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Rechtsprechung
   EuG, 13.09.2006 - T-210/02   

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https://dejure.org/2006,6288
EuG, 13.09.2006 - T-210/02 (https://dejure.org/2006,6288)
EuG, Entscheidung vom 13.09.2006 - T-210/02 (https://dejure.org/2006,6288)
EuG, Entscheidung vom 13. September 2006 - T-210/02 (https://dejure.org/2006,6288)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Individuell betroffene Person - Selektivität - Begründungspflicht - Sorgfältige und unvoreingenommene ...

  • Europäischer Gerichtshof

    British Aggregates / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Individuell betroffene Person - Selektivität - Begründungspflicht - Sorgfältige und unvoreingenommene ...

  • EU-Kommission PDF

    British Aggregates / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Individuell betroffene Person - Selektivität - Begründungspflicht - Sorgfältige und unvoreingenommene ...

  • EU-Kommission

    British Aggregates / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgabeentlastung bei der Verbringung von abgabepflichtigem Granulat ohne weitere Behandlung aus dem vereinigten Königreich; Verletzung der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen ; Erhebung einer Abgabe auf Virgin-Granulat; Umverteilung auf dem Markt zwischen ...

  • Judicialis

    EG Art. 88 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 88 Abs. 3
    Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Individuell betroffene Person - Selektivität - Begründungspflicht - Sorgfältige und unvoreingenommene ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    British Aggregates / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Individuell betroffene Person - Selektiver Charakter - Begründungspflicht - Sorgfältige und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-210/02
    38 Die Kommission macht insoweit geltend, das Gericht sei im Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission und im Urteil vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-114/00 (Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission, Slg. 2002, II-5121) fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) danach unterschieden habe, ob die Entscheidung im Anschluss an das Vorprüfverfahren oder an das förmliche Prüfverfahren ergangen sei.

    45 Nach der Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, Cook/Kommission, Randnr. 20, Matra/Kommission, Randnr. 14, und zuletzt Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 33).

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile des Gerichtshofes Cook/Kommission, Randnr. 22, Matra/Kommission, Randnr. 16, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 34).

    50 Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung auf der Grundlage des Artikels 88 Absatz 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können diejenigen, denen die Verfahrensgarantien des Artikels 88 Absatz 2 EG zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, Matra/Kommission, Randnr. 17, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 40).

    118 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass sich das Gericht bei seiner Überprüfung einer Entscheidung der Kommission über die Nichteinleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG in Anbetracht des weiten Ermessens der Kommission bei der Anwendung des Artikels 88 Absatz 3 EG auf die Prüfung beschränken muss, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile Matra/Kommission, Randnr. 25, und Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Randnrn.

    Gelangt die Kommission dagegen aufgrund dieser ersten Prüfung zur gegenteiligen Überzeugung oder hat sie damit nicht alle Schwierigkeiten ausräumen können, die sich bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt ergeben haben, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten (Urteile Matra/Kommission, Randnr. 33, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39; Urteile des Gerichts vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97, SIC/Kommission, Slg. 2000, II-2125, Randnr. 71, und vom 15. März 2001 in der Rechtssache T-73/98, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnr. 42).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-210/02
    38 Die Kommission macht insoweit geltend, das Gericht sei im Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission und im Urteil vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-114/00 (Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission, Slg. 2002, II-5121) fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) danach unterschieden habe, ob die Entscheidung im Anschluss an das Vorprüfverfahren oder an das förmliche Prüfverfahren ergangen sei.

    45 Nach der Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, Cook/Kommission, Randnr. 20, Matra/Kommission, Randnr. 14, und zuletzt Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 33).

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile des Gerichtshofes Cook/Kommission, Randnr. 22, Matra/Kommission, Randnr. 16, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 34).

    50 Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung auf der Grundlage des Artikels 88 Absatz 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können diejenigen, denen die Verfahrensgarantien des Artikels 88 Absatz 2 EG zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, Matra/Kommission, Randnr. 17, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 40).

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-210/02
    Folglich genügen weder der Abgabencharakter noch die wirtschaftliche oder soziale Zielsetzung oder die Ziele des Umweltschutzes oder der Sicherheit von Personen, die eine solche Maßnahme haben mag, dafür, dass diese von vornherein aus dem Anwendungsbereich des vorgenannten Artikels ausscheidet (vgl. in Bezug auf selektive Befreiungen von Sozialabgaben Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnrn.

    Ist diese Unterscheidung auf andere als die mit dem allgemeinen System verfolgten Ziele zurückzuführen, wird grundsätzlich angenommen, dass die fragliche Maßnahme das in Artikel 87 Absatz 1 EG vorgesehene Merkmal der Selektivität erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, Randnr. 33, Maribel, Randnrn. 33 und 39, und Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Randnr. 49).

