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   EuG, 06.06.2019 - T-209/18   

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EuG, 06.06.2019 - T-209/18 (https://dejure.org/2019,15008)
EuG, Entscheidung vom 06.06.2019 - T-209/18 (https://dejure.org/2019,15008)
EuG, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - T-209/18 (https://dejure.org/2019,15008)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Porsche/ EUIPO - Autec (Voitures)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Kraftfahrzeug darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster; Nichtigkeitsverfahren; Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Kraftfahrzeug darstellt; Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster; Nichtigkeitsgrund; Fehlende Eigenart; Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Juni 2019. Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Gemeinschaft...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-209/18
    Außerdem setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der betreffende Benutzer, ohne notwendigerweise ein technischer Sachverständiger zu sein, die verschiedenen Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59, und vom 28. September 2017, Rühland/EUIPO - 8 seasons design [Sternförmige Lampe], T-779/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:674, Rn. 19).

    Somit kann der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit hinsichtlich der betreffenden Produkte eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53).

    In diesem Zusammenhang ist die Berücksichtigung, selbst zur Veranschaulichung bei diesem Vergleich, der tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse allerdings nur gültig, wenn die Produkte den Geschmacksmustern, wie sie eingetragen sind, entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 73 und 74).

  • EuG, 07.11.2013 - T-666/11

    Budziewska / OHMI - Puma (Félin bondissant)

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-209/18
    Hierbei können die Unterschiede nicht berücksichtigt werden, die nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen; nur die Unterschiede, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen, können maßgeblich sein (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM - Puma [Springende Raubkatze], T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen kann die Klägerin der Beschwerdekammer auch nicht mit Erfolg zum Vorwurf machen, davon ausgegangen zu sein, dass der Begriff des informierten Benutzers auf eine "fiktive Person" Bezug nehme, da dieser gerade für die Prüfung der Eigenart eines Geschmacksmusters auf der Grundlage von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 geschaffene Rechtsbegriff nur allgemein als Hinweis auf eine Person mit Standardeigenschaften, nicht aber von Fall zu Fall in Bezug auf dieses oder jenes Geschmacksmuster definiert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Springende Raubkatze, T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 32).

    So muss dieser Vergleich die Geschmacksmuster, wie sie eingetragen sind, betreffen, ohne dass von demjenigen, der den Antrag auf Nichtigerklärung gestellt hat, eine grafische Wiedergabe des geltend gemachten Geschmacksmusters verlangt werden kann, die mit der Wiedergabe in der Anmeldung des angegriffenen Geschmacksmusters vergleichbar ist (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Springende Raubkatze, T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 22.06.2010 - T-153/08

    Shenzhen Taiden / OHMI - Bosch Security Systems (Équipement de communication) -

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-209/18
    Bei der Prüfung der Eigenart eines Geschmacksmusters ist deshalb der Gesamteindruck des angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Gesamteindruck zu vergleichen, der von jedem einzelnen älteren Geschmacksmuster hervorgerufen wird, das vom Antragsteller auf Nichtigerklärung wirksam geltend gemacht wird (Urteil vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM - Bosch Security Systems [Fernmeldegeräte], T-153/08, EU:T:2010:248, Rn. 24).

    Demzufolge stehen die in der Anmeldung enthaltenen Abbildungen im Allgemeinen mit dem Aussehen des vermarkteten Produkts in engem Zusammenhang (Urteil vom 22. Juni 2010, Fernmeldegeräte, T-153/08, EU:T:2010:248, Rn. 25).

  • EuG, 06.06.2013 - T-68/11

    Kastenholz / OHMI - Qwatchme (Cadrans de montre) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-209/18
    Im Umkehrschluss ist für die Beurteilung der Neuheit eines Geschmacksmusters zu prüfen, ob zwischen den alten und neuen Geschmacksmustern Unterschiede, die nicht unwesentlich sind, vorhanden sind, auch wenn diese gering sein mögen (Urteil vom 6. Juni 2013, Kastenholz/HABM - Qwatchme [Uhrenzifferblätter], T-68/11, EU:T:2013:298, Rn. 37).

    Somit entsprechen Wortlaut und Tragweite von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002, wie er oben in Rn. 22 angeführt worden ist, nicht dem Wortlaut und der Tragweite von Art. 5 dieser Verordnung, was aber die Klägerin geltend machen wollte, wobei sie im Übrigen das Urteil vom 6. Juni 2013, Uhrenzifferblätter (T-68/11, EU:T:2013:298), fehlerhaft ausgelegt hat.

