objektiv zur Verfügung stehen (zu den Einzelheiten der sogenannten Konzern-Rechtsprechung, vgl. Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnrn. 31 bis 35).

    Zwar darf der Antragsteller diesen Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauern und vervollständigen, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen (Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 36).

    Diese Interessenübereinstimmung rechtfertigt es insbesondere, dass das finanzielle Überlebensinteresse der Antragstellerin nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt wird, das die genannten Personen objektiv an ihrem Fortbestand haben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 31, und Ziegler/Kommission, EU:C:2010:242, Randnr. 46).

    Das genannte öffentliche Interesse ist insoweit höher zu veranschlagen als das Partikularinteresse der übrigen Konzerngesellschaften, die es vorziehen mögen, dass der Antragsteller seine auf das Haftungskapital beschränkte Insolvenz erklärt, anstatt ihn im Vertrauen auf den Erfolg der erhobenen Nichtigkeitsklage für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache finanziell zu unterstützen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dies der Fall, so hat der Eilrichter diesem Umstand Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Konzern-Rechtsprechung gilt nämlich nicht nur für juristische, sondern auch für natürliche Konzernmitglieder, die selbst keine Unternehmen darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2010, ArcelorMittal Wire France u.a./Kommission, T-385/10 R, EU:T:2010:502, Randnr. 53).

  • EuG, 10.06.2014 - T-183/14

    Schmiedag / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    98 bis 102, und vom 21. Juni 2011, MB System/Kommission, T-209/11 R, EU:T:2011:297, Randnrn.

    Die Beurteilung der konkreten finanziellen Lage der Antragstellerin hängt nämlich davon ab, ob ihr zusätzliche Finanzquellen, etwa aus Geldmitteln des Konzerns, dem sie angehört, objektiv zur Verfügung stehen (zu den Einzelheiten der sogenannten Konzern-Rechtsprechung, vgl. Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnrn. 31 bis 35).

    Zwar darf der Antragsteller diesen Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauern und vervollständigen, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen (Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 36).

    Diese Interessenübereinstimmung rechtfertigt es insbesondere, dass das finanzielle Überlebensinteresse der Antragstellerin nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt wird, das die genannten Personen objektiv an ihrem Fortbestand haben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 31, und Ziegler/Kommission, EU:C:2010:242, Randnr. 46).

    Das genannte öffentliche Interesse ist insoweit höher zu veranschlagen als das Partikularinteresse der übrigen Konzerngesellschaften, die es vorziehen mögen, dass der Antragsteller seine auf das Haftungskapital beschränkte Insolvenz erklärt, anstatt ihn im Vertrauen auf den Erfolg der erhobenen Nichtigkeitsklage für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache finanziell zu unterstützen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dies der Fall, so hat der Eilrichter diesem Umstand Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Konzern-Rechtsprechung gilt nämlich nicht nur für juristische, sondern auch für natürliche Konzernmitglieder, die selbst keine Unternehmen darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2010, ArcelorMittal Wire France u.a./Kommission, T-385/10 R, EU:T:2010:502, Randnr. 53).

  • EuG, 10.06.2014 - T-176/14

    Georgsmarienhütte / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

    98 bis 102, und vom 21. Juni 2011, MB System/Kommission, T-209/11 R, EU:T:2011:297, Randnrn.

    Die Beurteilung der konkreten finanziellen Lage der Antragstellerin hängt nämlich davon ab, ob ihr zusätzliche Finanzquellen, etwa aus Geldmitteln des Konzerns, dem sie angehört, objektiv zur Verfügung stehen (zu den Einzelheiten der sogenannten Konzern-Rechtsprechung, vgl. Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnrn. 31 bis 35).

    Zwar darf der Antragsteller diesen Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauern und vervollständigen, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen (Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 36).

    Diese Interessenübereinstimmung rechtfertigt es insbesondere, dass das finanzielle Überlebensinteresse der Antragstellerin nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt wird, das die genannten Personen objektiv an ihrem Fortbestand haben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 31, und Ziegler/Kommission, EU:C:2010:242, Randnr. 46).