    165 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung der Kommission, eine etwaige rechtswidrige Beihilfe vorab unter Einbeziehung des betreffenden Mitgliedstaats, gegebenenfalls durch die Einholung von Informationen bei ihm, zu prüfen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Mai 2005 in der Rechtssache C-400/99, Italien/Kommission, Slg. 2005, I-3657, Randnrn.

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-210/02
    27 und 28, und Maribel, Randnr. 25, in Bezug auf eine selektive Zinsverbilligung für kleine und mittlere Unternehmen [KMU] mit Blick auf die Erneuerung des Nutzfahrzeugbestands im Interesse des Umweltschutzes und einer erhöhten Verkehrssicherheit Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 46, und Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 53).

    Es obliegt der Klägerin, ausreichende Beweise beizubringen (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 53, und Urteil des Gerichts vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Diputación Foral de Álava u. a. /Kommission, Slg. 2002, II-1275).

    116 Insbesondere kann der Umstand, dass solche ähnlichen Tätigkeiten einer Ökoabgabe, die auf einige spezifische Erzeugnisse erhoben wird, nicht unterworfen sind, nicht mit einer Entlastungsmaßnahme in diesen Tätigkeitssektoren gleichgestellt werden, die denjenigen Maßnahmen ähneln würde, um die es u. a. in den Urteilen Spanien/Kommission, CETM/Kommission und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission ging.

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-210/02
    27 und 28, und Maribel, Randnr. 25, in Bezug auf eine selektive Zinsverbilligung für kleine und mittlere Unternehmen [KMU] mit Blick auf die Erneuerung des Nutzfahrzeugbestands im Interesse des Umweltschutzes und einer erhöhten Verkehrssicherheit Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 46, und Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 53).

    Im Kontext dieser Kostenregelung genügte der Umstand, dass diese im Übrigen allein den KMU gewährten Zinsverbilligungen im Interesse des Umweltschutzes und einer erhöhten Verkehrssicherheit die Erneuerung des Nutzfahrzeugbestands in dem betreffenden Mitgliedstaat fördern sollten, nicht, um anzunehmen, dass dieser Vorteil an ein von der Klägerin übrigens nicht einmal näher bezeichnetes System als solches anknüpfte (Urteil CETM/Kommission, Randnrn. 53 und 54).

  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-210/02
    Gelangt die Kommission dagegen aufgrund dieser ersten Prüfung zur gegenteiligen Überzeugung oder hat sie damit nicht alle Schwierigkeiten ausräumen können, die sich bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt ergeben haben, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten (Urteile Matra/Kommission, Randnr. 33, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39; Urteile des Gerichts vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97, SIC/Kommission, Slg. 2000, II-2125, Randnr. 71, und vom 15. März 2001 in der Rechtssache T-73/98, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnr. 42).

    177 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission, wenn betroffene Dritte bei ihr Beschwerden eingereicht haben, die sich auf staatliche Maßnahmen beziehen, die nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG angemeldet wurden, im Rahmen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Vorprüfungsphase die Beschwerden im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des EG-Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 62, und SIC/Kommission, Randnr. 105).

  • EuG, 16.09.1998 - T-188/95

    Waterleiding Maatschappij / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-210/02
    Sie stützt sich auf die Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-398/94 (Kahn Scheepvaart/Kommission, Slg. 1996, II-477, Randnrn. 43 und 50), vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-188/95 (Waterleiding Maatschappij/Kommission, Slg. 1998, II-3713, Randnrn. 60 bis 65) und vom 21. März 2001 in der Rechtssache T-69/96 (Hamburger Hafen- und Lagerhaus u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1037, Randnr. 41).

    38 Die Kommission macht insoweit geltend, das Gericht sei im Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission und im Urteil vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-114/00 (Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission, Slg. 2002, II-5121) fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) danach unterschieden habe, ob die Entscheidung im Anschluss an das Vorprüfverfahren oder an das förmliche Prüfverfahren ergangen sei.

  • EuG, 06.10.1999 - T-123/97

    Salomon / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-210/02
    Denn nach ständiger Rechtsprechung sind im Rahmen einer Nichtigkeitsklage die komplexen Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die diese bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1999 in den Rechtssachen T-110/97, Kneissl Dachstein/Kommission, Slg. 1999, II-2881, Randnr. 47, und T-123/97, Salomon/Kommission, Slg. 1999, II-2925, Randnr. 48).
  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-210/02
    Gelangt die Kommission dagegen aufgrund dieser ersten Prüfung zur gegenteiligen Überzeugung oder hat sie damit nicht alle Schwierigkeiten ausräumen können, die sich bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt ergeben haben, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten (Urteile Matra/Kommission, Randnr. 33, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39; Urteile des Gerichts vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97, SIC/Kommission, Slg. 2000, II-2125, Randnr. 71, und vom 15. März 2001 in der Rechtssache T-73/98, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnr. 42).
  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-210/02
    142 Daraus folgt, dass sich das Erfordernis, eine Entscheidung über staatliche Beihilfen zu begründen, nicht nur nach dem Informationsinteresse bestimmen kann, das der Mitgliedstaat hat, an den diese Entscheidung gerichtet ist (Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 92).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuG, 06.03.2002 - T-127/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