  • EuG, 15.10.2015 - T-251/14

    Promarc Technics / OHMI - PIS (Pièce de porte)

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-209/18
    Diese Vorgaben führen nämlich oder verpflichten gar zu einer Art Standardisierung bestimmter Bestandteile der betreffenden Erzeugnisse, die dann zu gemeinsamen, wenn nicht gar zwangsläufigen Merkmalen mehrerer beim betreffenden Erzeugnis verwendeter Geschmacksmuster werden (Urteil vom 10. September 2015, H&M Hennes & Mauritz/HABM - Yves Saint Laurent [Handtaschen], T-525/13, EU:T:2015:617, Rn. 28; vgl. auch Urteil vom 15. Oktober 2015, Promarc Technics/HABM - PIS [Türenteil], T-251/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:780, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher untermauert ein hoher Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters die Schlussfolgerung, dass Geschmacksmuster, die keine signifikanten Unterschiede aufweisen, beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck hervorrufen (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2015, Türenteil, T-251/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:780, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 18.07.2017 - T-57/16

    Chanel/ EUIPO - Jing Zhou (Ornement) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-209/18
    Insoweit ist jedoch erstens festzustellen, dass zur Bestimmung der Erzeugnisse, in die ein Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, zunächst die einschlägige Angabe in der Anmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil vom 18. Juli 2017, Chanel/EUIPO - Jing Zhou und Golden Rose 999 [Ornament], T-57/16, EU:T:2017:517, Rn. 41).

    Schließlich darf das Geschmacksmuster als solches nicht als eine Wiedergabe des älteren Geschmacksmusters oder eine bloße bildliche Entwicklung der schöpferischen Idee anzusehen sein, die erstmals in diesem wiedergegeben wurde (vgl. Urteil vom 18. Juli 2017, 0rnament, T-57/16, EU:T:2017:517, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.06.2019 - T-210/18

    Rietze/ EUIPO - Volkswagen (Véhicule VW Bus T 5) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-209/18
    aufgrund der Entscheidung vom 20. September 2018, die Rechtssachen T-43/18, T-191/18, T-192/18, T-209/18 und T-210/18 nicht zu verbinden,.

    aufgrund der Entscheidung vom 14. Januar 2019, die Rechtssachen T-209/18 und T-210/18 nicht zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden,.

  • EuG, 13.11.2012 - T-83/11

    Antrax It / OHMI - THC (Radiateurs de chauffage) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-209/18
    So konnte bereits entschieden werden, dass eine allgemeine Designtendenz, die geeignet ist, die Erwartungen der betroffenen Verbraucher zu erfüllen, nicht als ein Faktor angesehen werden kann, der die Freiheit des Entwerfers beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2017, Ciarko/EUIPO - Maan [Dunstabzugshaube], T-684/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:819, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar weil es diese Freiheit dem Entwerfer erlaubt, neue Formen und neue Linien zu entdecken oder innerhalb einer bestehenden Tendenz Neues zu schaffen (Urteil vom 13. November 2012, Antrax It/HABM - THC [Heizkörper], T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 95).
  • EuG, 10.09.2015 - T-526/13

    H&M Hennes & Mauritz / OHMI - Yves Saint Laurent (Sacs à main)

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-209/18
    Anders ausgedrückt ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers somit ein Faktor, der die Schlussfolgerung in Bezug auf den von jedem der in Rede stehenden Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruck untermauern oder, im Gegenteil, nuancieren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, H&M Hennes & Mauritz/HABM - Yves Saint Laurent [Handtaschen], T-526/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:614, Rn. 33 und 35).
  • EuG, 10.09.2015 - T-525/13

    Das Gericht der EU weist die von H&M erhobenen Klagen gegen die Eintragung zweier

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-209/18
    Diese Vorgaben führen nämlich oder verpflichten gar zu einer Art Standardisierung bestimmter Bestandteile der betreffenden Erzeugnisse, die dann zu gemeinsamen, wenn nicht gar zwangsläufigen Merkmalen mehrerer beim betreffenden Erzeugnis verwendeter Geschmacksmuster werden (Urteil vom 10. September 2015, H&M Hennes & Mauritz/HABM - Yves Saint Laurent [Handtaschen], T-525/13, EU:T:2015:617, Rn. 28; vgl. auch Urteil vom 15. Oktober 2015, Promarc Technics/HABM - PIS [Türenteil], T-251/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:780, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.10.2015 - T-334/14