    Das genannte öffentliche Interesse ist insoweit höher zu veranschlagen als das Partikularinteresse der übrigen Konzerngesellschaften, die es vorziehen mögen, dass der Antragsteller seine auf das Haftungskapital beschränkte Insolvenz erklärt, anstatt ihn im Vertrauen auf den Erfolg der erhobenen Nichtigkeitsklage für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache finanziell zu unterstützen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dies der Fall, so hat der Eilrichter diesem Umstand Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Konzern-Rechtsprechung gilt nämlich nicht nur für juristische, sondern auch für natürliche Konzernmitglieder, die selbst keine Unternehmen darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2010, ArcelorMittal Wire France u.a./Kommission, T-385/10 R, EU:T:2010:502, Randnr. 53).

  • EuG, 10.06.2014 - T-173/14

    WeserWind / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    98 bis 102, und vom 21. Juni 2011, MB System/Kommission, T-209/11 R, EU:T:2011:297, Randnrn.

    Die Beurteilung der konkreten finanziellen Lage der Antragstellerin hängt nämlich davon ab, ob ihr zusätzliche Finanzquellen, etwa aus Geldmitteln des Konzerns, dem sie angehört, objektiv zur Verfügung stehen (zu den Einzelheiten der sogenannten Konzern-Rechtsprechung, vgl. Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnrn. 31 bis 35).

    Zwar darf der Antragsteller diesen Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauern und vervollständigen, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen (Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 36).

    Diese Interessenübereinstimmung rechtfertigt es insbesondere, dass das finanzielle Überlebensinteresse der Antragstellerin nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt wird, das die genannten Personen objektiv an ihrem Fortbestand haben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 31, und Ziegler/Kommission, EU:C:2010:242, Randnr. 46).

    Das genannte öffentliche Interesse ist insoweit höher zu veranschlagen als das Partikularinteresse der übrigen Konzerngesellschaften, die es vorziehen mögen, dass der Antragsteller seine auf das Haftungskapital beschränkte Insolvenz erklärt, anstatt ihn im Vertrauen auf den Erfolg der erhobenen Nichtigkeitsklage für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache finanziell zu unterstützen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dies der Fall, so hat der Eilrichter diesem Umstand Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Konzern-Rechtsprechung gilt nämlich nicht nur für juristische, sondern auch für natürliche Konzernmitglieder, die selbst keine Unternehmen darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2010, ArcelorMittal Wire France u.a./Kommission, T-385/10 R, EU:T:2010:502, Randnr. 53).

  • EuG, 10.06.2014 - T-179/14

    Schmiedewerke Gröditz / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

    98 bis 102, und vom 21. Juni 2011, MB System/Kommission, T-209/11 R, EU:T:2011:297, Randnrn.

    Die Beurteilung der konkreten finanziellen Lage der Antragstellerin hängt nämlich davon ab, ob ihr zusätzliche Finanzquellen, etwa aus Geldmitteln des Konzerns, dem sie angehört, objektiv zur Verfügung stehen (zu den Einzelheiten der sogenannten Konzern-Rechtsprechung, vgl. Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnrn. 31 bis 35).

    Zwar darf der Antragsteller diesen Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauern und vervollständigen, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen (Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 36).

    Diese Interessenübereinstimmung rechtfertigt es insbesondere, dass das finanzielle Überlebensinteresse der Antragstellerin nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt wird, das die genannten Personen objektiv an ihrem Fortbestand haben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 31, und Ziegler/Kommission, EU:C:2010:242, Randnr. 46).