  • EuG, 23.10.2002 - T-269/99

    Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission

  • EuG, 06.10.1999 - T-110/97

    Kneissl Dachstein / Kommission

  • EuGH, 10.05.2005 - C-400/99

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuG, 06.07.1995 - T-449/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 21.03.2001 - T-69/96

    Hamburger Hafen- und Lagerhaus u.a. / Kommission

  • EuG, 05.12.2002 - T-114/00

    Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum / Kommission

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuG, 05.06.1996 - T-398/94

    Kahn Scheppvaart BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuG, 13.09.2010 - T-193/06

    Das Gericht weist die von TF1 erhobene Klage auf Nichtigerklärung der

    In dritter Linie macht die Kommission in Bezug auf den Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz geltend, sie müsse sich an das positive Recht und die gefestigte Rechtsprechung halten, wie sie insbesondere aus dem Urteil des Gerichts vom 13. September 2006, British Aggregates/Kommission (T-210/02, Slg. 2006, II-2789), hervorgehe (vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 40).

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 22, Matra/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 16, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 34, und British Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 27).

    Deshalb erklärt dieser eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (vgl. Urteile Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie British Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 28).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass solche Beteiligte die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände, sind (vgl. Urteile Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und British Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 29).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. Urteile Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 37, und British Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 30; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, Slg. 1986, 391, Randnrn.

    Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Tragweite der angefochtenen Entscheidung, die sich daraus ergibt, dass diese die Genehmigung einer Abgabenregelung zum Gegenstand hat, die auf eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern angewandt wird, die in abstrakt-genereller Weise definiert ist, nicht geeignet ist, die Heranziehung der erwähnten Rechtsprechung zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 31).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die British Aggregates Association (im Folgenden: BAA oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. September 2006, British Aggregates/Kommission (T-210/02, Slg. 2006, II-2789, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2002) 1478 final der Kommission vom 24. April 2002 betreffend die staatliche Beihilfe N 863/01 - Vereinigtes Königreich/Granulatabgabe (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. September 2006, British Aggregates Association/Kommission (T-210/02), wird aufgehoben.

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Auf das Vorbringen der Klägerinnen, die Rüge der Unzulässigkeit sei im Hinblick auf Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung verspätet vorgebracht worden, ist zu erwidern, dass jedenfalls die Rüge der Unzulässigkeit wegen fehlender Klagebefugnis eines Klägers eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 113 der Verfahrensordnung betrifft, die das Gericht von Amts wegen in jedem Zeitpunkt des Verfahrens und unabhängig von Klagegründen und dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten prüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T-141/03, Slg. 2005, II-1197, Randnrn. 20 bis 22, und vom 13. September 2006, British Aggregates/Kommission, T-210/02, Slg. 2006, II-2789, Randnr. 57).
  • EuG, 09.09.2010 - T-359/04

    British Aggregates u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

    Gegen die Entscheidung von 2002 wurde dann von BAA eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung beim Gericht erhoben (Urteil des Gerichts vom 13. September 2006, British Aggregates/Kommission, T-210/02, Slg. 2006, II-2789).

    Am 22. Dezember 2008 hat der Gerichtshof das Urteil British Aggregates/Kommission (vgl. oben, Randnr. 18) erlassen.

  • EuG, 07.03.2012 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

    1 bis 25 des Urteils des Gerichts vom 13. September 2006, British Aggregates/Kommission (T-210/02, Slg. 2006, II-2789, im Folgenden: aufgehobenes Urteil oder Urteil des Gerichts), wie folgt dargestellt:.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Zulässigkeit der Klage im ersten

    32 - Vgl. Urteil des Gerichts vom 13. September 2006, British Aggregates/Kommission (T-210/02, Slg. 2006, II-2789, insbesondere Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts

    2 - Rechtssache T-210/02, British Aggregates Association/Kommission (Slg. 2006, II-2789).
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Rechtsprechung
   EuG, 07.03.2012 - T-210/02 RENV   

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EuG, 07.03.2012 - T-210/02 RENV (https://dejure.org/2012,834)
EuG, Entscheidung vom 07.03.2012 - T-210/02 RENV (https://dejure.org/2012,834)
EuG, Entscheidung vom 07. März 2012 - T-210/02 RENV (https://dejure.org/2012,834)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    British Aggregates / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Vorteil - Selektivität

  • EU-Kommission

    British Aggregates / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Vorteil - Selektivität“

  • Wolters Kluwer

    Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich; Nichtigkeitsklage eines Unternehmensverbandes zum Verzicht der Kommission auf Einwände gegen nationale Abgabenregelung unter Verkennung des Beihilfebegriffs

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen; Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich; Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben; Vorteil; Selektivität