    Roca Sanitario / OHMI - Villeroy & Boch (Robinet à commande unique)

  • EuG, 04.07.2017 - T-90/16

    Murphy/ EUIPO - Nike Innovate (Bracelet de montre électronique)

  • EuG, 17.11.2017 - T-684/16

    Ciarko/ EUIPO - Maan (Hotte de cuisine) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

  • EuG, 14.03.2018 - T-424/16

    Gifi Diffusion / EUIPO - Crocs (Chaussures)

  • EuG, 18.03.2010 - T-9/07

    Das Gericht erlässt sein erstes Urteil zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster

  • EuG, 25.10.2013 - T-231/10

    Merlin u.a. / OHMI - Dusyma (Jeu) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

  • EuG, 28.09.2017 - T-779/16

    Rühland/ EUIPO - 8 seasons design (Lampe en étoile)

  • EuG, 06.06.2019 - T-43/18
  • EuG, 06.06.2019 - T-210/18

    Porsche/ EUIPO - Autec (Voitures) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

    aufgrund der Entscheidung vom 20. September 2018, die Rechtssachen T-43/18, T-191/18, T-192/18, T-209/18 und T-210/18 nicht zu verbinden,.

    aufgrund der Entscheidung vom 14. Januar 2019, die Rechtssachen T-209/18 und T-210/18 nicht zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden,.

  • EuG, 10.11.2021 - T-193/20

    Eternit/ EUIPO - Eternit Österreich (Panneau de construction) -

    Die Berücksichtigung der tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse zur Veranschaulichung beim Vergleich der Gesamteindrücke ist allerdings nur gültig, wenn die Erzeugnisse den Geschmacksmustern, wie sie eingetragen sind, entsprechen (Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 73 und 74, sowie vom 6. Juni 2019, Porsche/EUIPO - Autec [Kraftfahrzeuge], T-209/18, EU:T:2019:377, Rn. 76).

    Außerdem ist der Begriff des informierten Benutzers, der gerade für die Prüfung der Eigenart eines Geschmacksmusters nach Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 geschaffen wurde, nur allgemein als Hinweis auf eine Person mit Standardeigenschaften zu definieren, nicht aber von Fall zu Fall in Bezug auf eine spezielle Benutzung des angegriffenen Geschmacksmusters (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Juni 2019, Kraftfahrzeuge, T-209/18, EU:T:2019:377, Rn. 37).

    Anders ausgedrückt ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers ein Faktor, der die Schlussfolgerung in Bezug auf den von jedem der in Rede stehenden Geschmacksmuster auf den informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck untermauern oder, im Gegenteil, nuancieren kann (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Kraftfahrzeuge, T-209/18, EU:T:2019:377, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.10.2019 - C-613/19

    Porsche/ EUIPO - Rechtsmittel - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Zulassung von

    h.c. F. Porsche AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Juni 2019, Porsche/EUIPO - Autec (Kraftfahrzeuge) (T-209/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:377), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 19. Januar 2018 (Sache R 945/2016-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Autec AG und der Dr. Ing.
  • EuG, 15.12.2021 - T-684/20

    Legero Schuhfabrik/ EUIPO - Rieker Schuh (Chaussure) -

    Anders ausgedrückt ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers ein Faktor, der die Schlussfolgerung in Bezug auf den von jedem der in Rede stehenden Geschmacksmuster auf den informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck untermauern oder, im Gegenteil, nuancieren kann (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Porsche/EUIPO - Autec [Kraftfahrzeuge], T-209/18, EU:T:2019:377, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.12.2021 - T-682/20

    Legero Schuhfabrik/ EUIPO - Rieker Schuh (Chaussure) -

    Anders ausgedrückt ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers ein Faktor, der die Schlussfolgerung in Bezug auf den von jedem der in Rede stehenden Geschmacksmuster auf den informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck untermauern oder, im Gegenteil, nuancieren kann (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Porsche/EUIPO - Autec [Kraftfahrzeuge], T-209/18, EU:T:2019:377, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.12.2021 - T-683/20

