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   EuG, 15.12.2016 - T-212/15   

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EuG, 15.12.2016 - T-212/15 (https://dejure.org/2016,45650)
EuG, Entscheidung vom 15.12.2016 - T-212/15 (https://dejure.org/2016,45650)
EuG, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - T-212/15 (https://dejure.org/2016,45650)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aldi / EUIPO - Miquel Alimentació Grup (Gourmet)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Gourmet - Ältere nationale Wort- und Bildmarken GOURMET und Gourmet - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • EuG, 16.01.2014 - T-149/12

    Investrónica / OHMI - Olympus Imaging (MICRO)

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-212/15
    Daher konnte die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall der älteren nationalen Marke nicht jedwede Unterscheidungskraft absprechen, da sie damit den Schutzumfang dieser Marke beeinträchtigt hätte, was dem vom Unionsgesetzgeber eingeführten System der Koexistenz von Unionsmarken und nationalen Marken widersprochen hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2014, 1nvestrónica/HABM - Olympus Imaging [MICRO], T-149/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:11, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn es zum anderen zutrifft, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verkehrskreise einen beschreibenden Bestandteil einer zusammengesetzten Marke im Allgemeinen nicht als beherrschendes Merkmal dieser Marke ansehen, können doch bestimmte besondere Umstände es rechtfertigen, einen beschreibenden Bestandteil als dominierend anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, MICRO, T-149/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:11, Rn. 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass nur das Wortelement "Gourmet" als das dominierende Element beider Marken angesehen werden kann, und zwar selbst dann, wenn es sehr kennzeichnungsschwach sein sollte, wie die Beschwerdekammer in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat oder gar beschreibend, wie die Klägerin geltend macht (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2014, MICRO, T-149/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:11, Rn. 52 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-212/15
    Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es kann bei der Beurteilung der Ähnlichkeit nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 42).

  • EuG, 23.01.2008 - T-106/06

    Demp / OHMI - Bau How (BAU HOW) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-212/15
    Zweitens macht die Klägerin unter Verweis auf das Urteil vom 23. Januar 2008, Demp/HABM - Bau How (BAU HOW) (T-106/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:14), geltend, dass die Gefahr von Verwechslungen zwischen den beiden Marken beim Verbraucher im vorliegenden Fall auch deshalb auszuschließen sei, weil die fraglichen Waren in der Regel in Selbstbedienungsläden erworben würden und der Verbraucher ihre bildlichen Unterschiede sofort erkennen werde.

    In dieser Beziehung kann das Urteil vom 23. Januar 2008, BAU HOW (T-106/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:14), auf das von der Klägerin verwiesen worden ist, keinesfalls auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da in dieser Rechtssache die einander gegenüberstehenden Zeichen keine bildliche Ähnlichkeit aufwiesen, in manchen Mitgliedstaaten in klanglicher Hinsicht ähnlich waren und ihr begrifflicher Vergleich im Allgemeinen gar nicht möglich war.

  • EuGH, 20.09.2007 - C-193/06

    Nestlé / HABM

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-212/15
    Es kann bei der Beurteilung der Ähnlichkeit nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 42).

    Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild der Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle ihre übrigen Bestandteile in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43).

  • EuG, 13.12.2007 - T-134/06

    Xentral / OHMI - Pages jaunes (PAGESJAUNES.COM) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-212/15
    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die mögliche geringe Kennzeichnungskraft eines Elements einer zusammengesetzten Marke nicht zwangsläufig bedeutet, dass es nicht ein dominierendes Element sein kann, da es sich insbesondere durch seine Rolle im Zeichen oder seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM - Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T-134/06, EU:T:2007:387, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Unterscheidungskraft geht, kann eine Verwechslungsgefahr, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, PAGESJAUNES.COM, T-134/06, EU:T:2007:387, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.02.2015 - T-713/13