  • rechtsportal.de

    Umweltabgabe auf Granulate im Vereinigten Königreich; Nichtigkeitsklage eines Unternehmensverbandes zum Verzicht der Kommission auf Einwände gegen nationale Abgabenregelung unter Verkennung des Beihilfebegriffs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

    Auszug aus EuG, 07.03.2012 - T-210/02
    120 und 121 des aufgehobenen Urteils (oben in Randnr. 1 angeführt) getroffenen Unterscheidung zwischen dem vorliegenden Fall und demjenigen, der dem Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, Slg. 2001, I-8365, im Folgenden: Urteil Adria-Wien Pipeline), zugrunde liegt, führt die Kommission aus, der Gerichtshof habe festgestellt, dass Art. 87 Abs. 1 EG die staatlichen Maßnahmen nach ihren Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken beschreibe (Rechtsmittelurteil, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 89).

    Ein solcher begrenzter Sektor als "Bezugspunkt" fehle aber in dem Sachverhalt, der dem Urteil Adria-Wien Pipeline zugrunde liege, da sich die fragliche Maßnahme auf einen Großteil der allgemeinen Wirtschaft ausgewirkt habe, was ein anderes Herangehen gerechtfertigt habe.

    Was das Kriterium der Selektivität des Vorteils angeht, ist zu prüfen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmt[e] Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteil Adria-Wien Pipeline, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 41; vgl. ferner Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 40, vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 119, vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 54, und vom 11. September 2008, UGT-Rioja u. a., C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I-6747, Randnr. 46).

    Diese Voraussetzung der Selektivität ist bei einer Maßnahme nicht gegeben, die zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Adria-Wien Pipeline, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 42, und Portugal/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 52).

    Um beurteilen zu können, ob die durch eine Abgaberegelung gewährten Vorteile selektiv sind, ist zu prüfen, ob die auf diese Regelung gestützten Maßnahmen geeignet sind, "bestimmt[e] Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteil Adria-Wien Pipeline, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 41).

    Anders als die Kommission nach der Zurückverweisung der vorliegenden Rechtssache an das Gericht geltend gemacht hat (vgl. Randnrn. 30 bis 33 des vorliegenden Urteils), dürfen weder die Kommission noch das Gericht dieses Umweltziel der AGL im Rahmen der Beurteilung der Vergleichbarkeit der fraglichen Situationen unberücksichtigt lassen (Rechtsmittelurteil, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 87, Urteil Adria-Wien Pipeline, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 41, und Randnr. 49 des vorliegenden Urteils), da die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und somit deren Vergleichbarkeit u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Maßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, sowie der Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs, dem die Maßnahme unterfällt, zu bestimmen und zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Randnr. 26, und vom 12. Mai 2011, Luxemburg/Parlament und Rat, C-176/09, Slg. 2011, I-3727, Randnr. 32).

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    Auszug aus EuG, 07.03.2012 - T-210/02
    Was das Kriterium der Selektivität des Vorteils angeht, ist zu prüfen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmt[e] Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteil Adria-Wien Pipeline, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 41; vgl. ferner Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 40, vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 119, vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 54, und vom 11. September 2008, UGT-Rioja u. a., C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I-6747, Randnr. 46).

    Diese Voraussetzung der Selektivität ist bei einer Maßnahme nicht gegeben, die zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Adria-Wien Pipeline, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 42, und Portugal/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 52).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die Maßnahme unmittelbar auf den Grund- oder Leitprinzipien seines Steuersystems beruht, und dass insoweit zu unterscheiden ist zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen, die außerhalb dieser Regelung liegen, und den dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind (Urteil Portugal/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 81).

    Zur Beurteilung der Selektivität des mit der fraglichen Maßnahme gewährten Vorteils kommt außerdem der Bestimmung des Bezugsrahmens im Fall von steuerlichen Maßnahmen eine besondere Bedeutung zu, da das tatsächliche Vorliegen eines Vorteils nur in Bezug auf eine sogenannte "normale" Besteuerung festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Portugal/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 56, und Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission, T-308/00, Slg. 2004, II-1933, Randnr. 81).

    Für diese Beurteilung ist zu unterscheiden zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen, die außerhalb dieser Regelung liegen, und den dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind; diese Ziele und Mechanismen können als Grund- oder Leitprinzipien des fraglichen Steuersystems eine solche Rechtfertigung stützen, wofür der Nachweis dem Mitgliedstaat obliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Portugal/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus EuG, 07.03.2012 - T-210/02
    Was das Kriterium des Vorteils betrifft, ist der Begriff der Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung weiter als der der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, I-4035, Randnr. 35, vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 131, sowie vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-5293, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Genauso kann eine Maßnahme, mit der bestimmten Unternehmen eine Steuersenkung oder ein Zahlungsaufschub für die sonst geschuldete Steuer gewährt wird, eine staatliche Beihilfe sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Randnr. 132).