    Legero Schuhfabrik/ EUIPO - Rieker Schuh (Chaussure) -

    Anders ausgedrückt ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers ein Faktor, der die Schlussfolgerung in Bezug auf den von jedem der in Rede stehenden Geschmacksmuster auf den informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck untermauern oder, im Gegenteil, nuancieren kann (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Porsche/EUIPO - Autec [Kraftfahrzeuge], T-209/18, EU:T:2019:377, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.06.2021 - T-187/20

    Davide Groppi/ EUIPO - Viabizzuno (Lampe de table)

    Anders ausgedrückt ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers somit ein Faktor, der die Schlussfolgerung in Bezug auf den von jedem der in Rede stehenden Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruck untermauern oder, im Gegenteil, nuancieren kann (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Porsche/EUIPO - Autec [Kraftfahrzeuge], T-209/18, EU:T:2019:377, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 02.02.2022 - T-173/21

    Novelis Deutschland/ EUIPO - CU.CO. (Plat pour gril) -

    Anders ausgedrückt ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers somit ein Faktor, der die Schlussfolgerung in Bezug auf den von jedem der in Rede stehenden Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck untermauern oder, im Gegenteil, nuancieren kann (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Porsche/EUIPO - Autec [Kraftfahrzeuge], T-209/18, EU:T:2019:377, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   EuG, 06.06.2019 - T-43/18, T-191/18, T-192/18, T-209/18, T-210/18   

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https://dejure.org/2019,15010
EuG, 06.06.2019 - T-43/18, T-191/18, T-192/18, T-209/18, T-210/18 (https://dejure.org/2019,15010)
EuG, Entscheidung vom 06.06.2019 - T-43/18, T-191/18, T-192/18, T-209/18, T-210/18 (https://dejure.org/2019,15010)
EuG, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - T-43/18, T-191/18, T-192/18, T-209/18, T-210/18 (https://dejure.org/2019,15010)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rietze/ EUIPO - Volkswagen (Véhicule VW Bus T 5)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das das Fahrzeug VW Bus T 5 darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Informierter Benutzer - Anderer Gesamteindruck - Art. 6 und ...

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das das Fahrzeug VW Bus T 5 darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Informierter Benutzer - Anderer Gesamteindruck - Art. 6 und ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Rietze/ EUIPO - Volkswagen (Véhicule VW Bus T 5)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Rietze/ EUIPO - Volkswagen (Véhicule VW Bus T 5)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das das Fahrzeug VW Bus T 5 darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Informierter Benutzer - Anderer Gesamteindruck - Art. 6 und ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Design der VW-Modelle Caddy, Caddy Maxi und T5 - Geschmacksmuster besteht zu Recht

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Porsche/ EUIPO - Autec (Véhicules motorisés)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Kraftfahrzeug darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 22.06.2010 - T-153/08

    Shenzhen Taiden / OHMI - Bosch Security Systems (Équipement de communication) -

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-43/18
    Außerdem setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der Benutzer, ohne ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger zu sein, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM - Bosch Security Systems [Fernmeldegeräte], T-153/08, EU:T:2010:248, Rn. 46 und 47).

    Zur Stützung ihres Vorbringens, wonach sich die Beschwerdekammer mit den Gemeinsamkeiten der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster hätte auseinandersetzen müssen, verweist die Klägerin darauf, dass das Gericht in Rn. 73 des Urteils vom 22. Juni 2010, Fernmeldegeräte (T-153/08, EU:T:2010:248), entschieden habe, dass eine auf dem angegriffenen Geschmacksmuster der in Rede stehenden Rechtssache vorhandene stilisierte Verzierung die festgestellten Ähnlichkeiten nicht aufwiegen könne und demzufolge nicht ausreiche, um dem genannten Geschmacksmuster Eigenart zu verleihen.

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-43/18
    Außerdem setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der Benutzer, ohne ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger zu sein, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM - Bosch Security Systems [Fernmeldegeräte], T-153/08, EU:T:2010:248, Rn. 46 und 47).

    Somit kann der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53).