    9Flats / OHMI - Tibesoca (9flats.com) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-212/15
    Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass der Unionsgesetzgeber ein System eingeführt hat, das auf der Koexistenz der Unionsmarke mit den nationalen Marken beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, 9Flats/HABM - Tibesoca [9flats.com], T-713/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:114, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Koexistenz von Unionsmarken und nationalen Marken sowie aus der Tatsache, dass für die Eintragung Letzterer nicht das EUIPO und für ihre gerichtliche Kontrolle nicht das Gericht zuständig ist, folgt, dass die Gültigkeit nationaler Marken in einem Verfahren über einen Widerspruch gegen eine Unionsmarkenanmeldung nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, 9flats.com, T-713/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:114, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.07.2015 - T-631/14

    Roland / OHMI - Louboutin (Nuance de rouge sur la semelle d'une chaussure)

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-212/15
    Mit rein dekorativer Funktion sind diese Elemente im Verhältnis zum Wortbestandteil von untergeordneter Bedeutung (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Roland/HABM - Louboutin [Nuance der Farbe Rot auf einer Schuhsohle], T-631/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:521, Rn. 49).
  • EuG, 23.10.2002 - T-104/01

    Oberhauser / OHMI - Petit Liberto (Fifties)

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-212/15
    Darüber hinaus ist bei Marken, die aus Wort- und Bildelementen bestehen, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kennzeichnungskraft der Wortelemente die der Bildelemente übertrifft, weil ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der Marke nennen als ihr Bildelement beschreiben wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2002, 0berhauser/HABM - Petit Liberto [Fifties], T-104/01, EU:T:2002:262, Rn. 47, und vom 14. Juli 2005, Wassen International/HABM - Stroschein Gesundkost [SELENIUM-ACE], T-312/03, EU:2005:289, Rn. 37).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-212/15
    Ihre Rechtmäßigkeit ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht anhand einer früheren Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 15.12.2016 - T-212/15
    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM - Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).
  • EuG, 14.12.2006 - T-81/03

    Mast-Jägermeister / OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre) -

  • EuGH, 24.05.2012 - C-196/11

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, das die markenrechtliche

  • EuG, 23.10.2002 - T-6/01

    Matratzen Concord / OHMI - Hukla Germany (MATRATZEN)

  • EuG, 13.12.2007 - T-242/06

    Cabrera Sánchez / OHMI - Industrias Cárnicas Valle (el charcutero artesano)

  • EuG, 14.07.2005 - T-312/03

    Wassen International / OHMI - Stroschein Gesundkost (SELENIUM-ACE) -

  • EuG, 12.03.2014 - T-381/12

    Borrajo Canelo / OHMI - Tecnoazúcar (PALMA MULATA)

  • EuG, 05.05.2015 - T-715/13

    Lidl Stiftung / OHMI - Horno del Espinar (Castello)

  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 30.05.2013 - T-218/10

    DHL International / OHMI - Service Point Solutions (SERVICEPOINT) -

  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

  • EuG, 22.01.2009 - T-316/07

    Commercy / OHMI - easyGroup IP Licensing (easyHotel) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 20.09.2018 - T-212/15

    Aldi / EUIPO - Miquel Alimentació Grup (Gourmet) - Unionsmarke - Verfahren -

    wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016, Aldi/EUIPO - Miquel Alimentació Grup (Gourmet) (T-212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746),.

    Mit Urteil vom 15. Dezember 2016, Aldi/EUIPO - Miquel Alimentació Grup (Gourmet) (T-212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746), wies das Gericht die Klage ab und verurteilte die Klägerin auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zur Tragung der Kosten.

    Zu dem im Schreiben vom 27. Juni 2017 genannten ursprünglichen Betrag von 37 583, 80 Euro führt die Streithelferin im Antrag auf Kostenfestsetzung aus, dass dieser sich aus den Rechnungen ergebe, die ihr Beistand ihr ausgestellt habe, und zwar erstens für Honorare und Kosten betreffend das mit der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Februar 2015 (Sache R 0314/2014-4) abgeschlossene Widerspruchsverfahren zwischen der Miquel Alimentació Grup und Aldi, zweitens für Honorare und Kosten betreffend das mit dem Urteil vom 15. Dezember 2106, Gourmet (T-212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746), abgeschlossene Verfahren vor dem Gericht und drittens für Kosten für Übersetzungsarbeiten bezüglich "der verschiedenen Dokumente in der Rechtssache".