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

    Auszug aus EuG, 07.03.2012 - T-210/02
    Was das Kriterium der Selektivität des Vorteils angeht, ist zu prüfen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmt[e] Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteil Adria-Wien Pipeline, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 41; vgl. ferner Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 40, vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 119, vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 54, und vom 11. September 2008, UGT-Rioja u. a., C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I-6747, Randnr. 46).

    Selbst wenn es jedoch möglich sein sollte, diese Regelung als "besondere Abgabenbelastung, die einen begrenzten Sektor trifft", zu bezeichnen, wäre sie entgegen dem Vorbringen der Kommission (vgl. Randnrn. 31 bis 33 des vorliegenden Urteils) nicht bereits aus diesem Grund vom Verbot nach Art. 87 Abs. 1 EG ausgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Heiser, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 42), da sie Unterscheidungen in diesem Sektor treffen könnte, die möglicherweise die Kriterien des Vorteils und der Selektivität im Sinne der oben in Randnr. 47 angeführten Rechtsprechung erfüllen.

  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.03.2012 - T-210/02
    Was das Kriterium des Vorteils betrifft, ist der Begriff der Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung weiter als der der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, I-4035, Randnr. 35, vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 131, sowie vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-5293, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

    Auszug aus EuG, 07.03.2012 - T-210/02
    Was das Kriterium des Vorteils betrifft, ist der Begriff der Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung weiter als der der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, I-4035, Randnr. 35, vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 131, sowie vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-5293, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus EuG, 07.03.2012 - T-210/02
    Anders als die Kommission nach der Zurückverweisung der vorliegenden Rechtssache an das Gericht geltend gemacht hat (vgl. Randnrn. 30 bis 33 des vorliegenden Urteils), dürfen weder die Kommission noch das Gericht dieses Umweltziel der AGL im Rahmen der Beurteilung der Vergleichbarkeit der fraglichen Situationen unberücksichtigt lassen (Rechtsmittelurteil, oben in Randnr. 8 angeführt, Randnr. 87, Urteil Adria-Wien Pipeline, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 41, und Randnr. 49 des vorliegenden Urteils), da die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und somit deren Vergleichbarkeit u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Maßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, sowie der Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs, dem die Maßnahme unterfällt, zu bestimmen und zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Randnr. 26, und vom 12. Mai 2011, Luxemburg/Parlament und Rat, C-176/09, Slg. 2011, I-3727, Randnr. 32).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 07.03.2012 - T-210/02
    Was das Kriterium der Selektivität des Vorteils angeht, ist zu prüfen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmt[e] Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteil Adria-Wien Pipeline, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 41; vgl. ferner Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 40, vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 119, vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 54, und vom 11. September 2008, UGT-Rioja u. a., C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I-6747, Randnr. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-428/06

    Unión General de Trabajadores de la Rioja - Staatliche Beihilfen - Von einer

    Auszug aus EuG, 07.03.2012 - T-210/02
    Was das Kriterium der Selektivität des Vorteils angeht, ist zu prüfen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmt[e] Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteil Adria-Wien Pipeline, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 41; vgl. ferner Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 40, vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 119, vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 54, und vom 11. September 2008, UGT-Rioja u. a., C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I-6747, Randnr. 46).
  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.03.2012 - T-210/02
    Zur Beurteilung der Selektivität des mit der fraglichen Maßnahme gewährten Vorteils kommt außerdem der Bestimmung des Bezugsrahmens im Fall von steuerlichen Maßnahmen eine besondere Bedeutung zu, da das tatsächliche Vorliegen eines Vorteils nur in Bezug auf eine sogenannte "normale" Besteuerung festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Portugal/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 56, und Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission, T-308/00, Slg. 2004, II-1933, Randnr. 81).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-176/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Richtlinie über Flughafenentgelte

  • EuGH, 11.09.2008 - C-428/06

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DIE KRITERIEN, ANHAND DEREN SICH AUF DEM GEBIET DER

  • EuG, 13.09.2006 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 11.12.2014 - T-251/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die teilweise

    Die spezielle Frage, ob sich aus der Beihilfe ein Vorteil in Form von Befreiungen von einer parafiskalischen Abgabe ergibt und ob ein solcher Vorteil selektiv ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, Slg, EU:T:2012:110, Rn. 46 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), wird im Rahmen der Prüfung des zweiten von der Republik Österreich geltend gemachten Klagegrundes erörtert (siehe unten, Rn. 94 ff.).