    Das genannte öffentliche Interesse ist insoweit höher zu veranschlagen als das Partikularinteresse der übrigen Konzerngesellschaften, die es vorziehen mögen, dass der Antragsteller seine auf das Haftungskapital beschränkte Insolvenz erklärt, anstatt ihn im Vertrauen auf den Erfolg der erhobenen Nichtigkeitsklage für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache finanziell zu unterstützen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dies der Fall, so hat der Eilrichter diesem Umstand Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Konzern-Rechtsprechung gilt nämlich nicht nur für juristische, sondern auch für natürliche Konzernmitglieder, die selbst keine Unternehmen darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2010, ArcelorMittal Wire France u.a./Kommission, T-385/10 R, EU:T:2010:502, Randnr. 53).

  • EuG, 10.06.2014 - T-178/14

    Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

    98 bis 102, und vom 21. Juni 2011, MB System/Kommission, T-209/11 R, EU:T:2011:297, Randnrn.

    Die Beurteilung der konkreten finanziellen Lage der Antragstellerin hängt nämlich davon ab, ob ihr zusätzliche Finanzquellen, etwa aus Geldmitteln des Konzerns, dem sie angehört, objektiv zur Verfügung stehen (zu den Einzelheiten der sogenannten Konzern-Rechtsprechung, vgl. Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnrn. 31 bis 35).

    Zwar darf der Antragsteller diesen Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauern und vervollständigen, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen (Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 36).

    Diese Interessenübereinstimmung rechtfertigt es insbesondere, dass das finanzielle Überlebensinteresse der Antragstellerin nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt wird, das die genannten Personen objektiv an ihrem Fortbestand haben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 31, und Ziegler/Kommission, EU:C:2010:242, Randnr. 46).

    Das genannte öffentliche Interesse ist insoweit höher zu veranschlagen als das Partikularinteresse der übrigen Konzerngesellschaften, die es vorziehen mögen, dass der Antragsteller seine auf das Haftungskapital beschränkte Insolvenz erklärt, anstatt ihn im Vertrauen auf den Erfolg der erhobenen Nichtigkeitsklage für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache finanziell zu unterstützen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dies der Fall, so hat der Eilrichter diesem Umstand Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Konzern-Rechtsprechung gilt nämlich nicht nur für juristische, sondern auch für natürliche Konzernmitglieder, die selbst keine Unternehmen darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2010, ArcelorMittal Wire France u.a./Kommission, T-385/10 R, EU:T:2010:502, Randnr. 53).

  • EuG, 10.06.2014 - T-174/14

    Dieckerhoff Guss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    98 bis 102, und vom 21. Juni 2011, MB System/Kommission, T-209/11 R, EU:T:2011:297, Randnrn.

    Die Beurteilung der konkreten finanziellen Lage der Antragstellerin hängt nämlich davon ab, ob ihr zusätzliche Finanzquellen, etwa aus Geldmitteln des Konzerns, dem sie angehört, objektiv zur Verfügung stehen (zu den Einzelheiten der sogenannten Konzern-Rechtsprechung, vgl. Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnrn. 31 bis 35).

    Zwar darf der Antragsteller diesen Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauern und vervollständigen, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen (Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 36).

    Diese Interessenübereinstimmung rechtfertigt es insbesondere, dass das finanzielle Überlebensinteresse der Antragstellerin nicht unabhängig von dem Interesse beurteilt wird, das die genannten Personen objektiv an ihrem Fortbestand haben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 31, und Ziegler/Kommission, EU:C:2010:242, Randnr. 46).

    Das genannte öffentliche Interesse ist insoweit höher zu veranschlagen als das Partikularinteresse der übrigen Konzerngesellschaften, die es vorziehen mögen, dass der Antragsteller seine auf das Haftungskapital beschränkte Insolvenz erklärt, anstatt ihn im Vertrauen auf den Erfolg der erhobenen Nichtigkeitsklage für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache finanziell zu unterstützen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dies der Fall, so hat der Eilrichter diesem Umstand Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Konzern-Rechtsprechung gilt nämlich nicht nur für juristische, sondern auch für natürliche Konzernmitglieder, die selbst keine Unternehmen darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss MB System/Kommission, EU:T:2011:297, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2010, ArcelorMittal Wire France u.a./Kommission, T-385/10 R, EU:T:2010:502, Randnr. 53).