    In Bezug auf die im Schreiben vom 27. Juni 2017 mit 2 000 Euro netto bezifferten Aufwendungen für das Verfahren vor der Beschwerdekammer, auf die die Streithelferin in ihrem Antrag auf Kostenfestsetzung Bezug nimmt, ist festzustellen, dass zum einen gemäß der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Februar 2015 (Sache R 0314/2014-4) "[j]ede Partei ... ihre eigenen Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens [trägt]" (Nr. 4 des verfügenden Teils jener Entscheidung) und zum anderen diese Entscheidung nach Art. 64 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 71 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001) nunmehr wirksam geworden ist, da das Urteil vom 15. Dezember 2016, Gourmet (T-212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746), Rechtskraft erlangt hat.

    Daher betrifft die Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten im Tenor des Urteils vom 15. Dezember 2016, Gourmet (T-212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746), nicht die mit dem Beschwerdeverfahren, sondern nur die mit dem Verfahren vor dem Gericht verbundenen Kosten.

    Dies gilt umso mehr, als hier gemäß den Feststellungen in den Rn. 19 und 20 des Urteils vom 15. Dezember 2016, Gourmet (T-212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746), die Beschwerdekammer ihre Entscheidung auf die Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und einer einzigen älteren Marke (Nr. 2 874 221) gestützt hatte, für die die Klägerin keinen Benutzungsnachweis verlangt hatte.

    Da die in Rede stehende Rechtssache weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatfrage betraf oder in unionsrechtlicher Hinsicht besondere Bedeutung aufwies, ist demnach festzustellen, dass sich das Urteil vom 15. Dezember 2016, Gourmet (T-212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746), in eine gefestigte Rechtsprechungslinie im Markenrecht einfügt.

    Zum anderen scheinen sich aber die Rechnung Nr. Fa06577 über 994, 19 Euro netto mit der Betreffzeile "Contestación recurso TG Gourmet" (Klagebeantwortung Gericht Gourmet) auf die Übersetzung der Klagebeantwortung der Streithelferin und die Rechnung Nr. Fa07470 über 673, 47 Euro netto mit der Betreffzeile "Sentencia GOURMET - TG" (Urteil Gourmet - Gericht) auf die Übersetzung des Urteils vom 15. Dezember 2016, Gourmet (T-212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746), zu beziehen.

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Rechtsprechung
   EuG, 20.09.2018 - T-212/15 DEP   

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EuG, 20.09.2018 - T-212/15 DEP (https://dejure.org/2018,30958)
EuG, Entscheidung vom 20.09.2018 - T-212/15 DEP (https://dejure.org/2018,30958)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 15.12.2016 - T-212/15

    Aldi / EUIPO - Miquel Alimentació Grup (Gourmet) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 20.09.2018 - T-212/15
    wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016, Aldi/EUIPO - Miquel Alimentació Grup (Gourmet) (T-212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746),.

    Mit Urteil vom 15. Dezember 2016, Aldi/EUIPO - Miquel Alimentació Grup (Gourmet) (T-212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746), wies das Gericht die Klage ab und verurteilte die Klägerin auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zur Tragung der Kosten.

    Zu dem im Schreiben vom 27. Juni 2017 genannten ursprünglichen Betrag von 37 583, 80 Euro führt die Streithelferin im Antrag auf Kostenfestsetzung aus, dass dieser sich aus den Rechnungen ergebe, die ihr Beistand ihr ausgestellt habe, und zwar erstens für Honorare und Kosten betreffend das mit der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Februar 2015 (Sache R 0314/2014-4) abgeschlossene Widerspruchsverfahren zwischen der Miquel Alimentació Grup und Aldi, zweitens für Honorare und Kosten betreffend das mit dem Urteil vom 15. Dezember 2106, Gourmet (T-212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746), abgeschlossene Verfahren vor dem Gericht und drittens für Kosten für Übersetzungsarbeiten bezüglich "der verschiedenen Dokumente in der Rechtssache".