    Ebenso kann eine Maßnahme, mit der bestimmten Unternehmen eine Steuersenkung oder ein Zahlungsaufschub für die sonst geschuldete Steuer gewährt wird, eine staatliche Beihilfe sein (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:110, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Zweites die Selektivität des Vorteils angeht, ist zu prüfen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmt[e] Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:110, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Steuerbefreiungen, denen ein Ziel zugrunde liegt, das dem Steuersystem, in das sie sich einfügen, fremd ist, dürfen nämlich den Anforderungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:110, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anhand dieser allgemeinen oder "normalen" Steuerregelung ist dann in einem zweiten Schritt zu beurteilen und festzustellen, ob der mit der fraglichen Steuermaßnahme gewährte Vorteil selektiv ist, wofür darzutun ist, dass diese Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit der Steuerregelung dieses Mitgliedstaats verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:110, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die mit staatlichen Maßnahmen verfolgten Ziele nicht genügen, um diese Maßnahmen von vornherein von der Einordnung als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 AEUV auszunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, EU:C:2008:757, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 107 Abs. 1 AEUV unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, EU:C:2008:757, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die genannte Bestimmung beschreibt die staatlichen Maßnahmen somit unabhängig von den Techniken, die die Mitgliedstaaten der Union zu ihrer Durchführung verwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, EU:C:2008:757, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit wird der Bezugsrahmen der normalen Besteuerung, anhand dessen das Vorliegen möglicher selektiver Vorteile zugunsten bestimmter Wirtschaftsteilnehmer nach dem Urteil British Aggregates/Kommission (oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:110, insbesondere Rn. 49) zu bestimmen ist, durch die ÖSG-Novelle als solche gebildet, mit der eine Regelung für Beihilfen zur Ökostromerzeugung eingeführt wurde, die Verpflichtungen vorsieht, die für alle Stromhändler und energieverbrauchenden Unternehmen in Österreich gelten und bezüglich deren § 22c der ÖSG-Novelle eine Ausnahme darstellt.

    Folglich kann keine Rede davon sein, dass es sich um eine Situation wie diejenige handelt, auf die sich Rn. 48 des Urteils British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt (EU:T:2012:110), bezieht, wonach die Voraussetzung der Selektivität bei einer Maßnahme nicht gegeben ist, die zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist.

    Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV nach dem oben in Rn. 96 angeführten Urteil British Aggregates/Kommission (EU:C:2008:757, Rn. 86) mit einer Entscheidung verkannt würde, nach der es den Mitgliedstaaten der Union freistünde, bei der Abwägung der verschiedenen bestehenden Interessen ihre Prioritäten im Umweltschutz zu definieren und entsprechend die Güter oder Dienstleistungen zu bestimmen, die sie einer Ökoabgabe zu unterwerfen beschließen, so dass der bloße Umstand, dass eine Ökoabgabe nicht für sämtliche ähnlichen Tätigkeiten mit vergleichbarer Umweltauswirkung gelte, nicht die Annahme zuließe, dass diejenigen dieser Tätigkeiten, die der Ökoabgabe nicht unterliegen, von einem selektiven Vorteil profitieren.

  • EuG, 10.05.2016 - T-47/15

    Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der Beihilfe weiter ist als der Begriff der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst umfasst, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. Urteil vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, EU:T:2012:110, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.02.2016 - T-287/11

    Heitkamp BauHolding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Insoweit ist zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen, die außerhalb dieser Regelung liegen, und den dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind, zu unterscheiden; diese Ziele und Mechanismen können als Grund- oder Leitprinzipien des fraglichen Steuersystems eine solche Rechtfertigung stützen, wofür der Nachweis dem Mitgliedstaat obliegt (vgl. Urteile Paint Graphos u. a., oben in Rn. 91 angeführt, EU:C:2011:550, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, Slg, EU:T:2012:110, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.02.2016 - T-620/11

    GFKL Financial Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Insoweit ist zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen, die außerhalb dieser Regelung liegen, und den dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind, zu unterscheiden; diese Ziele und Mechanismen können als Grund- oder Leitprinzipien des fraglichen Steuersystems eine solche Rechtfertigung stützen, wofür der Nachweis dem Mitgliedstaat obliegt (vgl. Urteile Paint Graphos u. a., oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2011:550, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, Slg, EU:T:2012:110, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das

    Anhand dieser allgemeinen oder "normalen" Steuerregelung ist dann in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob der mit der fraglichen Steuermaßnahme gewährte Vorteil selektiv ist, wenn nämlich dargetan wird, dass diese Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit der Steuerregelung dieses Mitgliedstaats verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil des Gerichts vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, Rn. 49).
  • EuG, 27.06.2019 - T-20/17

    Ungarn / Kommission

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass mit der Natur der "normalen" Regelung das damit verfolgte Ziel gemeint ist, während unter der Struktur der "normalen" Regelung deren Besteuerungsvorschriften zu verstehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 81, und vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, EU:T:2012:110, Rn. 84).

    Wie die polnische Regierung hervorhebt, erklärt selbst die Kommission in Rn. 134 ihrer Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 [AEUV] (ABl. 2016, C 262, S. 1): "Im Falle von Steuern setzt sich das Bezugssystem aus Elementen wie der Steuerbemessungsgrundlage, den Steuerpflichtigen, dem Steuertatbestand und den Steuersätzen zusammen." Ist die Höhe der Belastung, anhand deren sich die Struktur der "normalen" Regelung bestimmen lässt, nicht festgelegt, kann auch nicht geprüft werden, ob eine Abweichung vorliegt, die bestimmte Unternehmen begünstigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56, und vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, EU:T:2012:110, Rn. 52).