  • BGH, 13.09.2012 - III ZB 3/12

    Aussetzung eines Rechtsstreits über die Rückforderung einer Beihilfe bis zur

    Die unmittelbare Anwendung von § 148 ZPO scheidet aus, weil die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union in dem Verfahren T-209/11 nicht vorgreiflich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist.

    bb) Die ausstehende Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union in dem unter anderem von der Beklagten angestrengten Verfahren T-209/11 kann auch unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Februar 2008 (C-199/06 - CELF I, Slg. 2008, I-486, Rn. 55) und vom 11. März 2010 (C-1/09 - CELF II, Slg. 2010, 2103 Rn. 20) Präjudizialität für den Rechtsstreit in der vorliegenden Sache nicht entfalten.

    Das Gericht der Europäischen Union nimmt eine solche Funktion des Gerichtshofs in dem hier in Rede stehenden Verfahren T-209/11 hingegen nicht wahr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

    6 - Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juni 2011, MB System/Kommission (T-209/11 R).

    7 - Urteil MB System/Kommission (T-209/11).

    66 - Beschluss des Gerichts MB System/Kommission (T-209/11 R, Rn. 46 bis 52).

  • EuG, 05.06.2013 - T-201/13

    Rubinum / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Zulassung von

    98 bis 102, und vom 21. Juni 2011, MB System/Kommission, T-209/11 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Die Beurteilung der konkreten finanziellen Lage der Antragstellerin hängt nämlich davon ab, ob ihr zusätzliche Finanzquellen, etwa aus Geldmitteln ihres Konzerns, objektiv zur Verfügung stehen (zu den Einzelheiten der sogenannten Konzern-Rechtsprechung, insbesondere deren Relevanz nicht nur für juristische, sondern auch für natürliche "Kontrollpersonen" sowie für substanzielle Minderheitsbeteiligungen, vgl. Beschluss MB System/Kommission, Randnrn.

    Zwar darf der Antragsteller diesen Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauern und vervollständigen, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen (Beschluss MB System/Kommission, Randnr. 36).

  • EuG, 15.12.2014 - T-672/14

    August Wolff und Remedia / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Zulassung von

  • EuG, 18.01.2016 - T-746/15

    Biofa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel -

  • EuG, 06.04.2016 - T-10/16

    GABO:mi / Kommission

  • EuG, 07.04.2016 - T-644/14

    ADR Center / Kommission

  • EuG, 05.07.2013 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 24.02.2014 - T-45/14

    HTTS und Bateni / Rat - Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 07.04.2016 - T-364/15

    ADR Center / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 03.07.2013 - T-209/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,14852
EuG, 03.07.2013 - T-209/11 (https://dejure.org/2013,14852)
EuG, Entscheidung vom 03.07.2013 - T-209/11 (https://dejure.org/2013,14852)
EuG, Entscheidung vom 03. Juli 2013 - T-209/11 (https://dejure.org/2013,14852)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    MB System / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Deutschland zugunsten der Biria-Gruppe gewährte Beihilfe in Form einer stillen Beteiligung durch ein öffentliches Unternehmen - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Entscheidung nach ...

  • EU-Kommission

    MB System GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig] Staatliche Beihilfen - Von Deutschland zugunsten der Biria-Gruppe gewährte Beihilfe in Form einer stillen Beteiligung durch ein öffentliches Unternehmen - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Entscheidung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Biria-Gruppe; Umfang unionsgerichtlicher Prüfung einer Vorteilsverschaffung durch stille Beteiligung; Nichtigkeitsklage eines deutschen Tochterunternehmens gegen einen Beschluss der Europäischen Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 107 Abs. 1; AEUV Art. 263
    Staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Biria-Gruppe; Umfang unionsgerichtlicher Prüfung einer Vorteilsverschaffung durch stille Beteiligung; unbegründete Nichtigkeitsklage eines deutschen Tochterunternehmens gegen einen Beschluss der Europäischen Kommission

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG, 03.03.2010 - T-102/07

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Deutschland gewährte

    Auszug aus EuG, 03.07.2013 - T-209/11
    Am 5. April 2007 erhob der Freistaat Sachsen Klage gegen die ursprüngliche Entscheidung, soweit sie die Maßnahmen 2 und 3 betraf (Rechtssache T-102/07).