    In Bezug auf die im Schreiben vom 27. Juni 2017 mit 2 000 Euro netto bezifferten Aufwendungen für das Verfahren vor der Beschwerdekammer, auf die die Streithelferin in ihrem Antrag auf Kostenfestsetzung Bezug nimmt, ist festzustellen, dass zum einen gemäß der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Februar 2015 (Sache R 0314/2014-4) "[j]ede Partei ... ihre eigenen Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens [trägt]" (Nr. 4 des verfügenden Teils jener Entscheidung) und zum anderen diese Entscheidung nach Art. 64 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 71 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001) nunmehr wirksam geworden ist, da das Urteil vom 15. Dezember 2016, Gourmet (T-212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746), Rechtskraft erlangt hat.

    Daher betrifft die Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten im Tenor des Urteils vom 15. Dezember 2016, Gourmet (T-212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746), nicht die mit dem Beschwerdeverfahren, sondern nur die mit dem Verfahren vor dem Gericht verbundenen Kosten.

    Dies gilt umso mehr, als hier gemäß den Feststellungen in den Rn. 19 und 20 des Urteils vom 15. Dezember 2016, Gourmet (T-212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746), die Beschwerdekammer ihre Entscheidung auf die Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und einer einzigen älteren Marke (Nr. 2 874 221) gestützt hatte, für die die Klägerin keinen Benutzungsnachweis verlangt hatte.

    Da die in Rede stehende Rechtssache weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatfrage betraf oder in unionsrechtlicher Hinsicht besondere Bedeutung aufwies, ist demnach festzustellen, dass sich das Urteil vom 15. Dezember 2016, Gourmet (T-212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746), in eine gefestigte Rechtsprechungslinie im Markenrecht einfügt.

    Zum anderen scheinen sich aber die Rechnung Nr. Fa06577 über 994, 19 Euro netto mit der Betreffzeile "Contestación recurso TG Gourmet" (Klagebeantwortung Gericht Gourmet) auf die Übersetzung der Klagebeantwortung der Streithelferin und die Rechnung Nr. Fa07470 über 673, 47 Euro netto mit der Betreffzeile "Sentencia GOURMET - TG" (Urteil Gourmet - Gericht) auf die Übersetzung des Urteils vom 15. Dezember 2016, Gourmet (T-212/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:746), zu beziehen.

  • EuG, 19.01.2016 - T-685/13

    Copernicus-Trademarks / OHMI - Blue Coat Systems (BLUECO) - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 20.09.2018 - T-212/15
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Gesellschaft als Handelsunternehmen der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt und folglich einen Anspruch auf Erstattung der für die Honorare gezahlten Mehrwertsteuer hat, so dass diese Steuerbeträge bei der Berechnung der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen sind (Beschlüsse vom 12. September 2012, Klosterbrauerei Weissenohe/Torresan, C-5/10 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:562, Rn. 30, und vom 19. Januar 2016, Copernicus-Trademarks/HABM - Blue Coat Systems [BLUECO], T-685/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:31, Rn. 26).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die im Verfahren vor der Beschwerdekammer verrichtete Arbeit den Umfang der vor dem Gericht zu verrichtenden Arbeit und folglich die Beträge reduziert, deren Erstattung insoweit verlangt werden kann (Beschluss vom 19. Januar 2016, BLUECO, T-685/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:31, Rn. 21).

  • EuG, 12.01.2016 - T-368/13

    Boehringer Ingelheim International / OHMI - Lehning entreprise (ANGIPAX)

    Auszug aus EuG, 20.09.2018 - T-212/15
    Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, Boehringer Ingelheim International/HABM - Lehning entreprise [ANGIPAX], T-368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 12).