  • EuG, 16.05.2019 - T-836/16

    Polen / Kommission

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass mit der Natur der "normalen" Regelung das damit verfolgte Ziel gemeint ist, während unter dem inneren Aufbau der "normalen" Regelung deren Besteuerungsvorschriften zu verstehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 81, und vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, EU:T:2012:110, Rn. 84).

    Wie die polnische Regierung hervorhebt, erklärt selbst die Kommission in Nr. 134 der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe: "Im Falle von Steuern setzt sich das Bezugssystem aus Elementen wie der Steuerbemessungsgrundlage, den Steuerpflichtigen, dem Steuertatbestand und den Steuersätzen zusammen." Ist die Höhe der Belastung, anhand deren sich der innere Aufbau des "normalen" Systems bestimmen lässt, nicht festgelegt, kann auch nicht geprüft werden, ob eine Abweichung vorliegt, die bestimmte Unternehmen begünstigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56, und vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, EU:T:2012:110, Rn. 52).

  • EuG, 07.11.2014 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission

    Anhand dieser allgemeinen oder "normalen" Steuerregelung ist dann in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob der mit der fraglichen Steuermaßnahme gewährte Vorteil selektiv ist, wenn nämlich dargetan wird, dass diese Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit der Steuerregelung dieses Mitgliedstaats verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil des Gerichts vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, Rn. 49).
  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

    In einem solchen Fall ist daher für die Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität zu bestimmen, ob bestimmte Wirtschaftsteilnehmer vom Anwendungsbereich der Maßnahme ausgeschlossen sind, obwohl sich diese Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation mit den Wirtschaftsteilnehmern befinden, auf die die Maßnahme anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, EU:T:2012:110, Rn. 51, 63, 67 und 71 bis 75).
  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

    In einem solchen Fall ist daher für die Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität zu bestimmen, ob bestimmte Wirtschaftsteilnehmer vom Anwendungsbereich der Maßnahme ausgeschlossen sind, obwohl sich diese Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation mit den Wirtschaftsteilnehmern befinden, auf die die Maßnahme anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T-210/02 RENV, EU:T:2012:110, Rn. 51, 63, 67 und 71 bis 75).
  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-239/11

    Sigma Alimentos Exterior / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 18.09.2018 - T-93/17

    Duferco Long Products / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlsektor -

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Rechtsprechung
   EuG, 24.01.2014 - T-210/02 RENV-DEP   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,1302
EuG, 24.01.2014 - T-210/02 RENV-DEP (https://dejure.org/2014,1302)
EuG, Entscheidung vom 24.01.2014 - T-210/02 RENV-DEP (https://dejure.org/2014,1302)
EuG, Entscheidung vom 24. Januar 2014 - T-210/02 RENV-DEP (https://dejure.org/2014,1302)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 10.01.2002 - T-80/97

    Starway / Rat

    Auszug aus EuG, 24.01.2014 - T-210/02
    En statuant sur la demande de taxation des dépens, le Tribunal n'a pas à prendre en considération un tarif national fixant les honoraires des avocats ni un éventuel accord conclu à cet égard entre la partie intéressée et ses agents ou conseils (voir ordonnances du Tribunal du 10 janvier 2002, Starway/Conseil, T-80/97 DEP, Rec.
  • EuG, 18.03.2005 - T-243/01

    Sony Computer Entertainment Europe / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 24.01.2014 - T-210/02
    p. II-1, points 26 et 27, et du 18 mars 2005, Sony Computer Entertainment Europe/Commission, T-243/01 DEP, Rec.
  • EuG, 08.10.2008 - T-324/00

    CDA Datenträger Albrechts / Kommission - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 24.01.2014 - T-210/02
    En outre, les parties ont unanimement reconnu qu'une rétribution de 300 euros par heure de travail d'un avocat expérimenté pouvait être qualifiée d'objectivement indispensable aux fins de la procédure litigieuse, ce montant apparaissant cohérent avec celui retenu par le Tribunal pour la taxation de dépens dans d'autres affaires économiques complexes, telles qu'en matière d'aides d'État (voir, en ce sens, ordonnance du Tribunal du 8 octobre 2008, CDA Datenträger Albrechts/Commission, T-324/00 DEP, non publiée au Recueil, point 100).
  • EuG, 15.03.2000 - T-337/94

    Enso-Gutzeit / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.01.2014 - T-210/02
    p. II-4105, point 20, et du 15 mars 2000, Enso-Gutzeit/Commission, T-337/94 DEP, Rec.
  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