    Eine zweite Klage wurde am 16. April 2007 von MB Immobilien und der Klägerin als Rechtsnachfolgerinnen der Beihilfeempfängerin erhoben; sie bezog sich auf alle drei Maßnahmen, die Gegenstand der ursprünglichen Entscheidung waren (Rechtssache T-120/07).

    Mit Urteil vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (T-102/07 und T-120/07, Slg. 2010, II-585, im Folgenden: Urteil Biria), erklärte das Gericht die ursprüngliche Entscheidung in vollem Umfang für nichtig.

    Im Anschluss an das Urteil Biria übersandte die Klägerin der Kommission mit Schreiben vom 7. Juni 2010 eine Stellungnahme, die neue Informationen und insbesondere eine Kopie der Patronatserklärung enthielt.

    Abgesehen davon, dass sie, wie oben in Randnr. 13 ausgeführt, nur die stille Beteiligung zum Gegenstand hat, betrifft sie nur deren Einstufung als Faktor, der dem begünstigten Unternehmen angesichts seiner schwierigen Lage einen selektiven Vorteil verschafft habe (Erwägungsgründe 90 bis 99 des angefochtenen Beschlusses), und die Ausführungen der Kommission dazu, was ihres Erachtens eine angemessene Vergütung dieser Maßnahme gewesen wäre (Erwägungsgründe 139 bis 144 des angefochtenen Beschlusses), ein Gesichtspunkt, den das Gericht im Urteil Biria wegen des festgestellten Begründungsfehlers nicht inhaltlich geprüft hat.

    Die Ausführungen der Kommission zu den übrigen Merkmalen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, nämlich der von ihr gezogene Schluss, dass die fraglichen finanziellen Maßnahmen dem Staat zuzurechnen seien, den Wettbewerb zu verfälschen drohten und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, Slg. 2010, I-7831, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), werden nicht in Frage gestellt und wurden im Übrigen auch in der Rechtssache, in der das Urteil Biria ergangen ist, nicht in Frage gestellt.

    Wie im Urteil Biria (insbesondere in den Randnrn. 103 bis 106) festgestellt wird, enthält Randnr. 4 der Leitlinien den allgemeinen Grundsatz, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste zu beenden, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift, während in den Randnrn.

    In der Rechtssache T-120/07, in der das Urteil Biria ergangen ist, hatte die Klägerin Randnr. 61 der ursprünglichen Entscheidung mit denselben Argumenten angegriffen wie denen, die sie gegen Randnr. 92 des angefochtenen Beschlusses anführt.

    Zum Vorliegen eines Insolvenzplans ging, wie auch das Gericht im Urteil Biria (Randnr. 108) ausführt, aus den von der Klägerin und der Kommission in dem Verfahren, in dem das genannte Urteil ergangen ist, gegebenen Erläuterungen hervor, dass das Insolvenzplanverfahren im deutschen Recht der Sanierung eines insolventen Unternehmens zu einem Zeitpunkt dient, zu dem ein Konkurs noch abgewendet werden kann; Voraussetzung ist die Vorlage eines Insolvenzplans.

    Die Kommission ging jedoch, wie sie dies bereits in dem Verfahren, in dem das Urteil Biria ergangen ist, bestätigt hatte, im angefochtenen Beschluss davon aus, dass Bike Systems dank des Insolvenzplans aus einer Insolvenzsituation habe herausgeführt werden können, aber ihre Stellung insbesondere wegen der Begrenztheit ihrer Umstrukturierung weiter geschwächt gewesen sei; dies sei als Indiz für ein Unternehmen in Schwierigkeiten nach Randnr. 6 der Leitlinien berücksichtigt worden.