  • EuG, 07.11.2013 - T-666/11

    Budziewska / OHMI - Puma (Félin bondissant)

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-43/18
    So ergibt sich die Eigenart eines Geschmacksmusters aus einem Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines "déjà vu" aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die - auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen - nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM - Puma [Springende Raubkatze], T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung, ob ein Geschmacksmuster Eigenart in Bezug auf den vorbestehenden Formschatz aufweist, sind die Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere der jeweilige Industriezweig und der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, eine mögliche Sättigung des Stands der Technik, durch die der informierte Benutzer für Unterschiede zwischen den verglichenen Geschmacksmustern aufmerksamer wird, sowie die Art der Benutzung des fraglichen Erzeugnisses, insbesondere im Hinblick auf die dafür übliche Bedienungsweise, zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Springende Raubkatze, T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 04.07.2017 - T-90/16

    Murphy/ EUIPO - Nike Innovate (Bracelet de montre électronique)

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-43/18
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich anhand der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu prüfen ist, und nicht auf der Grundlage einer nationalen Rechtsprechung, selbst wenn diese auf Vorschriften beruht, die denen der Verordnung entsprechen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2017, Murphy/EUIPO - Nike Innovate [Elektronisches Uhrenarmband], T-90/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:464, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen sind, selbst wenn Lufteinlässe, Stoßfänger und Scheinwerfer eine technische Funktion haben, diese Merkmale nicht rein funktionell, sondern ihr Erscheinungsbild kann verändert werden, so dass eventuelle Unterschiede in ihrer Form und ihrer Anordnung den Gesamteindruck beeinflussen können, den das Erzeugnis hervorruft, in das sie integriert worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2017, Elektronisches Uhrenarmband, T-90/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:464, Rn. 61).

  • EuG, 13.03.2013 - T-553/10

    Biodes / OHMI - Manasul Internacional (FARMASUL)

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-43/18
    Entsprechende Anforderungen gelten, wenn eine Rüge oder ein Argument zur Stützung eines Klagegrundes vorgebracht wird (vgl. Urteil vom 13. März 2013, Biodes/HABM - Manasul Internacional [FARMASUL], T-553/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:126, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.02.2014 - T-357/12

    Sachi Premium-Outdoor Furniture / OHMI - Gandia Blasco (Fauteuil)

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-43/18
    Darüber hinaus räumen sowohl das EUIPO als auch die Klägerin ein, dass potenzielle Erwartungen des Marktes oder bestimmte Designtendenzen keine relevanten Beschränkungen der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2014, Sachi Premium-Outdoor Furniture/HABM - Gandia Blasco [Sessel], T-357/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:55, Rn. 23 und 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-101/11

    Neuman und Galdeano del Sel / José Manuel Baena Grupo - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-43/18
    Schließlich hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Natur des informierten Benutzers an sich bedingt, dass er, soweit möglich, einen direkten Vergleich zwischen dem älteren Geschmacksmuster und dem angegriffenen Geschmacksmuster vornimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Neuman und Galdeano del Sel/Baena Grup, C-101/11 P und C-102/11 P, EU:C:2012:641, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.03.2018 - T-103/17

    Recordati Orphan Drugs / EUIPO - Laboratorios Normon (NORMOSANG) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 06.06.2019 - T-43/18
    Darüber hinaus wäre ein pauschaler Verweis der Klägerin auf ihren an die Nichtigkeitsabteilung gerichteten Schriftsatz nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und gemäß Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts, der nach Art. 171 und Art. 177 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung im Bereich des geistigen Eigentums Anwendung findet, unzulässig (vgl. Urteil vom 9. März 2018, Recordati Orphan Drugs/EUIPO - Laboratorios Normon [NORMOSANG], T-103/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:126, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.06.2019 - T-210/18

    Porsche/ EUIPO - Autec (Voitures) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

    aufgrund der Entscheidung vom 20. September 2018, die Rechtssachen T-43/18, T-191/18, T-192/18, T-209/18 und T-210/18 nicht zu verbinden,.
  • EuG, 06.06.2019 - T-209/18

    Porsche/ EUIPO - Autec (Voitures)

    aufgrund der Entscheidung vom 20. September 2018, die Rechtssachen T-43/18, T-191/18, T-192/18, T-209/18 und T-210/18 nicht zu verbinden,.
  • EuGH, 24.10.2019 - C-599/19

    Rietze/ EUIPO - Rechtsmittel - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Zulassung von

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rietze GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Juni 2019, Rietze GmbH & Co. KG/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (T-43/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:376), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. November 2017 (Sache R 1204/2016-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Rietze und Volkswagen abgewiesen hat.
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