    Auszug aus EuG, 24.01.2014 - T-210/02
    En outre, il y a lieu de rappeler qu'il appartient au juge de l'Union de tenir compte principalement du nombre total d'heures de travail pouvant apparaître comme objectivement indispensables aux fins de la procédure devant le Tribunal et, le cas échant, de celle devant la Cour, indépendamment du nombre d'avocats entre lesquels les prestations effectuées ont pu être réparties (ordonnance du Tribunal du 28 juin 2004, Airtours/Commission, T-342/99 DEP, Rec.
  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuG, 24.01.2014 - T-210/02
    Par arrêt du 22 décembre 2008, British Aggregates/Commission (C-487/06 P, Rec.
  • EuG, 30.10.1998 - T-290/94

    Kaysersberg / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.01.2014 - T-210/02
    p. II-1785, point 30 ; voir également, en ce sens, ordonnances du Tribunal du 30 octobre 1998, Kaysersberg/Commission, T-290/94 DEP, Rec.
  • EuG, 11.01.2019 - T-444/04

    Orange / Kommission

    Il découle de cette disposition que les dépens récupérables sont limités, d'une part, à ceux exposés aux fins de la procédure devant le Tribunal, y compris, le cas échéant, après renvoi à la suite d'une annulation d'un arrêt du Tribunal sur pourvoi, et de celle devant la Cour, dans la mesure où cette dernière ne s'est pas prononcée sur les dépens dans son arrêt rendu sur pourvoi, et, d'autre part, à ceux qui ont été indispensables à ces fins (voir, en ce sens, ordonnances du 24 janvier 2014, British Aggregates/Commission, T-210/02 RENV-DEP, non publiée, EU:T:2014:65, point 32, et du 20 septembre 2017, Frucona Kosice/Commission, T-11/07 DEP, non publiée, EU:T:2017:650, point 16 et jurisprudence citée).

    En outre, il y a lieu de rappeler qu'il appartient au juge de l'Union de tenir compte principalement du nombre total d'heures de travail pouvant apparaître comme objectivement indispensables aux fins de la procédure devant le Tribunal et, le cas échant, de celle devant la Cour, indépendamment du nombre d'avocats entre lesquels les prestations effectuées ont pu être réparties (voir ordonnance du 24 janvier 2014, British Aggregates/Commission, T-210/02 RENV-DEP, non publiée, EU:T:2014:65, point 34 et jurisprudence citée).

  • EuG, 20.09.2017 - T-11/07

    Frucona Kosice / Kommission

    Il découle de cette disposition que les dépens récupérables sont limités aux dépens indispensables exposés aux fins de la procédure devant le Tribunal, y compris, le cas échéant, après renvoi à la suite d'une annulation d'un arrêt du Tribunal sur pourvoi et aux fins de la procédure devant la Cour, dans la mesure où cette dernière ne s'est pas prononcée sur les dépens dans son arrêt rendu sur pourvoi (voir, en ce sens, ordonnances du 18 avril 2006, Euroalliages e.a./Commission, T-132/01 DEP, non publiée, EU:T:2006:112, point 29, et du 24 janvier 2014, British Aggregates Association/Commission, T-210/02 RENV-DEP, non publiée, EU:T:2014:65, point 32).
  • EuG, 22.11.2017 - T-723/14

    HX / Rat

    Enfin, la jurisprudence a exclu des dépens récupérables les tâches réalisées par des « auxiliaires juridiques " quand ils semblent purement accessoires et n'apparaissent pas comme objectivement indispensables aux fins de la procédure (voir ordonnances du 20 novembre 2012, Al Shanfari/Conseil et Commission, T-121/09 DEP, non publiée, EU:T:2012:607, point 29 et du 24 janvier 2014, British Aggregates/Commission, T-210/02 RENV-DEP, non publiée, EU:T:2014:65, point 49).
  • EuG, 25.04.2023 - T-564/15

    Spliethoff's Bevrachtingskantoor / Kommission

    Il découle de cette disposition que les dépens récupérables sont limités aux dépens indispensables exposés aux fins de la procédure devant le Tribunal, y compris, le cas échéant, après renvoi à la suite d'une annulation d'un arrêt du Tribunal sur pourvoi et aux fins de la procédure devant la Cour, dans la mesure où cette dernière ne s'est pas prononcée sur les dépens dans son arrêt rendu sur pourvoi (voir, en ce sens, ordonnances du 18 avril 2006, Euroalliages e.a./Commission, T-132/01 DEP, non publiée, EU:T:2006:112, point 29, et du 24 janvier 2014, British Aggregates/Commission, T-210/02 RENV-DEP, non publiée, EU:T:2014:65, point 32).
  • EuG, 11.12.2014 - T-518/09

    Ecoceane / EMSA

    En outre, il y a lieu de rappeler qu'il appartient au juge de l'Union de tenir compte principalement du nombre total d'heures de travail pouvant apparaître comme objectivement indispensables aux fins de la procédure devant le Tribunal, indépendamment du nombre d'avocats entre lesquels les prestations effectuées ont pu être réparties (ordonnance du 24 janvier 2014, British Aggregates/Commission, T-210/02 RENV-DEP, EU:T:2014:65, point 34).
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Rechtsprechung
   EuG - T-210/02   

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