    Ferner hat das Gericht trotz der von der Klägerin in dem Verfahren, in dem das Urteil Biria ergangen ist, angeführten Faktoren festgestellt, dass das Insolvenzverfahren betreffend Bike Systems erst im Dezember 2000 abgeschlossen worden war, d. h. nur drei Monate vor der Gewährung der stillen Beteiligung.

    Wie oben in Randnr. 10 erwähnt, übermittelte die Klägerin der Kommission während des Verwaltungsverfahrens, das im Anschluss an das Urteil Biria zum Erlass des angefochtenen Beschlusses führte, eine Kopie der Patronatserklärung.

    Wie oben in Randnr. 9 ausgeführt, hat das Gericht im Urteil Biria die Berechnung des Beihilfeelements nicht gewürdigt, sondern lediglich festgestellt, dass die ursprüngliche Entscheidung an einem Begründungsmangel leidet, der die wesentlichen Überlegungen betrifft, die die Kommission dazu veranlasst hatten, die Höhe der Risikoprämien für die fraglichen Maßnahmen festzusetzen.

    Da nach den Feststellungen des Gerichts im Urteil Biria diese Mitteilung keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Bildung eines Aufschlags dargestellt habe, hätte die Kommission eine Marktanalyse einholen müssen.

    Zwar lässt der Fehler in der offiziellen deutschen Fassung des angefochtenen Beschlusses, ebenso wie die anderen Schreibfehler, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in verschiedenen nach dem Urteil Biria eingefügten Erwägungsgründen des angefochtenen Beschlusses festgestellt wurden, eine gewisse Nachlässigkeit bei der Redaktion des angefochtenen Beschlusses erkennen.

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

    Auszug aus EuG, 03.07.2013 - T-209/11
    5 und 6 der Leitlinien ein Unternehmen "insbesondere" dann als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, wenn ein wesentlicher Teil seines Gesellschaftskapitals verschwunden ist, auch durch andere - wie die in Randnr. 6 aufgezählten - Indizien dargetan werden, dass es im Sinne der Leitlinien in finanziellen Schwierigkeiten ist, obwohl kein erheblicher Teil seines Gesellschaftskapitals verschwunden ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, Slg. 2005, II-2197, Randnr. 185).

    In Randnr. 105 des Urteils Biria weist das Gericht darauf hin, dass sich aus dieser Rechtsprechung zum einen herleiten lässt, dass ein erheblicher Rückgang des Gesellschaftskapitals ein sehr schwerwiegender Faktor ist, der darauf hindeutet, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, und zum anderen, dass es eine Reihe in Randnr. 6 der Leitlinien nicht erschöpfend aufgezählter (vgl. die Verwendung des Wortes "wie" im Urteil Corsica Ferries France/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 185) wirtschaftlicher Faktoren gibt, mit denen das Vorliegen einer solchen Situation auch dann nachgewiesen werden kann, wenn kein erheblicher Teil des Gesellschaftskapitals verschwunden ist und keine Insolvenz im Sinne von Randnr. 5 der Leitlinien von 1999 vorliegt.

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

    Auszug aus EuG, 03.07.2013 - T-209/11
    Auch wenn der Gerichtshof anerkennt, dass der Kommission in Wirtschaftsfragen ein Beurteilungsspielraum zusteht, bedeutet dies jedoch nicht, dass der Unionsrichter eine Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission zu unterlassen hat (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Randnr. 39, und vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, Slg. 2007, I-9947, Randnrn.

    So hat der Gerichtshof klargestellt, dass zu diesen Garantien die Verpflichtung des zuständigen Organs gehört, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und seine Entscheidung hinreichend zu begründen (vgl. Urteil Spanien/Lenzing, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.09.2005 - T-87/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS

    Auszug aus EuG, 03.07.2013 - T-209/11
    35 ff. geprüft wird, wäre es nämlich nicht gerechtfertigt, wegen einer formalen Ungenauigkeit der Klageschrift, die darin besteht, dass die Klägerin einen Beurteilungsfehler geltend macht und dieser nach der Rechtsprechung offensichtlich sein muss, ein für die vorliegende Klage wesentliches Angriffsmittel zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. September 2005, EDP/Kommission, T-87/05, Slg. 2005, II-3745, Randnr. 152).