    Insoweit hängt die Möglichkeit des Unionsrichters, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der vorgelegten Informationen ab (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T-368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 15 und 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.10.2017 - T-25/16

    Haw Par/ EUIPO - Cosmowell (GELENKGOLD) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 20.09.2018 - T-212/15
    Da das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren nur akzessorisch zum Hauptsacheverfahren ist, in dem die Klägerin lediglich zur Tragung der Kosten des Gerichtsverfahrens verurteilt wurde, ist der Antrag der Klägerin unzulässig, soweit er andere Kosten betrifft (Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 33 und 34).
  • EuG, 10.03.2017 - T-364/14

    Penny-Markt / EUIPO - Boquoi Handels (B!O) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 20.09.2018 - T-212/15
    Es ist indessen anerkannt, dass ein Antrag auf Kostenfestsetzung weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass er keine besondere Schwierigkeit aufweist, wenn er von dem Anwalt eingereicht wird, der mit der Rechtssache bereits in der Sache befasst war (vgl. Beschluss vom 10. März 2017, Penny-Markt/EUIPO - Boquoi Handels [B!O], T-364/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:179, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.01.2017 - T-181/14

    Nürburgring / EUIPO - Biedermann (Nordschleife) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 20.09.2018 - T-212/15
    Zweitens ist in Bezug auf die in Rede stehenden wirtschaftlichen Interessen festzustellen, dass die Streithelferin in Anbetracht der Bedeutung der Marken im Handel zwar ganz offensichtlich ein klares wirtschaftliches Interesse an der Rechtssache hatte, sie aber beim Gericht keinen Nachweis dafür vorgelegt hat, dass dieses Interesse im vorliegenden Fall außergewöhnlich wäre oder sich erheblich von dem unterschiede, das jedem Widerspruch gegen die Anmeldung einer Unionsmarke zugrunde liegt (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.07.2015 - T-223/12

    Ntouvas / ECDC

    Auszug aus EuG, 20.09.2018 - T-212/15
    Der Unionsrichter ist deswegen aber nicht an die Abrechnung gebunden, die ihm von der die Kostenerstattung beantragenden Partei vorgelegt wird (Beschluss vom 14. Juli 2015, Ntouvas/ECDC, T-223/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:570, Rn. 20).
  • EuG, 21.05.2014 - T-444/10

    'Esge / OHMI - De''Longhi Benelux (KMIX)'

    Auszug aus EuG, 20.09.2018 - T-212/15
    Im Übrigen steht es einer Partei zwar frei, mehrere Anwälte mit der Vertretung ihrer Interessen zu betrauen, doch hat der Unionsrichter unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die die erbrachten Leistungen etwa aufgeteilt wurden, in erster Linie auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen, die für das gerichtliche Verfahren als objektiv erforderlich angesehen werden können (Beschluss vom 21. Mai 2014, Esge/HABM - De'Longhi Benelux [KMIX], T-444/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:356, Rn. 20).
  • EuG, 06.03.2017 - T-566/13

    Hostel Tourist World / EUIPO - WRI Nominees (HostelTouristWorld.com)

    Auszug aus EuG, 20.09.2018 - T-212/15
    Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (vgl. Beschluss vom 6. März 2017, Hostel Tourist World/EUIPO - WRI Nominees [HostelTouristWorld.com], T-566/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:158, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.06.2016 - T-193/12

    MIP Metro / EUIPO - Holsten-Brauerei (H) - Unionsmarke - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 20.09.2018 - T-212/15
    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht in Ermangelung einer Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falls frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falls, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2016, MIP Metro/EUIPO - Holsten-Brauerei [H], T-193/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:404, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.03.2016 - T-229/14

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / OHMI - Yorma's (Yorma Eberl) - Verfahren -

  • EuGH, 12.09.2012 - C-5/10

    Klosterbrauerei Weissenohe / Torresan

  • EuGH, 16.05.2011 - C-5/10

    Torresan / HABM

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