    Allerdings müssen, wenn es sich tatsächlich um Würdigungen handelt, bei denen die Kommission über ein weites Ermessen verfügt, die von der Klägerin geltend gemachten Fehler offensichtlich sein, um zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteil EDP/Kommission, Randnr. 152).

  • EuGH, 08.12.2005 - C-38/05

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuG, 03.07.2013 - T-209/11
    wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/471/EU der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/05 (ex NN 52/04) Deutschlands zugunsten der Biria-Gruppe (ABl. 2011, L 195, S. 55).

    Nach diesen Schriftwechseln erließ die Kommission den Beschluss 2011/471/EU vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/05 (ex NN 52/04) Deutschlands zugunsten der Biria-Gruppe (ABl. 2011, L 195, S. 55, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

  • EuG, 21.10.2004 - T-36/99

    Lenzing / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

    Auszug aus EuG, 03.07.2013 - T-209/11
    Nach ständiger Rechtsprechung nimmt die Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers komplexe wirtschaftliche Beurteilungen vor, die vom Unionsrichter nur daraufhin zu überprüfen sind, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten worden sind, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2004, Lenzing/Kommission, T-36/99, Slg. 2004, II-3597, Randnr. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

    Auszug aus EuG, 03.07.2013 - T-209/11
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Unionsrichter nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, Slg. 1979, 69, Randnr. 5, vom 22. Oktober 1991, Nölle, C-16/90, Slg. 1991, I-5163, Randnr. 12, und vom 18. Juli 2007, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, C-326/05 P, Slg. 2007, I-6557, Randnr. 76).
  • EuGH, 22.10.1991 - C-16/90

    Nölle / Hauptzollamt Bremen-Freihafen

    Auszug aus EuG, 03.07.2013 - T-209/11
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Unionsrichter nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, Slg. 1979, 69, Randnr. 5, vom 22. Oktober 1991, Nölle, C-16/90, Slg. 1991, I-5163, Randnr. 12, und vom 18. Juli 2007, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, C-326/05 P, Slg. 2007, I-6557, Randnr. 76).
  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

    Auszug aus EuG, 03.07.2013 - T-209/11
    Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung sowohl der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits als auch des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, C-83/98 P, Slg. 2000, I-3271, Randnr. 25, und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg. 2008, I-10515, Randnr. 111).
  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.07.2013 - T-209/11
    Eine staatliche Beihilfe liegt nicht vor, wenn eine neue Finanzierungsquelle zu Bedingungen zugänglich gemacht wird, die unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen für einen privaten Marktteilnehmer annehmbar wären (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, "Stardust Marine", C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

  • EuGH, 18.07.2007 - C-326/05

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission - Rechtsmittel - Nichtaufnahme von

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten

    Nach ständiger Rechtsprechung stützt sich die Kommission bei der Feststellung, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, auf komplexe wirtschaftliche Beurteilungen, die nur einer eingeschränkten Kontrolle des Gerichts unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2008, Kahla/Thüringen Porzellan/Kommission, T-20/03, EU:T:2008:395, Rn. 133; vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission, T-102/07 und T-120/07, EU:T:2010:62, Rn. 122 und 157; vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'agglomération du Douaisis/Kommission, T-267/08 und T-279/08, EU:T:2011:209, Rn. 153, und vom 3. Juli 2013, MB System/Kommission, T-209/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:338, Rn. 37).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-527/12

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem

    Die Klage von MB System gegen den in Rede stehenden Beschluss wurde am 3. Juli 2013 mit Urteil des Gerichts MB System/Kommission (T-209/11, EU:T:2013:338) abgewiesen.
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